Oberlandesgericht Köln Urteil, 30. Sept. 2015 - 26 U 9/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.04.2015 (9 O 388/14) dahin abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus einem Vertrag in Anspruch, der die Prüfung und Zertifizierung des Klägers durch die Beklagte als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zum Gegenstand hat.
3Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und durch die U S Akademie GmbH (Personenzertifizierungsstelle PersCert U) in C geprüfter Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden. Bei der Beklagten handelt es sich ebenfalls um eine Personenzertifizierungsstelle, die zunächst über eine durch die German Accreditation Association (GA-A) e.V. erteilte Akkreditierung mit der Kompetenz zur Prüfung und Zertifizierung u.a. von Bau-Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden verfügte.
4Am 20.04./10.05.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag, der die Prüfung und Zertifizierung des Klägers durch die Beklagte nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zum Gegenstand hatte.
5Im Verlaufe des Prüfungs- und Zertifizierungsverfahrens des Klägers lief die zeitlich befristete Akkreditierung der Beklagten zum 21.02.2013 aus. Wegen der Einzelheiten des Prüfungsverlaufs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Tatbestand des angegriffenen Urteils (dort S. 3) Bezug genommen.
6Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, dass ihre bis dahin bestehende Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für die Zertifizierung von Sachverständigen für Schäden an Gebäuden nach DIN EN ISO/IEC 17024 mit Ablauf des 21.02.2013 ausgelaufen war.
7Der vom Kläger geforderte Schadensersatzbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
8a) Rechnung für die Zertifizierungsprüfung 1.190,00 EUR
9Rechnung für die Nachüberprüfung von Gutachten 357,00 EUR
101.547,00 EUR
11b) Mehrverdienstausfall (1.000 EUR x 12 Monate) 12.000,00 EUR
1213.547,00 EUR
13Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.547 EUR (vorstehend lit. a)) als Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung gemäß den §§ 280 Abs. 1, 611 BGB nebst Zinsen zu zahlen.
14Es hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung des Akkreditierungswesens in der Europäischen Union und Deutschland sowie dem damit verfolgten Zweck der Sicherung der Kompetenz und Qualität der Konformitätsbewertungsstellen in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Schaffung einer nationalen, europäischen und internationalen Infrastruktur für Sicherheit, Qualität und freien Warenverkehr davon ausgehe, dass eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine Konformitätsbewertungsstelle nur vorgenommen werden dürfe, wenn sie die dafür erforderliche staatliche Akkreditierung besitze. Die Beklagte sei dem Kläger daher zum Ersatz der Kosten für die nach Ablauf der Akkreditierung erbrachten Prüfungsleistungen verpflichtet. Nicht ersatzfähig sei der begehrte Mehrverdienstausfall, da es an dem Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden fehle. Auf der Grundlage der bisherigen, wiederholt unzureichenden Prüfungsergebnisse des Klägers sei mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass dieser die Zertifizierung aufgrund seiner mangelhaften Leistungen ohnehin nicht erlangt hätte.
15Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen.
161. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und erstrebt die Zuerkennung auch des Mehrverdienstausfalls i.H.v. 12.000 EUR. Zur Begründung seiner Berufung trägt er im Wesentlichen vor, die Prüfung der Beklagten habe nicht den in Deutschland allgemein üblichen Mindestanforderungen an die Durchführung von Prüfungen in Bezug auf die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit entsprochen. Aus den Prüfbemerkungen ergebe sich nicht, wann die jeweilige Prüfung von welchem Prüfer durchgeführt worden sei. Außerdem würden sich die Prüfbemerkungen des Prüfers in unleserlichen handschriftlichen Kringeln und Randbemerkungen erschöpfen; das mitgeteilte Prüfergebnis sei nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe ferner sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich geweigert habe, die zur Vorlage angebotenen Originalgutachten zur Kenntnis zu nehmen. Das Urteil des Landgerichts sei zudem deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die mangels Akkreditierung rechtlich unwirksamen und deshalb bedeutungslosen Prüfungshandlungen der Beklagten zu Unrecht als Argument für die Prognose herangezogen habe, dass er mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Zertifizierung aufgrund seiner mangelhaften Leistungen ohnehin nicht erlangt hätte. Dass die Beklagte nach Ablauf der Frist für ihre Akkreditierung nicht erneut von der für sie zuständigen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden sei, habe Gründe. Durch das Scheitern ihrer eigenen Bewerbung bei der Akkreditierungsstelle um eine neuerliche Akkreditierung sei die Beklagte selber abqualifiziert worden, weshalb aus der fachlichen Abqualifizierung des Klägers durch die Beklagte nicht geschlossen werden könne, dass er auch woanders gescheitert wäre.
172. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie nach dem Auslaufen ihrer Akkreditierung im Bereich Schäden an Gebäuden nicht mehr berechtigt gewesen sei, in diesem Bereich Zertifizierungen nach DIN EN ISO/IEC 17024 vorzunehmen. Die Begriffe „Sachverständiger“ und „zertifizierter Sachverständiger“ seien gesetzlich nicht geschützt. Dem Kläger sei als Akademieleiter der Sachverständigenakademie B (SAB) bekannt, dass derzeit kein einziger Zertifizierungsdienstleister – so auch nicht sie, die Beklagte – für den Bereich Schäden an Gebäuden akkreditiert sei. Bei ihr sei unabhängig von einer Akkreditierung gewährleistet, dass die Zertifizierungen den Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17024 entsprächen. Der Kläger habe die ihm bekannte Möglichkeit, Beschwerde nach der Beschwerdeordnung einzulegen, nicht genutzt und damit deutlich gemacht, dass er das Ergebnis der Nachprüfung akzeptiert habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20I.
21Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
22Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder gemäß §§ 280 Abs. 1, 611 BGB noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung zu.
23Die Beklagte war unter den gegebenen Umständen – insoweit abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung – bereits rechtlich nicht verpflichtet, den Kläger über das Auslaufen ihrer Akkreditierung für den Bereich Schäden an Gebäuden aufzuklären. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung auch ohne Nachfrage besteht dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362-3363, zitiert nach juris Rn. 22 mwN; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 242 Rn. 37).
24Vorliegend ergibt sich jedoch weder aus dem Vertrag selbst noch aus den Begleitumständen oder der Interessenlage, dass es sich bei der Akkreditierung der Beklagten um einen besonders wichtigen Umstand handelte, der diese verpflichtet hätte, den Kläger ungefragt über das Auslaufen ihrer Akkreditierung aufzuklären (dazu im Folgenden unter Ziffer 1.). Die Zertifizierung eines Bausachverständigen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden setzt nach geltendem Recht auch nicht voraus, dass die Zertifizierungsstelle eine entsprechende Akkreditierung besitzt (dazu unter Ziffer 2.). Auch wenn es sich bei der Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle um ein Qualitätsmerkmal handelt, hat der Kläger die Bedeutung dieses Umstands im Einzelfall jedenfalls nicht hinreichend hervorgehoben, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu begründen (dazu unter Ziffer 3.).
251. Die Akkreditierung ist nach den Umständen des Einzelfalls weder Vertragsvoraussetzung noch Vertragsgegenstand geworden.
26a) Eine konkrete Regelung zur Frage der Akkreditierung, geschweige denn über eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten enthält der Vertrag nicht. Soweit das Landgericht u.a. aus § 1 des Vertrages hergeleitet hat, dass die Verleihung der Zertifizierung durch die Beklagte als eine offiziell nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stelle Gegenstand des Vertrages sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass die Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle geschuldet bzw. Gegenstand des Vertrages war, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 des Vertrages nicht. Im Vertragstext findet die Akkreditierung der Beklagten keine Erwähnung. Der Hinweis auf die Akkreditierung befindet sich lediglich im Stempel der Beklagten, die dort als „akkreditierte Zertifizierungsstelle für Personen“ bezeichnet ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war dies unstreitig auch noch der Fall. Hieraus kann aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres die Pflicht der Beklagten hergeleitet werden, den Kläger über das Auslaufen der Akkreditierung zu informieren. Denn alleine aufgrund der Bezeichnung im Stempel kann nicht geschlossen werden, dass die Akkreditierung für die Willensbildung des Klägers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war.
