Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Apr. 2015 - 5 U 129/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 153/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer am 23. Juni 2010 durchgeführten Ar-throskopie am rechten Kniegelenk auf Zahlung von Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Er hat beantragt,
4den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Behandlung ab Juni 2010 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21. Fe-bruar 2011,
5den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 25.872,65 Euro zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar aus 11.176,18 Euro seit dem 21. Februar 2012, aus weiteren 1.955,17 Euro seit dem 16. Februar 2012, aus weiteren 12.741,30 Euro seit Rechtshängigkeit,
6und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung ab Juni 2010 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
7Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
8Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 186 ff., 187 – 189 d. A.) Bezug genommen.
9Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten nicht habe führen können, und dass auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge nicht begründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 186 ff., 189 – 192 d. A.).
10Der Kläger hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiter. Unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Kläger insbesondere, dass das Landgericht dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. K gefolgt sei, obwohl dieser wegen einer Reihe von Arzthaftungsprozessen, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers für andere Mandanten gegen den Sachverständigen geführt hätten, befangen sei und obwohl der Gerichtssachverständige sich nicht hinreichend mit dem Gutachten des Parteisachverständigen Prof. Dr. T auseinandergesetzt habe.
11Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
12Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13II.
14Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 2. März 2015 (Bl. 243 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
15Mit seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 nebst Anlagen (Bl. 250 ff. d. A. i. V. m. 253 ff. d. A.) wiederholt der Kläger im Wesentlichen – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung und teilweise mit ergänzendem neuem Vorbringen – einen Teil seiner bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit und auch in Bezug auf das neue Vorbringen des Klägers rechtfertigt seine Stellungnahme vom 19. März 2015 auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts auch im Lichte der Ausführungen des Klägers vom 19. März 2015 eine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für die folgenden ergänzenden Anmerkungen:
161.
17Der Kläger stellt sich nach wie vor ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass das Gutachten des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. K wegen des Umstandes nicht verwertet werden kann, dass seine Prozessbevollmächtigten ausweislich ihrer Angaben in der Berufungsschrift und in dem erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vorbringen einige Mandanten in Arzthaftungsstreitigkeiten gegen Herrn Prof. Dr. K vertreten haben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Stellungnahme vom 19. März 2015, wonach sie auch in einem derzeit laufenden Arzthaftungsrechtsstreit gegen Prof. Dr. K den dort klagenden Patienten vertreten. Denn diese Umstände für sich genommen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit von Prof. Dr. K nicht und bieten auch ansonsten keine Veranlassung für die Einholung des Gutachtens eines neuen Sachverständigen. Dies würde selbst dann gelten, wenn Prof. Dr. K in den abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten mit Erfolg wegen ärztlicher Fehler in Anspruch genommen worden sein sollte, was die Prozessbevollmächtigten des Klägers allerdings trotz entsprechender Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht vorgetragen haben. Denn es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass daraus und/oder aus dem nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers derzeit laufenden Prozess Ressentiments des Sachverständigen gegen die Prozessbevollmächtigten des Klägers resultieren, die seine gebotene Neutralität gegenüber den von diesen vertretenen Mandanten in Frage stellen könnten. Es ist für Personen, die in Ausübung ihres Berufes an Gerichtsverfahren teilnehmen, allgemein zu dem Verhältnis zwischen Spannungen im persönlichen Bereich einerseits und professioneller Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren andererseits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass regelmäßig Belastungen auf persönlicher Ebene jedenfalls dann, wenn sie nicht den betroffenen Prozessbeteiligten selbst betreffen, nicht allgemein Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit in der Sache zulassen, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012, 3 StR 208/12, NStZ-RR 2013, 168, Juris-Rn. 16 m. w. N. – st. Rspr,; vgl. zu einer von der Interessenlage her vergleichbaren Konstellation auch etwa: BGH, Beschluss vom 31. März 2009, X ZR 29/07, IBR 2009, 683, Juris-Rn. 9]. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 6. Mai 1991 [27 W 6/91, NJW 1992, 762]; denn zum einen wird in dieser Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass in Fallkonstellationen der hier in Rede stehenden Art entscheidend auf den Einzelfall abzustellen ist; und zum anderen wäre die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahre 1991 dann, wenn sie dem angesprochenen Grundsatz zu dem Verhältnis zwischen Spannungen im persönlichen Bereich und professioneller Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren widerspräche, durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung überholt.
18Besondere Umstände in dem oben genannten Sinne, die zu den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommenen Ressentiments des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. K gegen sie hinzutreten und im vorliegenden Prozess einer Verwertung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. K entgegenstehen könnten, sind weder von dem Kläger mit Substanz vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass solche eventuellen Ressentiments Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. K in dem vorliegenden Rechtsstreit gehabt hätten. Vielmehr ist das Gutachten des Gerichtssachverständigen dadurch geprägt, dass er mit der bei Gerichtsgutachten üblichen und gebotenen Sachlichkeit auf alle relevanten medizinischen Streitfragen eingeht.
