Landgericht Bonn Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 O 121/15
Gericht
Tenor
1.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 27.10.2015 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, an die Klägerin 4.334,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 90,97 € seit dem 08.04.2014, aus 325,78 € seit dem 01.05.2015, aus 1.666,15 € seit dem 13.06.2015, aus 1.372,18 € seit dem 02.09.2015, aus 91,57 € seit dem 03.07.2015, aus 16,65 € seit dem 14.08.2015 und aus 770,96 € seit dem 16.09.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 619,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2015 zu zahlen.
lm Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die durch die Säumnis verursachten Kosten hat die Beklagte zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 28 % zu tragen, die Beklagte hat 72% zu tragen.
3.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. lm Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen.
3Die Klägerin betreibt eine Autovermietung, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das auch im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tätig ist.
4Die Klägerin stellte in den Jahren 2014 und 2015 in 7 Fällen Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten in jedem Fall die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.
5Die Beklagte beglich auf die klägerseits erstellten Mietwagenrechnungen – wegen deren Einzelheiten auf Bl. ## ff, ## ff GA Bezug genommen wird - die nachfolgenden Beträge:
6- Fall 1 (M): 1.006,00 €
7- Fall 2 (E). 2.177,64 €
8- Fall 3 (T). 928,56 €
9- Fall 4 (L): 650,00 € (gezahlt nach Rechtshängigkeit)
10- Fall 5 (E2): 391,39 €
11- Fall 6 (L2): 593,08 €
12- Fall 7 (Q): 351,10 €.
13Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht offenstehende restliche Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe der anzusetzenden Mietwagenkosten, die seitens der Klägerin nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) und der Fraunhofer-Liste zuzüglich eines 20 % igen pauschalen Aufschlags bemessen wurden, sowie einzelne in die Mietkosten einfließende und klägerseits geltend gemachte Sonderleistungen (u.a. Zustellung/Abholung; Winterreifen; Zusatzfahrer). Den 20 % igen pauschalen Aufschlag begründet die Klägerin mit unfallspezifischen Mehrleistungen (wie Vorfinanzierung des Mietzinses und der Umsatzsteuer, Zurverfügungstellung der Fahrzeuge ohne Sicherheitsleistung, ''ungeklärte Haftung zum Zeitpunkt der Anmietung).
14Die Klägerin hat daher zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.687,10 € nebst Zinsen und außergerichtlicher: Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Die Kammer hat die Beklagte im Wege: des Versäumnisurteils vom 27.10.2015 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt.
15Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung hat die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils bei Klageabweisung beantragt und im Ergebnis widerklagend geltend gemacht, dass der Klägerin in jedem einzelnen Schadensfall kein höherer als der klageweise geltend gemachte Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen zusteht.
16Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 ausdrücklich klarstellte, dass sie weder künftig noch derzeit in den streitgegenständlichen Fällen weitere Mietwagenkosten (nach Schwacke-Liste) fordert und die Beklagte überdies nach Verkündung des Versäumnisurteils auf die Mietwagenrechnung (Fall 4) einen Betrag von 650,00 € zahlte, erklären die Parteien bei beiderseitigem Kostenantrag - die Widerklage vollumfänglich übereinstimmend für erledigt und die Klage in Höhe von 650,00 €.
17Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 201,25 € (hälftiger Betrag der zunächst geltend gemachten Zustell- und Abholkosten) beantragt die Klägerin nunmehr,
18das Versäumnisurteil vom 27.10.2015 unter Berücksichtigung der vorgenannten übereinstimmenden Erledigungserklärungen sowie der teilweisen Klagerücknahme aufrecht zu erhalten und den Einspruch zurückzuweisen.
19Die Beklagte beantragt,
20das Versäumnisurteil vom 27.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Ansicht,
22da sich die Klägerin noch in der Klageschrift die Klageforderung übersteigender Mietwagenkosten (berechnet ausschließlich nach Schwacke-Liste) berühmt habe, sei die Erhebung der Widerklage bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig und begründet gewesen.
