Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juli 2016 - 15 U 176/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.9.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 7/14) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.11.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 215.000,00 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.514,20 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Recherchekosten in Höhe von 1.237,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Presseberichterstattungen in Anspruch, die die Beklagte in der Zeit von März 2010 bis November 2012 im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren veröffentlicht hat.
4Der Kläger ist ehemaliger Fernsehmoderator, betrieb bis zu seinem Ausscheiden im Herbst 2013 das von ihm gegründete Unternehmen N2 und moderierte u.a. die von ihm produzierte Sendung „E2“. Er bewarb Produkte wie „B“ und Unternehmen wie N2, X und C4. Ferner wurde der Kläger regelmäßig für Vortragsveranstaltungen von Unternehmen und Verbänden gebucht.
5Die Beklagte verlegt die bundesweiten Tageszeitungen „C“, „X2“ und das „B2“ sowie die auflagenstärkste Sonntagszeitung Deutschlands, die „C2“. Sie betreibt zudem die Internetseite www.X2.de, die monatlich 8,56 Millionen Nutzer und 38.917.873 „visits“ aufweist, sowie die Internetseite www.B2.de. Ihr Gesamtumsatz im Jahr 2013 lag bei 2.801,4 Mio. Euro.
6Ab Frühjahr 2010 wurde gegen den Kläger aufgrund einer entsprechenden Strafanzeige wegen des Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Ihm wurde vorgeworfen, am 9.2.2010 seine damalige Freundin E zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben. Kurz nach der Verhaftung des Klägers am 20.3.2010 begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren sowie über sein Privatleben. Im Zuge dieser Berichterstattung stellte sich heraus, dass der Kläger intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhalten hatte, ohne dass diese voneinander gewusst hatten. Bis zum Beginn dieser Berichterstattung war das Privatleben des Klägers nicht in der Öffentlichkeit bekannt gewesen.
7Vom 20.3.2010 bis zum 29.7.2010 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N. Nach Anklageerhebung am 17.5.2010 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim am 6.9.2010. Am 31.5.2011 wurde der Kläger vom Anklagevorwurf der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Urteil ist seit dem 7.10.2011 rechtskräftig.
8Mit Schreiben vom 19.7.2010 hatte der Kläger die Beklagte erfolglos aufgefordert, ihm im Hinblick auf ihre bis dahin erschienene Berichterstattung über das Strafverfahren eine Geldentschädigung in Höhe von 1,5 Mio. Euro und die ihm entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen (Anlage K 152). Am 29.7.2010 hat der Kläger bei dem Amtsgericht Wedding gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über 1,5 Mio. Euro nebst Anwaltskosten beantragt, der am 2.8.2010 erlassen und der Beklagten am 5.8.2010 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch der Beklagten zahlte der Kläger am 18.12.2013 weitere Gerichtskosten ein und beantragte die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Köln. Daraufhin wurde das Verfahren am 23.12.2013 an das Landgericht Köln abgegeben. Die am 15.1.2014 angeforderten weiteren Gerichtskosten hat der Kläger am 20.1.2014 gezahlt und seine Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 1,5 Mio. Euro, außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 7.794,80 Euro sowie Recherchekosten in Höhe von 1.237,66 Euro im streitigen Verfahren weiter verfolgt. Seine Ansprüche bezieht der Kläger auf die Berichterstattung der Beklagten im Zeitraum von März 2010 bis November 2012 und sowohl im Hinblick auf gerichtlich angefochtene als auch auf unangefochten gebliebene Berichterstattung der Beklagten.
9Mit Urteil vom 30.9.2015 hat das Landgericht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 335.000 Euro, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.127,80 Euro sowie Recherchekosten in Höhe von 1.237,66 Euro – jeweils nebst Zinsen – zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Berichterstattungen in vom Kläger angegriffene (Teil A des Urteils, Nr. 1 bis 21) und nicht angegriffene Berichterstattungen (Teil B des Urteils, Nr. 22 bis 45) unterteilt. Gegenstand des Urteils sowie des Entschädigungsbegehrens des Klägers sind hiernach die folgenden Berichterstattungen:
10Fall |
Veröffentlichung |
||
1a |
„L ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ |
31.07.10 |
K 16 |
1b |
„L droht angeblich weiteres Verfahren“ |
31.07.10 |
K 17 |
1c |
„Neuer Ärger in der Freiheit“ |
01.08.10 |
K 18 |
2 |
„Plötzlich macht Ls Handy neue Aussage“ |
05.12.10 |
K 23 |
3 |
„L und die gefährliche Zeugin“ |
06.03.11 |
K 26 |
4 |
„ Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ |
25.03.11 |
K 28 |
5 |
„Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex - Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex“ |
19.07.10 |
K 30 |
6 |
„Der Fall L – Mit Zuckerbrot und Reitpeitsche“ |
02.08.10 |
K 34 |
7 |
„Der nette Wettermoderater und die SM-Spiele mit Peitsche“ |
13.09.10 |
K 37 |
8 |
„Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6“ |
16.02.11 |
K 40 |
9 |
„Popstar J und L – Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS“ |
07.04.10 |
K 42 |
10 |
„Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“ |
29.04.10 |
K 44 |
11 |
„Du wirst allein und unglücklich sein…“ |
30.05.10 |
K 49 |
12 |
„Wer verliert wer profitiert im L-Chaos – Es geht um Geld, Macht, Liebe, Lüge. Alle Zutaten eines Dramas“ |
11.07.10 |
K 51 |
13 |
„L ist sein eigenes Opfer“ „L und die Mitleidsmasche“ |
22.12.10 29.10.10 |
K 55 K 56 |
14 |
„L in A vernommen“ |
16.02.11 |
K 60 |
15 |
„Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen?“ |
11.04.10 |
K 62 |
16 |
„Hier sonnt sich L im Knast“ |
21.07.10 |
K 66 |
17 |
„Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ |
07.02.11 |
K 70 |
18 |
„Muss Ls Ex nochmal vor Gericht?“ |
04.03.11 |
K 72 |
19 |
„Der Ring der Gerüchte“ |
27.03.11 |
K 76 |
20 |
„Die Ls auf Prozess-Urlaub in L2“ |
18.04.11 |
K 79 |
21 |
„Heimliche Hochzeit auf Schloss T2“ |
12.03.12 |
K 83 |
22 |
„Krimi um L – In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken“ |
26.03.10 |
K 92 |
23 |
„So lebt L im Knast“ |
18.07.10 |
K 93 |
24 |
„Rätsel um goldenen Ring von L“ |
24.03.11 |
123 GA |
25 |
„Ls Heirat, ist es Liebe oder nur ein Schachzug?“ |
31.03.11 |
124 GA |
26 |
„Heimliche Hochzeit im Schloss!“ |
31.05.11 |
K 94 |
27 |
„L in L2 aufgetaucht“ „Intrigen-Gewitter über Ls Wetterfirma“ |
19.08.10 22.08.10 |
K 85 K 95 |
28 |
„L hatte bis zu 14 Geliebte“ |
27.05.10 |
K 84 |
29 |
„Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen“ |
24.09.10 |
127 GA |
30 |
„L schreibt Mail an T3“ |
03.08.10 |
K 96 |
31 |
„Ls Vorlieben als Süßbärchen“ |
04.07.10 |
K 89 |
32 |
„Das sagten die 7 Geliebten aus“ |
20.09.10 |
K 97 |
33 |
„Aussage gegen Aussage! Wem glaubt der Richter?“ |
31.07.10 |
K 98 |
34 |
„L flog nach L2“ |
15.11.10 |
134 GA |
35 |
„L: Neue Hinweise?“ |
13.06.10 |
135 GA |
36 |
„Knast-Kumpel packt aus – so war mein Zellennachbar L“ |
31.08.10 |
135 GA |
37 |
vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnungen der Anzeigenerstatterin als „Opfer“ |
K 99, K 102, K 103, K 104, K 105, 148 GA, K 109, 152 GA, K 110 |
|
38 |
vermeintlichen Unterstellungen, er habe eine Vergewaltigung begangen |
K 96, 154 GA, 170 GA, 171 GA, 174 GA |
|
39 |
vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs |
K 111 |
|
40 |
vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen |
158 GA |
|
41 |
vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigenerstatterin als glaubhaft |
K 112, 160 GA |
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42 |
vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers |
K 113, 162 GA, 166 GA |
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43 |
vermeintlichen Hervorrufens eines unzutreffenden Bildes eines grinsenden, den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten |
K 119, 162 GA, 164 GA, 171 GA |
|
44 |
vermeintlichen Schmähungen seiner Person |
172 GA, K 116, K 117, K 118, K 93, K 124, K87, 197 GA, K 110, K 117, 199 GA, 193 GA, K 93 |
|
45 |
vermeintlich nachverurteilenden Berichterstattung |
180 GA, K 121 K 122 |
Wegen der Wortberichterstattungen unter Nr. 2 – 5 sowie Nr. 9 – 13, teilweise wegen der Wortberichterstattungen unter Nr. 1, 6, 7 und 8 sowie wegen der Bildberichterstattungen unter Nr. 15 – 20 jeweils in Teil A des Urteils hat das Landgericht eine Geldentschädigung zuerkannt und eine Entschädigung für die in Teil B des Urteils aufgeführten Berichterstattungen insgesamt verneint.
12Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, hinsichtlich der vom Kläger weder gerichtlich noch außergerichtlich angegriffenen Berichterstattungen (Nr. 22 – 45 in Teil B des Urteils) scheide ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung schon dem Grunde nach aus. Da die Gewährung einer Geldentschädigung die Aufgabe habe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsschutzes zu schließen, habe der Anspruch subsidiären Charakter und scheitere dann, wenn der Betroffene – wie vorliegend der Kläger – nicht zumindest zur Unterlassung aufgefordert habe, um einen anderweitigen Ausgleich zu erreichen.
13Mit dem überwiegenden Teil der gerichtlich angegriffenen Berichterstattungen, nämlich mit den Wortberichterstattungen unter Nr. 2 – 5 sowie 9 – 13, teilweise mit den Wortberichterstattungen unter Nr. 1, 6, 7 und 8 sowie mit den Bildberichterstattungen unter Nr. 15 – 20 jeweils in Teil A des Urteils, habe die Beklagte hingegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls schuldhaft schwerwiegende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte des Klägers verursacht, für die es jeweils keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit gebe. Insoweit liege auch ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor. Im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls sei für die einzelnen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen insgesamt eine Geldentschädigung in Höhe von 335.000 Euro als angemessen und ausreichend anzusehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Beklagte insgesamt 20 Mal, nämlich durch dreizehn Wortberichterstattungen und sieben Bildberichterstattungen schwerwiegend in seiner Privat-, Geheim- bzw. Intimsphäre verletzt worden sei. Die unzulässige Mitteilung von Details aus seinem Privat- und Sexualleben sei geeignet gewesen, eine erheblich stigmatisierende Wirkung in der Öffentlichkeit zu entfalten. Der Kläger sei durch die Berichterstattung der Beklagten als gewaltaffiner und frauenverachtender Serientäter charakterisiert worden, der aus eigensüchtigen Motiven nicht nur mehrere Partnerinnen gleichzeitig gehabt, sondern diese auch systematisch zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse belogen habe. Eine solche Berichterstattung habe nicht nur eine erhebliche Prangerwirkung, sondern führe auch zu einer sozialen Isolation, da der Kläger trotz seines Freispruchs mit einem Makel belegt sei, den er ein Leben lang mit sich führen werde. Daneben sei der enorme Verbreitungsgrad der Berichterstattungen zu berücksichtigen, der der Beklagten auch insoweit zuzurechnen sei, als er erst durch die Weiterverbreitung der Ursprungsbeiträge durch Dritte im Internet entstanden sei.
14Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die vermeintlichen Sexualpraktiken des Klägers auch in anderen Medien thematisiert wurden. Denn unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters würden nicht deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden seien. Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen sei weder im Hinblick auf die Prominenz des Klägers noch unter dem Gesichtspunkt einer vermeintlichen Selbstöffnung des Klägers zu intimen Details seines Sexuallebens zulässig. Auf der anderen Seite sei im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass der Kläger bzw. seine Rechtsanwälte Teile der Ermittlungsakte verschiedenen Presseunternehmen überlassen hätten und das Berichterstattungsinteresse hinsichtlich des Strafverfahrens aufgrund der Prominenz des Klägers und der Schwere des erhobenen Vorwurfs immens gewesen sei. Auch sei der Einschüchterungseffekt zu beachten, den eine hohe Geldentschädigung mit sich bringe. Da der Beklagten nur der Vorwurf gemacht werden könne, auf einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt zu haben, müsse sich dies auch bei der Höhe der Entschädigungszahlung auswirken. Insbesondere die durch die Beklagte zunächst rechtswidrig veröffentlichten Details aus der Ermittlungsakte seien durch Einführung in die Hauptverhandlung zumindest der „Saalöffentlichkeit“ offenbar geworden und das Landgericht Mannheim habe auch die diversen Beziehungen des Klägers und deren Erörterung in der Hauptverhandlung als relevant für die Beweiswürdigung erachtet. Schließlich sei der Beklagten auch keine Pressekampagne mit anderen Verlagen vorzuwerfen und zu berücksichtigen, dass der Kläger sich während des Strafverfahrens und in dessen Nachgang in Interviews zu seinen diversen Beziehungen geäußert und ein Buch über seine Sicht der Dinge herausgebracht habe.
15Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der weiteren Begründung der Entscheidung wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts vom 30.9.2015 (Bl. 885 ff. d.A.) sowie den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 4.11.2015 (Bl. 1045 d.A.) Bezug genommen.
16Gegen das Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
17Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft einen Großteil der von ihr veröffentlichten Verdachtsberichterstattungen mit der Begründung als entschädigungswürdig angesehen, dass die Berichte über vermeintliche weitere sexuelle Übergriffe des Klägers nur auf die Aussage des vermeintlichen Opfers gestützt worden seien. Jedoch kenne – so die Ansicht der Beklagten – die Rechtsprechung keinen Grundsatz, wonach über den Verdacht einer Sexualstraftat nur dann berichtet werden dürfe, wenn die Aussage des Opfers durch weitere Beweistatsachen gestützt werde. Da das Sexualleben des Klägers sowie die Frage seiner Glaubwürdigkeit und seines Umgangs mit Frauen für den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf von Bedeutung gewesen seien und auch das Landgericht Mannheim die sexuellen Beziehungen des Klägers durch Vernehmung seiner Freundinnen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe, habe die Beklagte auch solche Umstände veröffentlichen dürfen, die üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogen seien. Ferner habe das Landgericht die Indizwirkung der Saalöffentlichkeit verkannt, nach der jedenfalls dann, wenn Aussagen in der Hauptverhandlung öffentlich verlesen worden seien, ein Schutzinteresse des Betroffenen dem Interesse der Medien an einer aktuellen Berichterstattung nicht mehr entgegengehalten werden könne. Allein der Umstand, dass der Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei, rechtfertige die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht, da zusätzlich zum einen ein schwerwiegender Eingriff und zum anderen ein schweres Verschulden des Presseunternehmens vorliegen müssten, woran es bei der Berichterstattung der Beklagten aber jeweils fehle. Die im angefochtenen Urteil als entschädigungswürdig eingestuften Bildberichterstattungen stellten eine anlassbezogene Berichterstattung über prozessrelevante Umstände dar. Der Kläger sei den Fotografen weder ausgeliefert gewesen, noch könne er sich angesichts des Umstandes, dass der Prozess nahezu täglich eine neue Wendung oder neue Ereignisse geboten habe, über die die Beklagte habe berichten dürfen, auf den Gesichtspunkt einer Hartnäckigkeit dieser Berichterstattung berufen. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehle auch deshalb, weil der Kläger auf die Geltendmachung von Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen verzichtet sowie eine intensive eigene Medienarbeit betrieben und dabei Presseunternehmen mit Interna aus dem Verfahren sowie aus seinem Privat- und Intimleben versorgt habe. Die Beklagte rügt die Art und Weise der Zuerkennung der Geldentschädigung als fehlerhaft.
18Die Beklagten beantragen,
19das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.9.2015 (28 O 7/14) abzuändern und die Klage abzuweisen sowie
20die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie
231. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.9.2015 (28 O 7/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Geldentschädigung in Höhe von 165.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010, insgesamt also eine Geldentschädigung in Höhe von 500.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen,
242. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.9.2015 (28 O 7/14) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.667 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010, insgesamt also außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.794,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.8.2010 zu zahlen.
25Er verteidigt das angegriffene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde und verfolgt im Übrigen mit seiner eigenen Berufung die erstinstanzlich zurückgewiesenen Zahlungsanträge teilweise weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe für insgesamt neun rechtswidrige Äußerungen der Beklagten fehlerhaft keine Entschädigung zugesprochen bzw. diese Äußerungen nicht in die Bemessung der Entschädigungsgesamtsumme mit einbezogen. Dabei handele es sich um zwei Äußerungen aus den Berichterstattungen vom 31.7.2010 und 1.8.2010 (unter Nr. 1 in Teil A des Urteils), die das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht in die Betrachtung mit einbezogen habe, da die Ansprüche angeblich nicht Streitgegenstand des Verfahrens geworden seien. Weiter seien zwei Persönlichkeitsrechtsverletzungen („spielt mit seinem iPad“ und „L in A vernommen“, unter Nr. 4 bzw. Nr. 14 in Teil A des Urteils) als nicht schwerwiegend qualifiziert worden, obwohl sie seine Persönlichkeit in den Grundfesten tangierten. Fünf weitere Äußerungen der Beklagten (unter Nr. 6 bzw. Nr. 7 in Teil A des Urteils), die seine Intimsphäre verletzten, seien vom Landgericht als rechtmäßige Berichterstattung im Zuge eines Verfahrens über ein Sexualdelikt angesehen worden. Der vom Landgericht insoweit in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.6.2009 (NJW 2009, 3357) betreffe jedoch allein die Frage, ob und inwieweit über eine erwiesenermaßen begangene Sexualstraftat berichtet werden dürfe. Dagegen treffe er zur streitgegenständlichen Frage der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung keine Aussage. Mangels Tatbezuges seien die angeblichen sexuellen Vorlieben des Klägers auch nicht für den Vorwurf im Strafverfahren von Bedeutung gewesen. Zwei Äußerungen in der Berichterstattung vom 16.2.2011 („Geliebte Nr. 10“, unter Nr. 8 in Teil A des Urteils) habe das Landgericht zu Unrecht als rechtmäßig qualifiziert, obwohl es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handele.
26Soweit das Landgericht zu seinen Lasten berücksichtigt habe, dass er bzw. seine Prozessbevollmächtigten angeblich Teile der Ermittlungsakte an Presseunternehmen weitergegeben hätten, habe es die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Zwar habe er die entsprechende Behauptung der Beklagten nur als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dies rechtfertige es jedoch nicht, diese als zugestanden anzusehen, weil er angesichts des nicht einlassungsfähigen Vortrags der Gegenseite zu einem solchen Vorgehen berechtigt gewesen sei.
27Im Rahmen der Gesamtabwägung sei im angefochtenen Urteil ein vermeintlich immenses Berichterstattungsinteresse berücksichtigt worden, obwohl die Kammer im Widerspruch hierzu bei Prüfung der einzelnen Äußerungen jeweils zu dem Ergebnis gekommen sei, dass an den mitgeteilten Tatsachen gerade kein Informationsinteresse der Allgemeinheit bestanden habe. Auch die im Rahmen der Gesamtabwägung vorgenommene Würdigung der subjektiven Tatseite widerspreche den Ausführungen, die anlässlich der Prüfung der einzelnen Äußerungen vorgenommen worden sei. Denn während das Landgericht mit Blick auf die einzelnen Berichterstattungen regelmäßig ausgeführt habe, dass der Beklagten bestimmte Umstände „hätten bekannt sein müssen“, ihr Verhalten eine „rücksichtslose Verfügung über die Person des Klägers“ darstelle oder eine „bewusst unwahre Behauptung“ aufgestellt worden sei, werde dann im Rahmen der Gesamtabwägung zur Höhe der Geldentschädigung betont, dass die Beklagte auf „einem außerordentlich schwierigen Gebiet der Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen die rechtliche Grenzziehung fahrlässig verfehlt“ habe. Die Beklagte habe ihn im Rahmen einer bewusst initiierten Pressekampagne schädigen wollen und ein Skandalisierungskonzept verfolgt, welches allein dem Zweck der Auflagensteigerung gedient habe.
28Auch dass er mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs drei bzw. zwei Jahre zugewartet habe, könne sich nicht mindernd auf die Höhe seiner Forderung auswirken, weil er schlicht die finanziellen Mittel nicht früher gehabt habe und es zudem prozessökonomisch sinnvoller gewesen sei, den endgültigen Ausgang möglichst vieler Einzelverfahren abzuwarten.
29Soweit er Berichterstattungen der Beklagten zum Gegenstand der Geldentschädigungsklage gemacht habe, die er zuvor weder gerichtlich noch außergerichtlich angegriffen habe, stehe dieser Verzicht einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Ein solches Verbot des „dulde-und-liquidiere“ sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Gedankens der Geldentschädigung nicht zu entnehmen. Schließlich sei die vom Landgericht ausgeurteilte Geldentschädigung zu gering, als dass von ihr angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Beklagten eine Präventionswirkung ausgehen könne und sie werde – auch im Vergleich mit anderen Entschädigungsfällen – dem vom Kläger erlittenen Unrecht nicht gerecht.
30Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
31II.
32Die Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg, die Berufung des Klägers ist dagegen unbegründet.
331.
34Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 215.000 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
35a) Eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfGE 34, 269; BVerfG, Beschl. v. 26.8.2003 - 1 BvR 1338/00, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. zu allem BGHZ 160, 298; BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500; BVerfGE 34, 269).
36b) Einen Anspruch auf Entschädigung unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger nur, soweit die von ihm zum Gegenstand dieses Verfahrens gemachten Berichterstattungen einen solchen nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen gebieten.
37aa) Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine einzelfallunabhängige Entschädigung wegen einer von ihm so bezeichneten zielgerichteten Presskampagne der Beklagten aus § 826 BGB (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 12 Rn. 69) zusteht. Denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte – in kollusivem Zusammenwirken mit anderen Medien – ist nicht festzustellen.
38(1) (a) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der prominenten Stellung des Klägers (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681) und des (damals) gegen ihn erhobenen Verdachts einer schweren Straftat ein erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand, welches zu einer bemerkenswerten Vielzahl von Veröffentlichungen in den Medien führte, die dem Gang von Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Kläger folgten, welches wiederum - auch durch Verlautbarungen staatlicher Stellen - zahlreiche Berichtsanlässe bot. Zusätzlich gespeist wurde das Berichterstattungsinteresse durch in Anbetracht des Strafvorwurfes zu Tage getretene Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers. Schließlich wurde mit Blick auf das Strafverfahren gegen den Kläger, welches wegen einer angeblichen Beziehungstat geführt wurde, die sich hinter verschlossenen Türen im Bereich des Privatlebens abgespielt haben sollte, eine allgemeine Diskussion über einen möglicherweise unzureichenden Schutz und mit einer Anzeige verbundene Belastungen von Vergewaltigungsopfern auf der einen Seite sowie auf der anderen Seite über Folgen möglicher Falschbeschuldigungen für einen - prominenten - Verdächtigen in Gang gesetzt.
39(b) Diese Berichtsgegenstände waren nicht von vorneherein einer öffentlichen Diskussion entzogen.
40(aa) Insbesondere durfte - wie in anderen Medien ebenso wie in zahlreichen Berichten der Beklagten vom Kläger unbeanstandet geschehen - grundsätzlich über den damals gegen den Kläger bestehenden Verdacht der Begehung einer schweren Sexualstraftat und nicht - wie der Kläger auch geltend macht - erst über das Ergebnis des insoweit gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahrens berichtet werden.
41(aaa) Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681; BGH, Urt. v. 16.2. 2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520 m.w.N.).
42(bbb) Dass bei einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung sowie eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681; BGH, Urt. v. 16.2. 2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520 m.w.N.), führt nicht zu einem grundsätzlichen Berichterstattungsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Vielmehr ist hinsichtlich der jeweiligen Berichterstattung unter Berücksichtigung dessen wie auch in Ansehung der von der Rechtsprechung im Übrigen für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung entwickelten Kriterien zwischen dem Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens sowie der Meinungs- und Pressefreiheit im Einzelfall abzuwägen.
43(ccc) Dass dem Kläger eine Sexualstraftat vorgeworfen wurde, machte nicht jede Berichterstattung über das diesbezügliche Ermittlungs- und Strafverfahren sowie Einzelheiten der Umstände des gegen ihn erhobenen Vorwurfes generell unzulässig. Denn die ihm vorgeworfene Sexualstraftat und deren Umstände gehörten nicht zur absolut geschützten Intimsphäre des Klägers.
44Zwar gewährt das Grundgesetz jedem einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist dieser Kernbereich absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist. Ihm gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1; BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357).
45Der Bereich der Sexualität gehört aber nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Eine Sexualstraftat mag intime Züge tragen, weil sie sich auf dem Gebiet der Sexualität abspielt. Mit ihr geht aber ein gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch nicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters berührender Natur, so dass ihm hierfür ein fremden Einblicken entzogener Freiraum zuzubilligen wäre. Auch die weiteren Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden Intimsphäre (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09, NJW 2009, 3357). Dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei erwiesenen Straftaten, sondern auch bei Berichterstattungen über den Verdacht von Sexualstraftaten (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681; BGH Urt. v. 16.2. 2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520), denen andernfalls in einer die Meinungs- und Pressefreiheit unzumutbar einschränkenden Weise von vorneherein jeder Boden entzogen wäre.
