Landgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2018 - 324 O 553/17
Gericht
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
1. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„2014 haben wir schockierende Zustände in einem B. Seniorenheim aufgedeckt.“
und dazu folgendes Bild zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Bild entfernt
2. ...
3. durch die Berichterstattung
„[G. W. aus dem Off:] Der ehemalige Mitarbeiter aus dem Pflegehaus sagt mir, bei großer Zeitnot würde bei einigen Bewohnern die morgendliche Pflege komplett ausgelassen.
[Anonymer Mitarbeiter:] Das Problem ist, dass natürlich aufgrund des Personalmangels halt des Öfteren halt Bewohner nicht versorgt werden und dann halt dokumentiert wird: ‚Bewohner lehnte dies ab, die Grundversorgung.‘
[GW:] Das heißt, weil zu wenige Pfleger zum Waschen da sind, würden die Akten manipuliert. Es würde der Einfachheit halber vermerkt, dass die Bewohner die Körperpflege verweigert hätten.
[Off-Stimme:] Wir haben das Pflegehaus K. mit unseren Rechercheergebnissen konfrontiert. Sie schreiben bezüglich unserer Behauptungen über die Morgenpflege: ‚Nein das stimmt nicht. Wir wissen nichts von wahrheitswidrigen Dokumentationen. Schon gar nicht duldet die Einrichtungsleitung so etwas.‘“
den Verdacht zu erwecken, es würden im Pflegehaus K. Akten manipuliert, indem zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt werde, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert;
4. durch die Berichterstattung
„[Praktikantin L. aus dem Off:] soll ich die alte Dame [im Beitrag ‚Frau L.‘ genannt] halbnackt über den Flur [...] schieben, auf einem Toilettenstuhl, der so verrostet ist, dass er sich kaum bewegen lässt.
[Frage G. W.s an den anonymen Informanten:] Wie sieht‘s mit dem Material aus, Toilettenstühle? Ist denn da wenigstens nachgerüstet worden, was ja beteuert wurde?
[Informant:] Toilettenstühle wurde beantragt. Wurde abgelehnt in H..
[G. W.:] Mit welchem Argument wurde das denn abgelehnt?
[Informant:] Dass kein Geld da wär.
[G. W. aus dem Off:] So stellt er es dar. Bis zum Frühjahr dieses Jahres habe H., also der Hauptsitz der M. K. AG, diese Bestellungen abgelehnt. Die M.- K. AG hat im Geschäftsjahr 15/16 einen Jahresüberschuss von 10,9 Millionen Euro erwirtschaftet.
[Weibliche Off-Stimme:] Das Pflegehaus schreibt, eine Bestellung für Toilettenstühle sei aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden. Und: Die vorhandenen Toilettenstühle sind uneingeschränkt verwendungsfähig. Es sind in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden.
[Praktikantin L.:] Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station.“
den Verdacht zu erwecken, das Pflegehaus K. habe wahrheitswidrig
a.
die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet,
b.
eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben;
5. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[L. zu Frau L. in deren Zimmer:] Ich weiß ja gar nicht, wo Sie ihre Kleidung haben.“
6. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[L.:] Ich laufe zurück, denn Frau L. sitzt ja ohne Aufsicht in einem Stuhl mit Rädern.“
7. ...
8. durch die Berichterstattung
„[L. aus dem Off:] Pfleger J. [...] erklärt mir, wie oft oder besser wie selten die Leute hier geduscht werden.
[Pfleger J.:] Normalerweise in anderen Einrichtungen kenne ich das so, dass mindestens jeder Bewohner einmal in der Woche geduscht wird, hier, in diesem Haus: einmal im Monat.
[Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. bestreitet, dass Bewohner nur einmal im Monat geduscht werden [...]“,
den Verdacht zu erwecken, im Pflegehaus K. werde jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht;
9. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[L. aus dem Off:] Am letzten Tag erlebe ich, woran man in einer Pflegeeinrichtung noch sparen kann [...] Ich erlebe, wie alle, die hier noch nicht bettlägerig sind, nach dem Frühstück vor dem Fernseher geparkt werden.“;
10. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[L. aus dem Off zu Bildern aus dem Aufenthaltsraum mit dem Fernseher und zu Gesprächen mit Kolleginnen:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner. [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte.
[Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser?
[L.:] Keine Ahnung. Aber schon die ganzen letzten Tage war da immer nichts.“;
11. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Die haben halt alle Durst.“;
12. ...
13. den Verdacht zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[Informant:] Es gab beispielsweise fünf, sechs Tassen für die Bewohner für eine Etage [...] Fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner [...]“;
14. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„[Mitarbeiter 1: Es kann nicht sein, dass nur eine Fachkraft für das ganze Haus zuständig ist.]
[Mitarbeiter 2:] Das kann auch nicht sein, dass hier einer alleine ist [...] mir looft immer das Adrenalin raus, so ‘ne Unruhe [...] weil ich alleine bin.“;
jeweils wie im Beitrag „T. W. R. p. n.: N.- C. i. v. B.“ geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, nach Rechtskraft der Entscheidung in der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins „T. W. -R. u.“ die folgende Richtigstellung unter Verwendung des gesprochenen Hinweises „Richtigstellung zum Beitrag ‚T. W. R. p. n.: N.- C. i. v. B.‘ vom 28.08.2017“ während der Sendung verlesen zu lassen:
„Richtigstellung
In der Sendung vom 28.08.2017 brachten wir einen Beitrag mit dem Titel ‚T. W. R. p. n.: N.- C. i. v. B.‘. Darin erweckten wir den Verdacht, es würden im Pflegehaus K. Akten manipuliert, in denen zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt worden sei, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert.
Hierzu stellen wir richtig: Im Pflegehaus K. ist in keinem Fall zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen wurden, wahrheitswidrig in Akten vermerkt worden, diese Bewohner hätten die Körperpflege verweigert.
R. T. GmbH“
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Berichterstattung gemäß Ziffer I. des Tenors entstanden ist und/oder entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 742,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2017 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 77 % und die Klägerinnen zu jeweils 11,5 %.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 20.000,00 Euro und hinsichtlich der Ziffern III., IV. und VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 355.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung einer Fernsehberichterstattung, Richtigstellung, Schadensersatzfeststellung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
- 2
Die Klägerin zu 1) betreibt das „Pflegehaus K.“, eine vollstationäre Senioren- und Pflegeeinrichtung in B., die überwiegend chronisch psychisch Kranke betreut. Sie ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 2).
- 3
Die Beklagte ist Veranstalterin des TV-Programms R. (Impressum Anlage K 2). Auf diesem Sender strahlte sie am 28.08.2017 die Sendung „T. W. R. p. n.: N. i. v. B.“ (Sendungsmitschnitt CD-ROM Anlage K 4, Transskript Anlage K 5) aus, in der sie sich u.a. mit dem „Pflegehaus K.“ beschäftigt und die die streitgegenständlichen Passagen enthält. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlage K 4 Bezug genommen. Die „Undercover-Recherche“ erfolgte durch eine Journalistin der Beklagten als „Praktikantin L.“ im Frühjahr 2017. Der im Beitrag gezeigte „Informant“ ist der ehemalige Pflegedienstleister S. R.- F., der in der Einrichtung in der Zeit vom 15.06.2014 bis 31.10.2015 sowie 01.04.2017 bis 23.06.2017 tätig war. Die Sendung wurde vorübergehend auch auf den Webseiten www. r..de und www. t..de veröffentlicht, nach der Abmahnung der Beklagten aber entfernt.
- 4
Bereits 2014 hatte die Beklagte im Rahmen der Sendereihe „T. W.“ einen Beitrag über das „Pflegehaus K.“ (Sendungsmitschnitt CD-ROM Anlage B 1) veröffentlicht. Die Parteien führten dazu einen Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln.
- 5
Vor der streitgegenständlichen Sendung hatte die für das „T. W.“ tätige i. GmbH mit Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage K 16) die Klägerinnen um eine Stellungnahme gebeten. Darauf hatte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 31.07.2017 (Anlage K 17) geantwortet.
- 6
Die Klägerinnen mahnten die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Sendung mit Schreiben vom 14.09.2017 (Anlage K 6) ab; die Abmahnung blieb unbeantwortet.
- 7
Daraufhin beantragten sie am 19.09.2017 (Anlage K 7), ergänzt durch Schriftsatz vom 25.09.2017 (Anlage K 8), den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Kammer erließ die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 27.09.2017 (Az. 324 O 443/17, Anlage K 9). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen erließ das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30.10.2017 (Anlage K 15) ein Verbot betreffend weitere Äußerungen.
- 8
Die Klage wurde der Beklagten am 27.12.2017 zugestellt.
- 9
Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die mit Klageantrag zu Ziffer I. angegriffenen Passagen sie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzten. Die im Klageantrag I.1. angegriffene Szene zeige ein Bild aus der Sendung von 2014 und dokumentiere keinen Missstand, sondern ein Fußbad, das eine besonders engagierte Mitarbeiterin des Pflegehauses einer Bewohnerin habe angedeihen lassen, und das im damaligen Filmbeitrag als „liebevoller Umgang“ bezeichnet worden sei. Schon die Veröffentlichung des Bildes in der Sendung von 2014 sei laut OLG Köln rechtswidrig gewesen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.09.2017, Az. 15 U 187 /16, Anlage K 23). Die Beklagte könne sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 (Az. VI ZR 396/16) berufen, da die Aufnahme gerade keinen Missstand enthülle. Zudem habe die Beklagte hier einen eigenen Rechtsbruch begangen und nicht lediglich rechtswidrig erlangtes Material verwendet.