23Aber auch das zur Begründung der Klageforderung verwendete arithmetische Mittel zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste stelle keine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten dar. Vielmehr sei der Schaden anhand anderer Bemessungskriterien, etwa der Fraunhofer-Liste zu ermitteln, die im Übrigen den vorliegend zu den Akten gereichten konkreten Mietwagenangeboten (Firma F) und Internetausdrucken (u.a. T2, B) entspreche. Ein 20 % iger Aufschlag auf den Normaltarif könne lediglich in den Fällen 4 und 7 wegen der Anmietung des Fahrzeugs noch am Unfalltag bejaht werden; in den restlichen Fällen sei die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs nicht gerechtfertigt.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen und Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2016 (Bl. ### ff GA) Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe :
26I.
27Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung offener Mietwagenkosten in Höhe von 4.334,26 € aus §§ 823, 249, 398 BGB zu.
281.
29Unstreitig hat die Beklagte den gesamten den Geschädigten entstandenen Schaden zu ersetzen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2013, 1149; BGH Urteil vom 15.02.2005, Vl ZR 160/04; Urteil vom 19-04.2005, VI ZR 37/04, zitiert nach juris). Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht insoweit den ortsüblichen Normaltarif geltend machen.
30Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bonn die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels zwischen Schwacke- und Fraunhoferliste vorzunehmen (vgl. LG Bonn Urteil vom 15.01 .2014, 5 S 48/13; Urteil vom 17.11.2015, 8 S 107/15 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Landgerichts Bonn steht in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; Urteil vom 28.01.2014, I 15 U 137/13; Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14) und gewährleistet so eine einheitliche Rechtsprechung im Oberlandesgerichtsbezirk auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Parteien künftiger Rechtsstreitigkeiten.
31Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben, (BGH NJW 2011, 1947). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhoferliste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (BGH NJW 201 1,1947 ff) und auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (BGH Urteil vom 18.12.2012,VI ZR 316/11 ; BGH NJW-RR 2010, 1251).
32Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensschätzung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (OLG Köln, a.a.O.), so dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH NJW 2009, 58; BGH NJW-RR 2011, 1109).
33Soweit die Beklagte sich in den streitgegenständlichen Schadensfällen auf Internetrecherchen und Angebote der Firma F beruft, wird dadurch die grundsätzliche Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage für eine Mietpreisschätzung nicht, erschüttert. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit, .allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters unter Berücksichtigung der Anmietsituation zu einem in erheblicher Weise niedrigerem Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als zu dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (BGH NJW 2013, 1539; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014; a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11).
34Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, .weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, a.a.O.), lassen sich den Angeboten nicht sämtliche Kosten entnehmen, die sich für die von den Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als das arithmetische Mittel zuzüglich gelisteter Nebenkosten, auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf einen „Grundtarif“ (vgl. OLG Köln, a.a.O). Bei den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten sind im Preis die Zustellkosten nicht enthalten und auch weitere Nebenkosten nicht ausgewiesen, so dass die Ersatzangebote bereits keinen verbindlichen Endpreis beinhalten. Dies zeigt sich in besonderem Maße auch an der völlig offenen Formulierung „ab 436,20 € pro Anmietung" (Anlage B 3, B 10, B 11, B 15). Es handelt sich zudem um Angebote, bei denen Vorkasse verlangt wird (Anlage B 5, B 15: „Jetzt bezahlen"; Anlage B 6, B 8: „Bezahlung bei Abholung") und eine Abholung und Rückgabe entweder am Ler Hauptbahnhof erfolgt (vgl. Anlage B 3, B 4; B 10, B 15) oder in E (Anlage B 5, B 6, B 8, B 11) .bzw. M (Anlage B 13). Mit einer Anmietsituation in C sind derartige Angebote nicht vergleichbar.
35Dies gilt umso mehr, als ausweislich der durch die Beklagte zu den Akten gereichten Internetangebote die Anmiettage dort von vorneherein festgelegt waren, obgleich in sämtlichen streitgegenständlichen Fällen eine konkrete Anmietdauer wegen der unbekannten Reparaturzeit der verunfallten Fahrzeuge gerade nicht möglich war.