46(bb) Nichts anderes gilt für die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Tage getretenen (sonstigen) Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers, insbesondere desjenigen, dass dieser Beziehungen mit mehreren Frauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen führte. Denn prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch ihr Privatleben kann daher der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; BVerfGE 101, 361). Der Kläger, der in der Öffentlichkeit ein positives Image hatte, zeigte im Privatleben, nämlich hinsichtlich seiner Beziehungen zu Frauen, ein fragwürdiges Verhalten. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht die Beklagte, sondern das Landgericht Mannheim war, welches durch die Vernehmung der zahlreichen Beziehungszeuginnen (vor Vernehmung der Nebenklägerin) zu erkennen gegeben hat, dass es ihm für die Beweisaufnahme gemäß § 244 StPO auf die privaten Verhältnisse des Klägers ankam, weil es diese als für die Entscheidung von Bedeutung (§ 244 Abs. 2 StPO) erachtete. Ebenso hat sich bereits die Staatsanwaltschaft in der Anklage vom 17.5.2010 mit der Frage befasst, inwiefern sadistische Neigungen des Klägers Indiz für eine grundsätzliche Neigung zur sexuellen Gewalt und damit auch für die Begehung des ihm zur Last gelegten Sexualverbrechens hätten sein können. Insoweit bestand aus Sicht der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit ein grundsätzliches Berichterstattungsinteresse (auch) an diesen Geschehnissen. Jedenfalls war aber nicht der diesbezüglichen Berichterstattung von vorneherein der Boden entzogen, sondern ebenfalls jeweils im Einzelfall nach Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange über die Zulässigkeit einer Berichterstattung zu entscheiden.
47(2) (a) In Anbetracht des erheblichen Berichterstattungsinteresses, der sich im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens bietenden zahlreichen Berichterstattungsanlässe, der Vielzahl der zulässigen und vom Kläger unbeanstandet gelassenen Berichterstattungen in anderen Medien wie auch der Beklagten selbst, kann weder aus der Häufigkeit der Berichterstattungen der Beklagten noch angesichts dessen, dass eine gewisse Anzahl der Berichterstattungen der Beklagten nach Abwägung im Einzelfall letztlich gerichtlich für rechtswidrig erachtet wurde, auf eine zielgerichtete Kampagne der Beklagten gegen den Kläger geschlossen werden. Denn das Verhalten der Beklagten lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass diese dem erheblichen Berichterstattungsinteresse folgte und - bei einem Mehrfachen an rechtmäßigen Berichterstattungen - nur teilweise die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten hat. Mehr als ein Ausnutzen des erheblichen Berichterstattungsinteresses zu ihren Zwecken kann der Beklagten jedenfalls nicht unterstellt werden.
48(b) Insoweit ist auch unerheblich, ob die Beklagte als „Leitmedium“ als erste über den Vorwurf gegen den Kläger berichtet hat, weil sie eben dies grundsätzlich durfte. Zugleich trägt auch der Vorwurf des Klägers nicht, die Beklagte hätte auf Berichterstattungen anderer Medien verwiesen und (deshalb) mit diesen kollusiv zu seinen Lasten zusammengewirkt. Zum einen kann gerade eine Bezugnahme auf Berichterstattungen anderer Medien schlicht dem erheblichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Vielzahl von Berichterstattungen geschuldet gewesen sein. Zum anderen besteht darüber hinaus nicht der geringste Anhaltspunkt für ein kollusives Zusammenwirken.
49Dass die Beklagte ferner dem Kläger gewogene Berichterstattungen u.a. im T4 kritisiert und auch im Übrigen überwiegend in zulässiger Weise kritisch Position bezogen hat, kann ihr schon deswegen nicht zum Nachteil gereichen und taugliches Indiz für eine Kampagne sein, weil eben dies ihre Aufgabe als Medium in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinem Freispruch nicht mit (erheblicher) Kritik an der Beklagten zurück gehalten hat.
50(c) Schließlich ist eine vorsätzliche und zielgerichtete Kampagne der Beklagten nicht deshalb anzunehmen, weil einige ihrer Berichterstattungen aus den Ermittlungsakten stammende Informationen wiedergeben. Zum einen ist dies auch nur ein bei der Abwägung im Einzelfall zu berücksichtigender Gesichtspunkt, der bei einer rechtswidrigen Informationsgewinnung nicht einmal generell dazu führt, dass die jeweilige Berichterstattung rechtswidrig ist (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782). Zum anderen hat der Kläger - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - das substantiierte Vorbringen der Beklagten dazu, dass er selbst Details aus den Ermittlungsakten (beispielsweise aus dem Gutachten Prof. H) bzw. die Akten selbst an die Presse gegeben hat (an den T4 / A2), nicht hinreichend bestritten, und schließlich selbst offensiv Medienarbeit betrieben, die er sogar zum Gegenstand des mit seiner Ehefrau veröffentlichen Buches gemacht hat (S. 155, 207 d. Buches, Anlage B6).
51bb) In Ansehung der vorstehenden Erwägungen sieht der Senat sich zugleich gehalten, jede einzelne der vom Kläger zur Begründung seiner Entschädigungsforderungen herangezogene Berichterstattung darauf zu überprüfen, ob unter den oben genannten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Entschädigung jeweils geboten ist und erst im Anschluss hieran zu prüfen, ob eine Gesamtbetrachtung eine Ermäßigung oder Erhöhung der kumulierten Entschädigungen gebietet, um den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen zur Bemessung von Geldentschädigungen Genüge zu tun. Anders als in dem vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall einer (Gesamt-)Entschädigung wegen einer Vielzahl erfundener und mit Fotomontagen bebilderter Berichterstattungen über ein Mitglied des schwedischen Königshauses (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 30.7.2009 - 7 U 4/08, AfP 2009, 509) erfolgten die Berichterstattungen der Beklagten gerade nicht anlasslos, sondern bedienten ein erhebliches Berichterstattungsinteresse aufgrund eines tatsächlich stattfindenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Dementsprechend ist auch die Frage, ob die Beklagte Persönlichkeitsrechte des Klägers „hartnäckig“ - wie dieser auch im Hinblick auf die Wortberichterstattungen geltend macht - verletzt und dies Einfluss auf die Entschädigungswürdigkeit hat, nicht generell, sondern nur mit Rücksicht auf die einzelnen Berichterstattungen zu beantworten.
52c) aa) Das grundsätzlich bestehende erhebliche Berichterstattungsinteresse und die zahlreichen Berichtsanlässe, die sich - auch aufgrund von Verlautbarungen der Ermittlungsbehörden und der Gerichte - während des Ermittlungs- und Strafverfahrens ergaben, sowie die grundrechtlich geschützte Berechtigung und Aufgabe der Beklagten, über den gegen den Kläger bestehenden Verdacht, das Strafverfahren und die diesbezüglichen Umstände zu berichten, sind schließlich auch und gerade bei der Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen der streitgegenständlichen Berichterstattungen zu berücksichtigen. Daher kann nur eine Veröffentlichung, die sich nicht im Rahmen der nach den obigen Ausführungen zulässigen Berichterstattung hält, überhaupt die Grundlage für eine Geldentschädigung des Klägers bieten. Zugleich ist nicht wegen jeder rechtswidrigen Berichterstattung, sondern nur unter den eingangs dargestellten Voraussetzungen die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten. Hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist daher insbesondere der eine zulässige Berichterstattung „überschießende“ rechtswidrige Teil der jeweiligen Veröffentlichung zu berücksichtigen. Für den Grad des Verschuldens ist vor allem maßgebend, ob die Rechtswidrigkeit für die Beklagte „auf der Hand lag“ oder aber erst nach einer schwierigen Abwägung im Einzelfall festgestellt werden konnte.
53Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beklagte in der Folge amtlicher Verlautbarungen von Staatsanwaltschaft und Gerichten berichtete. Denn Verlautbarungen amtlicher Stellen darf ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden. Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben. Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein. Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (vgl. BGHZ 199, 237; BGH, Urt. v. 11.12.2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790; BVerfG, Beschl. v. 9.3.2010 - 1 BvR 1891/05, AfP 2010, 365).
54Auf der anderen Seite ist ein vorsätzliches Verhalten des Verletzers nicht erforderlich und die Zuerkennung einer Geldentschädigung zwar regelmäßig, nicht aber zwingend ausgeschlossen, wenn den Verletzer kein schweres Verschulden trifft (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28, 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 115).
55bb) Ferner ist zu beachten, dass – wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – zwischen den Folgen für den Kläger, die durch den gegen ihn erhobenen Vorwurf sowie das damit verbundene Ermittlungs- und Strafverfahren verursacht worden sind, und denjenigen Rechtsverletzungen, die die Beklagte durch ihre Berichterstattung zu verantworten hat, unterschieden werden muss. Das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit – und damit beispielsweise auch sein Werbewert – hat zunächst unter dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf und den damit verbundenen Folgen gelitten, für die die Beklagte nicht verantwortlich ist. Staatsanwaltschaft und Gerichte arbeiteten zwar unter öffentlicher Beobachtung, aber nicht - jedenfalls nicht feststellbar - aufgrund vorhergehender Presseberichterstattung der Beklagten. Die Berichterstattung folgte vielmehr dem Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens. Der Kläger wirft in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau verfassten Buch auch allein dem C3-Konzern vor, die Staatsanwaltschaft und den Prozess - konkret durch „gekaufte Zeuginnen“ - gelenkt zu haben (u.a. S. 121, 210, 212 d. Buches, Anlage B6). Schließlich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass der Kläger in seinem Privatleben ein fragwürdiges Verhalten gezeigt hat, welches durch die Thematisierung im Strafverfahren sein vorher positives „Image“ in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigt hat, was - über die rechtswidrigen Berichterstattungen hinaus - ebenfalls nicht der Beklagten angelastet werden kann.
56cc) Schließlich ist den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend bei der Bemessung der Entschädigung der unstreitige erhebliche Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen der Beklagten, ihre damit verbundene Funktion als in der Presselandschaft wahrgenommenes (Leit-)Medium sowie – soweit unter dem Gesichtspunkt der Prävention maßgebend – der von ihr aufgrund ihrer (regelmäßigen) Umsätze erzielte Gewinn zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 128, 1). Diesbezüglich ist allerdings weder hinreichend dargetan noch anderweitig mit der erforderlichen Belastbarkeit ersichtlich, dass sie aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattungen über den Kläger höhere Umsätze als mit ihrer übrigen Berichterstattung erzielt hat.
57d) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger wegen insgesamt 14 Verletzungshandlungen der nach der Bezifferung des Landgerichts in den Nr. 1 bis 21 in Teil A des Urteils zur Begründung seiner Entschädigungsforderung herangezogenen Veröffentlichungen ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 215.000 Euro zu. Dabei unterteilt der Senat die angegriffenen Berichterstattungen – anders als das Landgericht im Urteil – im Folgenden entsprechend ihres Inhalts in vom Kläger angegriffene Bildnisveröffentlichungen (aa), angebliche Falschberichterstattungen (bb), Verletzungen der Geheimsphäre (cc), Verletzungen der Intimsphäre (dd) sowie Vorverurteilungen (ee).
58aa) Wegen der von ihm angegriffenen Bildnisveröffentlichungen hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 130.000 Euro.
59(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichung der den Kläger beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N zeigenden Bildnisse in dem Bericht „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat L ihr die Ehe versprochen“ vom 11.4.2010 (Anlage K 62)
60(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
61hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000 Euro.
62Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung geboten ist, hängt – wie bereits unter 1.a) ausgeführt – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Eben diese Kriterien sind auch für die Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung von Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 m.w.N.).
63(a) Weshalb die Bildberichterstattungen den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, hat der Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 15.11.2011 (15 U 62/11) bereits ausgeführt. Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.
64(b) Die Bildberichterstattung der Beklagten stellt nach den Gesamtumständen auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
65Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Die Bildberichterstattung der Beklagten verletzt den Kläger in einem außerordentlich schweren Maß, indem er als Insasse einer Justizvollzugsanstalt, also in einem Moment, in dem er außerstande war, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen und im Moment der Entspannung – nämlich während der Pause bei einem Hofgang – der breiten Öffentlichkeit als Gefangener präsentiert und damit quasi an den Pranger gestellt wurde. In der Justizvollzugsanstalt N befand er sich zudem in einem Bereich der die Öffentlichkeit ausschließenden Abgeschiedenheit, der zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Der Kläger wurde auf den betreffenden Bildern in einer Situation der Muße, nämlich beim Hofgang in Kommunikation mit Mithäftlingen bzw. beim Hofgang joggend dargestellt. Er konnte erwarten, in diesem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich nicht von der Presse behelligt zu werden. Dies geschah dennoch durch die Beklagte, weil ihr Fotograf heimlich und unter Ausnutzung technischer Mittel tätig wurde, indem er sich ohne Zustimmung des berechtigten Sachwalters Zugang zu einem öffentlichen Gebäude in der Nachbarschaft verschaffte, so Einblick in den Gefängnishof gewann und dann mittels einer Vielzahl von foto- und videotechnischen Gerätschaften sowie unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite den Kläger identifizieren und ablichten konnte.
