Oberlandesgericht Köln Urteil, 07. März 2014 - 20 U 172/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 78/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
6Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Zahlung von 7.242,30 € nebst Zinsen nicht zu, so dass das Landgericht den vom Kläger erwirkten Vollstreckungsbescheid im Ergebnis mit Recht aufgehoben und ihn auf die Widerklage zur Rückerstattung des von der Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrags verurteilt hat.
7Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er nach der Kündigung der fondsgebundenen Lebensversicherung das erhalten hat, was ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei intransparenten bzw. materiell-rechtlich unwirksamen Abschlusskostenverrechnungsklauseln zusteht.
8Den von ihm verfolgten Anspruch auf Rückerstattung der gesamten Beiträge stützt der Kläger darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, ihre unwirksamen Bedingungen im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 (VersR 2012, 1149) in Anwendung von § 164 WG anzupassen mit der sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (VersR 2011, 1550) ergebenden Folge, dass die bisherigen Regelungen unanwendbar geworden seien und auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung angepasst werden könnten. Ob diese Auffassung, die auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten wird (vgl. Reiff, VersR 2013, 785; s. auch Armbrüster, NJW 2012, 3001 unter III 1.), zutreffend ist, muss indes in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht entschieden werden.
9Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG kann ein Versicherer u.a. dann eine Bedingungsanpassung vornehmen, wenn eine Bestimmung durch eine höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist, soweit dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
10Eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung liegt hier zwar mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 vor. Für die Anwendung des § 164 Abs. 1 VVG spielt es auch keine Rolle, ob der Versicherer von der höchstrichterlichen Entscheidung unmittelbar als Partei betroffen ist; berechtigt zur Anpassung sind alle Versicherer, die eine inhaltsgleiche oder gleichartige Regelung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwenden (vgl. Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 164, Rn. 20).
11§ 164 VVG ist aber vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 sich nur auf Abschlusskostenverrechnungsklauseln der Tarifgeneration von 2001 bis 2007 bezieht, während es vorliegend um Klauseln aus der Tarifgeneration von 1994 bis 2001 geht. Für diese Tarifgeneration war die Unwirksamkeit entsprechender Klauseln (aufgrund Intransparenz) bereits mit den grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) festgestellt worden. Zu dieser Tarifgeneration hat der Bundesgerichtshof noch vor Inkrafttreten des neuen VVG (und damit vor der Einführung von § 164 VVG) im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Ersatzlösung (Anspruch auf die geschuldete Leistung ohne Stornoabzug, mindestens aber auf einen Mindestrückkaufswert; vgl. BGHZ 164, 297 ff., BGH, VersR 2007, 1547) bereit gestellt, so dass es einer Bedingungsanpassung nicht mehr bedurfte.
12Auf die vom Kläger mit der Berufung aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, weil diese darauf fußen, dass § 164 VVG zur Anwendung hätte kommen müssen, was – wie dargelegt – unzutreffend ist.
13Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
14Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
15Berufungsstreitwert: 7.242,30 €
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)