27b) Zwar sind im Rahmen der Vertragsauslegung auch außerhalb des eigentlichen Erklärungsaktes liegende Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt zulassen und sie dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren, insbesondere frühere Vertragsverhandlungen sowie Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäfts. Dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen geäußert oder sonst der Beklagten deutlich zu erkennen gegeben hat, dass es ihm auf die Zertifizierung durch eine für den fraglichen Bereich akkreditierte Stelle ankomme bzw. dass es sich hierbei um einen für ihn besonders wichtigen Umstand handele, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
28c) Soweit das Landgericht weiter ausgeführt hat, der Kläger habe sein Bestreben um einen anerkannten Qualifikationsnachweis substantiiert und insoweit durch die Beklagte unbestritten vorgetragen, so hat bei der Vertragsauslegung zwar auch die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck Berücksichtigung zu finden. Zu seiner Interessenlage hat der Kläger jedoch lediglich dargelegt, er habe eine Personenzertifizierung im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17024 erlangen wollen; mit der Qualifikation als ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Bausachverständiger für Gebäudeschäden wäre ihm ein höheres Bruttogehalt zugestanden worden; sein Zertifikat von der U S Akademie GmbH habe rechtlich gesehen keine höhere Qualität, als wenn er sich „von der Putzfrau seines Arbeitgebers hätte prüfen lassen“. Da aber nicht feststellbar ist, dass es zur Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 einer Akkreditierung überhaupt bedarf (dazu im Folgenden unter Ziffer 2.), vielmehr der Kläger ein Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 auch ohne die bzw. nach dem Auslaufen der Akkreditierung der Beklagten für den Bereich Schäden an Gebäuden erlangen konnte bzw. hätte erlangen können, führt auch die gebotene interessengerechte Auslegung nicht zu dem Ergebnis, dass die Akkreditierung der Beklagten für den Bereich Schäden an Gebäuden Vertragsvoraussetzung oder -gegenstand geworden ist.
292. Dass es zur Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden nicht zwingend einer Akkreditierung der Zertifizierungsstelle bedarf, wird jedenfalls solange gelten, wie derzeit keine Zertifizierungsstelle – so der unbestrittene Vortrag der Beklagten – in dem Bereich Schäden an Gebäuden eine Akkreditierung besitzt.
30Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, das von ihm angestrebte Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 könne wirksam nur durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle ausgestellt werden, ist dies unzutreffend, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Jedenfalls für den Bereich Schäden an Gebäuden wie – soweit ersichtlich – auch für die übrigen Bereiche des Bausachverständigenwesens gibt es derzeit in der Bundesrepublik Deutschland keine Vorschrift, wonach es für das Tätigwerden als Zertifizierungs- bzw. Konformitätsbewertungsstelle oder für die Nutzung der Bezeichnung „Zertifizierung“ einer Zulassung bzw. Akkreditierung bedarf (vgl. Bleutge in GewArch 2011, 237, 242; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2009 – 7 LA 220/07, GewArch 2009, 489-490, zitiert nach juris). De lege lata kann in Deutschland jedermann eine Zertifizierungsstelle gründen und unterhalten, ohne eine Akkreditierung zu benötigen; auf das Sachverständigenwesen projiziert bedeutet dies, dass es Zertifizierungsstellen mit und ohne Akkreditierung gibt (wie vor). Die rechtliche Wirksamkeit eines Zertifikats hängt somit – bislang – nicht davon ab, ob die Zertifizierung durch eine Stelle mit oder ohne Akkreditierung erfolgt ist. Soweit der Kläger von einem subjektiven Unvermögen der Beklagten ab dem 22.02.2013 zur rechtswirksamen Vornahme von Personenzertifizierungen für Sachverständige für Gebäudeschäden nach DIN EN ISO/IEC 17024 ausgeht, kann dem daher nicht gefolgt werden.
31Denn für den Bereich Schäden an Gebäuden findet sich weder im Unionsrecht (a) noch im nationalen Recht (b) oder der DIN selbst (c) eine Regelung, wonach die Befugnis zur Ausstellung von Zertifikaten nach DIN EN ISO/IEC 17024 nur akkreditierten Zertifizierungsstellen zusteht.