66Dabei wurde das Gesicht des Klägers mit technischen Hilfsmitteln so weit herangezoomt, dass es trotz der nicht unerheblichen Entfernung klar zu erkennen war. Durch die Veröffentlichung hat die Beklagte den Kläger in einer Lebenssituation, die allgemein als extrem belastend empfunden wird, der Öffentlichkeit als Gefangenen präsentiert und so sein Ansehen besonders nachhaltig gemindert. Soweit der Kläger in dem von ihm verfassten Buch „S“ angegeben hat (vgl. dort Seite 67), dass ihm die Einsehbarkeit bestimmter Stellen des Gefängnishofes durch Fotografen durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt mitgeteilt worden war, schließt dies das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht aus. Dem Kläger konnte es angesichts der ohnehin schon begrenzten Bewegungsmöglichkeiten in der Untersuchungshaft nicht zugemutet werden, sich beim Hofgang auf diejenigen Stellen des Hofes zu beschränken, die auch für einen Fotografen mit Teleobjektiv nicht einsehbar waren.
67(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich nach Auffassung des Senats mit bedingtem Vorsatz. Die Rechtswidrigkeit der Bildberichterstattung war für die Beklagte nicht nur vorhersehbar, sondern lag derart nahe, dass sie billigend in Kauf genommen hat, die Rechte des Klägers mit der Veröffentlichung der zwei Bildnisse zu verletzen. Dass eine Veröffentlichung heimlicher Aufnahmen aus der Privatsphäre – wie hier – ohne Berichterstattungsanlass regelmäßig unzulässig ist, war der Beklagten bzw. ihren verantwortlichen Redakteuren aufgrund ihrer Erfahrungen in Pressesachen bewusst. Der Erkenntnis, dass der wehrlose Kläger sich ersichtlich in einer eben solchen Situation befand und die streitgegenständliche Veröffentlichung rechtswidrig waren, muss sich die Beklagte daher bewusst verschlossen haben.
68(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
69(e) Mit Rücksicht darauf und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat wegen der Veröffentlichung der zwei Bildnisse ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 20.000 Euro. Der Beklagten ist mit Rücksicht auf die wegen des vorsätzlichen Handelns der Beklagten zu berücksichtigende Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs damit deutlich gemacht, dass sie von derartigen die Privatsphäre erkennbar verletzenden Bildberichterstattungen zukünftig abzusehen hat, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
70(2) Wegen der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers in dem Bericht „Hier sonnt sich L im Knast“ vom 21.7.2010 (Anlage K 66, Bl. 332 AH III)
71(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
72steht dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 Euro zu.
73(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 14.2.2012 (15 U 117/11) bereits ausgeführt. Eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
74(b) Mit der Bildberichterstattung der Beklagten ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden. Der Senat kann insoweit zunächst auf die vorangegangenen Ausführungen zu den Bildern in der Berichterstattung vom 11.4.2010 (vgl. oben unter 1) verweisen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger mit nacktem Oberkörper abgebildet ist, hierdurch zum Objekt degradiert und unter Missachtung seiner Würde zur bloßen Belustigung bzw. Befriedigung der Neugier des Publikums in einer Weise vorgeführt wird, in der er sich ansonsten nicht ohne hierüber selbst zu entscheiden in der Öffentlichkeit zeigen würde. Schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass er durch die ihn im Gespräch mit anderen – ebenfalls halb unbekleideten – Insassen der Justizvollzugsanstalt zeigende Abbildung in den Dunstkreis eines kriminellen Milieus gerückt und damit in der öffentlichen Wahrnehmung zusätzlich erheblich herabgewürdigt wird.
75(c) Die Beklagte handelte vorsätzlich, weil das Landgericht Köln bereits mit Beschlüssen vom 16.4.2010 und 27.4.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten hatte, so dass der Beklagten kurz zuvor die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, der sie sich damit erst Recht nicht verschließen konnte.
76(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
77(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 30.000 Euro. Zwar hat die Beklagte nur ein Bildnis veröffentlicht, dieses hat aufgrund der Darstellung des Klägers aber einen erheblichen Verletzungsgehalt. Zudem ist der Beklagten eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschlüssen des Landgerichts Köln vom 16.4.2010 und 27.4.2010 (28 O 216/10 sowie 250/10) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (1) genannten Berichterstattungen im Wege einstweiliger Verfügungen verboten war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298).
78Der Beklagten ist mit Rücksicht auf die Präventivfunktion des Entschädigungsanspruchs damit deutlich gemacht, dass sie von derartigen, die Privatsphäre erkennbar verletzenden und Personen zu bloßen Objekten degradierenden Bildberichterstattungen zukünftig abzusehen und bei hartnäckigen Verletzungen mit höheren Geldentschädigungen zu rechnen hat, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
79(3) Wegen der Veröffentlichung der zwei Bildnisse des Klägers in dem Bericht „Geheimnisvolle Frau fährt ihn morgens zur Anwältin – Wer ist die Neue an Ls Steuer?“ vom 7.2.2011 (Anlage K 70, Bl. 365 AH III)
80(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
81steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu.
82(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten und mangels Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde seitens der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 117/15 bereits ausgeführt.
83(b) Mit der Bildberichterstattung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).
84Zwar zeigen die Bilder den Kläger scheinbar in einer alltäglichen Situation und in neutraler Optik. Auch kann eine Gerichtsberichterstattung durch die Presse durchaus die Anfertigung von Bildern eines Angeklagten umfassen, der sich auf seinem Weg zur Verhandlung befindet. Eine solche Bildberichterstattung hat sich jedoch im Sinne einer hinreichenden Wahrung der Privatsphäre des Betroffenen regelmäßig räumlich auf den unmittelbaren Bereich vor dem Gericht bzw. vor dem Sitzungssaal zu beschränken. Vorliegend jedoch ist dem Kläger für die Rezipienten ersichtlich bei der Vorbereitung auf einen Hauptverhandlungstag und dem Aufsuchen seiner Verteidigerin nachgestellt worden und er ist dabei unter nachhaltiger Verletzung seiner Privatsphäre zum Objekt der Neugier und des Unterhaltungsinteresses gemacht worden. Bei dem Parkplatz im Innenhof handelte es sich um einen Privatparkplatz, der überwiegend von Gebäuden umschlossen und nur durch eine etwas mehr als fahrzeugbreite Tordurchfahrt unter einem Haus hindurch straßenseitig zu erreichen ist. Unter Berücksichtigung dieser Örtlichkeiten und weil er sich in der betreffenden Situation vor Aufsuchen seiner Verteidigerin in einer Phase der Vorbereitung und Sammlung im Hinblick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren befand, durfte der Kläger die berechtigte Erwartung haben, den Blicken der Öffentlichkeit noch nicht ausgesetzt zu sein und von Nachstellungen der Beklagten verschont zu werden. Der Kläger hatte gerade den Bereich dieses privaten Hinterhofes gewählt, um auf seinem Weg zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim unbeobachtet die Fahrzeuge wechseln zu können. Durch die Beklagte wurde er aber nunmehr in dieser Situation der Vorbereitung auf die anstehende Verhandlung vor der Strafkammer und damit in einer Situation der hohen psychischen Belastung in einer aus seiner Sicht privaten und geschützten Umgebung wiederum mit technischen Hilfsmitteln den Augen einer breiten Öffentlichkeit ausgesetzt.
85Daneben war die Privatsphäre des Klägers auch dadurch thematisch betroffen, dass die Bildnisse zudem seine spätere Ehefrau zeigen und die Wortberichterstattung über eine mögliche Beziehung des Klägers zu ihr spekulierte. Der diesbezügliche Eingriff wird zugleich nicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau später durch deren Heirat öffentlich geworden ist. Zum einen ist die Wiederholungsgefahr deswegen nicht entfallen, weil die unter Verletzung der Privatsphäre entstandenen Bildnisse weiterhin nicht verwendet werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594). Zum anderen besteht die Verletzung gerade in dem erstmaligen Eindringen der Beklagten in die Privatsphäre des Klägers.
86(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht von lediglich fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägungen wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten Vorsatz unterstellt werden kann. Vielmehr war eine auch unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der räumlichen Privatsphäre schwierige Abwägung erforderlich.
87(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
88(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro.
89Zwar ist insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem Handeln mit schwerem Verschulden betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). In Anbetracht der Schwere der Verletzung, mit der der Kläger der Öffentlichkeit präsentiert wurde und der Nachhaltigkeit der Nachstellung durch die Beklagte hält der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
90(4) Im Hinblick auf die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers in dem Bericht „Muss Ls Ex nochmal vor Gericht?“ vom 4.3.2011 (Anlage K 72)
91(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
92kann der Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro verlangen.
93(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 73/13 dargestellt.
94(b) Die damit bewirkte – nunmehr wiederholte - Verletzung ist schwerwiegend. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen zur vergleichbaren Bildberichterstattung vom 7.2.2011 - siehe zuvor unter (3) - verwiesen werden. Hiernach überwiegen nicht nur die schutzwürdigen Interessen des Klägers gegenüber den Interessen der Beklagten an einer solcherart bebilderten Berichterstattung, weil die Bebilderung weder den Aussagegehalt der Wortberichterstattung noch die Authentizität des Geschilderten unterstreicht, während auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen ist, dass das Foto den Kläger in erheblicher Weise in seiner Privatsphäre verletzt, die er in räumlicher Dimension auch auf dem Innenhof der Kanzlei seiner Verteidiger für sich beanspruchen kann. In Ansehung dessen und weil er sich in der betreffenden Situation in einer Phase der Vorbereitung und Sammlung im Hinblick auf das gegen ihn geführte Strafverfahren befand, durfte der Kläger auch hier die berechtigte Erwartung haben, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und von ihn erheblich belastenden Nachstellungen der Beklagten verschont zu werden. Ein weiteres Mal wurde er aber in einer Situation der hohen psychischen Belastung in einer aus seiner Sicht privaten und geschützten Umgebung heimlich und mit technischen Hilfsmitteln den Augen einer breiten Öffentlichkeit ausgesetzt, die ihn ersichtlich in seiner Würde herabsetzte und ihn zum Objekt degradierte, dies gegen den durch die erwirkte einstweilige Verfügung deutlich gemachten entgegenstehenden Willen des Klägers
95(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten nicht nur – wie bei der ersten Berichterstattung mit Bildern aus dem Innenhof der Verteidiger des Klägers – ein fahrlässiges, sondern vielmehr ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Denn bereits mit Beschluss vom 17.2.2011 hatte das Landgericht Köln (28 O 127/11) die Veröffentlichung von Fotos verboten, die den Kläger auf dem Parkplatz der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigten. Wenn auch die Frage, ob eine Bildberichterstattung zulässig ist, stets nach Umständen des Einzelfalls und insbesondere unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung zu beantworten ist, war der Beklagten jedoch angesichts dieser einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln bewusst, dass einer Veröffentlichung von inhaltlich und nach den Umständen ihrer Entstehung vergleichbarer Bildnisse aufgrund der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gewichtige Gründe entgegenstanden. Aus diesem Grunde hat die Beklagte mit der erneuten Berichterstattung und der darin enthaltenen erneuten Veröffentlichung eines solchen Fotos bewusst wiederum gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers verstoßen.
96(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagten erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweit ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
97(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro, mit der insbesondere auch der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.
98Zwar hat die Beklagte nur ein Bildnis veröffentlicht. Ihr ist aber eine hartnäckige Verletzung vorzuwerfen, nachdem mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.2.2011 (28 O 127/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) genannten Berichterstattungen im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten worden war, was bei der Höhe der zuzuerkennenden Geldentschädigung bei Bildberichterstattungen auch unter Präventionsgesichtspunkten berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298). Der Beklagten ist mit Rücksicht hierauf deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen wiederholt bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
99(5) Wegen der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers in dem Bericht „Der Ring der Gerüchte“ vom 27.3.2011 (Anlage K 76),
100(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
101welches ebenfalls im Innenhof zum Büro seiner Verteidigerin vor der Hauptverhandlung entstanden ist, steht dem Kläger ebenfalls eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
102(a) Weshalb die Bildberichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, hat der Senat in seiner den Parteien bekannten, nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Entscheidung vom 18.2.2014 (15 U 126/13) dargestellt.
