Oberlandesgericht Köln Urteil, 08. Sept. 2015 - 15 U 48/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.03.2015 (28 O 374/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist der C. Der Beklagte betreibt die Internetseite www.B.de als eine „Plattform zum Meinungsaustausch“ über die „Bekämpfung unerwünschter E-Mails, SMS-Werbung oder Cold Calls.“
4Am 02.03.2014 äußerte sich ein Nutzer unter dem Pseudonym „H“ in einem Forenthread zum Thema „N“ auf der vorgenannten Internetseite des Beklagten wie folgt:
5(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
6In zwei vorangegangenen Forenbeiträgen hatten sich zwei andere Nutzer wie folgt geäußert:
7(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
8Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
9Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2014 unter Fristsetzung bis zum 06.08.2014 erfolglos zur Löschung des erstgenannten Beitrags im Forum sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
10Nachdem die Parteien eine negative Feststellungswiderklage des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger im Rechtsstreit erster Instanz zuletzt Unterlassung hinsichtlich des erstgenannten Forenbeitrages sowie die Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten begehrt.
11Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahin stehen könne, ob der Kläger überhaupt betroffen und der Beklagte als Forenbetreiber passivlegitimiert sei.
12Denn jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG bzw. den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 186f. StGB.
13Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich unter Berücksichtigung ihres Aussageinhalts und ihres Kontextes um eine Meinungsäußerung des Nutzers „H“. Die angegriffene Äußerung enthalte - für den Durchschnittsrezipienten erkennbar - primär Kritik an den im zuvor aufgeführten Beitrag genannten Inkassounternehmen, welche der Nutzer „H“ - unangegriffen - als „Abzocker“ bezeichne. Vor dem Hintergrund dieser zulässigen Kritik an den zuvor genannten Inkassounternehmen schlage der Nutzer „H“ dem Kläger die Einrichtung eines neuen Aufnahmekriteriums vor, wodurch er seiner Kritik an der Aufnahme solcher Unternehmen in den Verein des Klägers - für den Durchschnittsrezipienten als ironisch erkennbar - Ausdruck verleihe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die streitgegenständliche Äußerung nicht dahingehend als Tatsachenbehauptung aufzufassen, dass gegen jedes der im vorherigen Beitrag genannten Inkassounternehmen ein Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig (gewesen) sei bzw. deren Räume durch die Staatsanwaltschaft durchsucht worden seien. Denn der Durchschnittsrezipient erkenne, dass es sich bei der Erwähnung der o.g. Umstände um eine überspitzte und polemische Kritik an dem Geschäftsgebaren von Inkassounternehmen handele, welches er - aus nicht mitgeteilten Gründen - als unseriös empfinde. Schließlich handele es sich auch nicht um Schmähkritik. Es gehe dem Nutzer „H“ ersichtlich nicht um die Herabsetzung des Klägers, sondern um eine auf das Vorgehen manch eines Inkassounternehmens gerichtete Kritik, welche zwar überspitzt und polemisch sei, jedoch zweifellos den erforderlichen Sachbezug aufweise.
14Eine solche Kritik müsse der Kläger jedoch hinnehmen, da im Rahmen einer Abwägung seines Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit letztere überwiege.
15Bei der gebotenen Abwägung falle zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung geeignet sei, ihn in seinem öffentlichen Ansehen zu beeinträchtigen und möglicherweise auch seine geschäftliche Tätigkeit zu erschweren. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass die verwendeten Begriffe ein bloß pauschales Urteil enthielten, bei dem der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurücktrete. Zudem sei zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu beachten, dass an der Bewertung der Geschäftstätigkeit von gewerblich agierenden Inkassounternehmen und ihres interessenvertretenden Vereins ein großes öffentliches Interesse bestehe. Dabei müsse ein solcher Verein, der nach eigenen Angaben Lobbyarbeit sowohl im Bundestag als auch im Europäischen Parlament leiste, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Deshalb seien die Grenzen zulässiger Kritik ihm gegenüber weiter gezogen und Kritik in der Regel vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit bzw. Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, sodass sich der Kläger wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen müsse, wenn sie - wie hier der Fall - scharf formuliert sei.
16Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch der Nutzer „H“ nicht als Zeuge zu vernehmen gewesen. Unabhängig von tatsächlichen Problemen, die mit einer Ladung von „H“ auftreten würden, komme es nicht darauf an, wie „H“ seine Äußerung habe verstehen wissen wollen, sondern wie der Durchschnittsrezipient diese verstehe.
17Ferner sei es nicht erforderlich, dass der Äußernde die Grundlagen seiner Meinungsäußerung mitteile. Es sei zwar oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruhe, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren könne. Andererseits dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, erheblich eingeschränkt wäre, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es trügen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfe. In der Diskussion sei es schon aus zeitlichen oder räumlichen Gründen oft gar nicht möglich, ein solches Urteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben könnten, den nichtinformierten Hörer oder Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpfe, gehörig ins Bild zu setzen. Ein Begründungszwang würde die Vertretung eines Standpunkts in der Öffentlichkeit von der Darstellbarkeit der „Bezugspunkte” abhängig machen. Wer seine Meinung nur unvollkommen ausdrücken könne, wäre von der Diskussion weitgehend ausgeschlossen; wer geschickt zu formulieren verstehe, könnte das Verlangen nach „Bezugspunkten” erfüllen, ohne seiner kritischen Äußerung mehr Informationsgehalt geben zu müssen. Insgesamt würde die Diskussion auf den Austausch von beweismäßig nachprüfbaren Informationen verlagert. Das subjektive Moment, das die Vielfalt der Standpunkte erst provoziere, wäre in der Diskussion dagegen in den Hintergrund gedrängt. Der geistige Meinungskampf sei aber nicht nur um der Ermittlung der Wahrheit willen gewährleistet, sondern solle gerade dazu dienen, dass jeder sich in der Öffentlichkeit darstellen könne. Um dieser Gewährleistung willen müsse daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen anderen in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichte; dies auch auf die Gefahr hin, dass der über die „Bezugspunkte” im unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlasst werde, dass er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folge das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittele und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führe, schon deshalb rechtswidrig sein könne. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spreche das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und sei ihm als solche erkennbar. Es könne ihm überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten habe, die auf eine Begründung verzichte (vgl. BGH NJW 1974, 1762).
18Wegen der weiteren Begründung wird ergänzend auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.
19Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.
20Er meint, seine Belange seien durch den ehrverletzenden Gehalt der Äußerung in einem nicht mehr zu rechtfertigenden Maße tangiert. Es handele sich um Schmähkritik, die jeder sachlichen Grundlage entbehre, nicht ironisch sei und bei der die Diffamierung des Klägers und dessen Mitglieder im Vordergrund stehe; in einem anderen Fall habe das Landgericht einer einzelnen Privatperson sogar einen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „Abzocker“ gewährt, obwohl die Außenwirkung im streitgegenständlichen Fall „sehr viel größer“ sei.
21Die streitgegenständliche Äußerung sei zudem eine falsche Tatsachenbehauptung. Durch die Äußerung werde der Eindruck erweckt, die im Kläger organisierten Mitglieder seien Straftäter bzw. Kriminelle. Die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung habe der Beklagte nicht bewiesen; der Kläger habe im Termin zur mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die von der Beklagten genannten Verfahren und Aktenzeichen nicht mit den im Forum aufgeführten Inkassounternehmen in Verbindung gebracht werden könnten, sondern aus Verfahren mit Dritten stammten. Das Landgericht habe die vom Kläger vorgelegten Nachweise nicht gewertet.
22Der Kläger beantragt,
23unter Abänderung des am 04.03.2015 verkündeten Urteil des Landgerichts Köln, Az. 28 O 374/14,
241. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von sechs Monaten, zu unterlassen, zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen
25„Vorschlag an den C2.