36Wie sich die Preise gestalten, wenn von vornherein nicht genau absehbar ist, wie lange ein Fahrzeug angemietet werden muss, ist den Angeboten ebenso wenig zu entnehmen, wie die konkreten Mietbedingungen. „Weitere Informationen" „Extras" oder „Zum Angebot“ können ausweislich des Screenshots abgefragt werden, sind aber nicht geöffnet bzw. in den zu den Akten gereichten Unterlagen nicht abgebildet. Unklar sind in diesem Zusammenhang auch die exakten Bedingungen der Vollkaskoversicherung und die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung. Schließlich hätte ein Geschädigter ein Fahrzeug zu den in den Internetangeboten ausgewiesenen Tarifen auch nur bei Vorlage einer Kreditkarte (Anlage B 5, B 11, B 15) erhalten können, was ihm in der konkreten Anmietsituation nicht ohne weiteres zumutbar war und was wiederum einer Vergleichbarkeit der Angebote entgegensteht.
37In den vorliegend zu den Akten gereichten Internetangeboten werden nach alledem losgelöst von den Umständen des Einzelfalls bestimmte Tarife ausgewiesen, die mangels Vergleichbarkeit nicht als Nachweis eines konkreten günstigeren Alternativangebots geeignet sind. Unabhängig hiervon ist das Internet ein Sondermarkt, der ohnehin nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09).
38Auch aus den zu den Akten gereichten Angeboten der Firma F (Anlage B 21 ff, Bl. ### ff GA) ergibt sich nicht, ob bei Anmietung unter den Bedingungen der vorliegenden konkreten Einzelfälle eine Vorbuchungsfrist einzuhalten wäre, ob der Mietpreis durch Hinterlegung einer Kreditkarte oder Kaution vorzufinanzieren wäre, ob die Kilometerregelung denjenigen der tatsächlich abgeschlossenen Mietverträge entspräche, ob für den konkreten Unfallzeitpunkt das angemietete Fahrzeugmodell überhaupt zur Verfügung gestanden hätte und wie die Preise gestaltet wären, wenn dem Unternehmen - wie bei den vorliegenden Schadensfällen - bei Anmietung kein festgelegter Mietzeitraum genannt werden könnte. Überdies enthalten auch die Angebote der Firma F kein bestimmtes Fahrzeugmodell, sondern lediglich Angaben zur Fahrzeugklasse. Konkrete Zahlungsbedingungen oder weitere Informationen zu etwaigen Beschränkungen sind ebenso wenig ersichtlich, wie Angaben zu den Kosten für ein Navigationsgerät, einen Zusatzfahrer und eine Anhängerkupplung.
39Nach den vorstehenden Ausführungen kann letztendlich weder den Internetangeboten, noch den zu den Akten gereichten Angeboten der Firma F entnommen werden, dass die Geschädigten problemlos ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu den aufgeführten Preisen billiger als tatsächlich geschehen hätten anmieten können. lm Ergebnis führen die von der Beklagten vorgelegten Anlagen daher weder dazu, dass im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Schätzung die Schwackeliste als ein in die Schätzung einzubeziehender Richtwert disqualifiziert wäre, noch machen die Angriffe der Beklagten die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich. Die Beklagte ersetzt letztlich nur die eine Grundlage der Schadensschätzung (mittels Tabellen) durch eine andere (mittels Sachverständigengutachten) und begründet dies mit der Behauptung, das Ergebnis der Schätzung wäre für sie günstiger (vgl. OLG Köln, 30.07.2013, a.a.O.).
40Was das in diesem Zusammenhang am 04.02.2016 zu den Akten gereichte Gutachten des Herrn Prof. Dr. D vom 27.01.2016 auf der Grundlage einer telefonischen Angebotserfragung betrifft, so ist auch für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Entweder muss der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterliegt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff). Oder der Gutachter erstellt sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages. Dabei sind jedoch die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel den Erhebungsmethoden der genannten Listen nicht grundsätzlich überlegen (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Dies gilt aus den nachfolgenden Gründen auch für das nunmehr vorgelegte Privatgutachten.