103(b) Die wiederum unter den vorbeschriebenen Umständen im Innenhof zur Kanzlei seiner Verteidigerin entstandene Bildberichterstattung der Beklagten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Zwar befasst sich die begleitende Wortberichterstattung mit der Frage, ob eine Eheschließung des Klägers mit einer ehemaligen Zeugin erfolgt ist, was durchaus für die öffentliche Diskussion um den Verlauf des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens von Bedeutung sein kann. Allerdings wird eine solche angebliche Eheschließung durch das Lichtbild gerade nicht bebildert, da darauf weder Umstände zu erkennen sind, die auf eine (private) Beziehung des Klägers zu einer Frau hindeuten, noch Umstände, die einen Rückschluss auf eine erfolgte Hochzeit zulassen. Vielmehr hält der Kläger auf diesem Foto seine linke Hand, an der er angeblich den neuen Ehering trägt, gerade in der Jackentasche verborgen. Insofern wird mit dem Berichte durch die Beklagte lediglich ein beliebiger Anlass geschaffen, um zum wiederholten Male ein Bild des Klägers zu veröffentlichen, welches in einer als privat einzustufenden Situation auf dem Innenhof seiner Verteidiger auf der Fahrt zur Hauptverhandlung aufgenommen wurde und ihn so erneut „vorzuführen“. Die Schwere der Verletzung wird auch durch den auch mit dieser Berichterstattung bewirkten Eingriff in die Privatsphäre des Klägers in einer Situation hoher psychischer Belastung und das nur durch den Kläger belastende Nachstellungen und unter Verwendung technischer Hilfsmitteln mögliche Zerren die breite Öffentlichkeit bewirkt.
104(c) Die Beklagte handelte vorsätzlich. Denn nachdem mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 17.2.2011 (28 O 127/11) die Veröffentlichung der - hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartigen - Bildnisse mit den unter (3) und (4) genannten Berichterstattungen verboten worden waren und der Beklagten die Rechtswidrigkeit noch einmal vor Augen gehalten worden war, konnte sie sich dieser nicht mehr verschließen.
105(d) Die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung des Bildnisses kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch den gegen die Beklagte erwirkten Unterlassungstitel, der die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGHZ 160, 298). Die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte daher nicht anderweitig ausgeglichen werden (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
106(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro, mit der insbesondere der Präventivfunktion Rechnung zu tragen ist.
107Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Geldentschädigung, dass die Beklagte hinsichtlich der im Innenhof der Kanzlei gefertigten Fotos wiederum eine uneinsichtige Hartnäckigkeit an den Tag legt, die es – auch im Hinblick auf die Präventionsfunktion der Geldentschädigung – erforderlich macht, für weitere Veröffentlichungen trotz der bereits ergangenen Unterlassungsverfügung einen erhöhten Betrag anzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94, AfP 1996, 138; BGHZ 160, 298). Die Beklagte veröffentlichte erneut ein den Kläger im Umfeld der Kanzlei seiner Verteidigerin zeigendes Bildnis, das ihn im Vorfeld eines Hauptverhandlungstages im privaten Bereich wiedergibt und das erkennbar nicht geeignet sein konnte, das Thema des Beitrags zu illustrieren. Wiederum konnte es lediglich Ziel der Beklagten sein, einen Vorwand für das Abbilden des Klägers in einer privaten Situation zu schaffen.
108Der Beklagten ist mit Rücksicht hierauf deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen wiederholt bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
109(6) Für die Veröffentlichung der Bildnisse des Klägers in dem Bericht „Die Ls auf Prozess-Urlaub in L2“ vom 18.4.2011 (Anlage K 79)
110(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
111steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000 Euro zu.
112(a) Durch die Veröffentlichung dieser Bildnisse hat die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt. Wie der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 10.12.2013 (15 U 77/13), auf das verwiesen wird, ausgeführt hat, überwiegen die schutzwürdigen Belange des Klägers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
113(b) Die Bildberichterstattung der Beklagten stellt aufgrund der Thematik und der Umstände ihres Entstehens einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Bei einer Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (BGH, Urt. v. 1.7.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138).
114Zwar ist die Darstellung des Klägers auf den betreffenden Fotos nicht nachteilig, da er dabei fotografiert wird, wie er eine Reisetasche über die Schulter nimmt bzw. diese trägt und auch im Übrigen keine optisch unvorteilhafte Darstellung gegeben ist. Als schwerwiegend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte aber deshalb einzustufen, weil der Kläger sich in der betreffenden Situation im bzw. auf dem Weg in seinen Urlaub befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil er sich ständiger Nachstellung durch Fotografen der Beklagten bis in sein Privatleben hinein ausgesetzt sah. Ein Urlaub soll der Erholung und Entspannung dienen, was im Falle des Klägers, der sich im Zeitpunkt der Aufnahme als Angeklagter in einem laufenden Strafverfahren befand und dabei nicht unerheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen ausgesetzt war, in besonderem Maße galt. Einem erhöhten Schutzbedürfnis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sich der abgebildete Vorgang im öffentlichen Bereich des Flughafens abspielte, in dem der Kläger generell mit einer Beobachtung durch die Öffentlichkeit rechnen musste. Denn trotz dieses Umfeldes handelte es sich um einen erkennbar privaten Lebensvorgang, der Teil der geschützten Privatsphäre war. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von Mitreisenden auf dem Flughafen zu gegenwärtigen hatte.
115Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass es keinerlei öffentliches Berichterstattungsinteresse an der Tatsache gab, dass sich der Kläger auf dem betreffenden Flughafen aufhielt. Auf die begleitende Wortberichterstattung kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn diese befasst sich – anders als die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung dies nahelegen – überhaupt nicht mit dem die Öffentlichkeit grundsätzlich interessierenden Thema, ob und inwieweit durch die Auslandsreise des Klägers möglicherweise Fluchtgefahr begründet werden könnte – was nicht nahe lag, da das Oberlandesgerichts Karlsruhe bereits den Haftbefehl aufgehoben hatte – oder sonstige Auswirkung auf das gegen ihn zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Strafverfahren zu erwarten sind. Die Frage einer Sonderbehandlung des Klägers als damals Angeklagtem war dagegen nicht Gegenstand der Erörterungen. Ein der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vergleichbarer Fall, in dem dieser der Presse die berechtigte Funktion eines "öffentlichen Wachhundes" bei dem Haftausgang eines Schauspielers und Moderators schon zwei Wochen nach Haftantritt einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zugesprochen hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 207/07, GRUR 2009, 150), liegt ersichtlich nicht vor. Konnte der Kläger damit sowohl aufgrund des Anlasses als auch des Ortes seines Aufenthaltes in Anspruch nehmen, in Ruhe gelassen zu werden, hat die Beklagte ihn wiederum im Hinblick auf die Neugier ihrer Leser zum Objekt der Öffentlichkeit gemacht. Zu diesem Zweck hat sie ihm in aufwendiger und durchaus aggressiver Weise nachgestellt, indem ihr Fotoreporter dem Kläger entweder bis nach L2 hinterher reiste oder aber ihn dort „aufspürte“.
116(c) Bei dieser Berichterstattung hat die Beklagte auch schuldhaft, nämlich bedingt vorsätzlich gehandelt, weil sie trotz des klar erkennbaren Umstandes, dass eine Bildberichterstattung über den Urlaub des Klägers sein Persönlichkeitsrecht verletzt, diesen bis an seinen Urlaubsort verfolgt hat. Da das Landgericht bereits zuvor die Veröffentlichung von Fotos untersagt hatte, die der Kläger im Innenhof der Kanzlei seiner Verteidiger in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zeigten, lag für die Beklagte klar auf der Hand, dass – auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Gesamtkontextes der Berichterstattung – eine Veröffentlichung von Fotos des Klägers auf dem Flughafen während seines Urlaubs nicht zulässig war.
117(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles – wie bereits oben dargelegt – nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung des betreffenden Fotos in der Öffentlichkeit mit sich bringt, nicht mehr revidiert werden können.
118(e) In Ansehung dessen und nach nochmaliger Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 20.000 Euro. Diese rechtfertigt sich aufgrund der dargestellten Umstände, unter denen die Bildberichterstattung entstanden ist, nämlich durch eine Nachstellung bis in den Urlaub des Klägers hinein, wobei die Bebilderung der begleitenden Wortberichterstattung nicht dazu diente, ein Thema von allgemeinem Interesse sachbezogen zu erörtern. Gegenstand der Berichterstattung war ausschließlich die – erkennbar private – Urlaubssituation des Klägers, die einen äußeren Anlass für die Abbildung des Klägers bildete. Dem Kläger wurde es durch das Verhalten der Beklagten nicht nur verwehrt, seinen Urlaub zur Erholung zu nutzen. Ihm wurde es darüber hinaus durch die Nachstellungen der Beklagten unmöglich gemacht, trotz Unterbrechung des Strafverfahrens und einer mehrere tausend Kilometer umfassenden Reise von Deutschland aus der ständigen medialen Beobachtung zu entgehen, der ihn die Beklagte und andere Presseunternehmen seit mehreren Monaten unterwarfen. Ohne jeden Anlass wurde der Kläger – wie bereits mehrfach in der Vergangenheit – von der Beklagten zum bloßen Objekt degradiert, um die Neugier der Leser zu befriedigen, die sich nicht über den Verlauf des die Öffentlichkeit interessierenden Strafverfahrens, sondern vielmehr nur über die privaten Aktivitäten des Klägers informieren wollten, was von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bildnis auch ermöglicht wurde. Der Beklagten ist damit insgesamt – auch unter Berücksichtigung des Präventionsgedankens – deutlich gemacht, dass insbesondere durch Nachstellungen bewirkte Verletzungen der Privatsphäre prominenter Personen zu vermeiden sind, während die Entschädigung zugleich - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
119(7) Für die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers in dem Bericht „Heimliche Hochzeit auf Schloss T2“ vom 12.3.2012 (Anlage K 94),
120(Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)
121hinsichtlich derer die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 20.000 Euro zu.
122(a) Durch die Veröffentlichung dieses Bildnisses ohne Einwilligung des Klägers hat die Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt.
123(aa) Bei dem beanstandeten Foto handelt es sich um ein Bildnis i.S.d. § 22 KUG. Ein Bildnis i.S.v. § 22 S. 1 KUG ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die äußere Erscheinung einer Person vollständig oder teilweise wiedergegeben wird. Entscheidend ist, dass Dritte erkennen können, welche Person gezeigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010 – I ZR 119/08, juris Rn. 13). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, auch wenn der Kläger bei isolierter Betrachtung des ihn abbildenden Fotos nur von schräg hinten gezeigt und daher als Person nicht unproblematisch zu erkennen ist. Denn jedenfalls wird er im Kontext der begleitenden Wortberichterstattung eindeutig identifiziert.
124(bb) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH NJW 2009, 3032) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen (EGMR NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH NJW 2010, 3025). Bei dieser Abwägung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2009, 757; BGH VersR 2010, 673). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.
125Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2009, 757; BGH NJW 2010, 2432). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH NJW 2009, 1499; BVerfGE 101, 361; BVerfG NJW 2008, 1793). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH NJW 2009, 757; BGH NJW 2010, 2432; BVerfG NJW 2008, 1793). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG NJW 2008, 1793).
126(cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend bei Abwägung der gegenseitigen Belange schon nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, welches ohne Einwilligung des Klägers hätte veröffentlicht werden dürfen.
127Zunächst ist die Bildberichterstattung nicht allein schon im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es sich bei dem Kläger um eine prominente Person handelt. Denn auch bei Prominenten, bei denen der Schutzbereich der Pressefreiheit auch unterhaltende Beiträge über deren Privat- oder Alltagsleben sowie ihr soziales Umfeld umfasst, hat eine Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen stattzufinden. Die damit erforderliche Güterabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegen.
128(aaa) Die beanstandete Abbildung zeigt den Kläger am Tage nach seiner kirchlichen Hochzeit in der Empfangshalle des Schlosshotels T2. Sie bebildert damit seine Privatsphäre, weil sie ihn in einer Situation zeigt, die grundsätzlich den Augen der Öffentlichkeit entzogen ist und zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH AfP 2007, 208). Auch der Kläger als prominente Person kann sich hinsichtlich des ungestörten Ablaufs seiner Hochzeitsfeierlichkeiten sowie der sie begleitenden Geschehnisse wie Ankunft und Abreise der Gäste auf den Schutz seiner Privatsphäre berufen, die durch den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG noch eine Verstärkung erfährt (vgl. KG, Urt. v. 20.9.2012 – 10 U 2/12, juris Rn. 20). Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger Zeit, Ort und die weiteren näheren Umstände seiner kirchlichen Trauung vor der Öffentlichkeit gerade geheim gehalten hat. Dieses besondere Schutzinteresse, die Hochzeitsfeier und die sie begleitenden Geschehnisse von einer Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit fern zu halten, ist gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig vorrangig.
129Soweit der erhöhte Schutzbedarf nicht schon aus der Hochzeitsfeier bzw. ihrem Begleitgeschehen an sich resultiert, sondern der konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der dargestellten Situation bedarf, ist vorliegend auch eine solch schutzwürdige Situation gegeben. Denn da sich der Kläger bei Verabschiedung seiner Gäste am Tag nach seiner kirchlichen Trauung und der anschließenden Feier in besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen widmete, ist er in dieser Situation gegenüber medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in erhöhtem Umfang schutzbedürftig. Gerade bei dem Aufenthalt in einem Hotel und in besonderem Maße am Tage nach einer sehr persönlichen Feier ergibt sich die Schutzbedürftigkeit aus dem Umstand, dass der Alltag weitgehend ausgeklammert wird und – wie auch vorliegend – auf die optische Außenwirkung im Hinblick auf die typischerweise lange Dauer einer Hochzeitfeier weniger Wert gelegt wird.
