Oberlandesgericht Köln Urteil, 09. Juni 2015 - 15 U 217/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3.12.2014 (28 O 284/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.016,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Artikels geltend, der am 19.4.2014 in der von der Beklagten verlegten Zeitung „E“ erschien und sich mit der Gewichtszunahme des Klägers sowie seinem äußeren Erscheinungsbild bei Verlassen eines Sportstudios in I befasst. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4Bezüglich der im angegriffenen Beitrag enthaltenen Bildberichterstattung hat die Beklagte auf eine entsprechende außergerichtliche Aufforderung des Klägers eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass der Kläger im vorliegenden Verfahren lediglich die Wortberichterstattung angegriffen hat. Mit Urteil vom 3.12.2014 hat das Landgericht der Klage auf deren Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Wortberichterstattung der Beklagte greife in die Privatsphäre des Klägers ein, ohne durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt zu sein. Bei dem Besuch eines Fitness-Studios sowie bei der Frage, welche Kleidung der Kläger in diesem Zusammenhang trage und wie sich sein sonstiges Aussehen gestalte, handele es sich um Einzelheiten seines privaten Lebens, die üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogen seien. Der Umstand, dass der Kläger früher den Medien mitgeteilt habe, dass er Sport getrieben habe bzw. immer noch treibe, rechtfertige es nicht, ihn nunmehr in jeder Situation, in der er sich sportlicher Betätigung widme, abzulichten. Die Berichterstattung teile lediglich private Umstände zur Befriedigung von Neugier mit, die in erster Linie der Unterhaltung dienten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Wortberichterstattung ein Lichtbild beschreibe, das heimlich angefertigt worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 79 d.A.) Bezug genommen.
5Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Ziff. 1 weiter und macht hinsichtlich des Zahlungsantrags zu Ziff. 2 geltend, nur zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 807,36 Euro verpflichtet zu sein. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständliche Wortberichterstattung stelle weder einen Eingriff in den geschützten Kernbereich der Privatsphäre dar, noch befasse sie sich mit einem Thema, das von vornherein nicht in die Öffentlichkeit gehöre. Die Berichterstattung sei als wahre Tatsachenbehauptung bzw. zulässige Meinungsäußerung vom Kläger hinzunehmen. Im Rahmen der Abwägung, ob die Wortberichterstattung eine Angelegenheit betreffe, die typischerweise als privat eingestuft werde, gebühre dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang. Denn die Wortberichterstattung beziehe sich nicht auf einen räumlichen Bereich, in welchem der Kläger „zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen“ könne. Es gehe um einen Bereich außerhalb der sportlichen Betätigung, in welchem der Kläger sich freiwillig der Öffentlichkeit in einem selbst gewählten Aufzug präsentiert habe. Auf welche Art und Weise der Kläger sich kleide, wenn er sich nach dem Besuch eines Sportstudios in der Öffentlichkeit zeige, sei kein Teil des Privatlebens, der üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen sei. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch bestehe nur in Höhe von 50% der Kosten aus dem Gesamtgegenstandswert (Wort- und Bildberichterstattung), da die Abmahnkosten nur anteilig und nicht aus einem allein für die Bildveröffentlichung bestimmten Wert zu erstatten seien.
6Die Beklagte beantragt,
71. Ziffer 1 des am 3.12.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (28 O 284/14) aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen,
82. Ziffer 2 des am 3.12.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (28 O 284/14) dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 807,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2014 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
9Der Kläger beantragt,
10die Berufung zurückzuweisen.
11Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen. Die Beklagte verkenne, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit nicht mehr zur Bestimmung der Reichweite des Privatsphärenschutzes herangezogen werden dürfe. Einer prominenten Person müsse auch bei rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben Schutz vor einer Verfolgung durch Fotografen zukommen, so dass das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken sei. Der Besuch eines Fitnessstudios sei schon thematisch der Privatsphäre zuzuordnen, was gleichermaßen für die Kleidung gelte, die in diesem Zusammenhang getragen werde. Da der streitgegenständlichen Berichterstattung kein Informationswert für die Allgemeinheit zukomme, sondern ausschließlich sein körperliches Erscheinungsbild in herabsetzender Weise kritisiert werde, gebühre dem Persönlichkeitsrechtsschutz der Vorrang.
12Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
13II.
14Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Wortberichterstattung richtet. Denn der Kläger hat insoweit keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dagegen ist die Berufung zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers richtet, weil dem Kläger ein entsprechender Anspruch im Hinblick auf die außergerichtlich erfolgreiche Untersagung der Bildberichterstattung in der vom Landgericht tenorierten Höhe zusteht.
15Im Einzelnen:
161. Der Kläger hat – auch unter Berücksichtigung der weiteren Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 22.5.2015 – keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Wortberichterstattung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Denn durch die Wortberichterstattung
17„Heute Nachlässig: Sport-Outfit, das die Folgen des Müßiggangs kaum kaschieren kann … L verlässt in I ein Fitness-Studio. Jogginghose, Turnschuhe, Handtuch … Der verwegene Dreitage-Bart lässt ihn ungepflegt aussehen und die Figur ist alles andere als rank und schlank. Um die Hüften ist der Moderator doch sehr ausladend geworden. Und mit Verlaub: Die Grenze zum süßen Waschbär-Bäuchlein ist längst überschritten. Der ist rund geworden, der L. Vielleicht weil´s beruflich schon länger nicht mehr rund läuft ...“
18greift die Beklagte nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.
19a. Bei der Frage, an welchen Maßstäben die Berichterstattung der Beklagten zu messen ist, ist zunächst der Unterschied zwischen Wort- und Bildberichterstattung zu beachten.
20Während für das Recht der Wortberichterstattung und damit in erster Linie für dasjenige der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen der Grundsatz gilt, dass es zum Selbstbestimmungsrecht der Medien gehört, nach eigenen Kriterien zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten, gilt für die Bildberichterstattung der Grundsatz, dass nach § 22 KUG die Verbreitung eines Bildnisses der Zustimmung der betroffenen Person bedarf und Ausnahmen nur in Betracht kommen, soweit der Katalog des § 23 Abs. 1 KUG und die dazu ergangene Rechtsprechung dies vorsieht (Soering/Hoene (Soehring), Presserecht, 5. Auflage, § 19 Rn. 2c). Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen zulässiger Äußerung und deren Beschränkung ist mithin bei der Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen ein anderes als es bei der Verbreitung eines Bildnisses ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 – 1 BVR 927/08, NJW 2012, 756; BGH, Urt. v. 26.10.2010 – VI ZR 230/08, NJW 2011, 744). Dabei ist auch zu beachten, dass die Einschränkungen der Medienfreiheit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in erster Linie die Bildberichterstattung und deren Besonderheiten betreffen (vgl. EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 40660/08, NJW 2012, 1053 m.w.N). Sie dürfen daher nicht schematisch auf die Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen und deren Begrenzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht übertragen werden.
21Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt im Bereich der Wortberichterstattung nicht schon davor, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern bietet nur in spezifischer Hinsicht Schutz, wobei es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung ankommt. Es schützt vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre sowie vor herabsetzenden, und ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 – 1 BvR 927/08, NJW 2012, 756 m.w.N.). In der Wortberichterstattung ist der Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen, wobei selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, vom Grundsatz der freien Berichterstattung auszugehen ist. Insbesondere gebührt, anders als im Bereich der Bildberichterstattung, dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Behauptung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2010 – VI ZR 230/08, NJW 2011, 744 – Party-Prinzessin).
22b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt bei Abwägung aller Umständ des Einzelfalls ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vor.
23aa. Die angegriffene Wortberichterstattung der Beklagten berührt den Randbereich der Privatsphäre des Klägers. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011 – VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 m.w.N.).
24Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Mischung aus Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung, weil neben Tatsachen über Kleidung und Erscheinungsbild des Klägers („Sport-Outfit“, „Jogging-Hose, Turnschuhe, Handtuch“, „Dreitage-Bart“, „Um die Hüften … sehr ausladend geworden“) auch Werturteile über dieses Erscheinungsbild („Nachlässig“, „Folgen des Müßiggangs“, „ungepflegt“, „rund geworden“) geäußert werden. Aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten ist Schwerpunkt der Berichterstattung die Mitteilungen der tatsächlichen Umstände zu Aussehen und Kleidung des Klägers, auch wenn diese Tatsachen danach einer durchaus mißbilligende Wertung durch die Beklagte unterzogen werden (insbesondere durch die nicht streitgegenständliche Überschrift des Beitrags „Was ist denn mit dem passiert?!?“). Mit dieser Mitteilung von Tatsachen und Werturteilen über den Kläger greift die Beklagte jedenfalls in den Randbereich der Privatsphäre des Klägers ein. Mag der Besuch des Klägers in einem Fitness-Studio zwar nicht als unschicklich oder peinlich gelten, so betrifft diese Tätigkeit die Freizeitgestaltung des Klägers, die nicht auf eine Kontaktaufnahme mit der Öffentlichkeit ausgelegt ist und bei der er die berechtigte Erwartung haben darf, für sich zu sein. Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgenommene Erörterung seines körperlichen Erscheinungsbildes, welches zum Kernbereich der Privatsphäre zu zählen ist.
25bb. Der damit vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers ist jedoch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht als rechtswidrig einzustufen.
26Im Streitfall sind das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagten andererseits abzuwägen. Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben. Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Eine Berichterstattung über wahre Tatsachen kann etwa deshalb unzulässig sein, wenn sie in herabsetzender Art und Weise geschieht oder wenn sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.3.2013 – 15 U 145/12 – Franka Potente).
27(1) Eine herabsetzende Äußerung durch die Beklagte liegt hier nicht vor. Denn es ist festzustellen, dass die Beklagte das äußere Erscheinungsbild und insbesondere die Gewichtszunahme des Klägers in der Gesamtschau mit vergleichsweise zurückhaltenden Formulierungen beschreibt („nachlässig“, „verwegen“, „ungepflegt“, „alles andere als rank und schlank“, „doch sehr ausladend“, „rund geworden“, „Grenze zum süßen Waschbär-Bäuchlein längst überschritten“). Der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers zeichnet sich âuch durch eine verhältnismäßig geringe Intensität aus. Zwar sind private Lebensvorgänge auch dann geschützt, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gewichtszunahme und der Dreitage-Bart des Klägers äußerlich wahrnehmbare Umstände sind, die zwangsläufig in die Öffentlichkeit wirken und daher auch im Rahmen einer Wortberichterstattung nur eine geringe Eingriffsintensität aufweisen. Zwar mag es sich bei dem äußeren Erscheinungsbild einer Person insofern um eine "private" Angelegenheit handeln, als die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse an deren Erörterung haben wird. Dies ändert aber nichts daran, dass das Aussehen einer öffentlich auftretenden Person gleichsam in die Öffentlichkeit hineinwirkt und daher regelmäßig nicht als Teil der Privatsphäre beurteilt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 14.9.2010 – 1 BvR 6/09 u.a., NJW 2011, 740). Auch wenn dem Kläger zuzugeben ist, dass es der Einzelne sicherlich nicht darauf anlegt, eine vermeintliche Gewichtszunahme sowie das Auftreten mit Dreitage-Bart auf offener Straße in der Zeitung thematisieren zu lassen, ist eine besondere Stigmatisierung des Klägers mit der Folge sozialer Ausgrenzung und Isolation mit einer solchen Wortberichterstattung aber ebenso wenig verbunden wie die Preisgabe von etwas Privatem, das üblicherweise geheim bleiben soll und kann.
