Landgericht Aachen Urteil, 05. Nov. 2014 - 11 O 376/10
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der damals 46-jährige Kläger stürzte betrunken eine Treppe hinunter und verletzte sich dabei unter anderem im Gesicht. Er wurde am 8. November 2008 gegen 3:32 Uhr in der Ambulanz des St. F., dessen Trägerin die Beklagte ist, untersucht und behandelt. Dort wurde insbesondere eine Schädelprellung sowie eine Platzwunde am rechten Augenwinkel festgestellt und behandelt. Aufgrund der Auswertung einer Röntgenaufnahme der Augenhöhle (Orbitaspezialaufnahme) gingen die Ärzte der Beklagten davon aus, dass keine frische knöcherne Verletzung vorhanden war (Bl. 8 d.A.). Am Abend desselben Tages erschien der Kläger erneut in der Ambulanz des Krankenhauses der Beklagten wegen Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes. Es wurde eine Verstauchung und Zerrung des linken Handgelenkes diagnostiziert und behandelt (Bl. 7 d.A.). Am 21. November 2008 stellte sich der Kläger ein weiteres Mal in der Ambulanz der Einrichtung der Beklagten vor. Anlass waren erneut Schmerzen im linken Handgelenk (Bl. 9 d.A.). Durch eine Computertomographie wurde in einer radiologischen Praxis am 8. Dezember 2008 unter anderem eine ausgedehnte rechtsseitige Mittelgesichtsfraktur, ein Bruch des Jochbogens und ein Bruch im Boden der rechten Augenhöhle (Orbitabodenfraktur) ohne eindeutige Stufenbildung festgestellt (Bl. 10 d.A.).
3Der Kläger behauptet, die Ärzte der Beklagten hätten behandlungsfehlerhaft das Vorliegen einer Mittelgesichtsfraktur, eines Bruchs des Jochbeins und eines Bruchs des Bodens der Augenhöhle nicht diagnostiziert. Bei einer zutreffend erstellten Diagnostik sei eine zeitnahe Operation des Jochbeins und des Bodens der Augenhöhle geboten gewesen. Wegen des Unterbleibens einer zeitnahen operativen Versorgung leide der Kläger unter Empfindungsstörungen und Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte. Im Bereich der rechten Oberlippe und der Oberkieferzähne habe sich ein Taubheitsgefühl eingestellt. Er habe über drei Monate lang keine feste Nahrung zu sich nehmen können und 25 kg Körpergewicht verloren. Außerdem sehe er Doppelbilder und leide unter einem Ohrgeräusch (Tinnitus). Bis zum 6. April 2009 sei er behandlungsfehlerbedingt arbeitsunfähig gewesen. Er ist der Ansicht, die behandlungsfehlerbedingt erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 €.
4Der Kläger beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.500 € seit dem 7. November 2009 sowie aus weiteren 1.500 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
62. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen immateriellen Schäden, soweit ihr Eintritt derzeit nicht vorhersehbar ist, sowie alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die als Folge der fehlerhaften Behandlung des Klägers durch die Beklagte vom 8. November 2008 und 21. November 2008 im St. F entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
73. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2009 zu zahlen;
84. festzustellen, dass die Beklagte im Falle des Obsiegens des Klägers mit den Klageanträgen zu 1) und 2) diesem die Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die verauslagten Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt von deren Einzahlung zu ersetzen hat.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
12Die Kammer hat durch Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten und der jeweiligen Anhörung der beiden Sachverständigen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. med. S2 vom 26. August 2011 (Bl. 131 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 2. Mai 2012 (Bl. 192 ff. d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des HNO-Arztes Prof. Dr. N1 vom 4. Februar 2014 (Bl. 253 ff. d.A.) und das Sitzungsprotokoll vom 1. Oktober 2014 (Bl. 331 ff. d.A.) verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
151. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB kein Schadensersatzanspruch wegen eines Behandlungsfehlers am 8. November 2008 oder 21. November 2008 zu.
16Die Haftung der Beklagten scheitert jedenfalls an der nicht feststellbaren Kausalität zwischen einem etwaigen Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten und dem Unterbleiben einer operativen Versorgung sowie den angeblich hierauf beruhenden Beschwerden des Klägers.
17a) Der Patient trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, auch wirklich durch den Arzt verursacht worden ist und nicht auf anderes zurückgeht (BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 63/11, NJW 2012, 850 f., juris Rn. 10). Zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden muss eine ursächliche Verknüpfung in dem Sinne bestehen, dass das vorgeworfene Handeln oder Unterlassen nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (BGH, Urteil vom 25.09.2014 - IX ZR 199/13, juris Rn. 23).