- 10
Auch die mit dem Klageantrag I.2. angegriffene Passage sei rechtswidrig verbreitet worden. Das Zimmer habe einem schwerst alkoholkranken ehemaligen Obdachlosen gehört, der die Reinigung seines Zimmers abgelehnt habe und aggressiv gegenüber dem Pflegepersonal aufgetreten sei. Er sei am 02.09.2014 in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung entlassen worden. Eine Reinigung des Zimmers gegen den Willen der Bewohner sei menschenverachtend. Die Auffassung der Beklagten offenbare ein antiquiertes Pflegeverständnis; heute stehe vielmehr der Respekt gegenüber den Bewohnern im Mittelpunkt der Pflege. Diesen Sachverhalt hätten sie, die Klägerinnen, der Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2015 (Anlage K 18) auch mitgeteilt. Die Beklagte habe ihn nicht verschweigen dürfen, da der Vorgang dadurch ein anderes Gewicht erhalte. Eine Rechtfertigung der Verbreitung des rechtswidrig erlangten Filmmaterials scheide aus, da es keine Missstände von erheblichem Gewicht offenbare.
- 11
Der mit dem Klageantrag I.3. angegriffene Verdacht sei rechtswidrig verbreitet worden, da er unwahr sei (Beweisangebot: Zeugin E.). Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung lägen nicht vor, da es schon am nötigen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Der Informant der Beklagten, Herr R.- F., habe in offensichtlichem Belastungseifer agiert. Zudem seien die Klägerinnen im Rahmen der gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme nicht mit konkreten, nachprüfbaren Fällen konfrontiert worden.
- 12
Auch die mit dem Klageantrag I.4. angegriffene Verdachtsberichterstattung sei rechtswidrig. Der jeweils angegriffene Verdacht werde erweckt, insbesondere konstruiere die Aussage „leider trotzdem“ einen Widerspruch zwischen der Aussage der Klägerinnen und der tatsächlichen Situation. Der Verdacht sei auch jeweils unwahr: Im Juli 2017 seien fünf neue Toilettenstühle angeschafft worden (vgl. Lieferschein vom 20.07.2017 Anlage K 21, Beweisangebot: Zeugin L1). Die erste Bestellung am 16.06.2017 sei wegen einer fehlerhaften Eingabe abgelehnt worden (vgl. Anlage K 22).
- 13
Die mit Klageantrag I.5. angegriffene Behauptung der Beklagten verstehe der Zuschauer so, dass für die Praktikantin ein unmittelbarer Zugriff auf die Kleidung der Bewohnerin nicht möglich gewesen sei. Dies sei aber unwahr, da sich ein Kleiderschrank mit Kleidung im Zimmer der Bewohnerin befunden habe (Beweisangebot: Zeugin E.); dies sei auf dem Rohmaterial der Beklagten (Anlage B 3 bei 00:09:18, 00:09:40) auch erkennbar.
- 14
Aufgrund der Äußerung im Klagantrag I.6. nehme der Zuschauer an, dass der Rollstuhl mit Rädern eine Gefahrenquelle darstelle, weil die Räder sich nicht arretieren ließen. Dies sei aber unwahr, da der Rollstuhl eine Vorrichtung zur Rad-Arretierung gehabt habe und sich ordnungsgemäß habe arretieren lassen (Beweisangebot: Zeugin E.).
- 15
Die Äußerung im Klagantrag I.7. verstehe der Zuschauer so, dass aus Nachlässigkeit an dem Schrank keine Türen seien. Dies sei aber unwahr: Tatsächlich sei die Bewohnerin so krank, dass sie vermute, es befänden sich Menschen im Schrank, die ihr nach dem Leben trachteten; sie habe die Schranktüren deshalb mehrfach gewaltsam entfernt, bis diese seitens des Pflegehauses zum Schutz vor Verletzungen und auf ihren Wunsch entfernt worden seien (Beweisangebot: Zeuge R. d. N.). Die Beklagte habe dazu in ihrer schriftlichen Anfrage an sie, die Klägerinnen, auch nur einen allgemeinen Vorhalt (Anlage K 16 Ziff. 4) gemacht und insbesondere nicht nach dem Grund für die fehlenden Schranktüren gefragt.
- 16
Der Klageantrag I.8. sei begründet, dass sich um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung handele. Der angegriffene Verdacht sei unwahr (Beweisangebot: Zeugin L.- K.). Es fehle auch am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen; aus der Anfrage der Beklagten (Anlage K 17 Frage 7) ergebe sich bereits, dass auch die Beklagte nicht davon ausgehe, dass wie behauptet alle Bewohner nur einmal im Monat geduscht würden.
- 17
Die mit dem Klageantrag I.9. angegriffene Berichterstattung sei unwahr. Tatsächlich sei nur ein kleiner Teil der nicht bettlägerigen Bewohner vor dem Fernseher versammelt gewesen, dies sei auch freiwillig erfolgt. Auch in den einzelnen Wohnbereichen gebe es weit mehr nicht bettlägerige Bewohner als vor dem Fernseher zu sehen seien (Beweisangebot für beides: Zeugin E.).
- 18
Auch die Äußerung im Klageantrag I.10. stelle eine Falschbehauptung der Beklagten dar. Im Erdgeschoss des Pflegehauses stünden im Speisesaal ausreichend Gläser und Getränke zur Verfügung (Beweisangebot: Zeugin E.). Auch im Aufenthaltsraum selbst befänden sich Trinkgefäße, was durch die Filmaufnahmen gezielt kaschiert worden sei.
- 19
Die im Klagantrag I.11. aufgestellte Behauptung sei ebenfalls unwahr. Die Bewohner hätten gerade gefrühstückt und hinreichend getrunken (Beweisangebot: Zeugin E.). Es handele sich auch nicht um eine wertneutrale Falschbehauptung, da dem Nichtvorhandensein von Gläsern eine andere Bedeutung zukomme, wenn die Bewohner keinen Durst hätten.
- 20
Die mit dem Klageantrag I.12. angegriffene Äußerung verstehe der Zuschauer falsch als Bestätigung des angeblichen Problems, dass die Bewohner Durst hätten, weil es zu wenige Gläser gebe. Tatsächlich habe sich die Aussage der Mitarbeiterin Frau C. jedoch auf das Problem bezogen, dass Gläser „verbummelt“ würden und anderswo wieder auftauchten (Beweisangebot: Zeugin C.).
- 21
Der im Klageantrag I.13. geäußerte Verdacht sei unwahr. Es sei zuletzt vor Monaten vorgekommen, dass beim Kaffeetrinken nicht ausreichend viele Tassen zur Verfügung gestanden hätten; Ursache sei gewesen, dass Tassen in andere Wohnbereiche verbracht, gehortet oder weggeworfen worden seien (Beweisangebot: Zeugin E.). Das in die Berichterstattung aufgenommene Dementi der Klägerinnen sei aufgrund der vagen Anfrage der Beklagten und des unterbliebenen Vorhalts zu pauschal.
- 22
Die mit dem Klageantrag I.14. angegriffene Berichterstattung enthalte die Behauptung, der gezeigte und gehörte Pfleger sei als einzige Fachkraft im Haus allein gewesen. Der gezeigte Pfleger Herr G. sei jedoch nie allein im Haus tätig gewesen (Beweisangebot: Zeugin E.). Die Anforderung, dass mindestens eine Fachkraft im Haus verfügbar sein müsse, sei im Pflegehauses K. auch immer erfüllt; auf jedem der beiden Wohnbereiche sei mindestens eine Pflegefachkraft tätig (Beweisangebot: Zeugin E.). Es liege auch keine wertneutrale Falschbehauptung vor, da schon ein weiterer Mitarbeiter eine Verdopplung des Betreuungsverhältnisses bedeutet hätte.
- 23
Sie, die Klägerinnen, hätten auch Anspruch auf Veröffentlichung der mit dem Klageantrag zu Ziffer II. geltend gemachten Richtigstellung. Bezüglich des Vorwurfs der Aktenmanipulation liege eine von Anfang an unzulässige Verdachtsberichterstattung vor, weshalb eine Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung zu bejahen sei (vgl. BGH ZUM 2015, 248, 252). Es liege auch eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung vor, da eine bewusste Täuschung zur Vertuschung eines Personalmangels einen schwerwiegenden Vorwurf darstelle und die angebliche Beseitigung der Missstände durch sie, die Klägerinnen, damit bloße Augenwischerei sein solle. Der zweite Teil der Richtigstellung, die behauptete Alleinzuständigkeit, stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, da tatsächlich eine Fachkraft nie allein für das ganze Haus zuständig sei. Auch hier sei die fortwirkende Rufbeeinträchtigung zu bejahen, da diese Falschbehauptung von erheblichem Gewicht und geeignet sei, Interessenten von dem Abschluss eines Heimvertrages abzuhalten und so ihr Geschäft zu schädigen.
