Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Dez. 2014 - 20 U 133/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 18/14 – teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien in zweiter Instanz insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 8. November 2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – soweit der Rechtsstreit von den Parteien nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Verträgen über kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen sowie fondsgebundene Rentenversicherungen betreffend die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem so genannten Zillmerverfahren und die Vornahme von Stornoabzügen bei vorzeitiger Beendigung bzw. Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages in Anspruch. Ferner hat er Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € begehrt.
4Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2012 mahnte der Kläger die Beklagte in Bezug auf ihre AVB zur kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung ab. Die Beklagte gab unter dem 12. November 2012 eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung ab, die sie auch auf die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung erstreckte. Hierin erklärte sie, es zu unterlassen, beim Abschluss von privaten konventionellen oder fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Verbrauchern künftig die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit bestimmten Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge der vorgenannten Art der Tarifgenerationen 2002 - 2007 auf die beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln, die in ihren Vertragsunterlagen mit bestimmten Druckstückbezeichnungen enthalten seien, zu berufen, soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie die etwaige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen mit Blick auf die vom BGH geforderte beitragsfreie Mindestversicherungssumme ohne Stornoabzug bei bereits abgeschlossenen Verträgen der vorgenannten Art, die vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung beitragsfrei gestellt worden seien, aus IT-technischen Gründen vollständig bis zum 31.05.2013 umsetzen könne. Die Umsetzung erfolge dann aber rückwirkend für alle von der Erklärung umfassten Verträge. Der Kläger nahm die Verpflichtungserklärung nicht an.
5Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es bestehe eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte jene mit Einschränkungen verbunden habe, indem sie ihre Verpflichtungserklärung auf die AVB mit den genannten Druckstückbezeichnungen sowie der Tarifgeneration 2002 - 2007 beschränkt habe. Unzulässig sei es ferner, dass die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung nur für die Fälle abgegeben habe, in denen der nach der Rechtsprechung des BGH erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten werde. Schließlich sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.05.2013 mögliche vollständige Neuberechnung beitragsfreier Versicherungssummen für sich in Anspruch genommene Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd.
6Der Kläger hat beantragt,
7I.
8die Beklagte zu verurteilen,
9es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
101. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
11§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
12Kündigung
13(1) Ihre Versicherung … können Sie, jedoch nur vor dem Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich - ganz oder teilweise - kündigen ...
14(3) Im Falle einer Kündigung vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten Sie … – soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert der Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz- VVG). Dieser Abzug beläuft sich auf 3,5 % (… 4,5%) der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge ohne Beiträge für eine evtl. eingeschlossene Zusatzversicherung; … . Der Rückkaufswert beträgt mindestens 50 % der für die Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung***), sofern positiv. …
15Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. … Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann ein Rückkaufswert frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
16Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung
17…
18(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, ...
19Bei Versicherungen … setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber die bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte beitragsfreie Rente erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 3 ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch mindestens auf 50 % der für Ihre Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung. Der Abzug ist in der Berechnung des vereinbarten Garantiewerts der beitragsfreien Rente bereits berücksichtigt. …
20Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. … Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann eine beitragsfreie Rente frühestens ab dem 2. Versicherugnsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Rente entnehmen.
21***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Der Zinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung beträgt für die gesamte Laufzeit des Vertrages jährlich garantiert 2,75%.
22§ 19 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
23(1) Durch den Abschluß von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
24(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. Der zur tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
25(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert ... vorhanden sind und dass … ein Rückkaufswert gemäß § 8 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden kann. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
262. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
27§ 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
28Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
29(1) Sie können Ihre Versicherung, jedoch nur vor Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich – ganz oder teilweise – kündigen ...
30(3) Nach Kündigung erhalten Sie – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).
31(4) Der Abzug gemäß Absatz 3 beläuft sich auf 4,5 % der Summe der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge für die Grundversicherung und – soweit sich der Abzug auf den Rückkaufswert aus einer Dynamikerhöhung bezieht – auf 4,5 % der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer auf die Dynamikerhöhung entfallenden Beitragsteile; hierbei werden die jeweiligen Beitragsteile für eine evtl. eingeschlossene Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nicht berücksichtigt. Den Abzug bei Rückkauf einer Dynamikerhöhung nehmen wir in Anteileinhalten der zu Grunde liegenden Anlagestöcke entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Geldwert des Deckungskapitals vor ..
