Oberlandesgericht Köln Urteil, 18. Feb. 2014 - 15 U 110/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.07.2013 - 28 O 439/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Diese Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Wortberichterstattung der Beklagten über den Kläger.
4Der als Moderator, Journalist und Unternehmer bekannte Kläger war Angeklagter in einem vor dem Landgericht Mannheim verhandelten Strafverfahren wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er wurde wegen des Verdachts der schweren Vergewaltigung am 20.03.2010 verhaftet und blieb bis zum 29.07.2010 in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung begann am 06.09.2010. Im Ermittlungs- und Strafverfahren wurde festgestellt, dass der Kläger gleichzeitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander wussten. Während der Hauptverhandlung fand ein Telefonat zwischen der Staatsanwaltschaft und einer Sexualpartnerin des Klägers statt, das zu einem Aktenvermerk des Staatsanwalts vom 29.11.2010 führte. Die Zeugin wurde am 15.2.2011 im Wege der Rechtshilfe vernommen. Am 31.5.2011 wurde der Kläger freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
5Am 05.12.2010 veröffentlichte die Beklagte in der von ihr bundesweit verlegten Zeitung „C“ einen Artikel, in dem es über eine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgenommene Untersuchung des Mobiltelefons des Klägers u.a. heißt:
6„In monatelanger Kleinarbeit rekonstruierten Ermittler die gelöschten Daten und fanden Hinweise auf ein möglicherweise neues Opfer“
7und weiter
8„Laut „G“ kamen die Ermittler einer neuen Zeugin auf die Spur, deren Aussage ihn schwer belastet. Die Frau soll behaupten, dass (der Kläger) sie beim Liebesspiel am 17. Januar plötzlich brutal behandelt habe. Er sei für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden.“.
9Der Kläger hat die Berichterstattung als persönlichkeitsrechtsverletzend abgemahnt und ist gegen sie erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung vorgegangen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft das Hauptverfahren. Der Kläger hat gemeint, die Äußerungen behaupteten ein strafbares Verhalten, ohne dass die Voraussetzungen der zulässigen Verdachtsberichterstattung durch die Presse erfüllt seien. Es habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt, die Mitteilung betreffe das Intimleben des Klägers, das er zu keiner Zeit bereitwillig öffentlich gemacht habe; die Äußerungen seien einseitig und tendenziös. Ein aktueller Berichtsanlass habe gefehlt, weil die Existenz der Zeugin bereits seit September 2010 bekannt gewesen sei. Die Äußerung sei vorverurteilend, sie verstoße gegen die Unschuldsvermutung und erzeuge eine Prangerwirkung. Da die zugrundeliegenden Informationen aus Ermittlungsakten stammten, die zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten waren, gelte im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsinteressen und Berichtsfreiheit der Grundsatz des § 353d Nr. 3 StGB. Schließlich hat der Kläger gemeint, dass die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Äußerungen nicht durch die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Klägers durch den Ermittlungsrichter in der öffentlichen Hauptverhandlung des Strafverfahrens – wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.3.2013 (VI ZR 93/12) angenommen hat – entfallen sei.
10Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch in der Hauptsache weiter und begehrt zudem Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten.
11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Unzulässigkeit der Klage gerügt. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, dass der angegriffene Artikel ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben enthalte, deren Darstellung im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen sei, da angesichts der großen Bekanntheit und medialen Omnipräsenz des Klägers ein außerordentliches öffentliches Interesse an dem gegen ihn gerichteten Ermittlungs- und Strafverfahren bestanden habe, der Kläger durch Preisgabe von Ermittlungsdetails selbst in die Öffentlichkeit getreten sei und in dem Artikel auch die Stellungnahme des Klägers wiedergegeben wurde. Die Angaben der neuen Zeugin seien als mögliche Hinweise auf eine Tatneigung des Klägers relevant und als solche in dem freisprechenden Urteil gewürdigt worden.
12Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die vom BGH in der Entscheidung NJW 2000, 1036 formulierten Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung geprüft, aber für nicht erfüllt erachtet. Die Äußerung, dass Ermittler „Hinweise auf ein mögliches neues Opfer (fanden)“ verstehe der Durchschnittsleser nach dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung dahingehend, dass ein neues Vergewaltigungsopfer aufgetaucht sei. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung hätte es diesbezüglich allerdings nur einen Telefonvermerk gegeben, so dass es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt habe. Die spätere Vernehmung habe den Verdacht nicht bestätigt, zumal die Zeugin zwar von einem brutalen und deftigen Verhalten, nicht aber von einem Verhalten berichtet habe, dem sie Widerstand entgegengesetzt habe, das die Zeugin also als „Opfer“ eines strafbaren Verhaltens erscheinen lasse. Die Berichterstattung sei einseitig und vorverurteilend. Dies treffe auch für die weitere Äußerung zu, wonach der Kläger „die Frau … plötzlich brutal behandelt habe“ und er „für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden“ sei. Auch diese Äußerung sei vorverurteilend, weil sie als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens verstanden werde, ohne dass es zum Zeitpunkt der Berichterstattung oder später hierfür einschlägige Beweistatsachen gegeben habe. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr sei nicht widerlegt, könne auch vorliegend nur durch eine Unterwerfung widerlegt werden, die vorgerichtliche Abmahnung sei daher berechtigt gewesen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 10.7.2013 (Bl. 373 ff. GA) Bezug genommen.
14Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an. Insgesamt hält sie die Berichterstattung für durch die Pressefreiheit gedeckt, da die Berichtsfreiheit in einem die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden Gerichtsverfahren sowohl nach verfassungsrechtlichen als auch den Maßstäben des EGMR besonders großzügig ausgestaltet sei. Der Kläger sei nicht nur eine sehr bekannte Person des öffentlichen Lebens, seine Prominenz habe sich auch im Verlauf des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens erheblich gesteigert. Der Kläger habe insbesondere durch eigene Pressearbeit die öffentliche Meinung mit eigenen Informationen zu beeinflussen gesucht. Dabei seien auch Informationen über das Privat- und Beziehungsleben in die Öffentlichkeit gegeben worden und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits allgemein bekannt gewesen. Das Landgericht habe es versäumt, zu dem Status des Klägers als prominenter Person Feststellungen zu treffen. Die dem Artikel vom 5.12.2010 zugrundeliegende Berichterstattung sei wahrheitsgemäß, soweit behauptet werde, dass die Zeugin behauptet habe, der Kläger habe sie beim Liebesspiel ihrem Eindruck nach brutal behandelt. Sowohl die Ermittlungsergebnisse als auch die Äußerungen der Zeugin entsprächen der Wahrheit und zeigten, dass der Kläger in seinem Sexualverhalten gewaltgeneigt sei, ein Umstand, der im Rahmen des damaligen Ermittlungsverfahrens zum Verständnis des Geschehens und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit von Bedeutung gewesen sei. Das Landgericht habe die streitgegenständlichen Äußerungen aus dem Zusammenhang gelöst und fehlerhaft gedeutet. Es habe die Reichweite der Begriffe Vorverurteilung, Unschuldsvermutung und Stigmatisierung fehlerhaft bestimmt. Insbesondere die Äußerung, dass die Aussage der im Presseartikel erwähnten Zeugin den Kläger „schwer belastet“, sei als Werturteil anzusehen. Die Deutung, dass die Zeugin Opfer einer Straftat sei, sei unrichtig. Zum einen werde sie nur als „mutmaßliches Opfer“ bezeichnet. Zum anderen bezeichne sie der Artikel lediglich als Opfer einer brutalen Behandlung beim Liebesspiel. Daraus müsse weder der Verdacht einer Vergewaltigung noch einer anderen Straftat folgen, das Landgericht habe sich mit anderen Deutungen nicht auseinandergesetzt. Auch sei der Kläger durchaus zu Wort gekommen, denn der Artikel schließe mit der Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten, dass die Vorwürfe unwahr und leicht widerlegbar seien. An einer Vorverurteilung, die der Unschuldsvermutung zuwiderlaufe, fehle es, weil nicht die Schuld oder Verurteilung des Klägers fest behauptet worden sei. Da die Berichterstattung zulässig gewesen sei, sei auch die vorprozessuale Abmahnung nicht erforderlich und daher unberechtigt gewesen.