- 24
Der mit dem Klageantrag zu Ziffer III. geltend gemachte Feststellungsanspruch bestehe ebenfalls. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Gefährdung der Schadensersatzansprüche durch Verjährung. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass an Dienstleistungen der Klägerinnen Interessierte genauso wie Mitarbeiter durch die Beschuldigungen abgeschreckt worden seien und so ihr wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtigt worden sei.
- 25
Die Klägerinnen berechnen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 128.800 Euro (36 % von 330.000 Euro gemäß der Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren plus 10.000 Euro für den Antrag zu I.2.) mit einer 0,65 Geschäftsgebühr (1.087,45 Euro) zuzüglich Auslagenpauschale (20,00 Euro) und 19 % Mehrwertsteuer (220,91 Euro) in Höhe von insgesamt 1.328,36 Euro.
- 26
Sie beantragen,
- 27
die Beklagte zu verurteilen,
I.
- 28
es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
- 29
1. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 30
„2014 haben wir schockierende Zustände in einem B. Seniorenheim aufgedeckt.“
und dazu folgendes Bild zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Bild entfernt
- 31
2. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 32
„[G. W. aus dem Off:] Vor drei Jahren waren wir schon mal undercover im Pflegehaus K. und haben erschreckende Missstände aufgedeckt: [...] die Zimmer waren teilweise verdreckt.
- 33
[Praktikantin O.:] Also hier kann eigentlich gar keiner wohnen.“
und dazu
das folgende Bild zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Bild entfernt
sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass der alkoholkranke Bewohner des Zimmers das Reinigen seines Zimmers verboten hatte,
- 34
3. durch die Berichterstattung
- 35
„[G. W. aus dem Off:] Der ehemalige Mitarbeiter aus dem Pflegehaus sagt mir, bei großer Zeitnot würde bei einigen Bewohnern die morgendliche Pflege komplett ausgelassen.
- 36
[Anonymer Mitarbeiter:] Das Problem ist, dass natürlich aufgrund des Personalmangels halt des Öfteren halt Bewohner nicht versorgt werden und dann halt dokumentiert wird: ‚Bewohner lehnte dies ab, die Grundversorgung.‘
- 37
[GW:] Das heißt, weil zu wenige Pfleger zum Waschen da sind, würden die Akten manipuliert. Es würde der Einfachheit halber vermerkt, dass die Bewohner die Körperpflege verweigert hätten.
- 38
[Off-Stimme:] Wir haben das Pflegehaus K. mit unseren Rechercheergebnissen konfrontiert. Sie schreiben bezüglich unserer Behauptungen über die Morgenpflege: ‚Nein das stimmt nicht. Wir wissen nichts von wahrheitswidrigen Dokumentationen. Schon gar nicht duldet die Einrichtungsleitung so etwas.‘“
- 39
den Verdacht zu erwecken, es würden im Pflegehaus K. Akten manipuliert, indem zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt werde, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert;
- 40
4. durch die Berichterstattung
- 41
„[Praktikantin L. aus dem Off:] soll ich die alte Dame [im Beitrag ‚Frau L.‘ genannt] halbnackt über den Flur [...] schieben, auf einem Toilettenstuhl, der so verrostet ist, dass er sich kaum bewegen lässt.
- 42
[Frage G. W.s an den anonymen Informanten:] Wie sieht‘s mit dem Material aus, Toilettenstühle? Ist denn da wenigstens nachgerüstet worden, was ja beteuert wurde?
- 43
[Informant:] Toilettenstühle wurde beantragt. Wurde abgelehnt in Hamburg.
- 44
[G. W.:] Mit welchem Argument wurde das denn abgelehnt?
- 45
[Informant:] Dass kein Geld da wär.
- 46
[G. W. aus dem Off:] So stellt er es dar. Bis zum Frühjahr dieses Jahres habe H., also der Hauptsitz der M. K. AG, diese Bestellungen abgelehnt. Die M.- K. AG hat im Geschäftsjahr 15/16 einen Jahresüberschuss von 10,9 Millionen Euro erwirtschaftet.
- 47
[Weibliche Off-Stimme:] Das Pflegehaus schreibt, eine Bestellung für Toilettenstühle sei aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden. Und: Die vorhandenen Toilettenstühle sind uneingeschränkt verwendungsfähig. Es sind in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden.
- 48
[Praktikantin L.:] Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station.“
- 49
den Verdacht zu erwecken, das Pflegehaus K. habe wahrheitswidrig
- 50
a. die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet,
b. eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben;
- 51
5. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 52
„[L. zu Frau L. in deren Zimmer:] Ich weiß ja gar nicht, wo Sie ihre Kleidung haben.“
- 53
hilfsweise:
- 54
sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass sich Kleidung der Bewohnerin in deren Kleiderschrank in dem gezeigten Zimmer befand;
- 55
6. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 56
„[L.:] Ich laufe zurück, denn Frau L sitzt ja ohne Aufsicht in einem Stuhl mit Rädern.“
- 57
hilfsweise:
- 58
sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass die Räder des Stuhls sich arretieren ließen;
- 59
7. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 60
„[L. aus dem Off:] Als ich das Frühstück ins Zimmer von Frau S. bringe, bemerke ich einen unangenehmen Geruch. Außerdem sieht das Zimmer verwahrlost und unsauber aus. [...]
- 61
[Frau S.:] Ich weine viel.
- 62
[L. aus dem Off:] [...], nicht mal Türen an den Schränken [...]“
- 63
hilfsweise:
- 64
sofern nicht zugleich mitgeteilt wird, dass die psychisch kranke Bewohnerin dieses Zimmers randaliert hat, dass die Spuren immer wieder beseitigt werden sowie dass die Bewohnerin dieses Zimmers aufgrund ihrer psychischen Erkrankung vermutet, dass sich in ihrem Schrank Menschen befinden, die ihr nach dem Leben trachteten, weshalb sie wiederholt selbst die Schranktüren gewaltsam entfernt hatte und diese schließlich ausgebaut wurden;
- 65
8. durch die Berichterstattung
- 66
„[L. aus dem Off:] Pfleger J. [...] erklärt mir, wie oft oder besser wie selten die Leute hier geduscht werden.
- 67
[Pfleger J.:] Normalerweise in anderen Einrichtungen kenne ich das so, dass mindestens jeder Bewohner einmal in der Woche geduscht wird, hier, in diesem Haus: einmal im Monat.
- 68
[Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. bestreitet, dass Bewohner nur einmal im Monat geduscht werden [...]“,
- 69
den Verdacht zu erwecken, im Pflegehaus K. werde jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht;
- 70
9. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 71
„[L. aus dem Off:] Am letzten Tag erlebe ich, woran man in einer Pflegeeinrichtung noch sparen kann [...] Ich erlebe, wie alle, die hier noch nicht bettlägerig sind, nach dem Frühstück vor dem Fernseher geparkt werden.“;
- 72
10. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 73
„[L. aus dem Off zu Bildern aus dem Aufenthaltsraum mit dem Fernseher und zu Gesprächen mit Kolleginnen:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner. [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte.
- 74
[Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser?
- 75
[L.:] Keine Ahnung. Aber schon die ganzen letzten Tage war da immer nichts.“;
- 76
11. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Die haben halt alle Durst.“;
- 77
12. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 78
„[L. aus dem Off:] Ich mache mich auf die Suche nach Getränken für die Bewohner [...] Nirgendwo in den Schränken finde ich Gläser [...] Ich frage meine Kolleginnen, wo ich Gläser finden könnte.
- 79
[Kollegin:] Ihr habt doch eine Küche da. Da ist kein Glas mehr? Wo sind denn alle Gläser?
- 80
[L.:] Keine Ahnung. [...]
- 81
[L. aus dem Off:] Wenigstens gibt mir diese Mitarbeiterin schon mal drei Gläser ab. Das reicht aber noch lange nicht für alle Bewohner im Aufenthaltsraum.
- 82
Die haben halt [...] Durst.
- 83
[Mitarbeiterin:] Na ja, das ewige Problem [...]“;
- 84
13. den Verdacht zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 85
„[Informant:] Es gab beispielsweise fünf, sechs Tassen für die Bewohner für eine Etage [...] Fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner [...]“;
- 86
hilfsweise,
- 87
zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 88
„[G. W.:] Das Problem mit den Gläsern ist wohl nicht neu, bestätigt der ehemalige Mitarbeiter.
- 89
[Informant:] Es gab beispielsweise fünf, sechs Tassen für die Bewohner für eine Etage [...] Fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner [...]
- 90
[Pflegeexperte R.:] [...] So ein Heim gehört, bzw. das Heim gehört nicht geschlossen, diese Menschen, die das zu verantworten haben, gehören aus der Pflege entfernt, die gehören Berufsverbot, eigentlich gehören die eingesperrt.
- 91
[Off-Stimme:] Das Pflegehaus K. schreibt dazu. ‚In der Einrichtung werden ausreichend Gläser und Tassen bereitgestellt, so dass weder Kaffee in Schichten serviert wird, noch ein Ausspülen von Hand erforderlich ist. Einen Mangel hat es seit Monaten nicht gegeben. Die Einrichtungsleiterin hat die Rücklaufprozesse optimiert und neue Trinkgefäße gekauft.
[...]