32(5) Der Rückkaufswert aus der Grundversicherung beträgt mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*), sofern diese positiv ist. ...
33(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zimmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. ... Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes aus der Grundversicherung entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Ein Rückkaufswert kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
34Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
35(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Verrentungssumme aus der Grundversicherung auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiewert erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 4 für die Grundversicherung ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*). Der Abzug ist in der Berechnung der vereinbarten Garantiesumme bereits berücksichtigt. …
36(8) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme vorhanden. … Eine beitragsfreie Verrentungssumme kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Verrentungssumme und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Verrentungssummen entnehmen ...
37*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. ...
38§ 24 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
39(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
40(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge der Grundversicherung und einer jeden Dynamikerhöhung zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. ...
41(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind und dass ein Rückkaufswert und eine beitragsfreie Verrentungssumme gemäß § 11 Abs. 3 bis 7 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden können. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
42(4) Soweit Abschlusskosten nicht gemäß Abs. 1 und 2 verrechnet werden können, mindern sie im betreffenden Geschäftsjahr die für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zurückzustellenden Beträge; die gemäß § 81c VAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geltende Mindestzuführung zur Überschussbeteiligung bleibt unberührt (vgl. § 27 Abs. 2).
43II.
44die Beklagte ferner zu verurteilen, € 1.379,80 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an ihn zu bezahlen.
45Die Beklagte hat beantragt
46die Klage abzuweisen.
47Sie hat eingewandt, die Klage sei mangels Wiederholungsgefahr unbegründet; der Kläger habe ihre Verpflichtungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen.
48Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
49Das Landgericht hat die Beklagte zur Abgabe der begehrten Unterlassungserklärungen sowie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 703,80 € verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu. Die Wiederholungsgefahr sei durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebene Verpflichtungserklärung nicht entfallen, weil die Beklagte darin unberechtigte Einschränkungen vorgenommen habe. Dies gelte zum Einen für die Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Versicherungsbedingungen mit bestimmten Druckstücknummern. Denn dem Kläger könne nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in den genannten Versicherungsbedingungen enthalten seien. Unzureichend sei die Unterwerfungserklärung aber auch wegen der Verwendung der Formulierung „soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff.) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht“. Gegenstand des Kontrollverfahrens sei lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich hieraus ergebende Rechtsfolge. Ferner bestehe kein Anlass für die Einschränkung auf Verträge der „Tarifgenerationen 2002 - 2007“. Auch insoweit müsse der Kläger nicht überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden sei. Zudem könne die Beklagte auch keine Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare in Anspruch nehmen. Der Kläger habe schließlich Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, weil die Abmahnung eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung vorausgesetzt habe, welche versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert habe. Erstattungsfähig seien aber nur Kosten nach einem Gegenstandswert von 12.500, -- €.
50Hiergegen richtet sich der Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin die Auffassung vertritt, dass es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Zudem beruft sie sich darauf, dass sie unter dem 25.09.2014 eine weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, welche keine Beschränkung auf Druckstücknummern und Tarifgenerationen enthält.
51In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2014 haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich der mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsverpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt nunmehr,
52das angefochtene Urteil hinsichtlich des Ausspruchs I. 2. abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
53Der Kläger beantragt sinngemäß,
54- 55
1. die Berufung insoweit zurückzuweisen;
- 56
2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.379,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%–Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 8. November 2012 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
58die Anschlussberufung zurückzuweisen.
59II.
60Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.
611.
62Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger nicht zu.
63a.
64Ein solcher folgt nicht aus §§ 5 UKlaG, 12 UWG.
65Zu erstatten sind nur „erforderliche“ Aufwendungen. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, auf Grund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGH NJW 2012, 3023, 3030). Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG muss eine qualifizierte Einrichtung i. S. des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG für ihre Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1UKlaG unter anderem auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Diese ist nur bei hinreichender personeller und sächlicher Ausstattung des Verbands zu erwarten. Danach muss sich die Einrichtung zur Erfüllung ihres Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass sie typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 2012, 3023, 3030).