32a) Die Akkreditierung richtet sich in erster Linie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. vom 13.08.2008, Nr. L 218, Seite 30; im Folgenden kurz EGVO). Die Durchführung der Akkreditierung ist in Art. 5 EGVO geregelt. Die hier einschlägigen Normen lauten:
33„(1) Auf Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle überprüft die nationale Akkreditierungsstelle, ob diese Konformitätsbewertungsstelle über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen. Wird ihre Kompetenz festgestellt, stellt die nationale Akkreditierungsstelle eine entsprechende Akkreditierungsurkunde aus.
34(...)
35(3) Die nationalen Akkreditierungsstellen überwachen die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt haben.
36(4) Stellt eine nationale Akkreditierungsstelle fest, dass eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt wurde, nicht mehr über die Kompetenz verfügt, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, oder ihre Verpflichtungen gravierend verletzt hat, trifft diese nationale Akkreditierungsstelle innerhalb einer angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen, um die Akkreditierungsurkunde einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.“
37Weder Wortlaut noch die Systematik der Regelungen des Art. 5 EGVO geben etwas für die Annahme her, dass eine Konformitätsbewertungsstelle nur dann als Zertifizierungsstelle tätig werden darf, wenn sie über eine Akkreditierung verfügt. Nach Art. 5 Abs. 1 EGVO wird das Akkreditierungsverfahren durch einen bei der nationalen Akkreditierungsstelle zu stellendenAntrag eingeleitet. Eine Akkreditierung von Amts scheidet damit aus (vgl. Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 177 SGB III, Rn. 54 mwN). Zwar kann aus dem vorgesehenen Antragsverfahren nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass es einer Akkreditierung nicht bedarf. So erfolgt etwa auch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung auf Antrag. Das Fehlen eines Amtsverfahrens gibt aber auch nichts für die gegenteilige Annahme her.
38Der Zweck der Akkreditierung nach der EGVO vermag ebenfalls nicht die Annahme des Klägers zu stützen, dass eine Akkreditierung vorgeschrieben sei, um als Konformitätsbewertungs- bzw. Zertifizierungsstelle tätig werden zu können. Die Erwägungsgründe 9 und 15 der EGVO beschreiben den besonderen Wert bzw. den Zweck der Akkreditierung als eine offizielle Bestätigung der fachlichen Kompetenz bzw. als offizielle Aussage über eine Kompetenz. Ziel ist eine einheitliche Organisation und Durchführung der Akkreditierung von Stellen, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen, um ihre Vergleichbarkeit zu gewährleisten und damit die gegenseitige Anerkennung in den Mitgliedstaaten zu stärken (vgl. Erwägungsgründe 10 und 13 der EGVO). Erwägungsgrund 10 der EGVO spricht von einem umfassenden Rahmen für die Akkreditierung. Die EGVO bezweckt insoweit eine Vereinheitlichung der Akkreditierungsanforderungen bzw. der Akkreditierungssysteme und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob es sich um Konformitätsbewertungstätigkeiten in reglementierten oder nicht reglementierten Bereichen bzw. obligatorische oder freiwillige Akkreditierungen handelt (Erwägungsgrund 13 der EGVO; Art. 3 EGVO). Zwar mag es aus unionsrechtlicher wie auch nationaler Sicht sinnvoll bzw. wünschenswert sein, gesetzlich zu regeln, dass jede Zertifizierungsstelle einer Akkreditierung bedarf (so Bleutge, GewArch 2011, 237, 242). Die EGVO jedenfalls sieht jedoch obligatorische Akkreditierungen weder allgemein noch für bestimmte Bereiche vor. Durch die EGVO wird die Akkreditierung – wird sie beantragt und durchgeführt – einheitlich geregelt, aber nicht vorgeschrieben.