- 92
[G. W.:] Anscheinend nicht mal Geld da für Gläser [...] Das ist schon ganz schön zynisch. Dann aber die teuersten Anwälte zu beauftragen, die kategorisch alles abstreiten, Dafür ist Geld genug da. Ich muss sagen, ich bin enttäuscht [...]“
- 93
und dadurch den Verdacht zu erwecken,
es seien während der Tätigkeit des Informanten im Pflegehaus K. dort nur fünf Tassen für 20 Bewohner, 22 Bewohner vorhanden gewesen;
- 94
14. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
- 95
„[Mitarbeiter 1: Es kann nicht sein, dass nur eine Fachkraft für das ganze Haus zuständig ist.]
- 96
[Mitarbeiter 2:] Das kann auch nicht sein, dass hier einer alleine ist [...] mir looft immer das Adrenalin raus, so ‘ne Unruhe [...] weil ich alleine bin.“;
- 97
jeweils wie im Beitrag „T. W. R. p. n.: N.- C. i. v. B.“ geschehen;
II.
- 98
in der nächsten erreichbaren Sendung des Fernsehmagazins „T. W. -R. u.“ die folgende Richtigstellung unter Verwendung des gesprochenen Hinweises „Richtigstellung zum Beitrag ‚T. W. R. p. n.: N.- C. i. v. B.‘ vom 28.08.2017“ während der Sendung verlesen zu lassen:
- 99
„Richtigstellung
- 100
In der Sendung vom 28.08.2017 brachten wir einen Beitrag mit dem Titel ‚T. W. R. p. n.: N.- C. i. v. B.‘. Darin erweckten wir den Verdacht, es würden im Pflegehaus K. Akten manipuliert, in denen zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt worden sei, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert.
- 101
Hierzu stellen wir richtig: Im Pflegehaus K. ist in keinem Fall zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen wurden, wahrheitswidrig in Akten vermerkt worden, diese Bewohner hätten die Körperpflege verweigert.
- 102
Ferner haben wir in dem Beitrag einen Mitarbeiter gezeigt, der behauptet, dass er für das ganze Haus zuständig sei.
- 103
Hierzu stellen wir richtig: Der gezeigte Mitarbeiter ist im Pflegehaus K. nie alleine tätig gewesen.
- 104
R. T. GmbH“
III.
- 105
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Berichterstattung gemäß Ziffer I. dieses Klageantrags entstanden ist und/oder entstehen wird;
IV.
- 106
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.328,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 107
Die Beklagte beantragt,
- 108
die Klage abzuweisen.
- 109
Sie ist der Auffassung, dass schon der mit Klageantrag zu Ziffer I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Die mit dem Klageantrag I.1. angegriffene Szene verletze nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen. Das gezeigte Bild sei eingebettet in die Berichterstattung von 2014 über die Zerrissenheit des Pflegepersonals zwischen Personalmangel und den Bedürfnissen der Bewohner (Anlage B 1 ab 00:48:40). Der Zustand, dass sogar ungelernte Praktikantin das dokumentierte Fußbad hätten mit übernehmen müssen, könne als „schockierend“ bezeichnet werden. Das Bild verleihe auch der streitgegenständlichen Berichterstattung als Bericht über die fortwährend unzureichende Personalsituation Authentizität. Zudem sei zu ihren Gunsten die Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 (Az. VI ZR 396/16) zu berücksichtigen; die Zustände in Alten- und Pflegeheimen und der Personalmangel im Pflegewesen seien ein Thema von hoher öffentlicher Bedeutung. Nach ihrer Berichterstattung 2014, im Rahmen derer sie, die Beklagte, erhebliche Missstände aufgedeckt habe, habe ein erhebliches Informationsinteresse bestanden, ob die Mängel behoben worden seien.
- 110
Das mit dem Klageantrag I.2. angegriffene Bild zeige unstreitig einen für eine Pflegeeinrichtung nicht akzeptablen Hygiene- und Ordnungszustand und damit einen Missstand von öffentlicher Bedeutung. Die Klägerinnen seien verpflichtet, eine Zimmerreinigung notfalls auch gegen den Willen des Bewohners durchzusetzen; andernfalls müssten sie die Aufnahme von alkoholkranken Bewohnern ablehnen. Der Bewohner sei überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, seine Situation hinreichend einzuschätzen. Die Auffassung der Klägerinnen habe zur Konsequenz, dass sie den alkoholkranken Heimbewohner bei entsprechendem Wunsch verdreckt und ungepflegt zurückließen, was jedoch sämtlichen geltenden Fürsorgepflichten widerspreche.
- 111
Der mit Klageantrag I.3. angegriffene Verdacht sei rechtmäßig verbreitet worden, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung seien eingehalten. Der Informant R.- F. habe oft erlebt, dass wahrheitswidrig in der Pflegedokumentation eingetragen worden sei, dass der Bewohner sich der Grundversorgung verweigert habe (Eidesstattliche Versicherung des Zeugen R.- F. Anlage B 2, Beweisangebot: Zeuge R.- F.). Die Anfrage der Redaktion an die Klägerinnen (Anlage K 16 Ziffer 8) sei auch hinreichend konkret formuliert gewesen; eine weitergehende Konkretisierung habe die Gefahr beinhaltet, die Identität des Informanten zu offenbaren.
- 112
Auch die mit Klageantrag I.4. angegriffene Verdachtsberichterstattung sei rechtmäßig. Die im Klageantrag formulierten Verdachte würden schon nicht erweckt. Der Zuschauer gewinne aus der Berichterstattung nur den Eindruck, dass die Klägerinnen zu wenige Toilettenstühle angeschafft hätten, was wahrheitsgemäß sei (Beweisangebot: Zeugin P.). Der Zeuge R.- F. habe bekundet, dass seine im Mai 2017 vorgenommene Bestellung von neuen Toilettenstühlen aus Kostengründen abgelehnt worden sei (Eidesstattliche Versicherung des Zeugen R.- F. Anlage B 2, Beweisangebot: Zeuge R.- F.). Die Journalistin der Beklagten habe dann persönlich festgestellt, dass die ihr zur Verfügung stehenden Toilettenstühle verrostet gewesen seien (Beweisangebot: Zeugin P.).
- 113
Das Verständnis, dass die Klägerinnen der Äußerung im Klageantrag I.5. zugrunde legten, sei fernliegend. Die Äußerung der Praktikantin sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass sie noch keine hinreichende Kenntnis über die Aufbewahrungsstelle der Kleidung gehabt habe, da ihr die örtlichen Gegebenheiten in dem Zimmer der Heimbewohner nicht hinreichend bekannt gewesen seien; dieses Verständnis sei wahr (Beweisangebot: Zeugin P.).
- 114
Die Äußerung im Klagantrag I.6. sei rechtmäßig verbreitet worden. Die Reporterin habe die Befürchtung geäußert, dass die Heimbewohnerin nicht ohne Aufsicht auf dem Toilettenstuhl alleine gelassen werden dürfe, was angesichts ihres gesundheitlichen Zustands und des mangelhaften Zustands des Stuhls nachvollziehbar sei. Der im Beitrag gezeigte Rollstuhl habe sich nicht ordnungsgemäß arretieren lassen; die Heimbewohnerin sei gebrechlich und sturzgefährdet gewesen (Beweisangebot für beides: Zeugin P.).
- 115
Die von den Klägerinnen im Rahmen des Klageantrags I.7. behauptete Erklärung für die fehlenden Schranktüren werde bestritten. Aufgrund des Gesundheitszustands der Bewohnerin, die bettlägerig und gebrechlich sei (Beweisangebot: Zeugin P.), sei es fernliegend, dass diese körperlich überhaupt in der Lage gewesen sei, die Schranktüren gewaltsam zu entfernen. Zudem hätten die Klägerinnen zu dem Vorwurf auf Nachfrage keine konkrete Stellung genommen.
- 116
Die Äußerung im Klageantrag I.8. sei zulässig. Es handele sich um ein bloßes Zitat von „Pfleger J.“, das die Beklagte sich nicht zu eigen gemacht habe. Der Pfleger habe die Aussage so wie wiedergegeben auch getätigt (Beweisangebot: Zeuge K.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit der Berichterstattung trügen die Klägerinnen.
- 117
Die Äußerung im Klageantrag I.9. sei ebenfalls rechtmäßig. Es werde nicht behauptet, dass alle nicht bettlägerigen Bewohner des Hauses vor dem Fernseher versammelt gewesen seien; der Beitrag nehme nur Bezug auf die Station, auf der die Journalistin in diesem Moment eingesetzt gewesen sei; das ergebe sich aus dem „hier“ („Ich erlebe, wie alle, die hier noch nicht bettlägerig sind,...“).
- 118
Die Äußerung im Klageantrag I.10. sei wahr. Die Reporterin habe im gesamten Erdgeschoss erfolglos nach Gläsern gesucht. Die von der Journalistin zusammengesuchten Gläser seien unzureichend gewesen, um alle Bewohner im Aufenthaltsraum mit Getränken zu versorgen (Beweisangebot für beides: Zeugin P.). Der Zeuge R.- F. habe bestätigt, dass nicht genügend Trinkgläser und Tassen für die Bewohner auf den Wohngruppen zur Verfügung gestanden hätten (eidesstattliche Versicherung des Zeugen R.- F. Anlage B 2, Beweisangebot: Zeuge R.- F.).