15Die Beklagte beantragt,
16das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.7.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
19Er verteidigt das angegriffene Urteil. Weder der Umstand, dass die in dem Bericht selbst geäußerten Fakten wahr sein mögen, was der Kläger bestreitet, noch die am Ende des Artikels wiedergegebene Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigten die Berichterstattung. Auf die von der Beklagten hervorgehobenen Umstände komme es im Ergebnis nicht an, weil es für das vom Landgericht festgestellte Verständnis einer Verdachtsberichterstattung an Belegtatsachen fehlte. Das Verständnis, dass der Verdacht einer Straftat geäußert werde, müsse nicht gewiss, sondern nur wahrscheinlich sein. Zu berücksichtigen sei auch, dass es in dem berichteten Fall nicht um ein eigenständiges Gerichts- oder Ermittlungsverfahren gegangen sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 28.1.2014 verwiesen.
21II.
22Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu Recht für begründet gehalten. Daher war auch die vorgerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs erforderlich, so dass Freistellung von diesen Kosten verlangt werden kann.
231. Unterlassungsanspruch
24Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung ist wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
25a) Das Landgericht hat den Artikel zutreffend nach dem durchschnittlichen Leserverständnis, auf das es ankommt (vgl. BGH NJW 2009, 1872, 1873; NJW 2006, 601 ‚Tz. 14), ausgelegt.
26Für die Auslegung sind der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind (BGH NJW 2006, 601 Tz. 14). Insbesondere darf der umstrittene Äußerungsteil nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGH, MDR 2004, 393 f. m.w.N.)
27Das Landgericht kommt zu der Deutung, dass durch beide angegriffene Äußerungen dem Kläger eine weitere Straftat, begangen gegenüber der im Artikel genannten Zeugin, vorgeworfen wird. Diese Deutung ist naheliegend. Es wird von einem „neuen Opfer“, einer „schweren Belastung“ des Klägers gesprochen und auf eine Brutalität beim Liebesspiel hingewiesen. Diese Behauptungen erfolgen im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen den Kläger wegen des damals öffentlich bekannten Vorwurfs der Vergewaltigung. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass der durchschnittliche Rezipient den Eindruck erhält, dass auch in diesem Fall eine Vergewaltigung oder jedenfalls eine Körperverletzung stattgefunden haben könnte. Damit aber wird der Verdacht einer Straftat geäußert. Verstärkt wird diese Deutung durch die Äußerungen „Sprengstoff für das Verfahren“ sowie „kam das BKA zu einem brisanten Ergebnis“. Diese Formulierungen stellen den Zusammenhang zwischen dem in der Öffentlichkeit zum damaligen Zeitpunkt präsenten Verdacht und einem behaupteten weiteren Fall „brutaler Behandlung“ her und verstärken den Eindruck, dass der Zusammenhang auch hier ein strafrechtlich relevanter sein kann. Die Auslegung betrifft beide angegriffenen Äußerungen. Auch wenn nur die erste Äußerung untersagt würde, bleibt angesichts des Gesamtzusammenhangs der Aussagen in dem Bericht sowie des Berichtsumfeldes der Verdachtscharakter auch dieser Meldung erhalten.
28Die von der Beklagten dagegen angeführte Deutung, in dem Bericht werde lediglich wahrheitsgemäß über Einzelheiten der Ermittlungstätigkeit sowie ein zur damaligen Zeit bereits allgemein bekanntes Sexualverhalten des Klägers berichtet, erschöpft den Gehalt des Presseartikels nicht. Selbst wenn die inhaltlich behaupteten Vorfälle zuträfen, so entnimmt der das Prozessgeschehen auch nur beiläufig verfolgende typische Leser schon der prominenten Erwähnung eines „möglicherweise neuen Opfers“ in der Unterzeile der Überschrift, dass es nicht nur um einverständliche Liebespraktiken geht. Wer von einem „Opfer“ im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren liest, geht von einer weiteren Straftat, nicht nur von einer opferhaften Rolle in einer Beziehung aus, mag die Straftat auch noch nicht genau benannt sein. Diese Deutung wird durch das „möglicherweise“ nicht entkräftet, denn hieraus entnimmt der Leser allenfalls, dass es vorläufig noch um einen Verdacht geht. Der Artikel befasst sich auch im Kern nicht mit einem behaupteten gewaltbetonten Sexualverhalten des Klägers, sondern er berichtet ausschließlich über ein „brisantes Ereignis“ im Rahmen des bereits in der Hauptsache laufenden Ermittlungsverfahrens. Es geht damit – anders als die Beklagte meint - nicht nur um Fakten, die der öffentlichen Debatte um eine bekannte Person dienen, sondern um einen diese Person betreffenden Aspekt, der nicht neutral berichtender, sondern verdächtigender Natur ist.