39b) Auch im nationalen Recht findet sich für das streitgegenständliche Bausachverständigenwesen, speziell für den Bereich Schäden an Gebäuden keine Vorschrift, wonach die Zertifizierung von Sachverständigen nur solchen Stellen vorbehalten ist, die eine Akkreditierung besitzen. Zwar wurde – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – mit Inkrafttreten des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) zum 06.08.2009 sowie der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem AkkStelleG zum 30.12.2009 – in Umsetzung der EGVO – in der Bundesrepublik die E GmbH (E) als zuständige Stelle für die Akkreditierung eingerichtet (vgl. dazu im Einzelnen Tiede in NVwZ 2012, 1212 ff.). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AkkStelleG wird die Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Die Aufgaben der Akkreditierungsstelle werden in § 2 AkkStelleG geregelt. Sie führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle das Akkreditierungsverfahren durch und wendet dabei die nach § 5 Abs. 3 AkkStelleG bekannt gemachten Regeln an. Sie führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand. § 6 Abs.1 AkkStelleG gibt der Akkreditierungsstelle das Recht, der Konformitätsbewertungstelle auf Antrag zu gestatten, ein Symbol zu verwenden, dass auf ihrer Akkreditierung hinweist. Das AkkStelleG regelt damit im Kern die Aufgaben und Befugnisse der alleinigen nationalen Akkreditierungsstelle und verweist hinsichtlich der Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens auf Art. 5 EGVO. Dass das Tätigwerden als Zertifizierungsstelle eine wirksame Akkreditierung voraussetzt, schreibt das AkkStelleG indes nicht vor.
40Die Gesetzessystematik verdeutlicht ebenfalls, dass der nationale Gesetzgeber in Form von spezialgesetzlichen Regelungen entschieden hat, in welchen Bereichen eine Akkreditierung für das Tätigwerden einer Konformitätsbewertungsstelle (bislang) erforderlich ist.
41So handelt es sich etwa nach der Legaldefinition in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB III bei einer fachkundigen Stelle i.S.d. § 176 SGB III um eine von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierte Zertifizierungsstelle. Das bedeutet, dass eine Zertifizierungsstelle erst dann als fachkundige Stelle i.S.v. § 176 SGB III gilt, wenn sie von der E entsprechend akkreditiert wurde (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 177 SGB III, Rn. 11). Nach § 176 Abs. 1 S. 1 SGB III bedürfen Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durchführen lassen wollen, der Zulassung durch eine fachkundige Stelle. Im Bereich der Arbeitsförderung ist damit gesetzlich geregelt, dass die Konformitätsbewertung durch eine akkreditierte Stelle erfolgen muss. Die Vorschrift des § 177 SGB III findet über § 16 Abs. 2 S. 1 SGB II auch im SGB II – also im Bereich der Eingliederungshilfe im Rahmen der Grundsicherung – Anwendung (wie vor, Rn. 5).
42Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 4 Abs. 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), wonach für die Aufbereitung von Medizinprodukten mit besonders hohen Anforderungen an die Aufbereitung die Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch eine von der nach dem Dritten Abschnitt des Medizinproduktegesetzes (MDG) zuständigen Behörde anerkannte Stelle Voraussetzung ist. Nach § 1 Abs. 2 AkkStelleG bleibt u.a. die in dieser Vorschrift für den Bereich der Medizinprodukte geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, unberührt.
43Für die Zertifizierung von Sachverständigen für den Bereich Schäden an Gebäuden findet sich eine entsprechende Regelung nicht.
44c) Zu keiner anderen Wertung führt es, wenn man auf die vom Kläger herangezogene DIN EN ISO/IEC 17024 selbst abstellt. Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, überhaupt in Form dieser deutschen/harmonisierten Norm erfolgen könnte. Selbst wenn man sie als einen im nationalen Recht zur Geltung zu bringenden unionsrechtlichen Standard anzusehen hätte, änderte das nichts. Nach Abs. 6 der Einleitung der DIN EN ISO/IEC 17024 kann sie u.a. als Anforderungsdokument zur Akkreditierung verwendet werden. Auch diese Norm schreibt eine Akkreditierung nicht vor.