- 119
Die Verbreitung der Äußerung im Klagantrag I.11. sei rechtmäßig erfolgt. Mehrere Bewohner hätten auf die Frage der Reporterin, ob sie Durst hätten, aufgezeigt (Beweisangebot: Zeugin P.). Jedenfalls handele es sich um eine wertneutrale Falschbehauptung.
- 120
Bezüglich des Klageantrags I.12. bestreitet die Beklagte den von den Klägerinnen behaupteten Aussageinhalt der Mitarbeiterin Frau C.. Ausweislich des Rohmaterials (Anlage B 3 ab 00:18:19) füge die Zeugin C. ihrem Satz gerade keine weiteren Kommentare bei.
- 121
Der mit dem Klageantrag I.13. angegriffene Verdacht sei rechtmäßig verbreitet worden. In den Wohnbereichen hätten manchmal nur fünf Tassen für 24 Bewohner zur Verfügung gestanden (Beweisangebot: Zeuge R.- F., Eidesstattliche Versicherung des Zeugen R.- F. Anlage B 2); dies stelle eine hinreichende Verdachtsgrundlage dar. Auch 2014 hätten unstreitig ebenfalls nicht ausreichend Tassen zur Verfügung gestanden. Sie, die Beklagte, habe den Klägerinnen diesen Missstand auch konkret vorgehalten in Anlage K 16 Ziffer 12 mit einem konkreten Vorhalt, sodass diese hätten Stellung beziehen können.
- 122
Die mit dem Klageantrag I.14. angegriffene Behauptung des Zeugen G. sei wahrheitsgemäß (Beweisangebot: Zeuge G.). Es fehle ein substantiierter Vortrag der Klägerinnen dazu, wie viele Pfleger, Helfer und Fachkräfte sich tatsächlich im Pflegehaus befunden hätten. Allenfalls handele sich um eine wertneutrale Falschbehauptung.
- 123
Der von den Klägerinnen begehrte Richtigstellungsanspruch (Klageantrag zu Ziffer II.) bestehe nicht, da keine rechtswidrige und erhebliche Rufbeeinträchtigung vorliege. Die begehrte Richtigstellung führe den Rezipienten in die Irre, da die Klägerinnen in Anlage K 17 selbst einräumten, dass auch eine andere Mitarbeiterin Andeutungen über wahrheitswidrige Dokumentationen gemacht habe; demgegenüber hätten die Klägerinnen nicht positiv den Beweis erbracht, dass ein derartiger Vorfall tatsächlich niemals vorgefallen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Alleinzuständigkeit fehle es der Richtigstellung an der erforderlichen Konkretisierung, da weder der monierte Vorfall noch die vermeintliche Falschdarstellung für den Rezipienten nachvollziehbar seien.
- 124
Bezüglich der mit dem Klageantrag zu IV. geltend gemachten Abmahnkosten bestreitet die Beklagte, dass die Klägerinnen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, weshalb die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig sei. Zudem handele es sich gebührenrechtlich um eine Angelegenheit mit der Abmahnung gegenüber R. I. GmbH (Parallelverfahren zum Az. 324 O 554/17).
- 125
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 07.09.2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 126
Die zulässige Klage ist lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
- 127
1. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG in dem zu Ziffer I. tenorierten Umfang, da die untersagten Passagen sie bei jeweils fortbestehender Wiederholungsgefahr (dazu b.) in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzen (dazu a.). Ein darüber hinausgehender Unterlassungsanspruch besteht nicht.
- 128
a. Die mit dem Klageantrag zu Ziffer I.1., I.3., I.4.a. und b., I.5., I.6., I.8., I.9., I.10., I.11., I.13. und I.14. angegriffenen Passagen der streitgegenständlichen Sendung verletzen die Klägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht; bezüglich der weiteren mit dem Klageantrag zu Ziffer I.2., I.7. und I.12. angegriffenen Passagen scheidet eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerinnen dagegen aus.
- 129
Bei dem Persönlichkeitsrecht handelt es sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 95; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5 Rn. 13 m.w.Nw.). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers (BGH, Urteil vom 16.11.2004, VI ZR 298/03, Juris Rn. 29). Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, Juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Abs. 4. b)). Handelt es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Zulässigkeit der Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, 1 BvR 369/04 – Ausländer-Rück-Führung, Juris Rn. 25; Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91 – Soldaten sind Mörder, Juris Rn. 3c). Die freie Meinungsäußerung findet ihre Grenze aber zum einen im Fall der Schmähkritik (BVerfG, a.a.O., Juris Rn. 3c m.w.Nw.), zum anderen dort, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (BGH, Urteil vom 18.06.1974, VI ZR 16/73 – Deutschland-Stiftung, Juris Rn. 25; HansOLG Beschluss vom 03.03.2000, 7 U 69/99, Juris Rn. 8; Soehring, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 20 Rn. 9).
- 130
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt für die einzelnen Äußerungen Folgendes:
- 131
(1) Die mit dem Klageantrag I.1. angegriffene Wortberichterstattung in Verbindung mit dem dazu gezeigten Bild verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen, da sie in diesem konkreten Kontext eine unzulässige Meinungsäußerung enthält. Der Zuschauer entnimmt der Berichterstattung, dass sie „schockierende Zustände“ bzw. einen konkreten schockierenden Zustand dokumentiert. Tatsächlich stellt das Bild jedoch keine hinreichende Anknüpfungstatsache für diese Meinungsäußerung der Beklagten dar; denn unstreitig stammt es aus der Berichterstattung der Beklagten von 2014 und zeigt das Pflegepersonal dabei, wie es einer Bewohnerin ein Fußbad angedeihen lässt. Dies stellt also entgegen der Argumentation der Beklagten eine positive Zuwendung seitens des Pflegepersonals, nicht jedoch einen „schockierenden Zustand“ dar. Zudem ist zugunsten der Klägerinnen davon auszugehen, dass die Erstellung des Bildmaterials durch die Beklagte unter Verletzung des Hausrechts der Klägerinnen erfolgt ist. Zwar fällt die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984, 1 BvR 272/81 – G. W., Juris Rn. 55). Eine Rechtfertigung der Verbreitung des rechtswidrig erlangten Bildmaterials entsprechend der Vorgaben der W.-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts scheidet hier aber schon deshalb aus, weil die Filmaufnahme gerade keinen Missstand dokumentiert. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH vom 10.04.2018 (Az. VI ZR 396/16, Anlage K 24). Denn hinsichtlich solchen Materials, dass der Verbreiter sich selbst rechtswidrig beschafft hat – was hier unstreitig der Fall ist – stellt die Entscheidung keine von der „W.-Entscheidung“ abweichenden Maßstäbe auf, ohne dass es hier darauf ankommt.
- 132
(2) Die mit dem Klageantrag I.2. angegriffene Berichterstattung ist dagegen rechtmäßig verbreitet worden. Die Wortberichterstattung in Verbindung mit dem gezeigten Bild enthält nach dem Verständnis des Zuschauers die Tatsachenbehauptung, dass das ursprünglich im Rahmen der Sendung von 2014 gezeigte Zimmer eines Bewohners verdreckt gewesen sei. Diese Tatsachenbehauptung ist unstreitig wahr. Zwar hat die Beklagte auch dieses Bildmaterial unter Verletzung des Hausrechts der Klägerinnen rechtswidrig erlangt. Die Veröffentlichung ist jedoch durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte der Beklagten andererseits ist maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem dieser Zweck verfolgt wird (BVerfG, Beschluss vom 25.01.1984, 1 BvR 272/81 – G. W., Juris Rn. 55ff.). In den Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BGH, Urteil vom 10.04.2018, VI ZR 396/16, Juris Rn. 23 m.w.Nw.; BVerfG a.a.O. Juris Rn. 57). Vorliegend offenbart die gezeigte Passage der Sendung – die Nichteinhaltung von Hygienevorgaben in einer Pflegeeinrichtung – aber gerade solche Missstände von erheblichem Gewicht. Die Argumentation der Klägerinnen, dass eine Reinigung des Zimmers gegen den Willen des Bewohners hätte erfolgen müssen, was menschenverachtend sei, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn nach Überzeugung der Kammer ist es Aufgabe der Klägerinnen, unabhängig vom Krankheitsbild der Bewohner einen angemessenen Hygienezustand der Zimmer zu gewährleisten.
- 133
(3) Der von der Beklagten mit der im Klageantrag I.3. angegriffenen Passage verbreitete Verdacht verletzt die Klägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, da die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (zu alledem BGH, Urteil vom 07.12.1999, VI ZR 51/99, Juris Rn. 20).
