Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Dez. 2013 - 15 U 73/13
Gericht
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24.04.2013, Az.: 28 O 371/12, wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits der zweiten Instanz tragen die Beklagten.
3.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1. und 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über Bildberichterstattungen der Beklagten. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Verlagsunternehmen und gibt u.a. die Zeitung „C“ heraus. Die Beklagte zu 2) betreibt die Onlineausgabe der C-Zeitung, das Online-Portal „C.de“. Der Kläger ist ein bekannter Journalist und Unternehmer. Bis März 2010 moderierte er u.a. die von ihm produzierte Sendung „ Das Wetter im Ersten“. Ab Frühjahr 2010 wurde gegen ihn wegen des Verdachts der Vergewaltigung ermittelt. Vom 20.03.2010 bis zum 29.07.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim begann am 06.09.2010. Am 31.05.2011 wurde der Kläger rechtskräftig freigesprochen. Das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren fand in der Öffentlichkeit große Beachtung und war Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in einer Vielzahl von Medien.
4Am 03.03.2011 veröffentlichte die Beklagte zu 2) unter der Überschrift „Ls Ex-Geliebte muss erneut aussagen“ einen Artikel auf der von ihr betriebenen Internetseite www.C.de, den sie mit einem Foto des Klägers bebilderte, wobei sie das Foto mit der Bildunterschrift „Wettermoderator L (52) Donnerstag auf dem Weg zum Prozess“ versah. Das Foto zeigt den Kläger vor der Hauptverhandlung auf dem Parkplatz der Kanzlei T & Kollegen in I anlässlich eines Besuches bei seiner Strafverteidigerin Frau D. Wegen der Einzelheiten des Fotos und des Artikels wird auf die Anlage K 2, Bl. 7 GA, und K 5, Bl. 11 f. GA, zur Klageschrift Bezug genommen. Der Parkplatz befindet sich in einem Innenhof, der nur durch eine Toreinfahrt einsehbar und im Übrigen von mehrstöckigen Wohnhäusern umgeben ist. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das Luftbild Bl. 10 GA und die Fotos Bl. 110 ff. GA Bezug genommen.
5Am 04.03.2011 veröffentlichte die Beklagte zu 1) in der Zeitung „C“ im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift „Muss Ls Ex nochmal vor Gericht?“ einen kleineren Ausschnitt desselben Bildes, den sie mit der Innenschrift „Wettermoderator L (52) gestern auf dem Weg zum Prozess“ versah. Wegen der Einzelheiten dieses Fotos und des Artikels wird auf die Anlagen zur Klageschrift K1 und K3, Bl. 7 und 9 GA, verwiesen.
6Der Kläger mahnte die Beklagten wegen dieser Fotos mit anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2011 und 08.03.2011 ab. Die Veröffentlichung der Fotos wurde den Beklagten auf Antrag des Klägers durch Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 11.03.2011 im Wege einstweiliger Verfügungen untersagt.
7Mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter und macht die Freistellung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, durch die Bildveröffentlichung in seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden zu sein. Das Foto zeige ihn auf dem Parkplatz seiner Strafverteidigerin und daher in einer erkennbar privaten Situation. Es handele sich auch nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der Innenhof sei gegen Einblicke weitgehend geschützt, so dass er sich vor Nachstellungen durch die Presse habe sicher fühlen dürfen. Die Umstände der Anfertigung des Fotos seien geeignet, das Mandatsverhältnis zwischen ihm und seiner Strafverteidigerin zu stören, wenn er auch in diesem Rückzugsbereich damit rechnen müsse, fotografiert zu werden.
8Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger müsse schon wegen der Leitbildfunktion prominenter Personen die identifizierende Berichterstattung grundsätzlich dulden. Gewichtige Gründe, die ein Verbot dennoch rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere liege kein rechtswidriger Eingriff in die Privatsphäre des Klägers vor. Die Fotografie sei von der gegenüberliegenden Straßenseite aufgenommen worden, als sich der Kläger neben einem Fahrzeug in der Hofeinfahrt befunden habe, wo er für jeden Passanten auf der Straße sichtbar gewesen sei. Der Kläger sei im Begriff gewesen, das Gelände zu verlassen, um zum Landgericht Mannheim zu fahren. Insoweit werde der Kläger allenfalls in seiner Sozialsphäre betroffen. In dieser aber müsse er die Bildveröffentlichungen dulden. Das Bildnis selbst sei kontextneutral und bebildere ein zeitgeschichtliches Ereignis, indem es den Kläger in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren zeige. Dass das Bild das zeitgeschichtliche Ereignis selbst abbilde, sei nicht erforderlich.
9Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass das Bild selbst kein Ereignis der Zeitgeschichte abbilde. Dass der Kläger sich vor einer Strafverhandlung zu seiner Verteidigerin begebe, sei kein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern eine alltägliche Selbstverständlichkeit. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zu berücksichtigenden begleitenden Wortberichterstattung über die Ereignisse des Strafverfahrens gegen den Kläger. Das Bild stehe damit nicht in Zusammenhang. Es ergänze weder die Wortberichterstattung noch erweitere es deren Aussagegehalt und unterstreiche auch nicht die Authentizität des Geschilderten. Soweit ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen auch darin liegen könne, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken, so würden jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers überwiegen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von kontextneutralen Bildern lägen nicht vor. Der Kläger sei in seiner Privatsphäre betroffen. Auch wenn der Strafprozess öffentlich sei, sei die Vorbereitung des Klägers auf diesen gleichwohl seinem privaten Bereich zuzuordnen. Hinzu komme, dass das Bildnis heimlich angefertigt und der Kläger dadurch Nachstellungen ausgesetzt worden sei, die das Mandatsverhältnis zu seiner Verteidigerin beeinträchtigen könnten.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages und der Anträge der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
11Mit der Berufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung. Sie vertreten die Ansicht, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die im Rahmen des § 23 KUG vorzunehmende Abwägung rechtsfehlerhaft durchgeführt. Zunächst habe es die Wortberichterstattung und deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung verkannt. Ein Bezug der Bebilderung zu der Wortberichterstattung ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Kläger als Angeklagter des Strafverfahrens, über das berichtet werde, gezeigt werde. Ferner habe das Landgericht im Rahmen der Abwägung den Schutzbereich der Privatsphäre verkannt und eine Verletzung der solchen zu Unrecht angenommen. Die Privatsphäre sei im außerhäuslichen Bereich thematisch nur geschützt, wenn der Betroffene auch tatsächlich in einer konkreten Situation der Entspannung abgelichtet werde. Dies sei hier nicht der Fall. Es handele sich auch räumlich nicht um einen Rückzugsbereich, sondern um einen öffentlichen Verkehrsraum.
12Die Beklagten beantragen,
13unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24. April 2013 zur Geschäftsnummer 28 O 371/12 die Klage abzuweisen.
14Der das angefochtene Urteil verteidigende Kläger beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 15.10.2013 verwiesen.
17II.
18Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
191.
20Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers betreffend die beanstandeten Fotos als begründet angesehen. Dieser ergibt sich entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs.1 BGB bzw. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.
21a)
22Das verwendete Foto des Klägers stellt ein Bildnis i.S.d. § 22 KUG dar. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
23Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artikeln 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. – „Caroline von Monaco“). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung ist dabei nach stetiger Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteile des Senates vom 20.03.2012, Az. 15 U 184/11, und 03.07.2012, Az. 15 U 205/11) Folgendes zu berücksichtigen:
24Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; VersR 2010, 1090 ff.).
25Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“).
26Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“.).
27Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
28b)
29Unter Berücksichtigung der im Rahmen dieser Abwägung maßgeblichen Umstände ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber den Interessen der Beklagten an einer solcherart bebilderten Berichterstattung überwiegen.
30Dabei ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zwar das Recht der Presse umfasst, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Indessen erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
31aa)
32Soweit die Beklagten in der Berufung beanstanden, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung ihre Ausführungen zu der Frage der Stellung des Klägers als „prominente Person“ oder „Person des öffentlichen Lebens“ übergangen, kommt es auf diese Frage nicht an.
33Die Bildberichterstattung wäre nicht schon allein deshalb zulässig, wenn es sich bei dem Kläger um eine prominente Person handeln würde. Auch bei Berichterstattungen über Prominente, bei denen der Schutzbereich der Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge über deren Privat- oder Alltagsleben und ihr soziales Umfeld umfasst, hat eine Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen stattzufinden. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt ebenfalls in diesen Fällen dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, so etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen. Ferner sind auch dann bei der Bildberichterstattung der Anlass sowie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2007, 1977 ff.).
34bb)
35Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Ergebnis der Abwägung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
36Das Landgericht hat zum einen die Zulässigkeit der Bildberichterstattung deshalb abgelehnt, weil der Umstand, dass der Kläger sich vor einer Strafverhandlung zu seiner Verteidigerin begebe, kein Ereignis der Zeitgeschichte darstelle. Die begleitenden Wortberichterstattungen über die Ereignisse des Strafverfahrens, das ein zeitgeschichtliches Ereignis darstelle, könnten nicht herangezogen werden, weil das Bild damit nicht in Zusammenhang stehe. Weder ergänze es die Wortberichterstattung noch erweitere es deren Aussagegehalt oder unterstreiche die Authentizität des Geschilderten.
