Landgericht Köln Urteil, 25. Juni 2014 - 26 O 18/14
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
a. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
§ 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung
(1) Ihre Versicherung … können Sie, jedoch nur vor dem Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich – ganz oder teilweise – kündigen … .
(3) Im Falle einer Kündigung vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten Sie … – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert der Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Dieser Abzug beläuft sich auf 3,5% (… 4,5%) der Summe der vom Kündigungstermin bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge ohne Beiträge für eine evtl. eingeschlossene Zusatzversicherung; … . Der Rückkaufswert beträgt mindestens 50 % der für die Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung***), sofern positiv. …
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) kein Rückkaufswert vorhanden. … Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann ein Rückkaufswert frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung …
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden, … .
Bei Versicherungen … setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber die bei Vertragsabschluss vereinbarte garantierte beitragsfreie Rente erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 3 ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für Ihre Versicherung gebildeten Deckungsrückstellung. Der Abzug ist in der Berechnung des vereinbarten Garantiewerts der beitragsfreien Rente bereits berücksichtigt. …
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 19) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. … Bei Versicherungen gegen laufende Beitragszahlung kann eine beitragsfreie Rente frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Renten entnehmen.
***) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Der Zinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung beträgt für die gesamte Laufzeit des Vertrages jährlich garantiert 2,75%.
§ 19 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Lautzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert … vorhanden sind und dass … ein Rückkaufswert gemäß § 8 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden kann. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
b. beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
§ 11 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(1) Sie können Ihre Versicherung, jedoch nur vor Ablauf der Aufschubzeit, schriftlich – ganz oder teilweise – kündigen …
(3) Nach Kündigung erhalten Sie – soweit bereit entstanden – den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den gemäß Absatz 1 maßgebenden Kündigungstermin als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt (§ 176 Versicherungsvertragsgesetz – VVG).
(4) Der Abzug gemäß Absatz 3 beläuft sich auf 4,5 % der Summe der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer vereinbarten Beiträge für die Grundversicherung und – soweit sich der Abzug auf den Rückkaufswert aus einer Dynamikerhöhung bezieht – auf 4,5 % der bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer auf die Dynamikerhöhung entfallenden Beitragsteile; hierbei werden die jeweiligen Beitragsteile für eine evtl. eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht berücksichtigt. Den Abzug bei Rückkauf einer Dynamikerhöhung nehmen wir in Anteileinheiten der zu Grunde liegenden Anlagestöcke entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Geldwert des Deckungskapitals vor. …
(5) Der Rückkaufswert aus der Grundversicherung beträgt mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*), sofern diese positiv ist. …
(6) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) kein Rückkaufswert vorhanden. … Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes aus der Grundversicherung entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Ein Rückkaufswert kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten Rückkaufswerte entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(7) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Verrentungssumme aus der Grundversicherung auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Termin der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiewert erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen entsprechend Absatz 4 für die Grundversicherung ermittelten Abzug, beläuft sich jedoch auf mindestens 50 % der für die Grundversicherung gebildeten Deckungsrückstellung*). Der Abzug ist in der Berechnung der vereinbarten Garantiesumme bereits berücksichtigt. …
(8) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 24) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme vorhanden. … Eine beitragsfreie Verrentungssumme kann frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden. Nähere Informationen zur beitragsfreien Verrentungssumme und ihrer Höhe können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht der garantierten beitragsfreien Verrentungssummen entnehmen. …
*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen. …
§ 24 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge der Grundversicherung und einer jeden Dynamikerhöhung zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs im jeweiligen Ratenzahlungs-Abschnitt bestimmt sind. …
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Verrentungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind und dass ein Rückkaufswert und eine beitragsfreie Verrentungssumme gemäß § 11 Abs. 3 bis 7 frühestens ab dem 2. Versicherungsjahr garantiert werden können. Nähere Informationen können Sie der entweder bei Antragstellung ausgehändigten oder in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Übersicht entnehmen.
(4) Soweit Abschlusskosten nicht gemäß Abs. 1 und 2 verrechnet werden können, mindern sie im betreffenden Geschäftsjahr die für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer zurückzustellenden Beträge; die gemäß § 81cVAG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geltende Mindestzuführung zur Überschussbeteiligung bleibt unberührt (vgl. § 27 Abs. 2).
2. 703,80 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG und macht mit der Klage Unterlassungsansprüche gem. § 1 UKlaG gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft im Hinblick auf von ihr verwendete Versicherungsbedingungen geltend. Gegenständlich sind Klauseln in Verträgen über kapitalbildende sowie fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, die eine Verrechnung von Abschlusskosten nach dem sog. Zillmerverfahren sowie sog. Stornoabzüge vorsehen.
3Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.10.2012 (Bl. 96 ff d.A.) zur Unterlassung dieser entsprechenden Klauseln in AVB zur kapitalbildenden Lebensversicherung und Rentenversicherung und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten mit Fristsetzung 31.10.2012 und dann ergänzend mit Schreiben vom 02.11.2012 (Bl. 111f. d.A.) mit Fristsetzung bis zum 07.11.2012 auf; eine Abmahnung hinsichtlich der AVB zur fondsgebundenen Versicherung ist vorprozessual nicht erfolgt.
4Die Beklagte übermittelte mit Schreiben vom 12.11.2012 eine auf den selben Tag datierende Verpflichtungserklärung bezüglich der Klauseln zu privaten konventionellen oder fondgebundenen Renten- und Lebensversicherungsverträgen, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 130 ff d.A.) und die Einschränkungen und Konkretisierungen gegenüber der vom Kläger verlangten Erklärung dahingehend enthält, dass auf Vertragsunterlagen mit Druckstückbezeichnungen sowie zum Teil auf die Tarifgeneration 2002 bis 2007 Bezug genommen wird und es weiter heißt: „[…] soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht.“
5Der Kläger hat diese Unterlassungserklärung nicht angenommen, weil er – wie er im Rechtsstreit darlegt – der Ansicht ist, dass eine mit Einschränkungen, Befristungen und Bedingungen verbundene Unterlassungserklärung bereits grundsätzlich nicht geeignet sei, eine durch zahlreiche vorangegangene Verletzungshandlungen geschaffene massive Wiederholungsgefahr zu beseitigen, so dass er sich auf eine solche eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht habe einlassen müssen:
6Die vorliegende Erklärung sei im Hinblick auf die – für ihn nicht nachvollziehbare – Angabe von Druckstücksbezeichnungen zu eng gefasst; es komme nicht auf diese Bezeichnungen sondern auf den Inhalt der Klauseln an. Eine Befristung bzw. Unterwerfung nur hinsichtlich der Tarifgeneration 2002 bis 2007 reiche nicht aus, da er nicht wisse, ab (und ggfls. bis) wann genau die Beklagte mit den streitgegenständlichen AVB gearbeitet habe; auch hier komme es nur auf die inhaltliche Unangemessenheit an, nicht aber auf den Zeitraum deren Verwendung. Schließlich sei auch die Einschränkung hinsichtlich des Unterschreitens des nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Mindestrückkaufswertes von ihm nicht hinzunehmen. Die vom BGH im Rahmen einer Individualklage vorgenommene Vertragsauslegung habe im Verbandsklageverfahren keinen Raum, in dem lediglich die Unwirksamkeit einer Klausel festzustellen sei. Ferner sei eine von der Beklagten im Hinblick auf eine erst zum 31.05.2013 mögliche vollständige Umstellung reklamierte Aufbrauchfrist dem AGB-Recht fremd. Die Wiederholungsgefahr bestehe daher fort.
7Der Kläger ist weiter der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnungen und deren Verzinsung.
8Der Kläger beantragt:
9zu I.:
10- wie erkannt -
11zu II.:
12Die Beklagte zu verurteilen, € 1.379,80 nebst Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszins ab dem 08. November 2012 an den Kläger zu bezahlen.
13Die Beklagte beantragt
14die Klage abzuweisen.
15Sie stellt nicht in Abrede, dass sie Klauseln verwendet habe, die der BGH für unwirksam erachtet habe. Die ist jedoch der Ansicht, dass die Klage mangels Wiederholungsgefahr unbegründet sei, weil der Kläger ihre Unterlassungserklärung zu Unrecht zurückgewiesen habe. Die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung reiche weit über das hinaus, was der BGH in seinen Urteilen judiziert habe und sei daher für sie nicht abgabefähig gewesen; sie ginge auch über das hinaus, was sie mit ihren vorhandenen IT-Kapazitäten leisten könne. Bedingungen und Befristungen habe sie in der Unterlassungserklärung nicht vorgenommen. Die von ihr vorgenommene Einschränkung bezüglich des Unterschreitens des Mindestrückkaufswertes beruhe auf der Rechtsprechung des BGH und sei erforderlich, weil ansonsten auch das Zillmern im bilanziellen Sinne mit erfasst werde, das indes zulässig sei. Aufbrauchfristen seien im Wettbewerbsrecht gemeinhin anerkannt und stellten eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips dar. Hier handele es sich aber bei dem von ihr genannten Zeitpunkt, zu dem auch Beitragsfreistellungen vollständig IT-technisch bearbeitet werden könnten, gar nicht um eine Aufbrauchfrist; in den Einzelfällen, in denen es auf die beitragsfreie Mindestversicherungssumme für die Bestimmung der Versicherungsleistung ankomme, würde diese händisch nach den Grundsätzen des BGH-Urteils vom 12.10.2005 ermittelt und angewendet. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Versicherungsnehmer läge daher nicht vor. Die Frist sei im Hinblick auf die begrenzten IT-Kapazitäten auch angemessen. Der Klageantrag sei auch nicht auf die von den BGH-Urteilen einzig betroffene Tarifgeneration 2002 bis 2007 beschränkt. Die Abmahnkosten, die auch von einem überhöhten Streitwert ausgingen, seien nicht erstattungsfähig, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf die eigene Ausstattung des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Für eine vergleichbare Konstellation sei die Unwirksamkeit der AVB bereits bejaht worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens wird auf die Ausführen in der Klageerwiderung vom 09.04.2014, dort S. 8ff. (Bl. 149ff. d.A.) Bezug genommen.
17Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist angehört worden, hat aber mit Schreiben vom 3.9.2013 (Bl. 327 d.A.) keine Stellungnahme abgegeben.
18E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
19Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.
20I.
21Dem gem. §§ 3, 4 UKlaG aktivlegitimierten und klagebefugten Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.
22Die inhaltliche Unwirksamkeit der vom Kläger beanstandeten Klauseln in den verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die inhaltsgleich mit Klauseln sind, über die der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.
23Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht an dem Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die von der Beklagten vorprozessual abgegebenen Erklärung nicht ausgeräumt:
24Die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingung begründet in der Regel eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (in Form des Sich-Berufens als auch der Einbeziehung in Neuverträge), so dass an die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Regelmäßig reichen weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152; BGH NJW 1996, 988). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung zweifelsfrei mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH aaO). Dies ist dann der Fall, wenn der Verwender eine unbedingte und ernsthafte Unterlassungserklärung abgibt. Diesen Anforderungen genügt die Erklärung der Beklagten vom 12.11.2012 nicht, da sie unberechtigte Einschränkungen vornimmt und daher die Wiederholungsfahr nicht beseitigt hat:
25Sofern die Beklagte ihre Unterlassungserklärung lediglich im Hinblick auf bestimmte, mit Druckstücknummern bezeichnete Versicherungsbedingungen abgegeben hat, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Einschränkung der von ihr verlangten Unterlassungserklärung dar. Dem im Verbandsverfahren klagenden Kläger kann nicht abverlangt werden zu kontrollieren, ob die von ihm beanstandeten Klauseln (nur) in diesen aufgezählten Versicherungsbedingungen enthalten sind. Gegenstand des Kontrollverfahrens ist die jeweilige Klausel in ihrem Wortlaut oder einer inhaltsgleichen Fassung, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, in welchen Bestimmungen oder welchen Druckstücken diese Klausel im Einzelnen enthalten ist. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Unwirksamkeit der Regelung.
26Ebenso wenig besteht für die Eingrenzung auf Verträge der „Tarifgeneration 2002 bis 2007“ ein hinreichender Anlass. Auch insoweit gilt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist herauszufinden und zu überprüfen, in welchem Zeitraum eine von ihm beanstandete Klausel verwendet worden ist.
27Die Unterwerfungserklärung ist auch insoweit unzureichend, als die Beklagte die Formulierung: „soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005. 1565 ff) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird oder soweit es um die Erhebung eines Stornoabzugs geht“ verwendet hat. Auch insoweit ist Gegenstand des Kontrollverfahrens und damit auch bereits der Unterlassungserklärung lediglich die inhaltliche Unwirksamkeit einer Klausel, nicht aber die sich daraus ergebende Rechtsfolge, wie sie hier vom Bundesgerichtshof durch eine ergänzende Vertragsauslegung gewählt worden ist.
28Dem Unterlassungsanspruch steht es auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag keine hinreichenden IT-Kapazitäten zur Verfügung stünden; derartige Umstände können bei der Frage der Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt werden. Gibt der Verwender rechtswidriger AGB-Klauseln eine Unterlassungserklärung nur unter Vorbehalt einer aufschiebenden Zeitbestimmung ab (Inanspruchnahme einer sog Aufbrauchfrist für die bisher verwendeten Formulare), wird die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr dadurch nicht beseitigt (BGH NJW 1982, 2311).
29II.
30Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu (§§ 5 UKlaG, 12 I 2 UWG). Erforderlich sind grundsätzlich die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falles aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts umfassen sie nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher Schwierigkeit, aufgrund derer der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten (BGHZ 194, 208; Lindacher in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 5 UKlaG Rn. 36; MünchKomm-ZPO/Micklitz, 3. Aufl. § 5 UKlaG Rn. 12). Zwar muss grundsätzlich der Kläger als in die Liste eingetragene qualifizierte Einrichtung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich daher mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH NJW 1984, 2525). Vorliegend geht es aber – auch angesichts der Tatsache, dass inhaltsgleiche oder –ähnliche Versicherungsbedingungen bereits Gegenstand anderer Abmahnverfahren gewesen sind – bei der erfolgten Abmahnung um eine umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung, die versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erfordert, die weit über die tägliche Beratungspraxis des Klägers und die hierfür erforderlichen Kenntnisse des Versicherungsvertragsrechts hinausgehen. Dies rechtfertigt die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung.
31Hinsichtlich des der Berechnung zugrundeliegenden Streitwertes für die außergerichtliche Abmahnung ist zu berücksichtigen, dass diese sich nicht vollständig mit den im Prozess streitbefangenen Regelungen deckt. Eine Abmahnung hinsichtlich der Bedingungen für die fondsgebundenen Versicherungen ist nicht erfolgt. Maßgeblich sind mithin nur die abgemahnten Klauseln, wobei die Kammer im Hinblick auf den Regelungsgehalt der von der Abmahnung betroffenen zwei Paragraphen der Bedingungen (§§ 8, 19) von 5 Klauseln ausgeht, jeweils die Vereinbarung der Abschlusskostenverrechnung nach dem Zillmerverfahren und des Stornoabzugs bei Kündigung auf der einen und Beitragsfreistellung auf der anderen Seite (2 x 2) und die Regelung über die Abschlusskostenverrechnung in § 19. Dies ergibt unter Zugrundelegung von 2.500,- € pro Klausel einen Betrag von 12.500,- €. Eine Abweichung von diesem Betrag hält die Kammer nicht für geboten. Soweit der Kläger auf die Neuregelung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714 ff) verweist, wird in §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 4 und 5 UWG nunmehr nur eine (hier nicht gegenständliche) Reduzierung der Gerichtskosten im Hinblick auf einen Teil des Streitwertes geregelt.
32Ausgehend von einem Streitwert von 12.500,- € fällt unter Zugrundelegung der Anlage 2 zu § 13 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 683,80 € nebst einer Pauschale von 20,- € an, mithin ist die Abrechnung lediglich in Höhe von 703,80 € berechtigt. Dieser Betrag ist unter Verzugsgesichtspunkten ab Ablauf der gesetzten Frist zu verzinsen.
33III.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
35Streitwert: 25.000 (2.500,- € pro Klausel, je 5 Klauseln kapitalbildende Lebens-/Rentenversicherung und fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung)
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Annotations
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; - 2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; - 3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und - 4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen; - 2.
Abschluß von Versicherungsverträgen; - 3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen; - 4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft, - b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler, - c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
- 2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen, - b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung; - 4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer; - 5.
die Bearbeitung der - a)
Beitragsrückerstattung; - b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.
(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die
- 1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und - 2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; - 2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; - 3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und - 4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
(1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen:
- 1.
Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen; - 2.
Abschluß von Versicherungsverträgen; - 3.
Verwaltung von Versicherungsverträgen; - 4.
Verwaltung von Kapitalanlagen.
(2) Als Abschlußaufwendungen sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrages anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie bei den Lebensversicherungsunternehmen und Pensions- und Sterbekassen rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlußaufwendungen umfassen sowohl
- 1.
die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die Abschlußprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung sowie die Arbeits- und Überweisungsprovisionen für das Beteiligungsgeschäft, - b)
die Courtagen an die Versicherungsmakler, - c)
die Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte, für die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand und für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, als auch
- 2.
die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesondere - a)
die allgemeinen Werbeaufwendungen, - b)
die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3) Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für:
- 1.
den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 2.
die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen; - 3.
die Schadenverhütung und -bekämpfung; - 4.
die Gesundheitsfürsorge zugunsten der Versicherungsnehmer; - 5.
die Bearbeitung der - a)
Beitragsrückerstattung; - b)
passiven Rückversicherung und Retrozession.
(4) Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Vorversicherer entstandenen originalen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.
(5) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben die Abschlußaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen zusammengefaßt unter dem Posten "Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb" auszuweisen. Im Anhang sind diese Posten jedoch gesondert anzugeben.
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.
(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die
- 1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und - 2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.