26Bitte ein neues Aufnahmekriterium einrichten:
27Voraussetzung für die Aufnahme in unseren hochseriösen Inkassoverband ist der Nachweis, dass mindestens ein Ermittlungsverfahren wegen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig ist sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.“,
28wenn dies geschieht wie unter www.C3.
292. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Abmahngebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.7.2014 zu zahlen.
30Der Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Er verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt seine erstinstanzlichen Ausführungen.
33II.
34Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
351.
36Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung im Forenbeitrag aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder aus anderem Rechtsgrund.
37a) Es handelt sich um eine Meinungsäußerung.
38aa) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen.
39Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.
40Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. zu allem BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773).
41bb) (1) Aus den vom Landgericht zu Recht hervorgehobenen Gründen ist die Äußerung überwiegend als ironische und überspitzte Kritik am Kläger und dessen Mitgliedern zu verstehen. Nicht nur indem die Mitglieder als „Abzocker“ bezeichnet werden, sondern auch mit dem ersichtlich nicht ernst gemeinten Vorschlag der in der angegriffenen Äußerung genannten Aufnahmekriterien werden vom Nutzer „H“ vorrangig das Geschäftsgebaren und die Geschäftspraktiken der Mitglieder des Klägers und in Ansehung dessen deren Aufnahme in den Kläger kritisiert.
42(2) Die angegriffene Äußerung beinhaltet für sich selbst genommen keine (offene) Tatsachenbehauptung. Denn mit dieser wird dem Kläger bloß ein Aufnahmekriterium vorgeschlagen.
43(3) Anders als das Landgericht ist der Senat allerdings der Auffassung, dass mit der streitgegenständlichen Äußerung im Kontext des gesamten Beitrags sowie der beiden vorangegangenen Forenbeiträge eine Tatsache behauptet wird, die Grundlage der vorbeschriebenen Meinungsäußerung ist.
44In dem ersten der letztgenannten Beiträge wird auf den Kläger Bezug genommen, im zweiten Beitrag werden einzelne Mitglieder des Klägers benannt. Im folgenden Beitrag, der die streitgegenständliche Äußerung enthält, werden sodann die benannten Mitglieder sowie der Kläger in Bezug genommen, indem dort ausgeführt wird, dass „Da“ (im Kläger) „ja wirklich alles drin“ sei, „was bei den Abzockern Rang und Namen“ habe (die zuvor benannten Mitglieder).
45Wenn dann im Weiteren dem Kläger der Vorschlag gemacht wird, die genannten Aufnahmekriterien vorzusehen, verbindet ein verständiger Leser damit die Aussage, dass jedenfalls gegen eines oder mehrere der namentlich benannten Mitglieder des Klägers Ermittlungsverfahren anhängig (gewesen) oder deren Räume durch die Staatsanwaltschaft durchsucht worden seien. Denn andernfalls würde dem Vorschlag der Aufnahmekriterien jegliche tatsächliche Grundlage fehlen. Gerade weil es sich bloß um einen erkennbar ironisch gemeinten „Vorschlag“ handelt, kann diesem allerdings auch nicht mehr als der vorbeschriebene Gehalt an Tatsachen entnommen werden. Vor allem bleibt offen, in welchem Umfang die namentlich benannten Mitglieder des Klägers die vorgeschlagenen Aufnahmekriterien erfüllen, insbesondere ob jeweils Ermittlungsverfahren wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs anhängig sind und die Räume der Mitglieder durch die Staatsanwaltschaft durchsucht wurden; erst Recht ist die Äußerung ‑ anders als der Kläger offenbar meint - nicht dahin zu verstehen, dass auch im vorangegangenen Beitrag nicht benannte Mitglieder des Klägers die vorgeschlagenen Aufnahmekriterien erfüllen.
46b) Diese Meinungsäußerung ist von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Denn die streitgegenständliche Äußerung ist weder Schmähkritik noch ist ihre tatsächliche Grundlage unwahr oder unzureichend, so dass die gebotene Abwägung zu Gunsten des Äußernden und damit auch des Beklagten ausfällt.
47aa) Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, also die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, 3016; BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773).