45d) Soweit das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung des Akkreditierungswesens in der Europäischen Union und Deutschland sowie dem damit verfolgten Zweck der Sicherung der Kompetenz und Qualität der Konformitätsbewertungsstellen in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Schaffung einer nationalen, europäischen und internationalen Infrastruktur für Sicherheit, Qualität und freien Warenverkehr gehe es davon aus, dass eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine Konformitätsbewertungsstelle nur vorgenommen werden dürfe, wenn sie die dafür erforderliche staatliche Akkreditierung besitze, kann dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffend sein, dass – wie das Landgericht zur Begründung weiter ausgeführt hat – das Ziel der Installation eines einheitlichen, objektiven Prüfungssystems zur Sicherung und Gewährleistung von homogenen Qualifikationsanforderungen an Sachverständige nur erreicht werden könne, wenn die fachlichen Fähigkeiten und die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle, die das Zertifikat verleihe, ihrerseits von unabhängiger Stelle belegt werden müsste (so auch Bleutge, a.a.O.). Hierfür bedürfte es jedoch einer gesetzlichen Regelung. Um Zertifizierungsstellen ohne Akkreditierung von der Konformitätsbewertungstätigkeit im Bereich Schäden von Gebäuden auszuschließen genügt kein Verweis auf die Sachdienlichkeit einer entsprechenden Regelung, zumal sich diese im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG der betroffenen Konformitätsbewertungsstellen bewegte und es schon aus diesem Grunde einer klaren gesetzlichen Regelung bedürfte.
46Da der Gesetzgeber im Bereich des Bausachverständigenwesens bislang nicht tätig geworden ist, hat die Beklagte durch das Auslaufen ihrer Akkreditierung nicht gleichsam ihre Befugnis verloren, Prüfungen und Zertifizierungen von Bausachverständigen nach der DIN EN ISO/IEC 17024 für den Bereich Schäden an Gebäuden rechtswirksam durchzuführen. Der Vertragszweck, namentlich die Erlangung des Zertifikats bei bestandener Prüfung war somit durch das Auslaufen der Akkreditierung nicht gefährdet.
473. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es sich bei der Akkreditierung sicherlich um ein Qualitätsmerkmal handelt; dies zeigt nicht zuletzt das Bemühen der Beklagten um eine erneute Akkreditierung für den Bereich Schäden an Gebäuden sowie der Zusatz „ akkreditierte Zertifizierungsstelle für Personen“ auf ihrem Stempel.
48Für die Annahme einer Aufklärungspflicht ist jedoch nicht ausreichend, dass der Kläger sich einseitig einen Mehrwert bzw. wirtschaftlichen Nutzen versprochen hat. Vielmehr setzte dies – wie vorstehend ausgeführt – voraus, dass es sich bei der Akkreditierung um eine Tatsache handelt, die für die Willensbildung des Klägers offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung war und ist. Dies hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargetan. Insoweit vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass dahinstehen könne, ob die Motivation des Klägers zur Erlangung der Zertifizierung allein darauf beruhte, ein höheres Gehalt zu erzielen. Denn unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Ziffer 2. hätte der Kläger auch nach dem Auslaufen der Akkreditierung der Beklagten das Zertifikat nach der DIN EN ISO/IEC 17024 erlangen und hieraus den angestrebten wirtschaftlichen Nutzen ziehen können. Dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsverhandlungen darauf Wert gelegt hätte, dass die Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle erfolgt, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch insbesondere aus dem vorgelegten Schreiben vom 28.08.2014 (Anl. K4, Bl. 15 GA). Auch das Schreiben vom 28.08.2014 bringt die Gehaltseinbuße nur mit der „fehlenden Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024“ in Verbindung. Wer das Zertifikat ausstellen bzw. ob dies zwingend durch eine akkreditierte Stelle erfolgen müsste, ergibt sich aus dem Schreiben nicht und wird auch vom Kläger nicht vorgetragen.