130Einem erhöhten Schutzbedürfnis des Klägers steht auch nicht entgegen, dass sich der auf dem Bildnis abgebildete Vorgang in der Empfangshalle des Schlosshotels und damit in einem grundsätzlich öffentlich zugänglichen Bereich abgespielt hat. Denn erkennbar private Lebensvorgänge können auch in der Öffentlichkeit Teil der geschützten Privatsphäre sein, da es eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen würde, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH GRUR 2009, 665).
131(bbb) Im Verhältnis zu diesen Interessen des Klägers stellt die Verabschiedung seiner Gäste nach seiner Hochzeitsfeier in der Empfangshalle des Hotels auch unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung (vgl. BGH GRUR 2009, 585) keinen Vorgang von allgemeinem Interesse dar, der eine Veröffentlichung der Fotos ohne Einwilligung des Klägers gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtfertigen könnte.
132Das streitgegenständliche Foto selbst hat keinerlei Informationswert. Denn es bildet gerade nicht die Hochzeit des Klägers als mögliches Ereignis von öffentlichem Interesse ab. Bei der Verabschiedung der Gäste handelt es sich um eine rein private Situation, der keinerlei Informationswert für die Öffentlichkeit beiwohnt. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren, welches Gegenstand des allgemeinen öffentlichen Interesses gewesen war, war im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits seit sechs Monaten rechtskräftig abgeschlossen. Auch enthält weder das Bildnis selbst noch die dieses begleitende Wortberichterstattung Details über das Strafverfahren oder einen sonstigen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse. Vielmehr wird nur am Rande erwähnt, dass die Ehefrau des Klägers in dem gegen ihn früher geführten Strafverfahren als Zeugin ausgesagt hat. Im Übrigen befasst sich der Artikel ausschließlich mit dem von der Beklagten vermuteten Ablauf der Hochzeit, dem Brautkleid sowie den Räumlichkeiten in Schloss T2.
133Aber auch dann, wenn die kirchliche Hochzeit des Klägers mit einer Zeugin des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens grundsätzlich als Anlass für eine öffentliche Diskussion als ausreichend erachtet würde, ist die Bedeutung des streitgegenständlichen Bildnisses für die öffentliche Meinungsbildung so gering, dass sie den vorliegenden Eingriff in die Privatsphäre des Klägers nicht rechtfertigen kann. Denn die Anerkennung (irgend-)einer Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat (vgl. BVerfG NJW 2008, 1973). Da hier der Kernbereich der Privatsphäre des Klägers verletzt wird, ist vielmehr von einem überwiegenden Interesse des Klägers auszugehen.
134(ccc) Soweit damit aufgrund der Stellung des Klägers als Prominenten oder aufgrund des früher gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem seine jetzige Ehefrau einst als Zeugin vernommen wurde, Anknüpfungspunkte für ein öffentliches Interesse an der Berichtserstattung bestehen, überwiegen ebenfalls die Interessen des Klägers. Zwar gehört zu den vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG umfassten Rechten der Presse, dass diese nach ihren publizistischen Kriterien selbst entscheiden kann, was sie der Berichterstattung für wert hält. Allerdings erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies obliegt vielmehr im Streitfall den Gerichten (BVerfG NJW 2008, 1793) und ist hier zugunsten des Klägers zu bewerten.
135(b) Die Bildberichterstattung der Beklagten stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger auf dem betreffenden Bildnis kaum zu erkennen ist, sondern eine (sichere) Identifizierung erst durch die begleitende Wortberichterstattung ermöglicht wird. Denn die Schwere des Eingriffs folgt im vorliegenden Fall nicht aus der Art der Darstellung des Klägers, sondern vielmehr aus dem Aspekt der nachhaltigen Verfolgung seiner Person und der nachdrücklichen Missachtung seiner persönlichkeitsrechtlichen Belange. Der Kläger wird in einer für ihn sehr privaten Situation, nämlich bei der Verabschiedung seiner Gäste am Tag nach der Hochzeit fotografiert und musste angesichts des - im Bericht der Beklagten sogar ausdrücklich erwähnten - Umstandes, dass er für diese Feier zum Zwecke der Geheimhaltung einen unbekannten und abgeschiedenen Ort ausgewählt hatte, nicht mit einer Beobachtung durch die breite Öffentlichkeit rechnen. Hinzu kommt erschwerend, dass das von der Beklagten veröffentlichte Bildnis dieses Ereignis überhaupt nicht abbildet, sondern lediglich das begleitende Randgeschehen der Verabschiedung der Gäste am Morgen nach der Trauung, dem kein Informationswert für eine die Öffentlichkeit interessierende Diskussion innewohnt. Damit handelt es sich um eine Aufnahme, welche die Neugier der Leser am Privatleben des Klägers befriedigen soll. Die Aufnahme des streitgegenständlichen Bildnisses erfolgte des Weiteren im Wege einer beharrlichen Nachstellung durch einen lokalen Redakteur der Beklagten, gegenüber dem zuvor ein Hausverbot ausgesprochen worden war, was er aber zum Zwecke der Anfertigung eines Fotos des Klägers missachtet hatte.
136(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, weil sie schon nach ihren eigenen Angaben in dem entsprechenden Beitrag wusste, dass es sich um eine „heimliche“ Hochzeit handelte, bei der die Anwesenheit der Öffentlichkeit und erst recht die Anwesenheit von Fotografen der Beklagten nicht geduldet war. Gleichwohl hat sie sich über diesen ihr bekannten Willen des Klägers mit Mitteln der beharrlichen Nachstellung und unter Übertretung eines ausdrücklich ausgesprochenen Hausverbotes hinweggesetzt.
137(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles – wie bereits oben dargelegt – nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung des betreffenden Fotos in der Öffentlichkeit mit sich bringt, nicht mehr revidiert werden können.
138(e) In Ansehung dessen und nach nochmaliger Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 20.000 Euro. Angesichts der auch über das Ende des Strafprozesses andauernden Verfolgung des Klägers durch Bildjournalisten in seinen privaten Bereich ist von einem Gefühl des Ausgeliefertseins auszugehen. Abweichend von der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16.6.2016 (Az.: 68273/10 und 34194/11) zugrunde lag, fand die Hochzeit des Klägers nicht unter Beteiligung zahlreicher Prominenter und Politiker in einer als hochrangiger Touristenattraktion einzustufender Örtlichkeit statt und ist auch die Stellung des Klägers und seiner Ehefrau in der öffentlichen Wahrnehmung nicht als derart herausgehoben anzusehen, dass die Veröffentlichung bildlicher Darstellungen über ein Randgeschehen der Hochzeitsfeierlichkeit entschädigungslos hingenommen werden müsste.
139Der Beklagten ist mit dieser Entschädigungsverpflichtung mit Rücksicht auf die Präventivfunktion deutlich gemacht, dass sie von derartigen, die Privatsphäre verletzenden Bildberichterstattungen künftig abzusehen hat, während die Entschädigung zugleich – in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten – nicht eine Höhe erreicht, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
140bb) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen vermeintlicher Falschberichterstattungen.
141(1) Das gilt zunächst für die Berichterstattung mit dem Titel „Wer verliert wer profitiert im -L-Chaos – Es geht um Geld, Macht, Liebe, Lüge. Alle Zutaten eines Dramas“ vom 11.7.2010 (Anlage K 51).
142Die vom Kläger beanstandete Äußerung „Er soll im Knast getobt und geschrien haben, als er vom Interview erfuhr“, bewirkt jedenfalls keine schwerwiegende, geldentschädigungswüdrige Persönlichkeitsrechtsverletzung, selbst wenn es sich bei dieser Beschreibung des Gemütszustandes des Klägers um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln sollte. Dass der Kläger angesichts der äußeren Umstände – er befand sich als Angeklagter in einem Strafverfahren in Untersuchungshaft und erfuhr dort von der für ihn negativen öffentlichen Stellungnahme einer ehemaligen Geliebten – die Fassung verliert, stellt eine eher naheliegende, jedenfalls aber nachvollziehbare Reaktion dar und wertet ihn daher aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten in der öffentlichen Wahrnehmung nicht herab. Weder Form noch Inhalt der Äußerung sind daher geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit zu mindern, ihn in erheblichem Maße herabzusetzen oder ihn in den Grundlagen seiner Persönlichkeit zu treffen. Mit Rücksicht hierauf ist die Zuerkennung einer Geldentschädigung zugleich nicht unabweisbar geboten.
143(2) Auch die Berichterstattungen mit den Titeln „L ist sein eigenes Opfer“ vom 22.12.2010 (Anlage K 55) sowie „L und die Mitleidsmasche“ vom 29.10.2010 (Anlage K 56) lösen keinen Geldentschädigungsanspruch aus.
144(a) Zwar ist mit den beanstandeten Äußerungen:
145„Dieses Leben mit mindestens sechs Frauen gleichzeitig, denen er allen die Ehe versprochen hat.“
146Er hatte zur angeblichen Tatzeit schließlich 5 Frauen gleichzeitig Ehe und Kinder versprochen und soll von jeder erwartet haben, dass sie „treu“ ist.“
147jeweils ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, was der Senat mit seinem Urteil vom 3.7.2012 (15 U 200/11) ausgeführt hat. Die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger gegenüber fünf bzw. sechs Frauen ein Eheversprechen abgegeben hat, ohne dass die jeweils parallel laufenden Beziehungen und die in diesen gegebenen Eheversprechen beendet bzw. zurückgenommen waren, ist unwahr und hat auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zur Folge.
148(b) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung ist jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie die Zubilligung einer Entschädigung gebietet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger – ausweislich seiner eigenen Ausführungen in dem von ihm und seiner Ehefrau verfassten Buch „S“ (Anlage B 6, S. 9) sowie in Zeitungsinterviews – unstreitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhielt, jedenfalls drei von ihnen gefragt hat, ob sie zur Eheschließung bereit seien und sämtliche seiner Freundinnen durch Lügen und Täuschungsmanöver insoweit unwissend gehalten hat, dass sie sich für seine einzige Partnerin hielten.
149Zwar unterscheidet sich das Bild von der Person und dem Verhalten des Klägers, welches durch diese unstreitigen Tatsachen in der Öffentlichkeit entsteht, von demjenigen Bild, welches sich der durchschnittliche Rezipient anhand der von der Beklagten veröffentlichten Äußerungen macht; der Unterschied ist auch nicht nur „graduell“ im Sinne einer „Vergröberung“ (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 2.9.1998 - 1 U 4/98, NJW 1999, 3339). Jedoch ist die Herabwürdigung der Person des Klägers in der Öffentlichkeit und der Schaden, den sein Ruf erlitten hat, vor allem dadurch verursacht worden, dass sein Beziehungsleben öffentlich wurde, welches sich durch eine Vielzahl von parallel verlaufenden (intimen) Beziehungen auszeichnete, die der Kläger nur durch Lügen und Täuschungen zeitgleich aufrecht erhalten konnte. Dabei ist zwar die Zahl der Eheversprechen, die er gegenüber seinen Freundinnen ausgesprochen haben soll, nicht gleichgültig, da sich auch in der konkreten Zahl die Missachtung der Partnerinnen durch den Kläger zeigt. Jedoch werden die nachhaltige Minderung seines Ansehens in der Öffentlichkeit und die daraus resultierende berufliche und gesellschaftliche Ächtung nicht maßgeblich durch die konkrete Anzahl der Eheversprechen, sondern vielmehr dadurch bestimmt, dass der Kläger in seinem Privatleben ein fragwürdiges Verhalten gezeigt hat.
150(c) Schließlich besteht vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst die vorgenannten Umstände seines Beziehungslebens öffentlich gemacht hat, jedenfalls kein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung.
151cc) Wegen Verletzung seiner Geheimsphäre durch die nachfolgend aufgeführte Berichterstattung steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 35.000 Euro zu.
152(1) Wegen der Berichterstattung mit dem Titel „Popstar J und L – Er schickte ihr 50 heiße Flirt-SMS“ vom 7.4.2010 (Anlage K 42) steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu.
153(a) Wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 3.2.2015 (15 U 133/14) festgestellt hat, stellen die in diesem Beitrag enthaltenen Äußerungen:
154„Wie erreicht man als Alm-Öhi, dass Du Heidi wirst?“
155„Wie schnell sollte man sein, damit einem andere nicht zuvorkommen?“
156„Ich hatte gehofft, besonders zu sein.“
157„Es war auch wunderschön zu spüren, dass Du kein Blödchen bist, wie blöde alte Männer bei Castingmädchen denken könnten.“
158„Grmpf, greift ins voll Eifersüchtigguck.“
159„Ohoho, Stalking grenzwert erreicht?“
160„Ich ahnte es so. Nach Alpöhi-X2bild würde das arme Vreni nur noch zu Hause wild sein dürfen.“
161„Sympathisch, Lausemädchen.“
162einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Beklagte hat die ohne Einwilligung des Klägers zur Verfügung gestellten SMS-Nachrichten in ihrem Wortlaut veröffentlicht und damit die Vertraulichkeitssphäre des Klägers sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Dabei konnte das von ihr vermeintlich verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit nicht überwiegen. Denn weder im Rahmen des gegen den Kläger zum damaligen Zeitpunkt andauernden Ermittlungsverfahrens noch unter Berücksichtigung seiner prominenten Stellung enthalten diese Nachrichten einen Informationswert, der über die reine Befriedigung der bloßen Neugier hinausgeht.
