Landgericht Bonn Urteil, 01. Apr. 2015 - 9 O 388/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.547, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Der Kläger ist Diplomingenieur und durch die U GmbH (Personenzertifizierungsstelle PersCert U) in C geprüfter Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden. Jedenfalls ab dem 01.11.2012 war der Kläger für die Firma C2 – Sachverständigengesellschaft mbH sowie für die mit dieser in Bürogemeinschaft stehenden Sachverständigenakademie B GmbH (B) tätig, wobei der vereinbarte monatliche Arbeitslohn 3.500, 00 € brutto betrug.
4Die Beklagte war eine zunächst durch die H B2 (H B2) e.V. akkreditierte Zertifizierungsstelle mit der Kompetenz u. a. zur Prüfung und Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Bau-Sachverständige für Schäden an Gebäuden. Diese zeitlich befristete Akkreditierung lief zum 21.02.2013 aus.
5Mit Inkrafttreten des Akkreditierungsstellengesetzes zum 06.08.2009 sowie der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz zum 30.12.2009 wurde die E GmbH (E) als zuständige Stelle für die Akkreditierung eingerichtet. Diese überwachte ab dem 01.01.2010 die Akkreditierungen der Beklagten. Bereits im Jahr 2012 stellte die Beklagte bei der nunmehr zuständigen E einen Antrag auf Erteilung einer erneuten Akkreditierung u.a. auch für die Prüfung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gem. DIN EN ISO/IEC 17024. Im August 2013 und 2014 erhielt die Beklagte die Akkreditierung durch die E für diverse andere Sachverständigenlehrprogramme. Eine erneute Akkreditierung für die Prüfung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gem. DIN EN ISO/IEC 1702 erfolgte nach dem 21.01.2013 bis heute nicht mehr.
6Am 20.04./10.05.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag, der die Prüfung und Zertifizierung des Klägers durch die Beklagte nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zum Gegenstand hatte. Am 05.07.2012 durchlief der Kläger erstmals ohne Erfolg die Zertifizierungsprüfung. Am 06.06.2013 absolvierte der Kläger die mündliche Zertifizierungsprüfung dann erfolgreich. Die dafür gestellte Rechnung i.H.v. 1.190, 00 € Nr. SV-Bau 84/2013 sowie die Rechnung für die Nachüberprüfung von Gutachten Nr. SV-Bau 85/2013 i.H.v. 357, 00 € beglich der Kläger Mitte des Jahres 2013 in Unkenntnis dessen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine Akkreditierung für die Prüfung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gem. DIN EN ISO/IEC 1702 verfügte.
7Mit Schreiben vom 26.08.2014 unterrichtete die Beklagte den Kläger davon, dass die, zuletzt am 07.07.2014, eingereichten Gutachten nach zweiter Nachprüfung nicht den Anforderungen genügten. Zugleich forderte sie den Kläger auf, bis zum 27.10.2014 neue Gutachten einzureichen, was dieser jedoch unterließ. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.547, 00 € auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10.10.2014 ab.
8Der Kläger ist der Ansicht, ohne gültige Akkreditierung durch die E sei die Beklagte ab dem 21.02.2013 nicht mehr zur rechtswirksamen Prüfung und Zertifizierung gem. DIN EN ISO/IEC 17024 berechtigt und ihr die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung damit unmöglich gewesen. Über das Auslaufen der Akkreditierung zum 21.02.2013 habe die Beklagte den Kläger bei Vertragsschluss, jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Auslaufens der Akkreditierung informieren müssen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte dadurch, dass sie dies in Kenntnis der fehlenden Akkreditierung und damit schuldhaft nicht getan habe, eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe. Er behauptet ferner, Kenntnis von dem Ablaufen der Akkreditierung erst im September 2014 nach Aufklärung durch seinen Prozessbevollmächtigten erlangt zu haben. Der Kläger behauptet schließlich, hätte er Kenntnis bereits im Jahr 2013 erlangt, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung beim J (J) e.V. L als Vorbereitung auf die Prüfung für öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Gebäudeschäden durch die IHK B beginnen können. Er behauptet, durch diese Verzögerung um ein Jahr sei ihm ein höherer Arbeitslohn von monatlich 1.000 € brutto entgangen. Diese ihm von seinem Arbeitgeber in Aussicht gestellte höhere Verdienstmöglichkeit sei Anlass für den Erwerbsversuch der Zertifizierung gewesen. Überdies seien nicht seine bisherigen Prüfungsleistungen, sondern deren Korrekturen durch die Beklagte unzureichend gewesen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilten, an ihn 13.547, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 29.10.