49Dass es dem Kläger aus anderen Gründen auf die Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle angekommen wäre, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit stellt der Kläger maßgeblich darauf ab, dass nach seiner Auffassung eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 rechtswirksam nur durch eine nach dieser Norm akkreditierte Stelle erfolgen könne. Weshalb es dem Kläger unabhängig von der Gehaltsfrage darauf angekommen sein soll, „einen im Unterschied zum Zertifikat der U S Akademie GmbH anerkannten Qualifikationsnachweis“ zu erlangen, d.h. dass er insoweit entscheidend auf die Akkreditierung der Beklagten Wert gelegt hätte, ist entgegen dem Landgericht nicht substantiiert vorgetragen. Einen konkreten – aufgrund der fehlenden Akkreditierung nicht erzielbaren – Mehrwert hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit der Kläger hierzu lediglich vorgebracht hat, seine Prüfung durch den U habe rechtlich gesehen keine höhere Qualität als wenn er sich „von der Putzfrau seines Arbeitgebers hätte prüfen lassen“, weshalb er die Zertifizierung als Sachverständiger für Gebäudeschäden nach der DIN EN ISO/IEC 17024 angestrebt habe, so verdeutlicht dies ebenfalls, dass es ihm maßgeblich auf die rechtliche Wirksamkeit seiner Zertifizierung ankam. Diese war aber – wie gesehen – durch das Auslaufen der Akkreditierung nicht gefährdet. Die rechtliche Wirksamkeit eines Zertifikats hängt nach geltendem Recht nicht davon ab, ob die Zertifizierung durch eine Stelle mit oder ohne Akkreditierung erfolgt ist. Dass die Akkreditierung der Beklagten aus anderen Gründen für ihn von ausschlaggebender Bedeutung war, hat er nicht dargetan. Erst Recht ist nicht zu sehen, dass er dies der Beklagten gegenüber bei Vertragsschluss hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.
50Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger nicht um einen fachlichen Laien handelt. Er ist selbst Sachverständiger und Akademieleiter der Sachverständigenakademie B. Es ist davon auszugehen, dass ihm bekannt war, dass Akkreditierungen nicht unbefristet erteilt werden. Sollte es ihm daher – zumindest auch – entscheidend darauf angekommen sein, ein Zertifikat von einer akkreditierten Stelle erteilt zu bekommen, hätte es nahegelegen, die Beklagte entsprechend zu befragen oder eine Anfrage an die E zu richten. Nach § 2 Abs. 2 AkkStelleG führt die E ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neusten Stand. Da Akkreditierungen in der Regel befristet erteilt werden, konnte sich der Kläger auch nicht auf das Bestehen der Akkreditierung bei Vertragsschluss verlassen. Dass es dem Kläger auf einen „rechtlich einwandfreien Nachweis seiner Qualifikation als Sachverständiger für Gebäudeschäden“ in dem Sinne maßgeblich ankam, dass das Zertifikat durch eine (noch) akkreditierte Stelle erfolgte, musste die Beklagte nicht wissen bzw. erkennen. Sie traf daher keine Pflicht zur ungefragten Aufklärung über das Auslaufen der Akkreditierung. An die Annahme einer Aufklärungspflicht sind dann umso geringere Anforderungen zu stellen, wenn und soweit der andere Teil ohne große Schwierigkeiten die Informationen selbst erlangen kann. Dies ist hier bereits aufgrund des bestehenden Verzeichnisses der E und des Umstands der Fall, dass der Kläger als Akademieleiter der Sachverständigenakademie den für ihn besonders wichtigen Umstand – seinen Vortrag einmal unterstellt – ohne weiteres hätte klären können.
514.
52Mangels Aufklärungspflichtverletzung ist die Beklagte dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Damit fehlt zugleich eine Grundlage für das weitergehende Berufungsbegehren des Klägers, die Verurteilung der Beklagten auch wegen seines Mehrverdienstausfalls zu erreichen.
53Lediglich ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer V. des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die der Senat sich zu eigen macht. Der Kläger hat nicht ansatzweise dargetan, dass er die Prüfung mit Erfolg bestanden hätte. Die dem Kläger bekannte Möglichkeit, Beschwerde gegen das Prüfungsergebnis einzulegen, hat er nicht wahrgenommen. Ferner ist nach dem unstreitigen Parteivortrag davon auszugehen, dass auch keine andere Zertifizierungsstelle für den Bereich Schäden an Gebäuden über eine Akkreditierung verfügte und verfügt. Auch aus diesem Grunde kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung des begehrten Mehrverdienstausfalls nicht beanspruchen.
