Oberlandesgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2014 - 15 U 137/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8.8.2013 (10 O 562/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.659,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104,08 € seit dem 02.9.2009, aus weiteren 509,78 € seit dem 17.11.2011, aus weiteren 473,08 € seit dem 31.3.2012, aus weiteren 213,72 € seit dem 22.2.2012 und aus weiteren 358,78 € seit dem 19.7.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 32 %, der Klägerin zu 68 % auferlegt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 42 %, die Klägerin zu 58 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen.
4Die Klägerin betreibt eine Autovermietung, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches auch im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung tätig ist.
5Die Klägerin stellte in den Jahren 2009 bis 2012 in 5 Fällen Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten in jedem Fall die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.
6Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht offenstehende restliche Ansprüche auf Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe der anzusetzenden Mietwagenkosten, die seitens der Klägerin nach der sog. T-Liste bemessen wurden, sowie einzelne in die Mietkosten einfließende, von der Klägerin geltend gemachte Sonderleistungen.
7Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von 3.950 € zugesprochen, wobei die Schadensschätzung grundsätzlich nach dem Modus der T-Liste erfolgt ist. Unfallbedingte pauschale Aufschläge hat das Landgericht nicht zuerkannt; die weiteren Nebenkostenpositionen wie Zusatzfahrer, Zustellung, Kaskoversicherung, Winterreifen, Navigation, Automatikgetriebe und Freisprecheinrichtung wurden als grundsätzlich erstattungsfähig anerkannt; insoweit wurde Beweis erhoben und konkrete Tatsachenfeststellungen getroffen.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts sowie der für die einzelnen Schadensfälle zugesprochenen Beträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
9Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt sowie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Richtigkeit des T-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage durch ihr Vorbringen erschüttert sei, was sie auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt sieht. Die Kritik des Senates an der G-Studie sei hingegen unberechtigt.
10Die Beklagte beantragt,
11unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
12hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
13Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
14die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
15Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage des T-Mietpreisspiegels höchstrichterlich gebilligt sei und dessen Eignung als Schätzgrundlage auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2013 verwiesen.
17II.
18Die zulässige Berufung der Beklagten hat in Höhe von 2.290,56 € Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 1.659,44 € (statt erstinstanzlich - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats – zugesprochener 3.950,00 €) aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.
191. Die Beklagte wendet sich - teilweise - mit Erfolg gegen die von der Klägerin und dem Landgericht im Rahmen von § 287 BGB verwendete Grundlage für die Schätzung der Mietwagenkosten.
20Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteile des Senates vom 30.07.2013, u.a. Az. 15 U 212/12 (abrufbar bei juris), 15 U 186/12, 15 U 175/11 und 15 U 161/12) erfolgt die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der G-Liste ergebenden Tarife.
21Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der T-Liste als auch der G-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben genannten Urteile des Senates sowie auf die zusätzlichen, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze berücksichtigende Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 28.01.2014 in den Parallelverfahren 15 U 85/13 und 15 U 122/13 Bezug genommen.
222. Soweit die Beklagte in den streitgegenständlichen Schadensfällen im Vergleich zu der T-Liste erheblich günstigere Anmietmöglichkeiten aus dem Internet in Form von Screenshots vorlegt, wird dadurch die grundsätzliche Eignung der T-Liste als Schätzgrundlage für eine Mietpreisschätzung nicht erschüttert. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Gerade dies lässt sich den von der Beklagten herangezogenen - ohnehin nur auf Winter 2013 bezogenen - Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich die von der Beklagten vorgelegten Angebote nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell beziehen, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird (vgl. OLG Stuttgart aaO.; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802 ff.), lassen sich den Angeboten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die T-Liste (Normaltarif zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen), auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegebenen „Grundtarif“ (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Bei den von der Beklagtenseite vorgelegten Angeboten sind im Preis die Zustellkosten nicht enthalten, es handelt sich um Angebote, bei denen Vorkasse verlangt wird („Jetzt bezahlen“) und bei den Angeboten der Fa. I sind keine unbegrenzten Kilometer enthalten. Eine Vergleichbarkeit der vorgelegten Angebote ist damit nicht gegeben. Im Ergebnis führen die von der Beklagten vorgelegten Internet- Angebote weder dazu, dass im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Schätzung die T-Liste als ein in die Schätzung einzubeziehender Richtwert disqualifiziert wäre, noch machen die Angriffe der Beklagten eine Aufhebung und Zurückverweisung zwecks erneuter Beweiserhebung erforderlich.