48Es kann dahin stehen, ob der Kläger als juristische Person überhaupt im vorgenannten Sinne diffamiert werden kann. Denn jedenfalls fehlt der streitgegenständlichen Kritik des Äußernden weder ein sachliches Anliegen noch eine tatsächliche Grundlage. Vielmehr fußt die Äußerung sowohl auf seiner generellen Beurteilung von Inkassounternehmen als auch und insbesondere auf der vorbeschriebenen tatsächlichen Grundlage, nämlich der Behauptung des Äußernden, dass gegen einzelne Mitglieder des Klägers Ermittlungsverfahren anhängig seien und Durchsuchungen stattgefunden hätten. Dann aber kann von einer Diffamierung des Klägers (oder dessen Mitgliedern) ohne jeden sachlichen Grund nicht die Rede sein.
49bb) Die gebotene Abwägung zwischen dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Äußernden fällt zu Gunsten des Letztgenannten und damit auch des Beklagten aus.
50(1) Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik muss sich der Betroffene in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2014 - VI ZR 39/14 -, NJW 2015, 773).
51(2) Die Behauptung, gegen einzelne Mitglieder des Klägers seien Ermittlungsverfahren anhängig (gewesen) oder deren Räume seien durch die Staatsanwaltschaft durchsucht worden, beeinträchtigt den Kläger in dessen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht und ist ehrenrührig. Ob deswegen dem Beklagten als Forenbetreiber in entsprechender Anwendung von § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit dieser tatsächlichen Grundlage der Äußerung obliegt oder der Kläger deren Unwahrheit zunächst dem Beklagten konkret darlegen muss, kann offen bleiben. Denn der Beklagte hat einer solchen Darlegungslast genüge getan, während der Kläger die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten nicht (hinreichend) bestritten hat.
52Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung vorgetragen und belegt, dass die Staatsanwaltschaft Frankenthal gegen die (Verantwortlichen der) G mbH (Bl. 16, 23 d. Anlagenhefts) und die D mbH (Bl. 17f. d. Anlagenhefts) Ermittlungsverfahren führt sowie seitens der Kriminalpolizei gegen die M Inkasso ermittelt wird (Bl. 14f. d. Anlagenhefts). Zugleich hat der Beklagte behauptet, dass die Räume der G mbH sowie der D mbH von der Staatsanwaltschaft durchsucht wurden.
53Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Vielmehr hat er zum einen lediglich darauf verwiesen, dass „Ermittlungsverfahren für sich genommen keine negativen Verfahren“ seien und die Aussage „sowie die Räume des Inkassobüros durch die Staatanwaltschaft durchsucht“ unsachlich und nicht nachweisbar sei. Zum anderen hat der Kläger bloß beanstandet, dass die aufgeführten Ermittlungsverfahren deren Gegenstand nicht erkennen ließen und ein Nachweis über Durchsuchung nicht erbracht sei. Damit hat er das substantiierte Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend bestritten, sich insbesondere nicht mit den vom Beklagten vorgelegten Belegen auseinandergesetzt. Soweit der Kläger sich mit der Berufungsbegründung darauf beruft, er habe im Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz deutlich gemacht, dass die von der Beklagten genannten Verfahren und Aktenzeichen nicht mit den im Forum aufgeführten Inkassounternehmen in Verbindung gebracht werden könnten, sondern aus Verfahren mit Dritten stammten, und zudem einwendet, das Landgericht habe vorgelegte Nachweise (welche?) nicht gewertet, ist dies nicht nachvollziehbar, weil es an jeglichem Vorbringen hierzu fehlt.
54(3) In Ansehung dessen fällt die gebotene Abwägung der grundgesetzlich geschützten Belange der Beteiligten zu Gunsten des Äußernden und damit auch des Beklagten als Forenbetreiber aus.