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Auffassung, eine Prüfung und Zertifizierung des Klägers gemäß der DIN EN ISO/IEC 17024 habe auch ohne eine Akkreditierung durch die E vorgenommen werden können, da die Begrifflichkeiten „Sachverständiger“ und „zertifiziert“ nicht geschützt seien. Eine Zertifizierung gem. DIN EN ISO/IEC 17024 könne vielmehr durch jeden erfolgen, solange inhaltlich die Vorgaben der Norm eingehalten würden. Die Beklagte behauptet, eine Zertifizierung des Klägers habe ohnehin deshalb nicht erfolgen können, weil der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Leistungsnachweise erfolgreich beizubringen. Sie behauptet ferner, der Kläger habe bereits vor September 2014 Kenntnis von der Befristung der Akkreditierung der Beklagten gehabt, jedenfalls aber haben können. Dem Kläger als Akademieleiter im Bereich der Personenzertifizierung müsse bekannt gewesen sein, dass Akkreditierungen stets nur zeitlich befristet erteilt würden. Überdies behauptet die Beklagte, die Befristung zum 21.02.2013 sei auf ihrer Homepage ausdrücklich angegeben worden. Insoweit habe sich der Kläger ohne weiteres selbst informieren können.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 I, 611 BGB zu, jedoch nur in Höhe von 1.547, 00 €.
17I.
18Bei dem zwischen den Parteien über die Prüfung und ggfs. Zertifizierung von Bausachverständigen geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.v § 611 BGB. Aus der Auslegung des Vertrages folgt, insbesondere aus § 1 des Vertrages, der von einer Zertifizierung „nach bestandener Prüfung“ und dem „Erfüllen weiterer Voraussetzungen“ spricht, dass allein die Durchführung der Prüfungstätigkeit, nicht hingegen die tatsächliche Verleihung des Zertifikats geschuldet war (vgl. Busche, MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 16 f.). Der Eintritt dieses Erfolgs ist nicht unmittelbar von der Tätigkeit der Beklagten, sondern von dem Ergebnis der Prüfungsleistungen des Klägers abhängig und stellt demnach keinen von der Beklagten herbeizuführenden Erfolg i.S.d. § 631 BGB dar.
19Gegenstand des Vertrages war u.a. die Verleihung der Zertifizierung als Bausachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden durch die Beklagte als eine offiziell nach dieser Norm akkreditierten Stelle im Falle des Bestehens der Prüfungen durch den Kläger. Dies folgt ohne weiteres aus der unmittelbaren Vertragsauslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB. Dessen § 1 umschreibt den Vertragsgegenstand als Zertifizierung zum Bau-Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024. Hinzu tritt der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.04./10.05.2012 die Beklagte die besagte Akkreditierung unstreitig noch besaß (BGH, Urteil vom 19.1.2000 - VIII ZR 275/98 (Frankfurt a.M.), NJW-RR 2000, 1002, 1003). Insofern kann auch dahinstehen, ob die Motivation des Klägers zur Erlangung der Zertifizierung allein darauf beruhte, hierdurch einen höheren Verdienst durch seine Arbeitgeberin erhalten zu können. Der Kläger hat substantiiert und insoweit durch die Beklagte nicht bestritten sein Bestreben um einen, im Unterschied zum Zertifikat der U GmbH (Personenzertifizierungsstelle PersCert), anerkannten Qualifikationsnachweis vorgetragen. Jedenfalls aber anhand der beiden Parteien objektiv bekannten oder erkennbaren Umstände, so insbesondere dem Leistungsangebot der Beklagten zu einem Zeitpunkt, als diese die staatliche Akkreditierung zur Zertifizierung gemäß DIN ISO/IEC 17024 noch besaß, lässt sich ein Vertragsschluss entsprechenden Inhalts feststellen (vgl. Wendtland, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2015, 34. Edition, § 157 Rn. 14).
20II.