37Zunächst spricht das Landgericht dem Foto zu Recht einen eigenständigen Informationswert ab, da lediglich der Kläger selbst abgebildet ist, ohne dass erkennbar ist, wo er sich befindet. Dass sich der Kläger vor der Verhandlung mit der seiner Anwältin getroffen hat, ist der Berichterstattung nicht zu entnehmen. Das Foto selbst muss indessen - wie die Beklagten zu Recht beanstanden - keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, sondern kann seinen Informationswert gerade auch aus der dazu gehörenden Wortberichterstattung beziehen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“). Der Informationsgehalt einer Bildberichtserstattung ist gerade in seinem Gesamtkontext und damit auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der dazugehörigen Wortberichterstattung zu sehen (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2009, 1503 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; NJW 2012, 763 ff. – „Die INKA Story“). Die begleitenden Wortberichterstattungen befassen sich hier ausschließlich mit - damals aktuellen - Vorgängen im Rahmen des Strafverfahrens des Klägers, nämlich mit der Frage, ob eine Zeugin glaubhaft ist oder nicht und ob sie aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse erneut zu vernehmen ist. Das Strafverfahren gegen den Kläger, insbesondere die Frage der Schuld oder Unschuld des die Tat bestreitenden Klägers, stieß damals in der Öffentlichkeit auf großes Interesse. Grund dafür war neben der Bekanntheit des Klägers auch der Inhalt des Vorwurfs der Vergewaltigung, weil an der Verfolgung von Straftaten solcher Art ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die in der Wortberichterstattung behandelte Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Hauptbelastungszeugin war damit für die öffentliche Meinungsbildung von erheblicher Bedeutung.
38Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann dem Foto - in seinem jeweils verwendeten Ausschnitt - auch der erforderliche Bezug zu den Wortberichterstattungen nicht abgesprochen werden. Das Foto zeigt den Kläger als den Angeklagten des im Fokus der Öffentlichkeit stehenden Strafverfahrens, das Gegenstand der Wortberichterstattung ist (vgl. BGH, NJW 2012, 763 ff. – „Die INKA Story“). Zudem können Informationen – sofern sie Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte sein können – es grundsätzlich auch rechtfertigen, die in dem Beitrag behandelten Personen im Bild darzustellen, etwa um die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2009, 1503 ff.). Diese Funktion hat das Foto hier unzweifelhaft.
39Trotz der insgesamt erheblichen Bedeutung der Berichterstattung für die öffentliche Meinungsbildung überwiegt allerdings das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Informationsinteresse an einer solcherart bebilderten Mitteilung der Inhalte des Strafverfahrens. Zwar tritt das Schutzinteresse des Betroffenen hinter die Informationsbelange zurück, je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“). Indessen hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass einerseits die Bebilderung vorliegend weder den Aussagegehalt der Wortberichterstattung erweitere noch die Authentizität des Geschilderten unterstreiche, anderseits aber bei der im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass die Fotos den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre verletzen. Gegen Letzteres wendet sich die Berufung der Beklagten vergeblich, denn entgegen der Ansicht der Beklagten greifen die Fotos in den Schutzbereich der Privatsphäre des Klägers ein.
40Der Schutz der Privatsphäre hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden". Dabei lassen sich die Grenzen der geschützten Privatsphäre nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“; BGH, NJW 2012, 763 ff. – „Die INKA Story“). Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass das Strafverfahren öffentlich und der Kläger damit thematisch nur seiner Sozialsphäre betroffen sei, überzeugt dies nicht. Zwar befasst sich die begleitende Wortberichterstattung tatsächlich nur mit dem Inhalt des Strafverfahrens. Darauf kommt es indessen nicht an, denn nicht die thematische Dimension der Privatsphäre ist Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung des Klägers, sondern deren räumliche Dimension. Für die Annahme einer Verletzung der Privatsphäre ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht erforderlich, dass beide Dimensionen kumulativ betroffen sind. So setzt der Schutz vor Abbildungen in der räumlich geschützten Privatsphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde. Die örtliche Abgeschiedenheit vermag ihre Schutzfunktion für die Persönlichkeitsentfaltung vielmehr nur dann zu erfüllen, wenn sie dem Einzelnen ohne Rücksicht auf sein jeweiliges Verhalten einen Raum der Entspannung sichert, in dem er nicht mit der Anwesenheit von Fotografen oder Kameraleuten rechnen muss (BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“).
41Im Falle eines laufenden Strafverfahrens gehört der Umgang mit dem eigenen Strafverteidiger thematisch zur Privatsphäre, da in aller Regel der Inhalt der Erörterung des Strafverfahrens und der zugrundeliegenden Tat der Öffentlichkeit entzogen werden soll. Soweit dafür die Kanzlei des Strafverteidigers besucht werden muss, werden diese auch von der räumlichen Dimension der Privatsphäre erfasst. Darin ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorliegend auch der im Innenhof befindliche Parkplatz der Kanzleiräume eingeschlossen.
