Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 15 U 59/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (4 O 121/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 511 ff. ZPO.
6In der Sache wendet sich die Beklagte jedoch ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht sie zur Erstattung noch offener Mietwagenkosten aus den sieben streitgegenständlichen Verkehrsunfällen in Höhe von insgesamt 4.334,26 € nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Klägerin gemäß §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVersG verurteilt hat.
7Zur Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Landgerichts. Die von der Beklagten dagegen erhobenen Berufungseinwände geben - auch nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2016 und der diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2016 - keinen Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung:
81. Das Landgericht hat seiner gemäß § 249 BGB, § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend die vom Senat in ständiger Rechtsprechung angewandte Mittelwertmethode zugrunde gelegt, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2013 - 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; vom 01.08.2013 - 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; vom 28.01.2014 - 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014, 230 und vom 21.07.2016 - 15 U 9/16, n.v.). Das gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Tarife bzw. deren Ermittlung. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof wiederholt darauf verwiesen hat, dass die Schätzung nach § 287 ZPO sowohl auf Grundlage der Schwacke- als auch der Fraunhofer-Liste erfolgen kann und beide Tabellenwerke hierfür generell geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 ff., Tz. 18), dass aber auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Tz. 4; Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539). Zudem hat der Senat sich auch bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, dass die in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten von beiden Seiten vorgebrachten Einwände sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste teilweise berechtigt sind, letztlich aber nicht ausreichen, um deren grundsätzliche Eignung als Schätzgrundlage – zumindest im Rahmen der vom Senat angewandten Mittelwertmethode – in Frage zu stellen; auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Eignung bzw. deren Erschütterung besteht danach kein Anlass (siehe dazu die oben genannten Entscheidungen).
92. Dies gilt auch im vorliegenden Fall.
10Dagegen macht die Beklagte ohne Erfolg geltend, hier sei eine Abweichung von der Mittelwertmethode geboten, weil sie schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass den Geschädigten in den sieben streitgegenständlichen Fällen in der konkreten Situation zum damaligen Zeitpunkt "ohne weiteres" ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, so dass die vom Landgericht im Wege der Mittelwertmethode (zuzüglich Unfalltarifaufschlag und jeweilige Nebenkosten) zugesprochenen höheren Kosten nicht erforderlich gem. § 249 BGB gewesen seien, jedenfalls aber ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB vorliege, zumindest aber eine Beweiserhebung über ihren Vortrag zur Zugänglichkeit günstigerer Tarife Beweis durch Vernehmung des Zeugen C oder Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen sei.
11a. Die von der Beklagten angeführten schriftlichen Auskünfte des Zeugen C vom 25.11.2015 bzw. 02.12.2015 (Anl. B 21 - 27 = GA 180 ff.) über angebliche Mietangebote der C2er Firma „F“ in den jeweiligen Mietzeiträumen reichen zum Nachweis einer damals tatsächlich konkret bestehenden entsprechenden Anmietungsmöglichkeit nicht aus. Dies hat bereits das Landgericht in seiner Entscheidung ausführlich und zutreffend dargelegt; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
12aa. Soweit die Beklagte dazu meint, es erschließe sich nicht, wie das Landgericht "hier ernsthaft behaupten kann, dass die vorgelegte Auskunft sich nicht im ausreichend konkreten Maße aus den betroffenen Fall bezieht“, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
13Die vorgelegten schriftlichen Auskünfte sind zwar insoweit auf den jeweiligen Schadensfall "zugeschnitten", als sie sich zu Mietzeitraum, Fahrzeugklasse, Mietdauer, Nebenleistungen wie Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 850,00 € und Zusatzkosten bei weiterer Reduzierung, Zustellung/Abholung, Winterreifen, Navigationssystem und zusätzlichem Fahrer verhalten (allerdings wird bei Fall 1 fälschlich statt auf das Jahr 2014 auf das Jahr 2015 abgestellt). Die letzten beiden Positionen - Navigationsgerät und Zusatzfahrer - hat das Landgericht in seiner Entscheidung daher in der Tat fälschlich als fehlend bezeichnet. Unabhängig davon fehlt es aber - worauf das Landgericht jedenfalls zutreffend abgestellt hat – in diesen Auskünften immer noch an Angaben zur Frage der Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, einer eventuell erforderlichen Vorfinanzierung durch Kreditkarte/Kaution, eventuelle konkrete Kilometerregelungen sowie zu Preisen bei ungewisser Mietdauer.
