Oberlandesgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2015 - 20 U 134/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 384/13 - wird teilweise zurückgewiesen,
und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht,
und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage in Bezug auf Auskunftsansprüche für die Zeit ab 2006 (Überschussbeteiligung) bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abgewiesen worden ist.
1
Gründe
2I.
3
Der verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit 2001 eine sofort beginnende Rentenversicherung mit einer Rentengarantiezeit von zehn Jahren nach Tarif R4. Er leistete eine Einmalzahlung von 400.000,- DM. Garantiert war eine monatliche Rente in Höhe von 1.721,53 DM ab dem 1. Oktober 2001 zuzüglich nicht garantierter Überschussbeteiligung. Diese Überschussbeteiligung wurde während der Rentenzahlungszeit mehrfach abgesenkt; hierüber unterrichtete die Beklagte den Ehemann der Klägerin in jährlichen Wertmitteilungen und in weiteren Schreiben. Die Rentenzahlungen endeten mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin im Oktober 2011. Die Klägerin ist zu ¾ dessen Erbe und in Bezug auf den Erbanteil ihres Sohnes von ¼ ist sie Testamentsvollstreckerin. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der gesetzlichen Neuregelung der §§ 150 ff. VVG ein Auskunftsanspruch über die Ermittlung und Verwendung der Überschussanteile und der Bewertungsreserven zu.
4Die Klägerin hat beantragt,
51. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und ebenso hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x zwischen Herrn C und der Beklagten;
62. die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an sie Zahlung zu leisten in Höhe des Fehlbetrages, der durch die nicht vertragskonforme bzw. gesetzeskonforme Ermittlung und Verwendung der Überschüsse sowie der Bewertungsreserven hinsichtlich des genannten Vertrages entstanden ist und diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Auskunftsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben, soweit es Zahlungsansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 2010 angeht.
10Das Landgericht hat die Stufenklage mit Urteil vom 20. Juni 2014 insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine weitere Auskunftserteilung nicht zu. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Überschussanteile. Auch aus § 153 VVG n.F. folge kein Auskunftsanspruch. Die von der Beklagten bereits erteilten Auskünfte seien ausreichend.
11Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in leicht veränderter Form weiterverfolgt. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag, wonach sich schon aus Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergebe, dass bei der Überschussbeteiligung rechtswidrig Abzüge vorgenommen worden seien. Die Überschussbeteiligungen seien während der gesamten Vertragslaufzeit durch die Bildung von zusätzlichen Reserven wegen demographischer Veränderungen und der dafür erforderlichen Vorfinanzierungskosten für Rückstellungen reduziert worden und hätten ab 2005 wegen geänderter Sterbetafeln dazu gedient, Deckungslücken im Bereich garantierter Renten aufzufüllen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Auskunftsanspruch.
12Die Klägerin beantragt,
13Beklagte zu verurteilen
141. die ihr bezüglich des Versicherungsvertrags zwischen Herrn C und der Beklagten, Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x, Versicherungsschein vom 29. August 2001, Auskunft zu erteilen zu den Überschussbeteiligungen in den Jahren 2001 bis 2011, insbesondere zu deren Berechnung, Höhe und Entwicklung sowie der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse, ebenso hinsichtlich der Bewertungsreserven und beides insbesondere unter Berücksichtigung der Aufstockungen der Reserven in den Jahren 2005 bis 2011;
152. an sie in einer nach erteilter Auskunft noch zu bestimmenden Höhe die monatlichen Fehlbeträge zu zahlen, die durch die nicht vertrags- oder gesetzeskonforme Ermittlung und Verwendung der Überschüsse sowie der Bewertungsreserven bezüglich des genannten Vertrages entstanden sind, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag nach dem monatlichen Fälligkeitstag.
16Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, sie habe den Ehemann der Klägerin seit 2008 auch laufend an den Bewertungsreserven beteiligt. Zum 1. September 2008 sei allerdings keine Zuteilung erfolgt, weil bis zum 1. November 2009 keine positiven Bewertungsreserven zur Verfügung gestanden hätten. Ab dem 1. September 2010 seien aber Bewertungsreserven zugeteilt worden, und zwar durch anteilige Erhöhung der Barauszahlung und der Bonuszahlung, wobei die insoweit eingesetzten Überschüsse sämtlich aus Bewertungsreserven stammten (GA 193).
17Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache, soweit Entscheidungsreife besteht, unbegründet.
191.
20Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2005 stehen der Klägerin nicht zu. Etwaige Ansprüche sind verjährt. Insoweit kann die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden, weil hier schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptantrag die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW 2002, 1042).