54II.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
57III.
58Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder für die Rechtsfortbildung noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
59Streitwert: 13.547 EUR
moreResultsText
Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
- 1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder - 2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über
- 1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, - 2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, - 3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen - a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, - b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, - c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, - d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, - e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden, - f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.
(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik und Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.
(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.
(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.
(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet. Er berät und unterstützt die Bundesregierung und die Akkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.
(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die Aufgaben,
- 1.
allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen konkretisieren oder ergänzen, - 2.
allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, welche die Anforderungen, insbesondere aus Rechtsvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkretisieren oder ergänzen, - 3.
die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbildendes Element der Konformitätsbewertung zu fördern, - 4.
die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungsbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverständige Personen an, insbesondere aus dem Kreis
- 1.
der Länder, - 2.
der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, - 3.
der Konformitätsbewertungsstellen, - 4.
der Wirtschaft und - 5.
der Verbraucher und Verbraucherinnen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15 nicht überschreiten. Der Akkreditierungsbeirat wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkreditierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Akkreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und Beratungsunterlagen einzubringen.
(7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Bundesministerien bedarf.
(8) Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene Fachbeiräte ein. Diese haben insbesondere die Aufgabe, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. Sie können ferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsentscheidungen mitwirken. Das Nähere, einschließlich der Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsordnung nach Absatz 7.
(9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Akkreditierungssymbol).
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden. Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.
(2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn
- 1.
sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt, - 2.
die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und beruflichen Praxis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Sicherung der Qualität zu beurteilen; dies schließt besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen ein, - 3.
sie über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt und damit gewährleistet, dass sie über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist noch zu diesen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat; zur Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen, - 4.
die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung ordnungsgemäß durchzuführen, - 5.
sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewendet werden, - 6.
sie die ihr bei der Zulassung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt, - 7.
sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, - 8.
sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden und zum Entziehen der Zulassung bei erheblichen Verstößen eingerichtet hat und - 9.
sie über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen verfügt.
(3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
(5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll.
(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung.
(2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.
(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden. Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.
(2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn
- 1.
sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt, - 2.
die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und beruflichen Praxis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Sicherung der Qualität zu beurteilen; dies schließt besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen ein, - 3.
sie über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt und damit gewährleistet, dass sie über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist noch zu diesen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat; zur Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen, - 4.
die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung ordnungsgemäß durchzuführen, - 5.
sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewendet werden, - 6.
sie die ihr bei der Zulassung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt, - 7.
sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, - 8.
sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden und zum Entziehen der Zulassung bei erheblichen Verstößen eingerichtet hat und - 9.
sie über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen verfügt.
(3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
(5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
(3) Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist eine Einweisung nicht erforderlich, wenn das Medizinprodukt selbsterklärend ist oder eine Einweisung bereits in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist. Die Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung aktiver nichtimplantierbarer Medizinprodukte ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen verbundene Medizinprodukte dürfen nur betrieben und angewendet werden, wenn sie zur Anwendung in dieser Kombination unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der Sicherheit der Patienten, Anwender, Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.
(5) Der Betreiber darf nur Personen mit dem Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und in das anzuwendende Medizinprodukt gemäß Absatz 3 eingewiesen sind.
(6) Der Anwender hat sich vor dem Anwenden eines Medizinproduktes von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend für zur Anwendung miteinander verbundene Medizinprodukte, für Zubehör einschließlich Software oder andere Gegenstände, die mit Medizinprodukten zur Anwendung verbunden sind, sowie für die jeweilige Kombination.
(7) Die Gebrauchsanweisung und die dem Medizinprodukt beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, dass die für die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben dem Anwender jederzeit zugänglich sind.
(8) Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur betrieben oder angewendet werden, wenn sie die im Leitfaden nach § 14 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Fehlergrenzen einhalten.
(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchgeführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zuständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu erteilen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden, bleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche Medizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik und Sicherheit in der Informationstechnik sowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung die nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.
(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit Angabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neuesten Stand.
(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungstätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene Fachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle lässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann sich bei der Durchführung der Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befugnis erteilenden Behörden bedienen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.