21Aufgrund des vorstehenden Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages oblag der Beklagten die nebenvertragliche Verpflichtung, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, sobald ihre staatlich anerkannte Akkreditierung entfiel. Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, welcher allein der Beklagten bekannt war und von dem sie zudem wusste oder doch hätte wissen müssen, dass die Entscheidung des Klägers zum Vertragsschluss von dessen Kenntnis beeinflusst worden ist, vor allem, weil durch diesen Umstand der Vertragszweck, der Zertifizierung gem. DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, vereitelt werden würde (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2007 - IX ZR 5/06 (OLG Koblenz), NJW 2008, 1307 Tz. 13; BGH, Urteil vom 13.6.2007 - VIII ZR 236/06 (OLG Rostock), NJW 2007, 3057 Tz. 35). Der Bestand der Akkreditierung der Beklagten stellte einen solchen, für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss des Zertifizierungsvertrags erheblichen Umstand dar. Denn mit dem Auslaufen der Akkreditierung der Beklagten ging sie ihrer – jedenfalls formalen – Befugnis zur Prüfung und Zertifizierung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 verlustig.
22Im Bereich der Personenzertifizierung – so nach DIN EN ISO/IEC 17024 – ist seit dem 01.01.2010 auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Gesetz über eine Akkreditierungsstelle vom 19.7.2009 (Akkreditierungsstellengesetz) die E GmbH – E – als einheitliche nationale Akkreditierungsstelle tätig. Die Akkreditierung erfolgt gemäß § 1 I AkkStelleG einheitlich öffentlich-rechtlich durch die dazu gemäß der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehene E. Mit der Akkreditierung wird die Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle (Zertifizierungsstelle), die Zertifizierung z.B. von Personen gem. DIN EN ISO/IEC 17024 ordnungsgemäß durchzuführen, formal anerkannt. Die Akkreditierung stellt die offizielle Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle dar, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und ggf. zusätzliche Anforderungen erfüllt (S. 6, Ziff. 1 a), BT-Drs. 16/12983). Die Zertifizierung durch die Konformitätsbewertungsstelle erfolgt hingegen rein privatrechtlich. Der Begriff der „Zertifizierung“ ist selbst nicht geschützt und erlangt nur durch Konkretisierung Schutzwirkung. Die fachlichen Anforderungen an die zu zertifizierenden Sachverständigen – vorliegend QM-Handbuch der IQ-Zert – erstellt und verabschiedet jede Konformitätsbewertungsstelle in eigener Verantwortung. Der fachliche Wert einer Zertifizierung ist daher stark von den jeweiligen normativen Anforderungen der Konformitätsbewertungsstelle abhängig (Rickert, BeckOK GewO, Stand: 01.07.2014, Edition: 28, § 36 Rn 3-6). Die Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 bezeugt somit, dass eine Person von einer Konformitätsbewertungsstelle, die den Anforderungen dieser Norm genügt, zertifiziert wurde und die von dieser Institution genau bezeichnete fachliche Qualität und Kompetenz besitzt. Vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung des Akkreditierungswesens in der Europäischen Union und Deutschland sowie dem damit verfolgten Zweck der Sicherung der Kompetenz und Qualität der Konformitätsbewertungsstellen in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Schaffung einer nationalen, europäischen und internationalen Infrastruktur für Sicherheit, Qualität und freien Warenverkehr (vgl. S. 6 Ziff. 1 b), S. 8 Ziff. 3, BT-Drs. 16/12983) geht das Gericht davon aus, dass eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine Konformitätsbewertungsstelle nur vorgenommen werden darf, wenn sie die dafür erforderliche staatliche Akkreditierung besitzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend ein Zertifikat als Bau-Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle erteilt werden soll. Denn nur wenn die fachlichen Fähigkeiten und Kompetenz der die das Zertifikat verleihenden Konformitätsbewertungsstelle seinerseits von unabhängiger Stelle belegt werden, kann das mit dem Gesetz verfolgte Ziel der Installation eines einheitlichen, objektiven Prüfungssystems zur Sicherung und Gewährleistung von homogenen Qualifikationsanforderungen an Sachverständige erreicht werden. Dafür, dass dies die Beklagte im Ergebnis auch selber so sieht, spricht auch der Umstand, dass die Beklagte um eine Verlängerung bzw. Neuerteilung ihrer Akkreditierung bemüht war und bzw. weiterhin ist. Dieses Bestreben ist aber nur verständlich, sofern der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle ein – sei es auch nur wirtschaftlicher – Mehrwert beizumessen ist.
23Der gleichwohl gegenteilig geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten folgt die Kammer insoweit nicht.