21Rentenzahlungsansprüche im Rahmen eines mit einem Lebensversicherer geschlossenen Versicherungsvertrags verjährten nach dem bis Ende 2007 geltenden § 12 Abs. 1 VVG a.F. innerhalb von fünf Jahren, wobei die Verjährung mit Schluss des Jahres begann, in dem die Leistung verlangt werden konnte. Ab 2008 gelten grundsätzlich die §§ 195, 199 BGB mit der hier einschlägigen Übergangsregelung in Art. 3 Abs. 3 EGVVG (vgl. Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Art. 3 EGVVG, Rn. 3).
22Die einzelnen Rentenansprüche (und damit auch etwaige Nachzahlungsansprüche), die monatlich fällig geworden sind (§ 1 der AVB zu Tarif R4; GA 18), sind danach wie folgt verjährt:
23Ansprüche aus 2001:
24Verjährung: 31. Dezember 2006
25Ansprüche aus 2002:
26Verjährung: 31. Dezember 2007
27Ansprüche aus 2003:
28Verjährung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 EGVVG: 31. Dezember.2008
29Ansprüche aus 2004:
30Verjährung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 EGVVG: 31.Dezember 2009
31Ansprüche aus 2005:
32Verjährung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 EGVVG: 31. Dezember 2010
33(wobei hier die Frist nach §§ 195, 199 BGB ebenfalls am 31. Dezember 2010 ablaufen würde, wenn man Kenntnis unterstellt. Würde man Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt annehmen, bliebe es bei § 12 Abs. 1 VVG a.F.).
34Eine mehrjährige Hemmung der Verjährung hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie hat vorgetragen, die Verjährung der ab 2001 entstandenen Ansprüche sei gemäß § 12 Abs. 2 VVG a.F. bis 2012 gehemmt gewesen, weil der Erblasser Nachzahlungsansprüche bereits mit E-Mail vom 28. Oktober 2007 geltend gemacht habe (GA 175). Das ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese E-Mail weder mit dem Schriftsatz vom 22. Februar 2015 noch früher vorgelegt worden ist. Erst recht ist nicht verständlich, wie die Klägerin zu der Auffassung gelangt, die Hemmung habe bis zum Schreiben der Beklagten vom 6. August 2012 (GA 26) angedauert. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beklagte schon mit einem Schreiben vom 9. November 2007 auf voraufgehende Anfragen des Ehemannes der Klägerin reagiert hatte. In dem Schreiben vom 9. November 2007 (GA 55) hat die Beklagte klar zu erkennen gegeben, dass sie einen Anspruch auf eine weitergehende Überschussbeteiligung als nicht gegeben ansieht; dort heißt es:
35„Im Jahr 2005 wurde zur Aufstockung der Reserven ein Teil der Überschüsse des Jahres 2005 verwendet. Ab dem Jahr 2006 werden hierzu alle Überschüsse verwendet. Dies hat zur Folge, dass die Renten Ihres Vertrags zunächst nicht weiter durch die Überschussbeteiligung erhöht werden können.“
36Damit hat die Beklagte etwaige vom Ehemann der Klägerin erhobene Ansprüche endgültig abgelehnt mit der Folge, dass ggf. zuvor ab dem 28. Oktober 2007 geführte Verhandlungen sogleich wieder beendet waren (§ 12 Abs. 2 VVG a.F.).
372.
38Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven für die Jahre 2006 und 2007 zu; auch insoweit kann die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden. Vertragliche Ansprüche auf eine solche Beteiligung, die von der Beteiligung an den Überschüssen i.e.S. zu unterscheiden ist, sind nicht begründet worden. Die Beklagte schuldet eine Beteiligung an den Bewertungsreserven daher frühestens mit Inkrafttreten des § 153 VVG n.F. in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGVVG und damit erst ab dem 1.Januar 2008 (vgl. Armbrüster, aaO, Art. 4 EGVVG, Rn. 3).
393.
40Etwaige Ansprüche auf eine weitergehende Überschussbeteiligung (i.e.S., zu der Beteiligung an den Bewertungsreserven s. nachfolgend Ziff. 4) ab dem Jahr 2006 sind nicht verjährt, weil nicht angenommen werden kann, dass der Ehemann der Klägerin insoweit Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte. Jedenfalls fehlt es hierzu an einem substantiierten Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
41Ein Anspruch auf die von der Klägerin begehrte Auskunft über die Überschussbeteiligung ab 2006 besteht indes nicht. Zwar ist das Auskunftsbegehren, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, noch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Etwaige insoweit bestehende Auskunftsansprüche hat die Beklagte indes erfüllt; weitergehende Auskunftsansprüche bestehen nicht.
42Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Auskunftsansprüchen bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags (VersR 2014, 822 und VersR 2013, 1381), die auf die vorliegende Konstellation zu übertragen ist, kann einen Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht treffen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, aaO; OLG München VersR 2009, 770). Voraussetzung für die Annahme einer Auskunftspflicht ist das Bestehen eines Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, wobei im Rahmen einer Vertragsbeziehung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Leistungsanspruchs genügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 260 Rn. 6). Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Leistungsanspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegen stehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381). Im Rahmen einer danach bestehenden Auskunftspflicht schuldet der Versicherer indes nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung der auf den einzelnen Vertrag entfallenden Überschussbeteiligung. Damit wird eine – vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) – Rechnungslegung begehrt. Zwar muss sich ein Auskunftsberechtigter grundsätzlich nicht auf die bloße Mitteilung eines Berechnungsergebnisses verweisen lassen (BGH VersR 2014, 822, 824), sondern kann Auskunft über die für die Berechnung erforderlichen Informationen in geordneter Form verlangen. Jedoch schuldet der auskunftspflichtige Versicherer – auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses - keine Begründung im Einzelnen dafür, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt hat, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung (vgl. BGH VersR 2014, 822, 823; BGH VersR 2013, 1381, 1383).
43Gemessen hieran hat die Beklagte die notwendigen Auskünfte über die jeweilige Höhe der Überschussbeteiligung im Rahmen der gezahlten Rente erteilt. Sie ergibt sich zwanglos aus der Differenz der jeweils tatsächlich gezahlten monatlichen Rente zur garantierten Rente; letztere betrug 880,20 € (1.721,53 DM). Die Höhe der Überschussbeteiligung lässt sich daher aus den dem Ehemann der Klägerin überlassenen jährlichen Informationen zur Überschussbeteiligung (s. etwa Anlage B1 bis B 5), deren Erhalt nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil unstreitig ist, entnehmen. Mitgeteilt wurde dem Ehemann der Klägerin auch die jeweilige Höhe der Zinsüberschussbeteiligung in %. Insoweit ist ein etwa bestehender Auskunftsanspruch erfüllt. Gleiches gilt für einen Auskunftsanspruch über die „Entwicklung“ der erwirtschafteten Überschüsse, denn dies lässt sich ebenfalls aus den erteilten Informationen ableiten.
44Eine weitergehende Auskunft schuldet die Beklagte unter Zugrundelegung des im Klageantrag konkretisierten Begehrens nicht. Einen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten der Berechnung der Überschussbeteiligung hat die Klägerin nicht. Dies liefe auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung hinaus (s. BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383). Die „Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse“ ist zum einen Teil der Berechnung des jeweiligen vertragsbezogenen Überschusses; sie unterliegt zudem dem Geheimhaltungsinteresse.
45Fehl geht der wiederholte Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung BGH, NJW-RR 2009, 1476 = VersR 2009, 1208, und zwar schon deshalb, weil es vorliegend nicht um eine Rentenversicherung mit Aufschubzeit geht. Eine Aufschubzeit gab es hier nicht; die Rentenleistungen wurden sogleich mit der Zahlung des Einmalbetrags fällig. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe bei der Überschussermittlung „rechtswidrig Abzüge“ vorgenommen, und hierzu unter anderem darauf verweist, dass Rückstellungen wegen geänderter Sterbetafeln gebildet worden seien, begründet dies keinen weiteren Auskunftsanspruch. Die Beklagte schuldet nur Auskunft über die von ihr tatsächlich erwirtschafteten und einem Vertrag zugeteilten Überschüsse. Ob die von der Klägerin behauptete Anpassung der Überschüsse rechtswidrig war, ist keine Frage des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Auskunft.
464.
47Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven schuldete die Beklagte, wie schon dargelegt, allenfalls ab 2008. Wie eine solche Beteiligung bei der hier streitgegenständlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat (s. dazu die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 6. März 2015), bedarf keiner näheren Erörterung, denn die Beklagte hat mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 22. April 2015 eine insoweit ggf. geschuldete Auskunft erteilt. Darin ist ausgeführt, dass sie eine Beteiligung an den Bewertungsreserven ab 2008 vorgenommen hat, wobei bis 2010 keine Bewertungsreserven zur Verfügung gestanden hätten und ab 2010 Überschüsse zugeteilt wurden, die aus den Bewertungsreserven stammten. Damit ist ein etwa gegebener Auskunftsanspruch erfüllt. Die inhaltliche Richtigkeit ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs (vgl. Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 254, Rn. 49). so dass die von der Klägerin insoweit vorgetragenen vermeintlichen Widersprüche nicht relevant sind.
485.
49Der Senat lässt die Revision zu, soweit die Klage in Bezug auf Auskunftsansprüche für die Zeit ab 2006 (Überschussbeteiligung) bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abgewiesen worden ist. Insoweit stellen sich zum Inhalt des Auskunftsanspruchs (vor allem bei der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach § 153 VVG) höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärte Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus.
50Berufungsstreitwert: 20.000,- €
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Annotations
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.