163(b) Die Berichterstattung der Beklagten stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Der Kläger wird durch den Geheimnisverrat der Beklagten in einer privaten Angelegenheit, nämlich bei dem Versuch der Anbahnung einer intimen Beziehung der Öffentlichkeit vorgeführt. Darüber hinaus hat die Beklagte, indem sie nicht nur den Inhalt der betreffenden Textnachrichten veröffentlichte, sondern auch den konkreten Wortlaut mitteilte, den Kläger in besonderer Weise bloßgestellt. Ähnlich wie bei einer mündlichen Unterhaltung wird bei der Kommunikation per SMS-Nachrichten eine eher umgangssprachlich geprägte sowie durch Abkürzungen und/oder Verkürzungen gekennzeichnete Sprache verwendet. Vergleichbar mit der Tonbandaufzeichnung des gesprochenen Wortes wird bei einer solchen Nachricht die Äußerung des Adressaten nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern auch in den Einzelheiten des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben und konserviert. Gerade in diesen sensiblen Bereich der Vertraulichkeitssphäre des Klägers hat die Beklagte eingegriffen. Sie hat sich nämlich gerade nicht darauf beschränkt, das aus den Kommunikationsdaten erlangte Wissen, dass die Empfängerin ca. 50 Flirtnachrichten vom Kläger erhalten hatte, deren Texte ausweislich der weiteren Berichterstattung „mal frech flirtend, mal schüchtern charmant“ gewesen seien, weiterzugeben, sondern hat vielmehr den exakten Wortlaut der SMS-Nachrichten veröffentlicht, womit die Äußerungen des Klägers gerade in ihrer textlichen Fixierung aller Einzelheiten des Ausdrucks reproduziert wurden. Dies stellt eine komplexe Preisgabe der Person des Klägers dar, der gegenüber der Öffentlichkeit aus Gründen des reinen Voyeurismus und zur Befriedigung der Neugier der Leser lächerlich gemacht und bloßgestellt wird. Die ihr als Presse obliegende Verantwortung, auch die schützenswerten Belange des Betroffenen zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 – VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; KG, Urt. v. 18.4.2011 – 10 U 149/10, juris), hat die Beklagte missachtet und sich über die Belange des Klägers rücksichtslos hinweggesetzt, indem sie die ihr (offenbar) von der Empfängerin überlassene SMS-Kommunikation ohne Einwilligung des Klägers und ohne öffentliches Informationsinteresse verbreitete.
164(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Der Beklagten war zum einen schon aufgrund der äußeren Umstände – der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an – bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung der betreffenden SMS-Nachrichten erteilen würde. Zum anderen lag für die Beklagte auf der Hand, dass ihre Berichterstattung über die bloße Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser hinaus keinen Informationswert hatte. Ein auch nur irgendwie gearteter Tatbezug war fernliegend. In Ansehung dessen hat sich die Beklagte der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Berichterstattung bewusst verschlossen.
165(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann vielmehr nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung der privaten SMS mit sich bringt (Veröffentlichung privater Nachrichten, Geheimnisverrat, Bloßstellung durch Wiedergabe des genauen Wortlauts), nicht mehr revidiert werden können.
166(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro. Der Beklagten ist damit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zum einen deutlich gemacht, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen; zum anderen ist der Beklagten aufzuzeigen, dass solche Veröffentlichungen verboten sind, mit denen - wie hier - ein regelrechtes „Ausziehen“ des Betroffenen in der Öffentlichkeit verbunden ist. Die vom Senat zuerkannte Entschädigung erreicht damit allerdings - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - auch nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
167(2) Wegen der Berichterstattung mit dem Titel „Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?“ vom 29.4.2010 (Anlage K 44) kann der Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro verlangen.
168a. Wie der Senat mit seinem aufgrund Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten rechtskräftigen Urteil vom 15.11.2011 (15 U 60/11) festgestellt hat, stellen die in diesem Bericht enthaltenen Äußerungen
169„Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für deine hübschen Kinder sein.“
170rechtswidrige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Denn in ihrer konkreten Einbettung ist der angegriffenen Textpassage eine die Person des Klägers charakterlich negativ abqualifizierende Aussage zu entnehmen, deren Verbreitung dieser weder unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung noch wegen seiner unabhängig von dem gegen ihn vorgebrachten Verdacht einer Straftat bestehenden Prominenz und einem insoweit bestehenden Interesse an der Berichterstattung über seine Lebensweise akzeptieren muss.
171(b) Die Berichterstattung der Beklagten stellt auch einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Vertraulichkeitssphäre des Klägers verletzt hat. Denn dass der Kläger bei Abfassung seiner Nachricht davon ausging, dass diese nicht der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würde, liegt schon nach dem inhaltlichen Charakter der E-Mail sowie der Beziehung des Klägers zur Adressatin auf der Hand. Darüber hinaus wird der Kläger durch die Preisgabe der in der E-Mail enthaltenen Informationen in den Augen der Öffentlichkeit erheblich abqualifiziert. Er wird in der Berichterstattung der Beklagten nicht nur als ein Mann dargestellt, der gleichzeitig Beziehungen zu mehreren Frauen unterhält, sondern vor allem als eine Person, die sich einer unangenehmen Situation – dem Beenden einer der Beziehungen – nicht nur überhaupt durch eine Lüge zu entziehen sucht, sondern zu diesem Zweck sogar eine schwere Erkrankung vortäuscht. Einem Mann, dem die beschriebene Verhaltensweise attestiert wird, wird nicht nur die Rolle eines Lügners, sondern überdies die eines sich der Verantwortung für sein Verhalten mit Ausreden entziehenden und dabei sogar noch um Mitleid nachsuchenden, perfide agierenden Feiglings zugeschrieben.
172(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten auch ein schuldhaftes, nämlich grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zwar musste ihr wegen des Inhalts der veröffentlichten Mitteilung klar sein, dass der Kläger mit der Veröffentlichung der ihn gesellschaftlich abqualifizierenden Umstände nicht einverstanden war. Auch war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen und sich dieser Erkenntnis nicht entzogen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber nicht derart klar auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Denn in Anbetracht dessen, dass es sich um eine E-Mail an eine der auch im Strafverfahren vernommenen Ex-Freundinnen handelte, erscheint jedenfalls die Auffassung, dass die mitgeteilten Umstände einen Bezug zur angeklagten Tat aufweisen könnten und damit Umstände der Tat seien, was erheblichen Einfluss auf die Abwägung und deren Ergebnis hätte, nicht von vorneherein völlig unvertretbar.
173(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung der privaten Email mit sich bringt (Geheimnisverrat, Bloßstellung seines manipulativen Charakters), nicht mehr revidiert werden können.
174(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro.
175Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - ausweislich seiner eigenen Ausführungen in dem von ihm und seiner Ehefrau verfassten Buch „S“ (S. 9 d. Buches, Anlage B6) sowie in Zeitungsinterviews - unstreitig intime Beziehungen zu mehreren Frauen gleichzeitig unterhielt und sämtliche seiner Freundinnen durch Lügen und Täuschungsmanöver insoweit unwissend gehalten hat, dass sie sich für seine einzige Partnerin hielten. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung folgen deswegen vor allem aus der - wie zuvor dargestellt - über diese in der Öffentlichkeit bekannten Umstände hinausgehenden Verächtlichmachung. Auch ist insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht in gleichem Maße wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127).
176Die bewirkte Verletzung wiegt aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält.
177Schließlich erreicht die vom Senat zuerkannte Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - keine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
178(3) Für die Berichterstattung mit dem Titel „Du wirst allein und unglücklich sein ...“ vom 30.5.2010 (Anlage K 49) kann der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro verlangen.
179(a) Wie der Senat mit seinem inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 3.2.2015 (15 U 132/14) festgestellt hat, liegt in der in diesem Bericht enthaltenen Äußerung
180„Die Homepage fand sie mit einer Internet-Suchmaschine, weil L einen der Beiträge seiner neuen Freundin kommentiert hatte. Zwar unter Pseudonym (,Darling‘) - aber er benutzte in seinem Kommentar eine ungewöhnliche Redewendung: ,von vorauseilendem Priapismus gebeutelt‘.“
181eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers.
182Dass und insbesondere mit welchem Wortlaut der Kläger in einem Blog einer Freundin einen Eintrag dieser unter einem Pseudonym kommentiert, betrifft seine Vertraulichkeitssphäre sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534), nämlich unabhängig von Aussagewert der diesbezüglichen Berichterstattung schon unter dem Aspekt der Preisgabe von nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmter Kommunikation. Dies gilt auch unter der Prämisse, dass der Blog öffentlich einsehbar war. Denn da der Kläger seinen Kommentar auf einem privat betriebenen, nicht in der breiten Öffentlichkeit bekannten Blog unter einem Pseudonym abgegeben hat und deswegen grundsätzlich davon ausgehen durfte, von anderen Personen als der Blogbetreiberin nicht ohne weiteres erkannt zu werden, handelte es sich letztlich um eine private Kommunikation zwischen ihm und der Blogbetreiberin.
183(b) Die Verletzung wiegt auch schwer. Die Beklagte hat durch ihren Geheimnisverrat, den Kläger in der Öffentlichkeit mit einer Bemerkung bloßgestellt, die im Hinblick auf die Andeutung einer sexuellen Erregung den Kernbereich seines Privatlebens betrifft. In der Sache geht es zugleich um mehr als eine Indiskretion der Adressatin des vom Kläger verfassten Kommentars, weil eben nicht nur die Privatheit und Vertraulichkeit der Kommunikation des Klägers mit der Blogbetreiberin betroffen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), sondern angesichts dessen, dass der wiedergegebene Kommentar sich auf den Kläger bezieht und die Andeutung seiner sexuellen Erregung enthält, über den Kernbereich des Privatlebens des Klägers berichtet wird. Dabei hält der Senat ein Verständnis dahin, dass der maßgebende Kommentar des Klägers („vorauseilender Priapismus“) sich auf eine andere Person beziehen könnte, für fernliegend, weil der Kläger - nach der Berichterstattung - einen Beitrag „seiner neuen Freundin“ mit der beanstandeten Redewendung kommentiert. Es kommt hinzu, dass im weiteren Artikel noch über das den Kommentar auslösende Foto der neuen Freundin berichtet wird, woraus ein verständiger Leser wiederum nur schließen kann, dass sich der Kommentar auf eben dieses Foto bezieht und damit erkennbar die Reaktion des Klägers auf das Foto betrifft.
184Die Beklagte hat - mangels eines öffentlichen Berichterstattungsinteresses - die Äußerung allein zur Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit publik gemacht. Die Beklagte hat den Kläger damit in den Augen ihrer Leser als einen Mann mit einem starken und rücksichtslosen Sexualtrieb dargestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund des gegen den Kläger zu diesem Zeitpunkt geführten Strafverfahrens wegen Verdachts der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall wurde damit in der Öffentlichkeit - ohne dass ein Aussagewert der veröffentlichten Meldung im Hinblick auf den Tatvorwurf bestand - der Kläger massiv herabgewürdigt und sein Ansehen beschädigt.
185(c) Hinsichtlich dieser schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ist der Beklagten ein bedingt vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Zum einen war der Beklagten schon aufgrund der Umstände - der Kläger befand sich in Untersuchungshaft, das Ermittlungsverfahren dauerte an - bewusst, dass dieser keine Einwilligung zur wörtlichen Veröffentlichung des vertraulichen Blogeintrags erteilen würde. Zum anderen lag für die Beklagte auf der Hand, dass ihre Berichterstattung über die bloße Befriedigung der Neugier und Sensationslust der Leser hinaus keinen Informationswert hatte. Ein auch nur irgendwie gearteter Tatbezug war fernliegend. In Ansehung dessen hat sich die Beklagte der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Berichterstattung bewusst verschlossen.
186(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung seines Blog-Eintrags mit sich gebracht hat (Geheimnisverrat, Bloßstellung des gesteigerten Sexualtriebs), nicht mehr revidiert werden können.
187(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Der Beklagten ist damit unter dem Gesichtspunkt der Prävention zum einen deutlich gemacht, dass Informationen aus der Vertraulichkeitssphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen. Die vom Senat zuerkannte Entschädigung erreicht zum anderen - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
188dd) Wegen Verletzung seiner Intimsphäre durch die nachfolgend aufgeführte Berichterstattung hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 25.000 Euro.