- 134
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verdachtsberichterstattung der Beklagten bereits deshalb unzulässig, weil sie den Klägerinnen in Bezug auf den konkret geäußerten Verdacht, im Pflegehaus K. würden Akten in der dargestellten Weise manipuliert, keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Die schriftliche Anfrage vom 17.07.2017 (Anlage K 16) enthält in Ziffer 8 zwar auch eine Anfrage zu diesem Aspekt der Aktenmanipulation. In Ziffer 8 fragt die Beklagte jedoch lediglich allgemein danach, ob Bewohner in den vergangenen drei Jahren, insbesondere im Zeitraum „April, Mai 2017“ häufig gar keine Morgenpflege bekommen hätten und dann wahrheitswidrig in der Dokumentation vermerkt worden sei, der Betreffende habe die Pflege verweigert. Die Anfrage der Beklagten enthält also nur vage Angaben zum fraglichen Zeitraum (drei Jahre) und zur Frequenz („häufig“); insbesondere werden auch keine konkreten Vorfälle geschildert, zu denen die Klägerinnen Stellung nehmen könnten. Angesichts dieser lediglich pauschal erhobenen Vorwürfe enthielt die Anfrage der Beklagten keine ausreichende Gelegenheit für die Klägerinnen, dazu Stellung zu nehmen. Sofern die Beklagte Beweis angeboten hat für die Wahrheit des von ihr geäußerten Verdachts, sah die Kammer sich nicht zu einer entsprechenden Beweiserhebung veranlasst. Denn der Vortrag der Beklagten, der Informant R.- F. habe oft erlebt, dass die geschilderten wahrheitswidrigen Eintragungen in der Pflegedokumentation erfolgt seien, ist mangels Schilderung spezifischer Einzelfälle bereits nicht hinreichend konkret.
- 135
(4) Auch der mit Klageantrag I.4. geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerinnen ist begründet. Insoweit wird auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg verwiesen, das dazu in seinem Beschluss vom 30.10.2017 im einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 7 W 112/17) ausgeführt hat:
- 136
„In der mit dem Antrag zu Ziffer 7. beanstandeten Textpassage stellt die Antragsgegnerin der Stellungnahme der Antragstellerin zu 1., dass eine Bestellung für Toilettenstühle aufgrund einer Fehleingabe abgelehnt worden sei und dass in den letzten Monaten fünf neue Toilettenstühle gekauft und geliefert worden seien, die Aussage ihres Informanten gegenüber, dass ein Antrag für Toilettenstühle in H. mit der Begründung, dass kein Geld da wäre, abgelehnt worden sei. Damit wird dem Zuschauer der Verdacht unterbreitet, dass das Pflegehaus K. wahrheitswidrig die Anschaffung neuer Toilettenstühle behauptet und eine Fehleingabe als Grund für die tatsächlich aus Ersparnisgründen erfolgte Ablehnung einer Bestellung für Toilettenstühle vorgegeben habe. Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass die Angaben des Pflegehauses K. wahr sind (Anlage Ast. 17, 18). Die Berichterstattung der Antragsgegnerin ist auch nicht gerechtfertigt, da sie die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung nicht einhält. Insbesondere wird dem Zuschauer nicht deutlich gemacht, dass sich die im Beitrag präsentierten Angaben des Informanten und des Pflegehauses mit unterschiedlichen Zeiträumen befassen. Das Pflegehaus befasst sich in seiner Stellungnahme vom 31.08.2017 mit einer im Juni 2017 wegen einer Fehleingabe abgelehnten Bestellung, einer anschließenden Neubestellung und Lieferung von fünf Toilettenstühlen. Der Informant – der, so die Glaubhaftmachung der Antragstellerinnen (Anlage Ast. 19), nur bis zum 12.06.2017 im Pflegehaus tätig war – äußert sich hingegen zu einer bis zum Frühjahr 2017 erfolgten Bestellung. Verstärkt wird der Verdacht, dass die Angaben des Pflegehauses K. unwahr sein könnten, zudem durch den Satz „Ich ziehe Frau L. leider trotzdem auf einem rostigen Toilettenstuhl über die Station.“, obwohl die Filmaufnahmen vor der Lieferung der fünf neuen Stühle angefertigt wurden.“
- 137
(5) Auch die Äußerung im Klageantrag I.5. ist rechtswidrig verbreitet worden. Der unbefangenen Durchschnittszuschauer versteht die Äußerung der Praktikantin L. „Ich weiß ja gar nicht, wo Sie ihre Kleidung haben.“ zwingend dahingehend, dass für sie ein unmittelbarer Zugriff auf die Kleidung der Bewohnerin nicht möglich gewesen sei. Dies folgt aus dem Wortlaut der konkreten Äußerung und dem Kontext, in dem die Praktikantin diese äußert, nämlich einer Situation, in der die Bewohnerin dringend auf neue Kleidung angewiesen ist, die Praktikantin ihr jedoch – zunächst – keine anzieht. Dieses Verständnis ist jedoch unwahr, da sich der Kleiderschrank unstreitig im Zimmer der Bewohnerin befand. Dass die Journalistin in der konkreten Situation das von ihr behauptete Verständnis, nicht ausreichend Bescheid zu wissen, wo die Bewohnerin ihrer Kleider habe, so empfunden haben mag, steht dem nicht entgegen. Insoweit kommt es jedoch auf das Verständnis des Zuschauers an, das vorliegend von der vorgetragenen Einschätzung der Journalistin abweicht.
- 138
(6) Der mit Klageantrag I.6. geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerinnen besteht ebenfalls. Der Zuschauer entnimmt der Äußerung der Praktikantin das Verständnis, dass der Rollstuhl mit Rädern eine Gefahrenquelle für die Heimbewohnerin darstelle, weil die Räder sich nicht arretieren ließen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Äußerung, in der ausdrücklich betont wird, dass Frau L. „ohne Aufsicht in einem Stuhl mit Rädern“ sitze. Prozessual ist von der Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung auszugehen. Die Klägerinnen haben die Wahrheit der Tatsachenbehauptung bestritten. Die analog § 186 StGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat zwar Beweis angeboten für den Umstand, dass sich der Stuhl nicht ordnungsgemäß habe arretieren lassen, durch Vernehmung der Zeugin P.. Sie hat jedoch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher eigener Wahrnehmungen die Zeugin zu dieser Schlussfolgerung kommt, wie konkrete eigene – vergebliche – Versuche, den Stuhl zu arretieren, oder ob es sich lediglich um eine Wertung aufgrund des rostigen Erscheinungsbild des Stuhls handelt. Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme nicht vor.
- 139
(7) Hinsichtlich des Klageantrags I.7. sind sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem aus der Berichterstattung ergebenden Verständnis des Zuschauers, dass sich an dem gezeigten Schrank aus Nachlässigkeit keine Türen befunden hätten, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Denn die Beklagte kann sich analog § 193 StGB jedenfalls auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Danach kann die Verbreitung einer unwahren Äußerung in der Annahme, sie sei wahr, als rechtmäßig bzw. gerechtfertigt angesehen werden, wenn an der Tatsachenbehauptung, soweit sie wahr gewesen wäre, ein überwiegendes Informationsinteresse bestand, und die Beklagte im Rahmen der Recherche die journalistische Sorgfalt gewahrt hat (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94, Juris Rn. 31). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da an dem mit der streitgegenständlichen Äußerung behaupteten Missstand ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestand und die Beklagte ihre Pflicht zur sorgfältigen Recherche erfüllt hat. Insbesondere hat sie die Klägerin im Rahmen ihrer schriftlichen Anfrage (Anlage K 16 Ziffer 4) mit dem Vorwurf in hinreichend konkreter Form konfrontiert und sowohl einen genauen Zeitraum (April/Mai 2017) als auch einen spezifischen Ort (einzelne Zimmer des Wohnbereichs 2) genannt. Aufgrund dessen war es den Klägerinnen in hinreichendem Maße möglich, auf diese konkrete Anfrage einzugehen und im Zuge dessen beispielsweise auch die von ihr nunmehr behauptete Alternativbegründung für die fehlenden Schranktüren der Beklagten mitzuteilen. Vor dem Hintergrund, dass sie dies gerade nicht getan hat, war die Beklagte auch nicht gehalten, die abweichende Erklärung der Klägerinnen in ihre Berichterstattung aufzunehmen.
- 140
(8) Bei der mit Klageantrag I.8. angegriffenen Passage handelt es sich wiederum um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung. Durch die angegriffene Berichterstattung wird der Verdacht erweckt, im Pflegehaus K. werde jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind jedoch nicht erfüllt, es fehlt bereits am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Dafür ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Sofern sie auf die angebliche Aussage des „Pflegers J.“ verweist, begründet diese noch keinen hinreichenden Mindestbestand für den Verdacht, im Pflegehaus werde jeder Bewohner nur einmal im Monat geduscht, da diese Aussage ganz allgemein gehalten ist. Auch in ihrer eigenen schriftlichen Anfrage an die Klägerinnen ging die Beklagte selbst nicht davon aus, dass tatsächlich alle Heimbewohner nur einmal im Monat geduscht werden (vgl. Anlage K 16 Ziffer 7: „Wir haben Kenntnis, dass nicht mobile Bewohner meist nur einmal im Monat geduscht [...] werden.“.) Es ist auch von der Beklagten weder vorgetragen noch darüber hinaus ersichtlich, dass die Bewohner des Pflegehauses K. in einem so geringen Umfang geduscht werden, dass die streitgegenständliche Äußerung eine wertneutrale Falschbehauptung darstellt.