24III.
25Dieser Nebenpflicht zur Information des Klägers, dass zwischenzeitlich die ursprünglich vorhandene Akkreditierung der Beklagten entfallen ist, ist die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Insoweit behauptet die Beklagte selbst nicht, den Kläger ausdrücklich auf diese veränderte Sachlage hingewiesen zu haben.
26Soweit die Beklagte vorbringt, dem Kläger sei das Auslaufen ihrer Akkreditierung aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises auf ihrer Homepage bekannt gewesen, lässt dieser Vortrag das erforderliche Maß an Substantiierung vermissen. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, in welcher Art und Weise sie auf ihrer Homepage auf diesen Umstand hingewiesen haben will noch ist dargelegt, ab welchem Zeitpunkt der vermeintliche Hinweis ersichtlich gewesen sein soll. Auch war es nicht Aufgabe des Klägers, sich selbst über den Fortbestand der staatlichen Akkreditierung seines Vertragspartners zu informieren. Vielmehr oblag der Beklagten insoweit eine Aufklärungsobliegenheit, die sie vorliegend verletzt hat.
27IV.
28Somit haftet die Beklagte dem Grunde nach auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der unterbliebenen Aufklärung entstanden ist. Er ist gem. § 249 I BGB grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte. Ersatzfähig sind demgemäß die unstreitig von dem Kläger gezahlten weiteren Kosten i.H.v. 1.547, 00 € für die erst nach Ablaufen der Akkreditierung durch die Beklagte erbrachten Prüfungsleistungen.
29V.
30Nicht ersatzfähig ist hingegen der vom Kläger begehrte Mehrverdienstausfall in Höhe von 12.000 €. Diesbezüglich fehlt es bereits an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten, dem Verhalten des Klägers bei ordnungsgemäßer Aufklärung, d.h. die Absolvierung eines anderen Zertifizierungslehrgangs und dem eingetreten Schaden in Form des Mehrverdienstausfalls. Dessen Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Ihm kommt zwar die Erleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute, wonach als entgangen auch der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten oder Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Doch bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. 6. 2000 - VI ZR 172/99 (Düsseldorf), NJW 2000, 3287, 3288; OLG Köln, Urt. v. 9.8.2013 – 19 U 137/09, SVR 2014, 383).
31Nach dem insoweit substantiierten Vorbringen der Beklagten war jedoch auf Grundlage der bisherigen, wiederholt unzureichenden Prüfungsergebnissen des Klägers vielmehr mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser die Zertifizierung bei ihr – und auch bei einem vergleichbaren anderem Institut, welches inhaltlich nach DIN EN ISO/IEC 17024 die Prüfungen durchführte – aufgrund seiner mangelhaften Leistungen ohnehin nicht erlangt hätte (vgl. Oetker, MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 213).
32Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass seine als unzureichend bewerteten Leistungen auf einer nicht den Mindestanforderungen gerecht werdenden Korrektur seitens der Beklagten beruhten, ist dieser Vortrag zu pauschal und unsubstantiiert. Insoweit wird nicht konkret vorgetragen, warum die Korrektur seiner Prüfungsleistungen seitens der Beklagten Mindestanforderungen nicht gerecht werden soll, was in diesem Bereich unter Mindestanforderungen zu verstehen ist, welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist und welches Prüfungsermessen die Beklagte falsch ausgeübt haben soll. In dieser Form ist der pauschale Vortrag mangels Substantiierung daher unbeachtlich und vom Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach die Prüfungsleistungen mangels aufgezeigter Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers unzureichend waren nach den insoweit strengen Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17024.
33Auch kann das unstreitige Unterlassen der Beibringung weiterer, von der Beklagten angeforderter Leistungsnachweise seitens des Klägers nicht mit der ab dem 22.02.2013 bestehenden mangelnden Zertifizierungskompetenz der Beklagten begründet werden. Denn nach eigenem Vortrag des Klägers erlangte er erst mit Aufklärung durch seinen Prozessbevollmächtigten im September 2014 Kenntnis von diesem Umstand, sodass die unterlassene Mitwirkung nicht kausal auf dieser zu beruhen vermag.
34VI.
35Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 291 S. 1, 288 I BGB begründet. Zinsen erhält der Kläger jedoch nur auf den zugesprochenen Betrag von 1.547, 00 €.
36VII.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 I S. 1 Alt. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.