29b) Der in dem Artikel angesprochene Verdacht bestand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (und auch später) unstreitig nicht. Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung entwickelten Kriterien zutreffend angewendet.
30aa) Das Landgericht hat gesehen, dass eine Straftat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist und dass der Umstand einer Verletzung der Rechtsordnung und der Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründet (BGH NJW 2013, 229 Tz. 13; ferner BGHZ 143, 199, 204 = NJW 2000, 1036; gebilligt durch BVerfG, NJW 2009, 3357 Tz. 18; EGMR, NJW 2012, 1058 Rn. 96).
31Daraus folgt aber nicht, dass auch über weitere Tatvorwürfe, die nicht Gegenstand des hauptsächlich in Rede stehenden Verfahrens waren, grenzenlos berichtet werden durfte. Wenn in einer Weise berichtet wird, die den Eindruck des Verdachts einer weiteren strafbaren Handlung erzeugt, so gelten hierfür die Grenzen der Verdachtsberichterstattung und sie gelten nicht in verkürzter Weise, weil es bereits ein Verfahren in anderer Angelegenheit gibt.
32bb) Zu berücksichtigen ist dabei, dass die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat den Beschuldigten erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert wird (BGH NJW 2000, 1036; mit Hinweis auf BVerfGE 35, 202, 226 = NJW 1973, 1226). Dieser Umstand spielt eine Rolle, wenn die Gefahr droht, dass gerade wegen der Begleitberichterstattung selbst dann „etwas hängen bleiben“ kann, wenn im Hauptverfahren später ein Freispruch erfolgt.
33cc) Zwar dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und die Wahrheitspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (BGH NJW 2000, 1036, 1037; bestätigt in BGHZ 183, 353 = NJW 2010, 757 Tz. 14 und BGH NJW 2009, 350 – Holzklotz-Fall Tz. 11). Diesen Konflikt hat das Landgericht aber gesehen und daher im Wege einer Abwägung die gegenläufigen Gesichtspunkte einander gegenübergestellt.
34Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist (1) ein Mindestbestand an Beweistatsachen. (2) Die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt sind umso höher je schwerer das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. (3) Durch die Art der Berichterstattung darf es zu keiner Vorverurteilung kommen. (4) Entlastungsmomente sind zu berücksichtigen. (5) Regelmäßig ist eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen und es muss – insbesondere bei identifizierender Berichterstattung - um (6) einen Vorgang von gravierendem Gewicht gehen, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGHZ 143, 199 = NJW 2000, 1036; G. Müller, VersR 2000, 797, 801; vgl. auch bereits BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1268). Sämtliche genannten Umstände betreffen die in solchen Fällen anzuwendende publizistische Sorgfalt (B. Peters, NJW 1997, 1334, 1338).
35Das Landgericht hat zu Recht bereits auf das erste der genannten Kriterien abgestellt. Wenn für eine zulässige Verdachtsberichterstattung jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen muss (BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288, 1289; NJW 1997, 1148, 1149), so hat die Presse nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information, vorliegend also auf den Verdacht einer Straftat, geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 23.10.2001 – 15 U 43/01, AfP 2001, 524, 525). Diese Last dient nicht nur dazu, den Wahrheitsgehalt der Äußerung, sondern auch ihren Öffentlichkeitswert zu untermauern (BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288, 1289).
36Für beide angegriffenen Äußerungen fehlt eine Darlegung dahingehend, in welchem Stadium sich die Verdachtsmeldung befindet, ob sie auf Basis einer Vernehmung oder – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – nur auf Basis eines Telefonvermerks stattgefunden hat, der im Zeitpunkt der Berichterstattung die einzige Grundlage war. Es fehlt auch eine Einschätzung dazu, inwieweit die angegebenen brutalen Praktiken den Verdacht einer Straftat begründen.