23Die in der Berufungsbegründung geäußerte Auffassung der Beklagten, die Kritik des Senates an der G-Studie als zu sehr auf Interneterhebungen basierend sei nicht berechtigt, da die G-Studie insoweit die heutige Lebenswirklichkeit widerspiegele, überzeugt nicht und führt nicht zu einer ausschließlichen Anwendung der G-Studie. Zwar gehört „das Internet“ im Allgemeinen tatsächlich zur heutigen Lebenswirklichkeit – im Jahr 2013 nutzten 77,2 % der Deutschen gelegentlich das Internet (Quelle: B/A- Onlinestudie). Bei genauerer Betrachtung des hier einzig relevanten Mietwagenmarktes stellt sich das Bild jedoch anders dar: So ergibt eine Studie zu D des C – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. zu einem Befragungszeitraum Herbst 2012, dass lediglich 10 % der (online!) befragten Personen bereits einmal einen Mietwagen im Internet gebucht hatten, im Umkehrschluss: 9 von 10 Befragten hatten noch keinen Mietwagen im Internet gebucht. In den Altersgruppen der 50-64jährigen und der über 65 jährigen Befragten war der Anteil mit 8% und 4 % sogar noch geringer (Trends im D Konsumverhalten beim online-shopping, C 2013, S. 10, 11).
24Da nach der aktuellen Statistik des Kraftfahrtbundesamtes 27,6 % der Kraftfahrzeughalter über 60 Jahre alt waren (Quelle: http://www.L.de/cln_xxx/nn_xxxxxx/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand), dürfte die Mietwagenbuchung im Internet bei einem großen Teil der Fahrzeughalter eine verschwindend geringe Rolle spielen; auch im Gesamtdurchschnitt ist sie nach wie vor nicht hoch. Insgesamt ist damit die vom Senat geübte Kritik an der G-Studie nach wie vor berechtigt.
253. Die konkrete Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle. Im Hinblick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der in den Tabellen angegebenen Werte, die jeweils schon inklusive Mehrwertsteuer zu verstehen sind, sind bei der Bemessung des Vergleichswertes aus der T-Liste betreffend die Schadensfälle bis einschließlich 2010 die dort in der gesonderten Tabelle aufgeführten (Neben-) Kosten für eine Vollkaskoversicherung hinzuzusetzen. Hinsichtlich der weiteren für die konkrete Berechnung bei den beiden Listen im Einzelnen anzulegenden Parameter sowie der Erstattungsfähigkeit von Nebenkosten wird ebenfalls auf die Urteile des Senates vom 30.07.2013 Bezug genommen.
26Die Berechnung im Einzelnen ist für die hier streitgegenständlichen Fälle aus den unten folgenden tabellarischen Auflistungen zu entnehmen.
27Dabei ist hinsichtlich der Nebenkosten (d.h. allen unter der Zeile „Normalpreis“ folgenden Beträgen) stets der von der Klägerin berechnete Betrag angesetzt worden, da dieser niedriger lag als der nach dem arithmetischen Mittel der T-Liste ermittelte Wert. Lediglich der Betrag für die Vollkaskoversicherung im Fall 5 lag nach Listenpreis niedriger, so dass dieser angesetzt wurde. Zu den Fällen im Einzelnen sei ergänzend angemerkt, dass die vom Landgericht für gerechtfertigt gehaltenen Kosten für eine Freisprechanlage (Fall 2, Fall 5) und Automatikgetriebe (Fall 5) nach der Rechtsprechung des Senates nicht in die Schätzung einfließen, da insoweit die T-Liste keine Nebenkosten ausweist (vgl. Senat, Urteil vom 30.7.2013, 15 U 182/12).