42Wo die räumlichen Grenzen der geschützten Privatsphäre außerhalb des Hauses verlaufen, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Sie können vielmehr nur aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit des Ortes bestimmt werden, den der Betroffene aufsucht. Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Im Kern geht es um einen Raum, in dem er die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, auch ohne dass er sich dort notwendig anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Dafür ist ausreichend, dass es sich um eine Örtlichkeit handelt, die jedenfalls von der breiten Öffentlichkeit deutlich abgeschieden und geeignet ist, sich in einer von öffentlicher Beobachtung freien Weise zu bewegen (BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“).
43Bei dem Parkplatz im Innenhof handelte es sich um einen Privatparkplatz, der - wie aus den von dem Kläger vorgelegten Fotografien und Luftaufnahmen hervorgeht - überwiegend von Gebäuden umschlossen und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch straßenseitig zu erreichen ist. Unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten durfte der Kläger davon ausgehen, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Auch wenn aus den umstehenden Häusern und durch die Toreinfahrt ein Einblick auf den Parkplatz möglich ist, schließt der Umstand, dass ein Ort von einer eingeschränkten Personenanzahl einsehbar ist, die erforderliche Abgeschiedenheit nicht aus (BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“, zur Abgeschiedenheit eines Gartenlokals). Es handelte sich jedenfalls nicht um einen von der breiten Öffentlichkeit frequentierten und einsehbaren Parkplatz. Auf die Frage, von wo bzw. wie die Fotos gemacht wurden, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
44Einer Verletzung der Privatsphäre steht auch nicht entgegen, dass der Kläger lediglich bei einer alltäglichen Aktion, nämlich beim Aussteigen aus einem PKW abgebildet ist, die als solche keinerlei negative Assoziationen auslöst. Wie oben schon dargelegt, setzt der Schutz vor Abbildungen in der räumlichen Privatsphäre nicht erst dann ein, wenn der Betroffene dort ein Verhalten an den Tag legt, das er unter den Augen der Öffentlichkeit vermeiden würde (BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“). Unabhängig davon muss ein entspanntes Verhalten des Betroffenen nicht zwangsweise visuell erkennbar sein. Der Kläger war im Verlauf des Strafverfahrens Gegenstand umfangreicher Bild- und Wortberichterstattung, die er – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – zu vermeiden suchte. Daher war es für ihn und seine innere An- bzw. Entspannung auch von erheblicher Bedeutung, darauf zu achten, wann und wo er dem Interesse der Öffentlichkeit konkret ausgesetzt war und wann und wo nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Abgeschiedenheit des Parkplatzes unter den Umständen des gegebenen Falles als Bereich einzuordnen, in dem dem Kläger - gerade auch vor der Hauptverhandlung und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen - die Möglichkeit verblieb, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein. Dass sich der Kläger bei dieser Gelegenheit dort nicht dauerhaft, sondern nur zum Ein- und Aussteigen in sein Fahrzeug aufhielt, ist ohne Belang.
45Ob durch die Fotos das Mandatsverhältnis des Klägers zu seiner Verteidigerin beeinträchtigt werden kann bzw. tatsächlich beeinträchtigt worden ist, ist unerheblich, weil das Interesse des Klägers an einem Schutz der Privatsphäre unabhängig davon unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berichterstattung für die öffentliche Meinungsbildung überwiegt. Insoweit hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Bedeutung der Bebilderung für die Wortberichterstattung gering ist, weil die Fotos weder eine inhaltlich Ergänzung der Wortberichterstattung beinhalten, noch - etwa durch Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten - der Erweiterung deren Aussagegehalts dienen, und deren Verwendung im Hinblick auf die Verletzung des Privatsphäre auch nicht damit begründet werden kann, dass Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen vermindert werden können, wenn die Bebilderung eines Bericht mit einem kontextneutralen Foto als zulässig angesehen wird (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
462.
47Betreffend die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch aus § 823 BGB zu. Hinsichtlich der Höhe wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Kosten bemessen sich an dem nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwert von 50.000,00 € und sind zutreffend berechnet. Das Fehlen der Mehrwertsteuer beruht auf der Berechnung in der Klageschrift, ohnehin hat der Kläger auch kein Rechtsmittel eingelegt. Ob – wogegen sich die Beklagten mit der Berufung wenden - das Landgericht den Anspruch des Klägers zu Recht auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag als begründet angesehen hat, kann im Hinblick auf die Begründetheit nach § 823 BGB dahinstehen.
48III.
49Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
50Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Im Übrigen handelt es sich um eine durch die Besonderheit der Verhältnisse gekennzeichnete Einzelfallentscheidung.
51Berufungsstreitwert: 50.000,00 €
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.