41Herr Prof. Dr. D ermittelt lediglich die Preise für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 und beschäftigt sich daher gerade nicht mit den konkret streitgegenständlichen Fahrzeugmodellen mit den entsprechenden Ausstattungsmerkmalen (Fall 1 bis 7). Er gab im Rahmen seiner Telefonate eine festgelegte Mietdauer an und weist selbst ausdrücklich darauf hin, dass bei den seinerseits ermittelten Grundpreisen mögliche, Kostenzuschläge aufgrund der Anmietung als Unfallersatzwagen (flexibler Anmietzeitraum/Zahlungskonditionen) keine Berücksichtigung fanden (S. 9 des Gutachtens): Naturgemäß kann eine telefonische Befragung von Mietwagenunternehmen im Januar 2016 zudem keine Angaben darüber enthalten, ob das jeweilige Fahrzeugmodell im März 2014 bzw. März 2015 und Mai bis August 2015 tatsächlich verfügbar war. Zu einem Gesamtpreis unter Berücksichtigung von Winterreifen, Navigationsgerät, Zusatzfahrer, Zustellkosten etc. verhält sich das Gutachten ebensowenig.
42Die Behauptung der Beklagten, die Geschädigten hätten Fahrzeuge zu den gleichen Konditionen billiger mieten können, kann nach alledem - auch unter Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Anlagen - die erforderlichen konkreten Zweifel an der Eignung der durch die Kammer herangezogenen Schätzgrundlagen zur Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs nicht begründen.
432.
44Die Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, wobei unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend ist (OLG Köln Urteil vom 01.08.2013, 15 U 9/12, zitiert nach juris). Dieser Gesamtmietdauer wird der umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
453.
46Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif
47Ein gegenüber dem normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif") erhöhter „Unfallersatztarif“ kann erforderlich sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf konkreten, unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04, zitiert nach juris). Die Frage der unfallspezifischen Kostenfaktoren kann demgegenüber offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum ,,Normaltarif" nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist, denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall einen den ,,Normaltarif" übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07). Dem Geschädigten ist nach den vorgenannten Grundsätzen ein Unfallersatztarif in der Höhe zu ersetzen, die der Tatrichter zur Schadensbehebung als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ansieht. Nur ausnahmsweise ist nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer ,,Normaltarif" in der konkreten Situation ,,ohne weiteres" zugänglich war.
48Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Geschädigten in den Fällen 4 und 7 bereits aufgrund der Anmietung der Ersatzfahrzeuge unmittelbar am Unfalltag eine Anmietung zum „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen ist. In den Fällen 1, 2 und 3 erfolgte die Anmietung der Ersatzwagen bereits am nachfolgenden Tag, wobei sich der Unfall teilweise erst in den Abendstunden ereignete und die Anmietung schon am nächsten Morgen stattfand (vgl. Fall 2). Auch in diesen Fällen ohne jedwede Vorbuchungsfrist und ohne feste Mietzeitdauer ist eine Anmietung zum ortsüblichen Normaltarif nicht möglich. Die Klägerin kann daher einen angemessenen Aufschlag in Höhe von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis in den vorgenannten Fällen einer unfalltypischen Ausnahmesituation mit besonderer Eilbedürftigkeit und offenem Mietzeitraum verlangen (Fall 1, 2, 3, 4 und 7).
49In den übrigen Fällen 5 und 6 wurde der Ersatzwagen erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zum Unfalltag angemietet. Es fehlt angesichts der Gesamtumstände gleichwohl an tragfähigen Tatsachen zu der Behauptung der Beklagten, den Geschädigten sei der Normaltarif (ohne Aufschlag) daher „ohne weiteres" zugänglich gewesen.