14Darüber hinaus ist der Senat mit dem Landgericht auch der Auffassung, dass den schriftliche Auskünften zudem nicht zu entnehmen ist, dass im konkreten Unfallzeitpunkt nicht nur die jeweils angegebenen (generellen) Mietkonditionen für die jeweilige Fahrzeugklasse galten, sondern dass das von den Geschädigten jeweils bei der Klägerin angemietete Fahrzeugmodell auch tatsächlich im damaligen Fuhrpark der Firma „F“ zur Verfügung gestanden hätte. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da in den Auskünften jedenfalls die oben genannten Angaben für eine Vergleichbarkeit mit den Umständen der streitgegenständlichen Anmietsituationen fehlen.
15bb. Danach hat das Landgericht zu Recht auch eine Vernehmung des Zeugen C für nicht geboten erachtet.
16Seine Vernehmung zur Bestätigung seiner Angaben in seinen schriftlichen Auskünften B 21 bis 27 war nicht geboten, da - wie ausgeführt - diese Angaben zum Nachweis eines den Geschädigten zugänglichen konkret vergleichbaren Alternativangebots nicht ausreichen.
17Anders als die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2016 geltend macht, war seine Vernehmung aber auch nicht aufgrund des weiteren schriftsätzlichen Beklagtenvorbringens geboten. Die Beklagte verweist hierzu auf ihren Schriftsatz vom 07.12.2015 (dort Seite 4 = GA 174), mit dem sie vorgetragen und u.a. unter Zeugnis des Zeugen C gestellt hat, dass "jeweils ein Fahrzeug zu den aus den Schreiben ersichtlichen Konditionen im Einklang mit den zuvor erfolgten Vortrag ohne weiteres zum damaligen Zeitraum hätte angemietet werden können.". Es mag offen bleiben, ob damit - wie die Beklagte meint - auch hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde, dass "das Fahrzeug auch tatsächlich zu Verfügung gestanden hätte". Selbst wenn man das zu ihren Gunsten annimmt, ändert das nichts daran, dass es immer noch an den oben genannten Angaben zur Herstellung einer hinreichenden Vergleichbarkeit für die konkrete Unfallsituation fehlt. Selbst wenn der Zeuge daher bestätigen würde, dass ein entsprechendes Fahrzeugmodell (und nicht nur eine entsprechende Fahrzeugklasse) zu den in den Auskünften angegebenen Konditionen hätte angemietet werden können, wäre damit nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen, dass diese Konditionen auch ohne Einhaltung einer Vorbuchungsfrist, ohne Vorfinanzierung durch Kreditkarte/Kaution, bei ungewisser Mietdauer und mit einer entsprechenden Kilometerregelung gegolten hätten.
18b. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten angeführten und vorgelegten Übersichten über Internetangebote der großen Mietwagenunternehmen in den streitgegenständlichen Mietzeiträumen (Anl. B 3 - 15) sowie für das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. D vom 27.01.2016 (Anl. B 29 = GA 313). Diese reichen aus den bereits im landgerichtlichen Urteil ausführlich und in keiner Weise ergänzungsbedürftig dargelegten Gründen nicht aus, ein den Geschädigten im konkreten Fall zugängliches vergleichbares Alternativangebot schlüssig darzutun und damit - zumindest - Anlass zu einer diesbezüglichen Beweiserhebung (ggfls. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) zu geben.
19c. Schließlich teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beklagten angeführten Anhaltspunkte - schriftliche Auskünfte der Firma "F", Übersichten über die Internetangebote der großen Mietwagenunternehmen und Gutachten des Sachverständigen Prof. D - auch in der Gesamtwürdigung gemäß § 287 ZPO keine hinreichenden Indizien dafür darstellen, in den vorliegenden Fällen von einer Schadensschätzung im Wege der Mittelwertmethode abzuweichen, da sie sämtlich - aus den im angefochtenen Urteil sowie oben dargelegten Gründen - keine ausreichenden Angaben zu den in der konkreten Unfallsituation und den daraus resultierenden Anmietkonditionen (keine Vorbuchung, ungewisse Mietdauer etc.) enthalten, um die gebotene Vergleichbarkeit mit den tatsächlichen Anmietungen zu ermöglichen.
20d. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 (VI 563/15) zur Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, da der dort zugrunde liegende Sachverhalt den vorliegenden Fällen nicht vergleichbar ist. Dort hatte der Versicherer dem Geschädigten vor der Anmietung ausdrücklich angeboten, ihm ein günstigeres Fahrzeug zu vermitteln. Derartiges ist hier von Beklagtenseite nicht vorgetragen.