55Zwar beeinträchtigt die streitgegenständliche Äußerung den Kläger. Jedoch ist dieser allenfalls mittelbar und zudem als juristische Person lediglich in einem Schutzbereich betroffen, der der Sozialsphäre einer natürlichen Person vergleichbar ist, so dass relativ gesehen ein geringeres Schutzbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08 -, NJW 2008, 3580). Zugleich fußt die Äußerung auf einer wahren Tatsachengrundlage und stellt sich im Übrigen als überspitzt pointierte und ironische Meinungsäußerung dar, die der Kläger hinzunehmen hat.
56Die Äußerung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Äußernde in seinem Beitrag weder die vorbeschriebene tatsächliche Grundlage seiner Meinungsäußerung noch sonstige Gründe für seine Kritik an Inkassounternehmen im Einzelnen mitteilt. Zwar mag es aus der Sicht der Rezipienten sowie des jeweils Betroffenen wünschenswert sein, dass ein Kritiker die Grundlagen und tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik gemeinsam mit dieser näher darstellt. Denn er ermöglicht damit die Einordnung seiner Kritik und trägt auf diese Weise zu der Erkenntnis des Rezipienten bei, ob die zum Ausdruck gebrachte Kritik nachvollziehbar und zutreffend ist oder ob - aus Sicht des Betroffenen - Anlass für eine Verteidigung besteht. Das ändert jedoch nichts daran, dass ein sich subjektiv äußernder Kritiker auch ohne die Mitteilung der tatsächlichen Bezugspunkte seiner Kritik den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, der nicht allein dadurch beschränkt oder entzogen ist, weil er sich auf die Mitteilung des Ergebnisses der subjektiven Würdigung eines beurteilten Sachverhalts beschränkt (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2014 - 15 U 141/14 -, juris). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dass - anders als bei Tatsachbehauptungen - (bewusst) „unvollständige“ Meinungsäußerung nicht verboten sind, zumal die Meinungsbildung des Rezipienten gerade auch davon abhängt, wie er den Umstand beurteilt, dass die tatsächliche Grundlage für eine Meinungsäußerung nicht beschrieben wird.
572.
58Da der Kläger in der Hauptsache keinen Anspruch hat, kann er auch die Erstattung von Abmahnkosten nicht mit Erfolg begehren.
593.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
614.
62a) Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirksam vertreten. Nach der insoweit im Register eingetragenen Satzung war das Vorstandsmitglied L einzelvertretungsberechtigt. Soweit die Satzung Regelungen zur notwendigen Mehrheit sowie zur Zustimmung des Beirats vorsieht, handelt es sich nicht um wirksame Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB.
63Soll nämlich eine Satzungsbestimmung diese Wirkung haben, muss sich die Beschränkung der Vertretungsmacht eindeutig aus ihr ergeben und hinreichend bestimmt sein. Andernfalls kommt einer Einschränkung des Handlungsspielraums des Vorstands nur vereinsinterne Bedeutung zu (vgl. Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Auflage 2012, Rn. 453, 462; BGH, Urt. v. 28.04.1980 - II ZR 193/79 -, NJW 1980, 2799; Urt. v. 22.04.1996 - II ZR 65/95 -, NJW-RR 1996, 866). Im Zweifel sind satzungsmäßige Beschränkungen des Vorstandshandelns lediglich als interne Schranken aufzufassen (vgl. Arnold in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2015, § 26 BGB Rn. 14).
64Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Regelungen der Satzung Außenwirkung haben sollten, sind hier weder nach deren Wortlaut (zu Formulierungsbeispielen vgl. Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Auflage 2012, Rn. 462) noch nach deren Sinn und Zweck erkennbar. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Regelungen überhaupt dem Bestimmtheitserfordernis genügen (vgl. auch hierzu Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Auflage 2012, Rn. 462).
65b) Ebenso wenig ist deswegen schließlich maßgebend, dass der Senat auch im Falle der Säumnis des Beklagten in der Sache keine andere Entscheidung hätte treffen, insbesondere kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten hätte erlassen können.
665.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; der Senat hat über die Zulässigkeit einer einzelnen (Meinungs-)Äußerung entschieden.
68Berufungsstreitwert: 10.000,00 €.
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.