50Bereits die in sämtlichen Fällen erfolgte Vorfinanzierung des Mietpreises durch das Mietwagenunternehmen stellt einen unfallspezifischen Kostenfaktor kann, der zur Umlegung der Mehrkosten führen kann (BGH NJW 2013, 1870; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, 15 U 220/14). Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, ist nicht von Belang (OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015, a.a.O.).
51Unstreitig ist, dass Kreditkarten nicht eingesetzt wurden, die Klägerin den Mietzins und die Umsatzsteuer vorfinanziert hat und auch Monate nach der Rechnungsstellung die nunmehr eingeklagten Beträge bis dato nicht beglichen worden sind; die Haftungssituation war bei Abschluss der Mietverträge ungeklärt, so dass ein erhöhtes Ausfallrisiko der Klägerin aufgrund einer möglicherweise unzutreffenden Haftungseinschätzung der Mietvertragsparteien bestand. Gleichsam unstreitig erhielt die Klägerin bei Anmietung keinerlei Sicherheitsleistungen und stellte den Geschädigten die Fahrzeuge zu einem ihr nicht näher- bekannten und im Vorfeld eingrenzbaren Zeitraum zur Verfügung, was zwangsläufig insoweit zu einer fehlenden Planbarkeit des Mietwagenbestandes führt.
52Die vorgenannten Mehrleistungen und Risiken rechtfertigen zur Überzeugung der Kammer die Erforderlichkeit eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif in Höhe von 20 %, § 287 ZPO.
534.
54Bei den Kosten für die Winterreifen handelt es sich um erstattungsfähige Nebenleistungen. Da sie nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuge gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Die Schwacke-Liste weist Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung aus; dass den Geschädigten im konkreten Falle die Anmietung eines Fahrzeuges zu den Bedingungen des tatsächlich angemieteten Pkw inklusive Winterreifen zu einem deutlich günstigeren Preis möglich gewesen wäre, ergibt sich mangels Vergleichbarkeit der durch die Beklagten eingereichten Angebote nicht (s.o.). Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten, § 249 BGB (BGH Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11; OLG Köln Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.). Die Höhe der für die Winterreifen angesetzten Kosten (Fall 1 und 2) ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.
555.
56Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer sind grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzen. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Es gehört vielmehr grundsätzlich zu den Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeuges, dieses auch anderen Personen überlassen zu können. Dass sich die Geschädigten insoweit gegebenenfalls hätten anderweitig behelfen können oder auf eine Nutzung durch die weitere Person hätten verzichten können, ändert an der Erstattungsfähigkeit der Kosten auch im Hinblick auf § 254 Abs. 2 BGB nichts (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
57Die nach den Sätzen der Schwacke-Liste ermittelten Kosten pro Tag von 13,60 € sind üblich und angemessen.
586.
59Die geltend gemachten Kosten von 60,67 € (Fall 4) für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit sind dem Grunde nach gerechtfertigt und auch die Höhe ist nicht zu beanstanden, § 287 ZPO (vgl. Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste). Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Anhängerkupplung und des Navigationsgerätes in den Fällen, in denen die Unfallfahrzeuge in ebensolcher Weise ausgestattet waren (Fall 2, 3 und 6).
607.
61In der Regel sind auch die zusätzlichen Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung bzw. mit geringer Selbstbeteiligung als adäquate Schadensfolge erstattungsfähig (BGH NZV 2005, 301; BGH NJW 2006, 360). Ein derartiger Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff; OIG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.). Dies ist generell anzunehmen es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen, so dass die zusätzlichen Kasko- Haftpflichtkosten bei einem Selbstbehalt von - vorliegend - 150,00 € bzw. 0,00 € (Fall 3) grundsätzlich ersatzfähig sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
62Die Kammer erachtet allein wegen einer möglicherweise vorliegenden Differenz des Selbstbehaltes in den Verträgen für den Unfallwagen und für das jeweilige Ersatzfahrzeug einen Vorteilsausgleich nicht als erforderlich und angemessen, § 287 ZPO. Die zusätzlichen Kosten wegen eines gegebenenfalls geringeren Selbstbehaltes (unter 500,00 €) sind als wirtschaftlich vertretbare und geeignete Maßnahme zur Minimierung des mit der Benutzung des Mietwagens einhergehenden erhöhten Haftpflichtrisikos in vollem Umfang zu erstatten. Die Höhe entspricht der Nebenkostentabelle zur Schwacke-Liste und ist nicht zu beanstanden.