213. Der Höhe nach ist die vom Landgericht zugesprochene Erstattungsforderung berufungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
22aa. Die Berechnung des jeweiligen arithmetischen Mittelwerts durch das Landgericht wird von der Beklagten nicht angegriffen. Gleiches gilt für den vom Landgericht zugesprochenen 20%-igen Aufschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten in der konkreten Anmietsituation.
23bb. Die Einwände der Beklagten gegen den Ansatz von Zusatzkosten für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung bei der Vollkaskoversicherung (jeweils auf 150,00 €) unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung greifen nicht durch. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 53 f.) bereits Folgendes ausgeführt:
24"53 Auch geltend gemachte Kasko-Haftpflichtkosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter lit. d) können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen.
2554 Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11)."
26Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat nicht.
27Dem Einwand der Beklagten, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die Unfallfahrzeuge keine Vollkaskoversicherung gehabt und zudem weder hoch- noch neuwertig gewesen seien, eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 150,00 € nicht mehr gerechtfertigt, sondern die übliche Selbstbeteiligung bis zu 1.000,00 € völlig ausreichend sei, weil dies der verbleibende Fahrzeugwert sei, den die Geschädigten ansonsten (wohl bei der Beschädigung ihres eigenen älteren Fahrzeugs) auch selber zu tragen hätten, vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade bei älteren und weniger hochwertigen eigenen Unfallfahrzeugen ist es vielmehr naheliegend, dass ein Geschädigter, der die Reparatur selbst bezahlen muss, bei kleineren Schäden auf eine Schadensbehebung ganz verzichtet oder aber diese zu günstigeren Konditionen (nicht in einer besonderen Fachwerkstatt) durchführen lässt. Diese günstige Alternative kommt indes bei der Beschädigung eines Mietfahrzeugs für ihn von vorneherein nicht in Betracht; hier muss der Mieter vielmehr stets mit einer Inanspruchnahme wegen einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines zudem meist neuwertigen Fahrzeugs rechnen.
28Auch der völlig pauschale Einwand der Beklagten, selbst bei hoch- und/oder neuwertigen Unfallfahrzeugen müsse auf deren konkreten Vollkaskoschutz abgestellt werden, da bei diesen Fahrzeugen in der Regel keine derart geringe Selbstbeteiligung vereinbart werde, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
29cc. Die Kosten der Winterreifen (Fälle 1 und 2) hat das Landgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ebenfalls zu Recht entsprechend den Werten der Schwacke-Liste für erstattungsfähig erachtet.
30Hierzu hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 01.08.2013 (15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554, juris Tz. 51 f.) Folgendes ausgeführt:
31"51 Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält er daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden – und vom Bundegerichtshof gebilligten (vgl. BGH, NJW 2013, 1870 ff.) - Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel – wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt – nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, abrufbar in Juris).
3252 Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.)."
33Auch hier sieht der Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere sieht er keinen Anhalt dafür, von den Werten der Schwacke-Liste - wie die Beklagte meint - einen "Risikoabschlag" von 30% vorzunehmen; allein der Umstand, dass bei Avis, Sixt oder der Fa. F Winterreifen bei gewissen Angeboten inklusive sein mögen, reicht dafür nicht aus.
34Da die streitgegenständlichen Anmietungen in den Fällen 1 und 2 jeweils im März erfolgten, waren Winterreifen hier auch witterungsbedingt noch gerechtfertigt und dementsprechend zuzusprechen.
354. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich - wie im landgerichtlichen Urteil ausgeführt - aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB; ihr Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren aus §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVersG.
36III.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO.
38Der Schriftsatz der Beklagten vom 15.10.2016 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
39Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2016. Sowohl die Frage der "Bedeutung von Zeugenaussagen bzgl. der Zugänglichkeit eines Mietfahrzeug(s) bei einem anderen Anbieter" als auch die Frage, "welche Bedeutung einem Sachverständigengutachten mit einer wie hier erfolgten anonymen Befragung beizumessen ist", sind Bestandteil der tatrichterlichen Würdigung im Rahmen der Schadensschätzung im konkreten Einzelfall nach § 287 ZPO und keine ggfls. höchstrichterlich generell klärungsbedürftigen Rechtsfragen.
40Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 4.334,26 €
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.