28Die geringe Intensität des Eingriffs der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers kommt auch darin zum Ausdruck, dass der betreffende Text die äußere Erscheinung des Klägers weitaus weniger prägnant beschreiben kann als das Bild, zu dessen Nichtveröffentlichung sich die Beklagte bereits außergerichtlich verpflichtet hat. Zwar darf der unterschiedlichen Behandlung von Wort- und Bildberichterstattung nicht der pauschale Schluss gezogen werden, dass eine Wortberichterstattung bei identischen Themen immer in weiterem Umfang zulässig ist als die bildliche Darstellung. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Text eine Intensität von Detailinformationen aufweist, die derjenigen, die durch ein Bild vermittelt wird, gleich ist oder sie sogar überschreitet (BVerfG, Beschl. v. 5.4.2000 – 1 BvR 158/98, NJW 2000, 2194; BGH, Urt. v. 26.10.2010 – VI ZR 230/08, NJW 2011, 744 – Party-Prinzessin). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor: Dem angegriffenen Text sind keine Detailinformationen zu privaten Einzelheiten (z.B. genauer Umfang der Gewichtszunahme, aktuelle Konfektionsgröße des Klägers, Adresse des Sportstudios, Marken der getragenen Kleidungsstücke etc.) zu entnehmen, die nicht durch ein Bild vermittelt werden könnten und daher einen eigenständigen Verletzungsgehalt aufweisen würden.
29Darüber hinaus ist die äußere Erscheinung des Klägers kein geheimer Bestandteil seines Privatlebens, der ohne die Wortberichterstattung der Beklagten der Öffentlichkeit verborgen geblieben wäre (wie beispielsweise interne Umstände wie Heirats- oder Trennungsabsichten, Unfruchtbarkeit, Vermögens- oder Kindschaftsverhältnisse etc.), sondern die Gewichtszunahme ist – von geschickter Kaschierung durch Kleidung abgesehen – ebenso wie der Bartwuchs für jeden Beobachter wahrnehmbar. Es handelt sich um unstreitige Tatsachen, die sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von der im Schriftsatz des Klägers vom 22.5.2015 angeführten Entscheidung des Senats vom 7.1.2014 (15 U 86/13), die eine Wortberichterstattung über den Austausch von Zärtlichkeiten zwischen Prominenten in einem Club betraf. Dass den Kläger dagegen die hier beanstandeten Äußerungen ihrem Inhalt nach in seinem Schutzinteresse erheblich beträfen, lässt sich weder dem Vortrag des Klägers entnehmen noch ist es sonst ersichtlich (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2009 – VI ZR 261/07, juris Rn. 19).
30(2) Im Rahmen des Berichterstattungsinteresses der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine in der Öffentlichkeit bekannte Person ist, der im Fernsehen und auch in sonstigen Medien vielfach präsent war bzw. ist. Die beanstandeten Äußerungen über seine Gewichtszunahme und seinen Bartwuchs enthalten weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch ehrenrührige Meinungsäußerungen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt zwar dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu und es ist entscheidend, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, Urt. v. 10.3.2009 – VI ZR 261/07; BGH, Urt. v. 9.2.2010 – VI ZR 243/08). Andererseits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Insofern können auch unterhaltende Beiträge über prominente Personen am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen. Der Persönlichkeitsschutz greift erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören.
31Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da weder der Bartwuchs des Klägers noch seine Gewichtszunahme ein Thema ist, welches von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehört. Als medial präsente und bekannte Person muss der Kläger in Kauf nehmen, dass die Öffentlichkeit Interesse an seinem äußeren Erscheinungsbild bzw. an dem Umstand hat, wie sehr dieses Erscheinungsbild vom bekannten „Status“ abweicht, wenn er sich nicht vor der Kamera oder in einer Interviewsituation befindet. Selbst wenn, dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers folgend, unterstellt wird, dass es kein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Kleidung bzw. seinem Aussehen gibt, hindert dies die Beklagte nicht an der streitgegenständlichen Wortberichterstattung. Denn die Medien können auch unterhaltende Beiträge über Prominente veröffentlichen und insofern ist es durchaus von Interesse für die Öffentlichkeit, wie sich der Kläger in der Öffentlichkeit zeigt, nachdem er einige Zeit keine beruflichen Engagements mehr hatte bzw. wie er sich kleidet, wenn er nicht vor der Kamera steht. Die Berichterstattung trägt damit zur Diskussion bei, wie sehr das äußere Erscheinungsbild von Prominenten variiert, je nachdem, ob sie vor Publikum auftreten oder nicht. Dieser Informationswert ist daher auch anders zu gewichten als derjenige des Berichts in der vom Kläger angeführten Entscheidung des Senats vom 6.8.2013 (15 U 209/12), der lediglich die Einzelheiten eines Abendessens von Prominenten zum Thema hatte.
32Schließlich ist auch die vom Kläger gezogene Parallele zur Entscheidung des Senats vom 12.3.2013 (15 U 154/12 – Franka Potente) hier nicht einschlägig. Dabei kann offen bleiben, ob das nach einer Schwangerschaft bei der dortigen Klägerin verbliebene Übergewicht mit der über den Kläger berichteten Gewichtszunahme überhaupt vergleichbar ist. Denn zum einen ging es in diesem Verfahren um einen Unterlassungsantrag gegen eine kombinierte Wort-Bildberichterstattung, weswegen der Senat in den Gründen auch entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Eingriff in die Rechte der dortigen Klägerin durch die bildliche Darstellung erheblich sei. Zum anderen ist die dortige Klägerin nicht auf dem Weg zum oder vom Fitness-Studio fotografiert bzw. beschrieben worden, sondern gerade bei Ausübung einer sportlichen Betätigung.
332. Die Berufung der Beklagten bleibt jedoch ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in einer 807,36 Euro übersteigenden Höhe richtet. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten sind die erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung hinsichtlich der Bildveröffentlichung nicht prozentual aus dem Gesamtstreitwert, sondern nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung zu berechnen.
34Es handelt sich bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen durch Wortberichterstattung und begleitende Bilder zwar um eine einheitliche und damit nach dem zusammengerechneten Streitwert abzurechnende Angelegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2011 – VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657). Die Beklagte ist mit Schreiben vom 28.4.2014 (Anlage K 2) auch einheitlich hinsichtlich der Wort- und Bildberichterstattung abgemahnt worden. Damit sind nach der BGH-Rechtsprechung anwaltliche Gebühren in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus 40.000 Euro entstanden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene, dessen Anspruch nur teilweise Erfolg hat (hier: nur hinsichtlich der Bildveröffentlichung mit einem Gegenstandwert von 20.000 Euro) seine außergerichtlichen Anwaltskosten nur prozentual erstattet verlangen kann, was aufgrund der Degression der anwaltlichen Gebühren zu abweichenden Beträgen führt. Der Senat orientiert sich in Fällen wie dem vorliegenden an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung von Anwaltskosten bei Schadensersatzansprüchen. Dabei werden die erstattungsfähigen Anwaltskosten nach der Höhe der berechtigten Forderung und somit nach einem (fiktiven) Einzelstreitwert berechnet (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.2007 – VIII ZR 341/06, zfs 2008, 164). Der Kläger kann also denjenigen Betrag verlangen, der angefallen wäre, wenn er von vornherein nur den in der Sache begründeten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildveröffentlichung außergerichtlich geltend gemacht hätte. Dass der Erstattungsanspruch des Klägers sich damit auf einen Gesamtbetrag von 1.171,67 Euro (1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG) beläuft, führt nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, weil der Kläger das Urteil nicht angegriffen hat.
353. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
36Wert des Berufungsverfahrens: 20.000 €
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.