28Fall |
1 |
2 |
3 |
Geschädigter |
T2 |
G2 |
X |
Schadensjahr |
xxxx |
xxxx |
xxxx |
PLZ der Autovermietung |
xxx |
xxx |
xxx |
Fahrzeugklasse |
4 |
5 |
5 |
Tage |
12 |
12 |
12 |
T (Tagespreis; arithm. Mittel) |
67,13 € |
90,64 € |
90,64 € |
Vollkasko (bis 2010) |
13,00 € |
||
T inkl. Vollkasko |
80,13 € |
90,64 € |
90,64 € |
G (Tagespreis) |
35,52 € |
37,96 € |
37,96 € |
arithmetisches Mittel/Tag |
57,83 € |
64,30 € |
64,30 € |
Normalpreis (§ 287 ZPO) |
693,90 € |
771,60 € |
771,60 € |
Ersparnis |
- 69,39 € |
- 77,16 € |
|
Vollkasko (SB) |
258,61 € |
258,61 € |
|
Zusatzfahrer |
144,00 € |
144,00 € |
144,00 € |
Zustellung |
46,00 € |
46,00 € |
46,00 € |
Winterreifen |
|||
Navigationsgerät |
|||
Nachtzuschlag |
|||
Summe (brutto) |
814,51 € |
1.220,21 € |
1.143,05 € |
Summe (netto) |
684,46 € |
1.025,39 € |
960,55 € |
Zahlung |
710,43 € |
710,43 € |
669,97 € |
Rest |
104,08 € |
509,78 € |
473,08 € |
Klage |
935,43 € |
1.327,58 € |
1.242,63 € |
Landgericht |
671,03 € |
1.078,19 € |
998,65 € |
Fall |
4 |
5 |
Geschädigter |
C2 |
Q |
Schadensjahr |
xxxx |
xxxx |
PLZ des Autovermietung |
xxx |
xxx |
Fahrzeugklasse |
7 |
8 |
Tage |
5 |
8 |
T (Tagespreis; arithm. Mittel) |
150,52 € |
146,91 € |
Vollkasko (bis 2010) |
||
T inkl. Vollkasko |
150,52 € |
146,91 € |
G (Tagespreis) |
74,26 € |
54,39 € |
arithmetisches Mittel/Tag |
112,39 € |
100,65 € |
Normalpreis (§ 287 ZPO) |
561,95 € |
805,20 € |
Ersparnis |
- 80,52 € |
|
Vollkasko (SB) |
118,25 € |
207,76 € |
Zusatzfahrer |
96,00 € |
|
Zustellung |
||
Winterreifen |
||
Navigationsgerät |
76,40 € |
|
Sonstiges |
||
Summe (brutto) |
680,20 € |
1.104,84 € |
Summe (netto) |
571,60 € |
928,44 € |
Zahlung |
466,48 € |
569,66 € |
Rest |
213,72 € |
358,78 € |
Klage |
677,77 € |
936,22 € |
Landgericht |
371,78 € |
830,35 € |
In der Addition ergeben sich daher die folgenden Beträge:
31Fall |
1 |
104,08 € |
Fall |
2 |
509,78 € |
Fall |
3 |
473,08 € |
Fall |
4 |
213,72 € |
Fall |
5 |
358,78 € |
Summe |
1.659,44 € |
4. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB jeweils ab dem im Tenor genannten Datum auf die jeweils noch berechtigte Restforderung, da die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, die Beklagte sei in jedem Fall entsprechend zur Zahlung aufgefordert worden.
33III.
34Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
36Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Insbesondere sind die im Rahmen der Schätzung des Normaltarifes für Mietwagenkosten möglichen Schätzgrundlagen bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gewesen, wobei dieser die von dem Senat nunmehr angewandte Methode des sich aus T- und Gliste ergebenden arithmetischen Mittels ausdrücklich als rechtsfehlerfrei gebilligt hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.)
37Darüber hinaus kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
38Streitwert: 3.950,00 Euro.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.