66Nachdem der Kläger u.a. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2012 (NJW 2012, 3023 ff.) erstritten hatte, war keine rechtlich anspruchsvolle Prüfung mehr erforderlich, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse voraussetzte, welche über die tägliche Beratungspraxis des Klägers hinausgehen. Wie der Kläger selbst in der Klageschrift ausführt, sind die AGB aller Lebensversicherer inhaltlich identisch, weil sie den Klauselempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft folgen.
67b.
68Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten auch nicht gemäß §§ 280, 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten. Danach kann der Gläubiger nur Ersatz desjenigen Schadens beanspruchen, der durch den Verzug des Schuldners adäquat kausal verursacht worden ist (MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 286 Rn. 122). Die hier geltend gemachten Kosten sind aber bereits vor einem etwaigen Verzug der Beklagten dadurch entstanden, dass sich der Kläger schon bei der Abmahnung anwaltlicher Hilfe bedient hat.
69c.
70Letztlich ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auch nicht aus §§ 683, 670 BGB. Im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 UWG ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 677 Rn. 35). Im Übrigen wären auch nach §§ 683, 670 BGB Anwaltskosten für eine Abmahnung nur dann zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (MünchKommBGB/Seiler, a.a.O., § 683 Rn. 17), was nach Vorstehendem vorliegend nicht der Fall ist.
71d.
72Der Kläger kann daher nur Erstattung der Kostenpauschale von derzeit 200, -- € (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 4) verlangen.
732.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
75Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
76a.
77Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
78Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Verwendung der beanstandeten Klauseln, deren materielle Unwirksamkeit zwischen den Parteien außer Streit steht, gemäß § 1 UKlaG zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der von der Beklagten unter dem 12. November 2012 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr entfallen.
79Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH NJW 2012, 3023, 3031). Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist im Allgemeinen erforderlich, dass sich der Verwender unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung uneingeschränkt zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet (BGH a.a.O.). Die Erklärung muss den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (BGH GRUR 2008, 815, 816). Sie muss so klar und eindeutig sein, dass ernsthafte Auslegungszweifel, aber auch Zweifel an ihrer Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit nicht aufkommen können (OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 338; OLG Hamburg BeckRS 2005, 10707). Jedoch führt nicht jede Modifikation einer Unterlassungserklärung dazu, dass die Wiederholungsgefahr bestehen bleibt. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).
80Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten unter dem 12. November 2012 abgegebene Erklärung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die Unterlassungsverpflichtungserklärung auf die Tarifgeneration 2002 - 2007 zu beschränken.
81Die Beklagte kann sich zum Einen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie Bedingungen zur Abschlusskostenverrechnung, die den beanstandeten entsprechen, seit dem Jahr 2008 nicht mehr verwende. Regelmäßig genügen die Änderung der beanstandeten Klausel oder die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, selbst dann nicht, wenn er neuen Verträgen die angegriffene Regelung unstreitig nicht länger zu Grunde legt (BGH NJW 2012, 3023, 3031).
82Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13 - (abgedruckt in NJW 2013, 3240 Rn. 20) nichts anderes. Die dortige Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, für die einheitlich noch das bisherige Recht gelte, nach denselben Grundsätzen zu behandeln seien, und erst für Verträge ab 2008 das neue VVG zur Anwendung komme, betrifft nur die Frage, wie die sich aus der Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln ergebende Lücke zu schließen ist, d.h. ob dies im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach der so genannten Mindestrückkaufswert-Rechtsprechung oder unter Rückgriff auf § 169 Abs. 3 S. 1 VVG n.F. zu geschehen hat. Für die Frage, ob die beanstandeten Klauseln für die Tarifgeneration ab 2008 verwendet werden dürfen, lässt sich hieraus nichts herleiten.