19Weiterhin ohne Erfolg greift der Kläger das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K und zugleich das angefochtene Urteil auch mit dem Vorwurf an, der Gerichtssachverständige und das Landgericht hätten sich nicht hinreichend mit dem Gutachten des Parteisachverständigen Prof. Dr. T auseinandergesetzt und insbesondere das Ergänzungsgutachten des Parteisachverständigen nicht beachtet. Denn das Vorbringen des Klägers hierzu ist nach wie vor nicht nachvollziehbar und auch aktenwidrig. Denn Prof. Dr. K hat sich in seinem schriftlichen Gutachten bemerkenswert ausführlich mit allen für den vorliegenden Prozess relevanten Feststellungen des Parteisachverständigen Prof. Dr. T auseinandergesetzt [vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen im zweiten Absatz zu 2.]. Zudem ist Prof. Dr. K im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen am 7. Mai 2014 auf die wesentlichen Komplexe des Ergänzungsgutachtens des Parteisachverständigen ausführlich eingegangen, wobei er im Zusammenhang mit einem der Vorwürfe von Prof. Dr. T gegen den Beklagten, nämlich zu der Frage der Spülung am Ende des umstrittenen Eingriffs, Unterlagen im Termin vorgelegt und anhand dieser Unterlagen das im Operationsbericht dokumentierte Vorgehen des Beklagten anschaulich erläutert hat.
202.
21Ohne Erfolg verbleibt der Kläger auch bei seiner Auffassung, dass der Nachbehandler Dr. I als Zeuge vernommen werden müsse. Dies gilt schon deshalb, weil die in das Wissen des Dr. I gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können, ohne dass sich hieraus eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergäbe. Denn in das Wissen des Dr. I gestellt sind lediglich die Umstände, dass er bei seiner Operation am 23. September 2010 einen freien Gelenkkörper gefunden hat, und dass er aufgrund eines Tastbefundes zu der Einschätzung gelangt ist, dass es sich dabei um Meniskusgewebe gehandelt haben könnte. Eine belastbare Untersuchung des entnommenen Gewebes hat Dr. I nicht veranlasst, so dass auch er nicht belastbar feststellen kann, dass es sich bei dem fraglichen Gewebe tatsächlich um Meniskusgewebe gehandelt hat. Hierauf hat er selbst in seinem Operationsbericht hingewiesen.
22Im Übrigen hat auch der Parteisachverständige des Klägers Prof. Dr. T in seinem Gutachten ausdrücklich beklagt, dass eine histologischen Untersuchung des entnommenen Gewebes unterblieben und dass damit eine zuverlässige Feststellung zu der Frage, um was für ein Gewebe es sich bei dem entnommenen Fragment gehandelt hat, nicht möglich ist. Auch aus den vom Kläger am Ende von S. 2 seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 – teilweise sinnentstellend [so ist etwa nach den Feststellungen der Parteisachverständigen nicht die Haut des Klägers glattflächig, sondern das entnommene Fragment] – zitierten Feststellungen des Parteisachverständigen Prof. Dr. T hat dieser selbst insoweit keine belastbaren Rückschlüsse ziehen können, so dass sich eine nähere Auseinandersetzung hiermit durch den Gerichtssachverständigen Prof. Dr. K und/oder durch das Gericht erübrigt.
233.
24Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 meint, dass der Beklagte in seinem Operationsbericht einen Spülvorgang und die Benutzung des Shaver-Systems nicht erwähne, ist dies zum einen aktenwidrig und zum anderen auch unabhängig davon vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. K sowie vor dem Hintergrund der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und in dem Senatsbeschluss vom 2. März 2015 nicht nachvollziehbar. Denn zum einen ist der Einsatz eines Shaver-Systems in dem Operationsbericht des Beklagten ausdrücklich erwähnt [“Nachglätten mit dem Shaver. Aussaugen des Gelenkes“; vgl. den Operationsbericht des Beklagten vom 23. Juni 2010, SH I 3], wobei der Beklagte in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2014 ergänzend angegeben hat, welches konkrete Modell er insoweit benutzt hat. Und zum anderen hat der Gerichtssachverständige Prof. Dr. K zur Überzeugung des Senates – und vom Kläger nicht mit Substanz widersprochen – erläutert, dass und warum der Einsatz des Shaver-Systems ein allgemein anerkanntes und ordnungsgemäßes Vorgehen und zugleich eine ausreichende und ordnungsgemäße Spülung darstellt. Die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 5/6 des Hinweisbeschlusses des Senates vom 2. März 2015, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bedürfen auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Klägers vom 19. März 2015 keiner weiteren Ergänzung.
254.
26Auch zu der Aufklärungsrüge, die der Kläger in seiner Stellungnahme vom 19. März 2015 ohne jede Begründung weiter aufrecht erhält, bedürfen die Ausführungen des Senates in dem Hinweisbeschluss vom 2. März 2015 [dort S. 8/9] keiner Ergänzung.
275.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29Berufungsstreitwert: 105.872,65 Euro
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.