- 141
(9) Die Äußerung in Klageantrag I.9. verletzt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen, da sie sie nach den Grundsätzen der sog. Stolpe-Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 – „IM-Sekretär“ Stolpe, Juris Rn. 31) zwei jeweils nicht fernliegende Verständnismöglichkeiten enthält, die beide unwahr sind. Danach enthält die Äußerung für den unbefangenen Durchschnittszuschauer, ausgehend von Wortlaut und Kontext, zum einen die nicht fernliegende Verständnismöglichkeit, dass alle nicht bettlägerigen Bewohner des Hauses in der gezeigten Szene vor dem Fernseher sitzen, sowie zum anderen die ebenfalls nicht fernliegende Verständnismöglichkeit, dass alle nicht bettlägerigen Bewohner einer Station sich vor dem Fernseher befinden. Prozessual ist von der Unwahrheit beider Verständnismöglichkeiten auszugehen, da die Klägerinnen beide Verständnismöglichkeiten in Abrede nehmen und die insoweit analog § 186 StGB darlegungs- und beweispflichtige Beklagte für die Richtigkeit sowohl der einen als auch der anderen Verständnismöglichkeit nichts vorgetragen oder entsprechenden Beweis angeboten hat.
- 142
(10) Die Verbreitung der Äußerung im Klagantrag I.10. erfolgte rechtswidrig, da sie eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält. Die Reporterin äußert darin, dass schon „die ganzen letzten Tage“ keine Gläser für die Bewohner vorhanden gewesen seien. Prozessual ist von der Unwahrheit dieser Tatsachenbehauptung auszugehen. Die Klägerinnen bestreiten die Richtigkeit dieser Aussage. Die Beklagte hat jedoch die ihr analog § 186 StGB obliegende Darlegungs- und Beweispflicht nicht erfüllt. Sofern sie zum Beweis die Journalistin P. als Zeugin anbietet, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Denn die Beklagte trägt hier lediglich zu der konkret im Film gezeigten Suche der Journalistin vor dahingehend, dass sie im gesamten Erdgeschoss erfolglos nach Gläsern gesucht habe und die zusammengesuchten Gläser unzureichend gewesen seien. Im Beitrag selbst heißt es aber ausdrücklich, dass „schon die ganzen letzten Tage“ keine Gläser vorhanden gewesen seien. Es fehlt also an einem substantiierten Vortrag der Beklagten dahingehend, dass die Journalistin in einem Zeitraum von mehreren Tagen keine Gläser finden konnte.
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(11) Auf bezüglich der Äußerung im Klagantrag I.11. besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen, da diese eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält. Der Zuschauer versteht die Äußerung dahingehend, dass alle im Aufenthaltsraum gezeigten Bewohner Durst hätten. Es ist jedoch prozessual von der Unwahrheit dieser Äußerung auszugehen. Die Klägerinnen nehmen in Abrede, dass dies der Fall gewesen sei. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass tatsächlich alle Bewohner Durst hatten, wenn sie darauf verweist, dass mehrere Bewohner auf die Frage der Reporterin aufgezeigt hätten (was im Film auch erkennbar ist). Die Unterscheidung, ob alle oder lediglich mehrere Bewohner Durst hatten, ist für das Ansehen der Klägerinnen auch nicht wertneutral. Es ist auch weder erkennbar noch von der Beklagten vorgetragen, dass tatsächlich ein Großteil der anwesenden Heimbewohner Durst gehabt hat und es sich insofern lediglich um eine Übertreibung handelt.
- 144
(12) Der Klageantrag zu I.12. ist dagegen unbegründet, da es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. Die Äußerung der Mitarbeiterin Frau C. enthält zunächst lediglich die Bewertung, dass es im Pflegeheim ein „ewiges Problem“ gebe. Nach dem Verständnis des Zuschauers kann sich dies auf verschiedene Umstände beziehen, nämlich dass die Mitarbeiter keine Gläser finden, dass zu wenig Gläser vorhanden sind, dass die Bewohner Durst haben. Prozessual ist auch davon auszugehen, dass für diese Meinungsäußerung hinreichende Anknüpfungstatsachen vorliegen. Zwar tragen die Klägerinnen vor, dass die Mitarbeiterin sich nur in einem einzigen Kontext geäußert habe dahingehend, dass das Problem sei, dass Gläser verbummelt würden und anderswo wieder auftauchten; dazu haben sie auch Beweis angeboten. Alle anderen Verständnismöglichkeiten (zu wenig Gläser vorhanden, Bewohner haben keinen Durst) nehmen sie in Abrede. Dieser Vortrag reicht vorliegend jedoch nicht aus. Zum einen handelt es sich nach dem Verständnis des Zuschauers gerade um eine offene Meinungsäußerung der Mitarbeiterin, die gerade nicht nur in dem einen, von den Klägerinnen angeführten Kontext gefallen sein muss. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext ergibt sich die von den Klägerinnen behauptete Einschränkung. Zudem haben die Klägerinnen das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend substantiiert bestritten. Denn sowohl im Beitrag als auch im dazugehörigen Rohmaterial wird ein Gespräch von drei Mitarbeiterinnen der Klägerinnen dokumentiert, die im weiteren Verlauf gemeinschaftlich an verschiedenen Orten nach Gläsern suchen und dort nur wenige finden. Darüber hinaus räumen auch die Klägerinnen selbst ein, dass in der Vergangenheit nicht ausreichend viele Tassen zur Verfügung gestanden hätten, was gegenüber dem Fehlen von Gläsern wertneutral ist. Diese Umstände stellen zur Überzeugung der Kammer hinreichende Anknüpfungstatsache für die fragliche Meinungsäußerung dar. Insofern greift auch die Argumentation der Klägerinnen, dass das Problem letztlich die Bewohner seien, die die Gläser wegen aufgrund ihres Krankheitsbildes „verbummelten“, nicht durch, da es in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, durch eine ausreichende, möglicherweise besonders große Anzahl von Gläsern sicherzustellen, dass trotz dieses Verhaltens stets eine ausreichende Anzahl von Gläsern verfügbar sei.
- 145
(13) Der mit Klageantrag I.13. geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung sind nicht erfüllt, da die Berichterstattung nicht hinreichend ausgewogen, sondern präjudizierend ist. Zwar enthält die Berichterstattung die Stellungnahme des Pflegehauses K., im Rahmen derer diese den dargestellten Missstand in Abrede nimmt und angibt, in der Einrichtung würden ausreichend Gläser und Tassen bereitgestellt, die Rücklaufprozesse seien optimiert und neue Trinkgefäße gekauft worden. Diese Stellungnahme wird jedoch durch die weitere Berichterstattung der Beklagten entwertet. So äußert der Pflegeexperte R. noch vor Wiedergabe der Stellungnahme des Pflegehauses, dass Menschen, die „das zu verantworten haben“, aus der Pflege entfernt bzw. eingesperrt gehören bzw. gegen sie ein Berufsverbot verhängt werden solle, was quasi einem Schuldspruch gleichkommt. Zudem folgt gleich im Anschluss an die Stellungnahme des Pflegehauses K. die ironische Bemerkung von G. W., dass zwar bei den Klägerinnen anscheinend nicht genug Geld für Gläser da sei, sie aber die teuersten Anwälte beauftragten, die kategorisch alles abstritten, wofür Geld genug da sei, was der Stellungnahme des Pflegehauses K. ebenfalls jede Bedeutung abspricht.
- 146
(14) Schließlich besteht auch hinsichtlich des Klagantrags I.14. ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen. Die Passage enthält die Behauptung der Beklagten, der gezeigte Pfleger sei als einzige Fachkraft im Pflegehauses K. allein tätig gewesen. Diese Tatsachenbehauptung gilt prozessual als unwahr. Die Klägerinnen haben sowohl in Abrede genommen, dass der gezeigte Pfleger Herr G. als einzige Fachkraft im Haus allein tätig gewesen sei, noch dass dies auf eine andere Fachkraft zutreffe; vielmehr sei auf jedem der beiden Wohnbereiche immer mindestens eine Pflegefachkraft tätig (Beweisangebot: Zeugin E.). Die Beklagte hat demgegenüber die ihr analog § 186 StGB obliegende Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt. Sie trägt lediglich vor, die Behauptung des Zeugen G. sei wahrheitsgemäß, konkretisiert diesen Vortrag jedoch weder hinsichtlich des Zeitraums noch einzelner Vorfälle, an denen dieser angeblich alleine tätig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen für eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen G. mangels hinreichend konkreten Beweisantritts nicht vor.
- 147
b. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert. Die Beklagte hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.
- 148
2. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Veröffentlichung der tenorierten Richtigstellung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Ein solcher Berichtigungsanspruch setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus, durch die eine rechtswidrig fortwirkende Beeinträchtigung verursacht wird (HH-Ko/MedienR/Meyer, 3. Auflage 2016, 41. Abschnitt Rn. 1ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Vorwurfs der Aktenmanipulation erfüllt (dazu a.), der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch der Klägerinnen in Bezug auf die Alleinzuständigkeit einer Fachkraft besteht jedoch nicht (dazu b.).
- 149
a. Die mit dem ersten Teil des Richtigstellungsantrags angegriffene Berichterstattung transportiert den Verdacht, im Pflegehauses K. würden Akten manipuliert, indem zu Bewohnern, die aus Zeitnot nicht gewaschen worden seien, wahrheitswidrig vermerkt worden sei, die Bewohner hätten die Körperpflege verweigert. Dabei handelt es sich um eine von Anfang an unzulässige Verdachtsberichterstattung, da es an einer hinreichenden Gelegenheit der Klägerin zur Stellungnahme fehlt (s.o. I.1.a.(3)). Insofern kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung und nicht nur ein Nachtrag in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014, VI ZR 76/14 – Chefjustiziar, Juris Rn. 14). Prozessual ist auch von der Unwahrheit dieses Verdachts auszugehen. Zwar tragen grundsätzlich die Klägerinnen die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit des angegriffenen Verdachts, also für den Umstand, es habe keine Aktenmanipulation gegeben. Da es sich dabei aber um eine Negativtatsache handelt, darf sich die Beklagte nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken; sie trifft vielmehr eine sekundäre Darlegungslast und die Pflicht zur Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1998, II ZR 266/97, Juris Rn. 11). Diese sekundäre Darlegungslast hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht erfüllt, da sie keinen konkreten Fall anführt, in dem eine solche Aktenmanipulation vorgekommen sein soll.