83Die Beklagte war auch nicht berechtigt, Verträge des regulierten Altbestandes aus der Zeit vor 1994 von der Unterlassungsverpflichtungserklärung auszunehmen. Dies wäre nur für solche Verträge möglich, für die – wie es in § 4 ALB 86 vorgesehen war - nach einer Kündigung die nach dem Geschäftsplan berechnete Rückvergütung ausgezahlt wird. Da der Geschäftsplan des Versicherers auf öffentlichem Recht beruht (BGHZ 128, 54 ff.), unterliegt er nicht der Inhaltskontrolle. Um derartige Verträge geht es vorliegend aber nicht; die streitgegenständlichen Klauseln nehmen nicht auf den Geschäftsplan Bezug.
84Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 07.03.2014 – 20 U 172/13 – berufen, in welcher der Senat die Anwendbarkeit von § 164 VVG in Bezug auf Klauseln der Tarifgeneration von 1994 bis 2001 verneint hat, weil die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 sich nur auf Abschlusskostenverrechnungsklauseln der Tarifgeneration von 2001 bis 2007 bezieht und der Bundesgerichtshof für die Klauseln der Tarifgeneration von 1994 bis 2001 vor Inkrafttreten des neuen VVG im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Ersatzlösung bereit gestellt hat. Hiermit hat der Senat nicht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Klauseln für die Tarifgeneration von 1994 bis 2001 verwendet werden dürfen.
85b.
86Hinsichtlich der allein noch streitigen Abmahnkosten fallen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Last.
873.
88Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO.
894.
90Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2014 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
915.
92Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles.
936.
94Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abgeändert und auf 60.0000, -- € festgesetzt. Der Senat geht davon aus, dass streitgegenständlich insgesamt 24 Klauseln sind.
95Für jede dieser Klauseln hat der Senat 2.500 € in Ansatz gebracht.
96Der Streitwert der Verbandsklage bemisst sich nach dem Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln (BGH NJW-RR 2007, 497). Dieses Interesse ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich mit 2.500 € pro Klausel angemessen bewertet (BGH, a.a.O.). Dagegen wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, bei der Bemessung des Streitwertes einer Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes bislang in der Regel keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, um Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen (BGH BeckRS 2013, 22513). Dies schließt es indes nicht aus, dass der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall bei der Streitwertbemessung Rechnung getragen wird (BGH BeckRS 2013, 22513).
97Ob sich an diesen Grundsätzen durch die Neufassung des § 12 Abs. 4 UWG, der gemäß § 3 UKlaG auf Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz anzuwenden ist, etwas ändert, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Selbst wenn vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung nunmehr die wirtschaftliche Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, auch im Rahmen einer Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen wäre, würde dies vorliegend nicht zu einer weiteren Erhöhung des Streitwertes führen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem vorliegenden Rechtsstreit nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers mehrere Unterlassungsklagen gegen andere Versicherer vorausgegangen sind, die inhaltsgleiche Klauseln verwendeten, und in vier dieser Verfahren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugunsten des klagenden Verbandes ergangen sind. Die Unwirksamkeit der vorliegend beanstandeten Klauseln steht aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidungen zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist allein noch, ob die Wiederholungsgefahr durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebenen Erklärungen ausgeräumt worden ist. Der danach verbleibenden wirtschaftlichen Bedeutung des Unterlassungsgebots wird durch die Festsetzung eines Streitwertes von 60.000 € hinreichend Rechnung getragen.
98Die Abmahnkosten erhöhen, wenn sie wie vorliegend neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (BGH BeckRS 2012, 07783).
99Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt ebenfalls 60.000,-- €. Die erst in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilerledigungserklärungen haben eine Verringerung des Streitwertes nicht mehr herbeiführen können.
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; - 2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; - 3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und - 4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen; - 2.
Abschluß von Versicherungsverträgen; - 3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen; - 4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft, - b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler, - c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
- 2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen, - b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung; - 4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer; - 5.
die Bearbeitung der - a)
Beitragsrückerstattung; - b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.
(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die
- 1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und - 2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; - 2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; - 3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und - 4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen; - 2.
Abschluß von Versicherungsverträgen; - 3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen; - 4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft, - b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler, - c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
- 2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen, - b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung; - 4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer; - 5.
die Bearbeitung der - a)
Beitragsrückerstattung; - b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.
(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die
- 1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und - 2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.