18Zu Gunsten des Klägers greift auch nicht ausnahmsweise eine Beweislastumkehr ein. Zwar führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen (BGH, Urteil vom 19.06.2012 - VI ZR 77/11, NJW 2012, 2653 f., juris Rn. 6). Ein grober Behandlungsfehler durch eine Fehlinterpretation der Röntgenaufnahme konnte durch den Sachverständigen Dr. S2 jedoch nicht festgestellt werden. Ein grober Behandlungsfehler liegt nur vor, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 139/10, NJW 2012, 227 f., juris Rn. 8). Zwar hat der Sachverständige Dr. S2 das Übersehen des Bruchs im Boden der Augenhöhle als behandlungsfehlerhaft beurteilt. Hierin hat der Sachverständige aus medizinischer Sicht jedoch ausdrücklich keinen groben Behandlungsfehler gesehen (Bl. 147 d.A.). Die Mittelgesichtsfraktur und der Jochbeinbruch waren dagegen laut Sachverständigen auf der Röntgenaufnahme schon nicht erkennbar (Bl. 143 d.A.). Die Verneinung eines groben Behandlungsfehlers hat der Sachverständige Dr. S2 plausibel damit begründet, dass der Kläger in der Ambulanz nicht über Sehstörungen geklagt hat (Bl. 147 d.A.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zusätzlichen Übersehen eines Ergusses. Insoweit haben die Ärzte der Beklagten zwar nach Einschätzung des Sachverständigen Dr. S2 einen Behandlungsfehler begangen. Die Schwelle zum groben Behandlungsfehler ist aber auch insoweit nicht überschritten, weil der Kläger nicht über Sehstörungen geklagt hat.
19Zwar kommt bei einem einfachen Befunderhebungsfehler auch dann eine Beweislastumkehr in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast ist dann nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 554/12, NJW 2013, 3094 f., juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 87/10, NJW 2011, 2508 f., juris Rn. 7). Bei dem Behandlungsfehler, der den Ärzten der Beklagten im vorliegenden Fall vorgeworfen werden kann, handelt es sich aber nicht um einen Befunderhebungsfehler, sondern um ein Diagnosefehler. Die Fehlinterpretation von erhobenen oder sonst vorliegenden Befunden, wie zum Beispiel einer Röntgenaufnahme, ist als Diagnosefehler zu werten. Im Unterschied dazu liegt ein Befunderhebungsfehler vor, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (BGH, Urteil vom 12.02.2008 - VI ZR 221/06, NJW 2008, 1381 ff., juris Rn. 7).
20b) Den damit erforderlichen vollen Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den vom Kläger gerügten Beschwerden vermochte der Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu führen. Der Beweis ist nur geführt, wenn das Gericht die Behauptung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für wahr erachtet. Zur Überzeugungsbildung notwendig, aber auch ausreichend ist, wenn das Gericht sich subjektiv von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugen kann; diese persönliche Überzeugung ist erreicht, wenn das erkennende Gericht einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erlangen konnte, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845 f., juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 18.01.2000 - ZR 375/98, juris Rn. 18).
21Bei der Kammer sind aber erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs verblieben. Es steht nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass bei ordnungsgemäßer Interpretation der Röntgenbilder einer Indikation für eine unverzügliche Operation bestanden hätte und bei zeitnaher Durchführung dieser Operation die vom Kläger gerügten Beschwerden nicht aufgetreten wären. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. N1 war im vorliegenden Fall eine zeitnahe Operation auch bei Erkennen des Bruchs des Bodens der Augenhöhle nicht geboten. Zwar kann nach den Erläuterungen des Sachverständigen die Bruchstelle auf den Nerv einwirken und diese Einwirkung durch die Operation zunächst einmal behoben werden. Andererseits werden durch die Operation auch Narben ausgelöst, was wiederum einen erneuten Druckaufbau entstehen lassen kann, so dass gerade auch durch die Operation Sensibilitätsstörungen hervorgerufen werden können. Die Indikation zur Operation hängt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. N1 deswegen ganz erheblich auch davon ab, ob ein Einsinken in die Kieferhöhle zu befürchten ist. Jedenfalls wenn – wie hier – die funktionellen Einschränkungen überschaubar sind, ist nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. med. N1 in der Regel ein Zuwarten geboten (Bl. 331 R d.A.). Eine Sehverschlechterung bis hin zur Erblindung, die für eine rasche Operation sprechen würde, stand vorliegend nicht im Raum (Bl. 332 d.A.).
22Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass eine zeitnahe Operation die vom Kläger gerügten Beschwerden verhindert hätte. Gerade die Beschwerden, die letztlich verblieben sind, können nach der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen auch durch die Operation selbst ausgelöst werden. Das gilt insbesondere für die Doppelbildsicht bei extremen Blickwinkel (Bl. 332 d.A.), die beim Kläger besteht. Weil es durch den Bruch des Bodens der rechten Augenhöhle des Klägers gerade nicht zu einer Stufenbildung gekommen war, erachtet es der Sachverständigen Prof. Dr. med. N1 als sehr zweifelhaft, ob überhaupt durch eine Operation eine Verbesserung des Ergebnisses hätte erreicht werden können (Bl. 332 d.A.). Dies gilt laut Sachverständigen insbesondere auch für das Beschwerdebild des Taubheitsgefühls. Durch eine Operation hätte insoweit sogar eine weitere Schädigung ausgelöst werden können (Bl. 332 R d.A.).
232. Aus denselben Gründen ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
243. Mangels Hauptanspruch bestehen auch nicht die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
254. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
26Streitwert (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1, 2. HS ZPO):
27bis zum 25.05.2012 |
bis 9.000 € |
danach |
bis 13.000 € |
Dr. C |
Prof. Dr. N |
Dr. S |
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.