- 150
Dieser Teil der Berichterstattung stellt für die Klägerinnen auch eine fortwirkende Quelle der Rufbeeinträchtigung dar. Voraussetzung für die Berichtigungsforderung ist, dass eine Beeinträchtigung des Rufes oder des Selbstbestimmungsrechts über das eigene Erscheinungsbild vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94, Juris Rn. 61). Nicht jede unzutreffende Berichterstattung kann einen Berichtigungsanspruch auslösen. Vielmehr kommt die Zuerkennung einer Berichtigungsforderung dann in Betracht, wenn die Unwahrheit eine Ehrverletzung oder Ansehensschädigung beinhaltet und der durch die Rufverletzung geschaffene Zustand für den Betroffenen eine fortwirkende Quelle gegenwärtige Rufbeeinträchtigung bedeutet (LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2010, 324 O 194/10, Juris Rn. 22). Der in der streitgegenständlichen Berichterstattung aufgestellte, unwahre Verdacht, die Klägerinnen hätten Pflegedokumentationen in den Bewohnerakten manipuliert, um die Auswirkungen des bestehenden Personalmangels zu vertuschen, ist für sie ihn in hohem Maße ehrabträglich. Denn damit wird ihnen gegenüber nicht nur der Vorwurf erhoben, sie ignorierten den Missstand des Mangels an Pflegepersonal, sondern vertuschten diesen durch vorsätzliches Handeln auch noch. Angesichts dieses schwerwiegenden Vorwurfs ist eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung der Klägerinnen zu bejahen.
- 151
b. Dagegen scheidet ein Richtigstellungsanspruch in Bezug auf den zweiten von den Klägerinnen begehrten Teil der Berichterstattung aus. Die angegriffene Sendungspassage enthält zwar die prozessual unwahre Tatsachenbehauptung, der sich äußernde Pfleger G. sei als einzige Fachkraft im Haus allein tätig gewesen (s.o. I.1.a.(14)). Der darin liegende Vorwurf gegenüber den Klägerinnen beinhaltet zur Überzeugung der Kammer jedoch keine fortwirkende Rufbeeinträchtigung, da es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung am hinreichend schweren Gewicht des Vorwurfs fehlt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Sendung der Beklagten zahlreiche zulässige Äußerungen enthält, die von den Klägerinnen schon gar nicht angegriffen worden sind oder bezüglich derer keine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, die aber das Pflegehaus in keinem guten Licht dastehen lassen. Dies gilt beispielsweise für die Episode um die ältere Dame, die über einen längeren Zeitraum in ihrem Kot liegen gelassen werden musste, weil in der konkreten Situation nicht genug Pflegepersonal für alle Bedürfnisse der Bewohner vorhanden war, weiterhin die verunreinigten Zimmer einzelner Bewohner, die vergebliche Suche nach Trinkgefäßen, die Aussagen der Mitarbeiter zur Personalsituation und den kritikwürdigen Umgang des Pflegers J. mit einer älteren Dame („Ja du mich auch“). Dem Vorwurf der Alleinzuständigkeit einer Fachkraft für das ganze Haus kommt auch keine vergleichbare Schwere zu wie dem Vorwurf, die Klägerinnen manipulierten zur Vertuschung des bestehenden Personalmangels Akten von Bewohnern. Vor diesem Hintergrund ist eine Rufbeeinträchtigung gerade in Bezug auf diesen Aspekt der Berichterstattung zu verneinen.
- 152
c. Die Kammer konnte abweichend von dem Antrag der Klägerinnen auf Abdruck einer Richtigstellung den hier tenorierten Abdruck der Richtigstellung zusprechen, ohne gegen § 308 ZPO zu verstoßen. Es handelt sich vorliegend nicht um den Fall, dass den Klägerinnen „mehr“ zugesprochen wurde, als sie beantragt haben, oder dass etwas „anderes“ ausgeurteilt wurde; vielmehr hat die Kammer ein in dem beantragten „Mehr“ steckendes „Weniger“ in Verbindung mit der entsprechenden Klagabweisung zugesprochen. Gleiches gilt für die notwendige Einschränkung der Veröffentlichung der Richtigstellung ab Rechtskraft der Entscheidung.
- 153
3. Der Klagantrag zu III. auf Schadensersatzfeststellung ist begründet. Im Rahmen eines Schadensersatzfeststellungsanspruchs sind für die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich künftiger Schäden an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht zu hohe Anforderungen zu stellen, um dem Betroffenen nicht vorschnell die Möglichkeit zum Ersatz eines später wirklich entstandenen Schadens abzuschneiden (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 14. Rn. 29 m.w.N). Erforderlich ist eine nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge hinreichende Wahrscheinlichkeit, die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens muss in absehbarer Zeit möglich erscheinen (Wenzel a.a.O Rn. 29 m.w.N). So liegt es auch hier. Die mit den Klageanträgen zu Ziffer I.1., I.3., I.4.a. und b., I.5., I.6., I.8., I.9., I.10., I.11., I.13. und I.14. angegriffenen Passagen der streitgegenständlichen Sendung verletzen die Klägerinnen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Aufgrund der ehrenrührigen Berichterstattung ist es jedenfalls möglich, dass aufgrund dessen Schäden bei den Klägerinnen eintreten. Die Veröffentlichung im August 2017 liegt auch noch nicht so lange zurück, dass ein Schaden bereits beziffert werden könnte und die Klägerinnen Leistungsklage hätten erheben müssen.
- 154
4. Die Klägerinnen haben schließlich auch Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB (i.V. mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang. Die mit Ziffer IV. des Klageantrags geltend gemachten Abmahnkosten sind lediglich in Höhe von 742,23 Euro erstattungsfähig, da es sich nur insoweit um die Kosten einer erforderlichen und gebotenen Rechtsverfolgung handelt.
- 155
Den Klägerinnen stand hinsichtlich zwölf der mit Abmahnung vom 14.09.2017 (Anlage K 6) beanstandeten Äußerungen ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu (s.o. 1.), dies betrifft die Äußerungen zu Ziffer I.1., I.5., I.7.aa. und bb., I.9., I.10., I.14., I.16., I.18., I.19., I.21., I.22. aus der begehrten Unterlassungsverpflichtung (Anlage K 6). Die erstattungsfähigen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sind nach dem Gegenstandswert der berechtigten Forderung und somit nach einem (fiktiven) Einzelstreitwert zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007, VIII ZR 341/06, Juris Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 09.06.2015, I-15 U 217/14, Juris Rn. 31). Den fiktiven Gesamtstreitwert setzt die Kammer vorliegend – entsprechend ihrem Streitwertgefüge – auf 240.000 Euro fest; dies entspricht 10.000 Euro je Äußerung (zwei Kläger x 12 Äußerungen à 10.000 Euro).
- 156
Die Abmahnkosten berechnen sich dementsprechend wie folgt:
- 157
Gegenstandswert: 240.000 €
0,65 Geschäftsgebühr auf 240.000 Euro:
1.464,45 Euro
zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale
+ 20,00 Euro
1.484,45 Euro
- 158
Die von den Klägerinnen geltend gemachte Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, da die Klägerinnen vorsteuerabzugsberechtigt sind.
- 159
Allerdings ist bei der Berechnung der Abmahnkosten zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen mit gesondertem Schreiben vom 27.09.2017 (Parallelverfahren 324 O 554/17 Anlage K 8) die R. i. GmbH abgemahnt haben und von dieser ebenfalls die Erstattung ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Insoweit ist davon auszugehen, dass es sich bei den beiden Abmahnungen um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelt. Ob es sich gebührenrechtlich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt, kann nach der Rechtsprechung des BGH nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse und des dem Anwalt vom Mandanten erteilten Auftrags beurteilt werden (BGH, Urteil vom 12.07.2011, VI ZR 214/10 – Rosenkrieg II, Juris Rn. 20; Urteil vom 27.07.2010, VI ZR 261/09 – Unrichtige Presseberichterstattung, Juris Rn. 16). Soll getrennt abgerechnet werden, ist es Sache des Geschädigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die getrennte Anspruchsverfolgung mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 26.05.2009, VI ZR 174/08, Juris Rn. 28). An einem solchen Vortrag der Klägerinnen fehlt es hier. Dementsprechend können die Klägerinnen von der Beklagten nur die Erstattung der hälftigen Abmahnkosten in Höhe von 742,23 Euro verlangen.
- 160
Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB analog.
II.
- 161
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 3, 4 ZPO; dabei entfallen auf den Unterlassungsanspruch jeweils 150.000 Euro, auf den Richtigstellungsanspruch jeweils 20.000 Euro und auf den Feststellungsanspruchs pro Klägerin 7.500 Euro.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.