37Hinzu kommt, dass in einer den Verdacht strafbaren Verhaltens nährenden Berichterstattung auch Entlastungsmomente anzugeben sind (BGH NJW 2000, 1036), also ausgewogen zu berichten ist (BVerfG NJW 2009, 350 – Holzklotz-Fall, Tz. 14). Daran fehlt es. Der Artikel erwähnt nicht, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beschriebenen Liebesspiele gegen den Willen der genannten Zeugin erfolgten. Selbst wenn die Beklagte für sich geltend machen könnte, dass ein Interesse an einer näheren Kenntnis von weiteren Beziehungen des Klägers bestand, so hätte sie doch klarstellen müssen und können, dass der berichtete Vorfall nicht notwendig Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten gibt. Im Ergebnis bleibt daher der Verdacht stehen, ohne dass ausgleichend berichtet wird. Die Nichterfüllung dieser Pflicht wird nicht dadurch ersetzt, dass ein wenig aussagekräftiges Dementi des Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Ende des Artikels gesetzt und dieses Dementi fett hervorgehoben wird. Durch die Stellung am Ende wird keineswegs ein Kontrapunkt gesetzt, sondern die Stellungnahme erscheint beziehungslos zu den wesentlich ausführlicheren und brisanteren Details im Kopf des Textes. Gerade die Allgemeinheit der Stellungnahme erzeugt eine nur schwache klarstellende Wirkung und erweckt den Eindruck einer routinemäßigen anwaltlichen Abwiegelung.
38Da bereits Recherche und Berichterstattung die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung verlassen, kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger eine derart bekannte Person war, dass über sein Privatleben in der geschilderten Weise berichtet werden durfte. Das Landgericht musste hierzu – entgegen der Darstellung der Beklagten – keine Erhebungen anstellen, denn die vorstehenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Kläger eine in jeder Hinsicht prominente oder eine bisher unbekannte Persönlichkeit ist. Unerheblich ist im Ergebnis auch, ob die Berichterstattung bereits die Grenzen der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK überschreitet und zu einer Vorverurteilung in der Öffentlichkeit führt. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung werden durch diese Rechtsprinzipien zwar beeinflusst, sie gelten aber auch unterhalb der möglicherweise engeren Grenzen der strafprozessualen Grundsätze.
39c) Zu Recht hat das Landgericht die Vermutung der Wiederholungsgefahr für nicht widerlegt angesehen. Die Beklagte hat keine Unterwerfungserklärung abgegeben. In dem streitgegenständlichen Vorfall hat es kein weiteres Ermittlungsverfahren gegeben. Die schon damals missverständliche Berichterstattung ist auch aus heutiger Sicht nicht zulässig. Schon der Umstand, dass der Fall des Klägers erhebliche Aufmerksamkeit erregt hat, lässt die Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Berichterstattung nicht entfallen. Selbst wenn die Aussagen der Zeugin auch später Teil der Ermittlung im Verfahren gegen den Kläger geworden und auch in den Urteilsgründen niedergelegt worden sind, so trifft dies nicht für die aus dem streitgegenständlichen Artikel folgende Verdachtsberichterstattung zu. Ein Verdacht dieser Art ist gerade nicht substantiiert oder bestätigt worden.
402. Kostenfreistellungsanspruch
41Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Freistellung von den vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten zugesprochen.
42Zum einen besteht insoweit wegen der rechtswidrigen Berichterstattung der Beklagten ein deliktischer Schadensersatz- bzw. Freistellungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 257 BGB, da der Schadensersatzanspruch nach §§ 249 ff. BGB grundsätzlich auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere Anwaltsgebühren, umfasst (vgl. dazu: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 249 BGB Rn 56 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 27.7.2010 – VI ZR 261/09, in: MDR 2010, 1156 f. zur Höhe des Gegenstandswertes ohne Beanstandung der Bejahung eines Anspruchs dem Grunde nach).
43Zum anderen ergibt sich ein solcher Anspruch bei einer berechtigten Abmahnung auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB). Bei der Abmahnung handelt es sich jedenfalls um ein sog. auch-fremdes Geschäft, das der Abmahnende nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Abgemahnten vornimmt, um diesem Gelegenheit zu geben, den Unterlassungsanspruch ohne Notwendigkeit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahren mit den damit verbundenen (höheren) Kosten zu akzeptieren. Die (zwischenzeitlich erfolgte) gesetzliche Kodifikation entsprechender Erstattungsansprüche in anderen Rechtsgebieten (z.B. Wettbewerbs- oder Urheberrecht) spricht nicht dagegen, diese Grundsätze im Äußerungsrecht weiterhin anzuwenden (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 175/05, in: NJW-RR 2007, 856 f.).
443. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.
45III.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
48Berufungsstreitwert: 40.000,- €)
49(entsprechend der für richtig erachteten erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die von den Parteien keine Einwendungen erhoben wurden)
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Dokuments öffentlich eine Mitteilung macht, - 2.
entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Dokument zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder - 3.
die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.