Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 20 U 70/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0411.20U70.13.00
published on 11/04/2014 00:00
Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. Apr. 2014 - 20 U 70/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 374/12 - wird zurückgewiesen, soweit es den Antrag auf Zahlung von 5.635,91 € nebst Zinsen (Berufungsantrag zu I.) betrifft.

Die hilfsweise erhobene Stufenklage wird insgesamt abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert ohne Verrechnung von Abschlusskosten verfolgt.

Abgewiesen wird ferner der Auskunftsantrag (Berufungsantrag zu IV.), soweit er auf Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten bezogen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Antrag auf Zahlung von 5.635,91 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.


1 2 3 4

 

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dem Vertragsschluss habe noch im Jahr 2011 widersprochen werden können. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Zu den Hilfsanträgen hat der Kläger ausgeführt, die Beklagte habe den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet. Die Klauseln zur Abschlusskostenverrechnung und zum Stornoabzug seien unwirksam; der Rückkaufswert müsse daher ohne Abschlusskosten und ohne Stornoabzug berechnet werden. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Zahlung des vollen ungezillmerten Fondsguthabens abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswertes

 

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 137/12 vom 8. Januar 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2 a) Bei Bestehen eines unbefristeten Einrei
published on 28/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76/11 vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmö
published on 07/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 217/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefocht
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 28/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.05.2014, Az. 1 O 2486/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.