63Damit ergibt sich anhand der Schwacke-Liste und der Fraunhoferliste eine berechtigte Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 4.334,26 €. Die Berechnung im Einzelnen ist der folgenden Auflistung zu entnehmen, wobei die Kammer die für den Anmietungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zugrunde gelegt hat.
64 65In der Addition ergeben sich daher die folgenden Beträge (gesamt: 4.334,26 €):
66 67 68Ein Abzug im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparte Eigenaufwendungen war in keinem der Schadensfälle vorzunehmen, weil für sämtliche Geschädigte ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassenniedrigeres Mietfahrzeug abgerechnet wurde (BGH NJW 2013, 1870 ff; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O.).
69lm Übrigen unterlag die Klage in der Hauptsache der Abweisung.
70II.
71Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, §§ 280, 286 BGB. Die vorprozessualen Anwaltsgebühren sind wie folgt zu erstatten (1,3 Gebühr und Auslagenpauschale): Fall 1: 70,20 € (Gegenstandswert 90,97 €), Fall 2: 70,20 € (Gegenstandswert 325,78 €), Fall 3: 0,00 € (vorprozessual bereits gezahlt), Fall 4: 215,00 € (Gegenstandswert: 1.853,00 €), Fall 5: 70,20 € (Gegenstandswert: 91,00 €), Fall 6: 70,20 € (Gegenstandswert: 16,00 €), Fall 7: 124,00 € (Gegenstandswert: 770,00 €). Der Gesamtbetrag beläuft sich auf 619,80 €.
72III.
73Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO. Die durch die Widerklage verursachten Kosten waren nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, § 91 a ZPO. Ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2016 wäre der Widerklage nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich stattgegeben worden. Zwar hat die Klägerin die eingeklagten Beträge nach dem arithmetischen Mittel zwischen Fraunhofer-Liste und Schwacke-Liste errechnet. Dennoch verdeutlichte sie u.a. in der Klageschrift (dort Seite 7 f und 10, Bl. 7 ff, 10 GA) unter Bezugnahme auf entsprechende Fundstellen, dass nach ihrer Ansicht eine Abrechnung allein nach Schwacke-Liste (bis zur Höhe der in der Klageschrift enthaltenen Rechnungen, S. 3 ff) zu erfolgen habe und sie sich lediglich zur Vermeidung eines Prozessrisikos vorerst darauf beschränke, das arithmetische Mittel einzuklagen. Sie hat sich damit eines weitergehenden Anspruchs berühmt, von dessen Begründetheit die Kammer nach den Ausführungen unter Ziffer l. 1. voraussichtlich nicht ausgegangen wäre. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf Seiten der Beklagten lag vor.
74Was die übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe von 650,00 € (Fall 4) betrifft, so ergeht insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu Lasten der Beklagten, da dieser Betrag voraussichtlich der Beklagten auferlegt worden wäre.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11 ,711 ZPO.
76Der Streitwert wird festgesetzt auf:
77- 5.687,00 € bis zum 23.11.2015
78- 6.884,00 € ab dem 24.11.2015 bis zum 05.01.2016 (hiervon: 5.687,00 € Klage und 1.197,00 € Widerklage; der Streitwert für die Widerklage bemisst sich nach dem Differenzbetrag zwischen der Klageforderung und einer Berechnung ausschließlich nach Schwacke-Liste, bis zur Höhe der klägerischen Rechnungen, S. 3 ff der Klageschrift (6.885,06 € - 5687,10 €: 1.197,96 €)
79- 6.234,00 € ab dem 06.01.2016 bis zum 14.01.2016
80- 4.836,00 € ab dem 15.01.2016 (Reduzierung durch teilweise Klagerücknahme und übereinstimmende Erledigungserklärungen).
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.