189(1) Im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel „Es geht um Schläge, Peitschen, Fessel-Sex – Das bizarre Liebesleben von L und seiner Ex“ vom 19.7.2010 (Anlage K 30) hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
190a. Bei den vom Kläger beanstandeten Äußerungen der Beklagten
191“ES GEHT UM SCHLÄGE, PEITSCHEN, FESSEL-SEX”
192“Denn aus Ermittlungsakten, die C vorliegen, geht hervor, dass beide eine Vorliebe für sadomasochistische Sexualpraktiken gehabt haben sollen.”
193“Es geht um bizarre Spiele mit Schlägen, es geht um Fessel-Sex, Handschellen und Peitschen. Alles soll einvernehmlich gewesen sein. Das wird auch in einer E-Mail deutlich, in der die Ex-Freundin gegenüber L ausdrücklich versicherte, dass sie sich von ihm nicht prügeln ließe, wenn sie etwas dagegen hätte.”
194“L versichert seiner Ex-Freundin in einer E-Mail vom 28. Januar 2010 – also nur zwei Wochen vor der vermeintlichen Tat – dass er ihr ein “Mitspracherecht” bei Dingen gewähre, wenn er sie züchtige.”
195„In einer weiteren E-Mail fragt L seine Freundin, ob sie dauerhaft in seine Hände und unter seine “Peitsche” will. Sie beteuerte ihm gegenüber, es gehöre zu ihrem Leben, seine “Dienerin” zu sein.”
196“Bei einer Befragung im Zuge der Ermittlungen gibt X2. später an, L habe beim Sex mit ihr gerne zur Peitsche gegriffen. Es sei für ihn ein “Lustgewinn” gewesen, sie zu schlagen.”
197handelt es sich, wie der Senat in seinem Urteil vom 14.2.2012 (15 U 126/11) ausgeführt hat, um rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
198(b) Diese wiegen auch schwer, vor allem weil mit den Äußerungen über eine Vielzahl sexueller Praktiken aus der früheren Beziehung zwischen dem Kläger und der Anzeigenerstatterin berichtet und damit in erheblicher Weise in Persönlichkeitsrechte des Klägers - dessen Intimsphäre - eingegriffen wird. Zudem werden in zwei der beanstandeten Äußerungen private Emails des Klägers an die Anzeigenerstatterin inhaltlich sinngemäß, einige Ausdrücke wörtlich wiedergegeben, so dass auch die Vertraulichkeitssphäre des Klägers tangiert ist.
199Zwar kann der Bereich der Sexualität von dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität eines Menschen im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters. Dies setzt aber voraus, dass deren Inhalt in einer hinreichend engen Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint, was stets im Einzelfall zu bestimmen ist. Einen solchen Bezug zu den Tatvorwürfen lässt die Berichterstattung aber gerade vermissen. Im Kern des Strafverfahrens ging es um die Klärung der Frage, ob der Kläger der schweren Vergewaltigung schuldig ist. Ansonsten in der Vergangenheit einvernehmlich zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin ausgelebte Sexualpraktiken sind insofern bedeutungslos. Der Artikel berichtet insbesondere nicht über die Relevanz der Erkenntnisse hinsichtlich der einvernehmlich ausgelebten Sexualität zwischen dem Kläger und der Anzeigenerstatterin für das Strafverfahren. Anknüpfungspunkt ist vielmehr einzig die Frage, ob der Kläger vielleicht in jener Nacht die „angeblichen Spielregeln“ überschritten habe. Damit dienen die beanstandeten Äußerungen in ihrem Kontext vorrangig der Darstellung angeblicher sexueller Vorlieben des Klägers. Gerade wegen des Detailreichtums der Berichterstattung trägt auch der Verweis der Beklagten auf die in der Hauptverhandlung verlesene, deutlich weniger Details wiedergebende Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter vom 24.3.2010 nicht. Nichts anderes gilt für die Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft, insbesondere auch diejenige zur Anklageerhebung vom 19.5.2010, und die hierauf fußenden Presseberichte. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf bezieht, dass entsprechende Details mit - im Strafverfahren - eingeholten Gutachten verlesen worden seien, fehlt es an jeglichem Vorbringen dazu, was konkret wann die (Saal-)Öffentlichkeit erreicht haben soll.
200Damit hat die Beklagte der Öffentlichkeit im Wesentlichen unbekannte Details öffentlich gemacht, die trotz des späteren Freispruchs einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben. Durch die mitgeteilten Tatsachen wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu sadomasochistischen Praktiken beschrieben und überdies werden konkrete Details benannt, wie er diese Vorlieben mit der Nebenklägerin ausgelebt und sich in privaten Emails hierzu geäußert hat. Für die Frage, ob es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt, ist dabei ohne wesentlichen Belang, ob und inwieweit entsprechende sexuelle Verhaltensweisen gesellschaftlich anerkannt sind. Denn durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, selbst die Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang er die eigenen Formen der Sexualität für sich behalten will. Indem er des weiteren in der Berichterstattung der Beklagten als eine Person mit Gewaltbereitschaft charakterisiert wird, birgt dies die naheliegende Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende Prangerwirkung, die durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt wird, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Nebenklägerin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten. Selbst wenn also der durchschnittliche Rezipient aufgrund des zugunsten des Klägers ergangenen Freispruchs davon ausgehen wird, dass der Anklagevorwurf einer schweren Vergewaltigung zu Lasten der Nebenklägerin nicht zutraf, so bleibt im Bewusstsein der Öffentlichkeit dauerhaft ein Bild des Klägers verankert, welches diesen als gewaltaffinen und sadomasochistisch veranlagten Menschen zeichnet.
201(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägung wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Denn jedenfalls die Auffassung, dass die mitgeteilten Umstände einen Bezug zur angeklagten Tat aufwiesen und damit Umstände der Tat seien, was schon deswegen erheblichen Einfluss auf die Abwägung und deren Ergebnis hätte, weil dann nicht die Intimsphäre betroffen wäre, erscheint nicht von vornherein unvertretbar.
202(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles - wie bereits oben dargelegt - nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung des betreffenden Details aus dem Sexualleben des Klägers mit sich bringt, nicht mehr revidiert werden können.
203(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
204Das unabweisbare Bedürfnis nach einer Geldentschädigung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass am 13.9.2010 in öffentlicher Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim die Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter verlesen wurde, die ebenfalls Angaben über die zwischen ihm und der Nebenklägerin üblichen sexuellen Praktiken enthielt. Denn die dort enthaltenen Angaben bleiben in ihrer Detailtiefe hinter den streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten – insbesondere im Hinblick auf die Wiedergabe der E-Mails zwischen dem Kläger und der Nebenklägerin sowie der Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren – deutlich zurück, so dass die maßgebliche Prangerwirkung und Stigmatisierung des Klägers in der Öffentlichkeit erst durch die Berichterstattung der Beklagten erfolgte.
205Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass Informationen insbesondere aus der Intimsphäre nur unter besonderen Umständen und nach einer sorgfältigen Abwägung öffentlich gemacht werden dürfen, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält. Schließlich erreicht die vom Senat zuerkannte Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten - keine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
206(2) Für die Berichterstattung mit dem Titel „Der Fall L – Mit Zuckerbrot und Reitpeitsche“ vom 2.8.2010 (Anlage K 34) kann der Kläger von der Beklagten eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro verlangen.
207(a) Von den in diesen Berichterstattungen enthaltenen Äußerungen
208a) „Mit Zuckerbrot und Reitpeitsche“
209b) „Nun kommt heraus (…), dass L seine Gespielin (…) bei Peitschen- und Folterspielen wund geschlagen hat und sich, zwecks sexueller Erregung, diese Bilder von Striemen und Verletzungen in ihrem Computer mit Zeichen wohlwollender Erregung angeschaut hat: ein sadistischer Voyeur sozusagen.“
210c) „andere Opfer seines aggressiven Wohlgefallens“
211d) „So wie er (…) die Zuneigung geduldiger Dienerinnen, die er mit Zuckerbrot und Reitpeitsche psychisch über elf Jahre ruiniert hat, (…).“
212handelt es sich, wie der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2014 (15 U 55/14) festgestellt hat, bei den Äußerungen zu b) und d) um rechtswidrige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dagegen fehlt es bei den Äußerungen zu a) und c) an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil es sich – wie der Senat in dem vorzitierten Urteil vom 21.10.2014 ebenfalls ausgeführt hat – um zulässige Werturteile handelt.
213(b) Die Berichterstattung der Beklagten stellt hinsichtlich der obigen Äußerungen zu b) und d) auch eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Selbst wenn der Kläger im dargestellten Umfang sadomasochistische Praktiken ausgelebt hätte, obliegt ihm selbst die Entscheidung, ob und in welchem Umfang diese Aspekte seiner Privatsphäre der Öffentlichkeit preisgegeben werden. Auch der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vor Einleitung des Strafverfahrens ein Engagement für soziale Zwecke (Aktion „Gewalt hinterlässt Spuren“) gezeigt hat und von ihm Auftritte im öffentlich-rechtlichen Fernsehen zu erwarten waren, berechtigte die Beklagte nicht, solche Umstände seines Sexuallebens mit den damit für den Kläger verbundenen Folgen öffentlich zu machen. Der Kläger wird durch die Berichterstattung der Beklagten öffentlich als eine Person mit Neigung zu sadomasochistischen Praktiken beschrieben und überdies werden konkrete Details benannt, wie er diese Vorlieben ausgelebt haben soll. Durch die des Weiteren in der Berichterstattung der Beklagten enthaltene Charakterisierung als eine Person mit Gewaltbereitschaft wird der Kläger in die naheliegende Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation gebracht und mit seinem Verhalten gegenüber Frauen in der Öffentlichkeit an den Pranger gestellt.
214(c) Bei dieser Berichterstattung hat die Beklagte auch schuldhaft gehandelt, weil sie ihre publizistischen Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt hat und im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Abwägung nicht erkannt hat, dass dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Klägers nach den Gesamtumständen der Vorrang einzuräumen gewesen wäre. Im Hinblick auf das grundsätzliche Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit an dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren kann der Beklagten insoweit kein Vorsatz vorgeworfen werden, da bei der Frage, welche Facetten der Persönlichkeit des Klägers als Angeklagten in einem Strafverfahren um eine Sexualstraftat noch zur Berichterstattung über dieses Verfahren zählen und an welcher Stelle ein unzulässiger Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht vorliegt, eine schwierige rechtliche Abwägung vorzunehmen ist. Anderseits ergibt sich bereits aus der Fassung des Artikels, dass einige Angaben reine Schlussfolgerungen des Autors darstellen, für die es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage fehlt und die den Kläger stigmatisieren, wie beispielsweise die Äußerung, er habe Frauen psychisch ruiniert.
215(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Der gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel schließt den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des vorliegenden Falles – wie bereits oben dargelegt – nicht aus. Eine Genugtuung des Klägers kann nur durch eine Geldzahlung eintreten, weil die Folgen, die die Veröffentlichung des betreffenden Details aus seinem Sexualleben mit sich bringen, nicht mehr revidiert werden können.
216(e) In Ansehung dessen und nach einer Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, im Hinblick auf das Genugtuungsbedürfnis des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Das unabweisbare Bedürfnis nach einer Geldentschädigung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass am 13.9.2010 in öffentlicher Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim die Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter verlesen wurde. Denn diese Einlassung enthielt lediglich Angaben über übliche sexuelle Praktiken zwischen dem Kläger und der Nebenklägerin. Über sexuelle Praktiken, die der Kläger mit anderen Frauen ausgelebt hat, hat er sich dagegen in seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter nicht geäußert.
217Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht in gleichem Maße wie im Fällen eines schweren Verschuldens betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass bei Mitteilung von Details aus dem Sexualleben prominenter Personen – mögen sie auch mit einem Tatvorwurf hinsichtlich eines Sexualdeliktes konfrontiert worden sein – eine gründliche und gewissenhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen hat, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält. Die Entschädigung erreicht schließlich – in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten – nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
218(3) Im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel „Der nette Wettermoderator und die SM-Spiele mit Peitsche“ vom 13.9.2010 (Anlage K 37) steht dem Kläger dagegen kein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu.
219(a) Hinsichtlich der vom Kläger zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung gemachten Äußerungen
220a) „Der nette Wettermann und seine SM-Spiele mit Peitsche“
221b) „bis er nach einem ärztlichen Test belehrt wurde, dass er nicht zeugungsfähig sei.“
222c) „(…) gern auch mal mit Handschelle oder bereit gelegter Reitpeitsche.“
223d) „Das Kuschelbärchen aus den T6er Bergen soll dunkle Triebe mit SM-Spielchen und multiplen Liebschaften ausgelebt haben.“
224fehlt es, wie der Senat in seinem Urteil vom 21.10.2014 (15 U 56/14) ausgeführt hat, hinsichtlich der Äußerungen zu a), c) und d) schon an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers. Hinsichtlich der Angaben über die Zeugungsunfähigkeit des Klägers (Äußerung zu b) liegt zwar eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vor, weil die Frage einer Zeugungsunfähigkeit des Klägers seiner Intimsphäre zuzurechnen und eine Berichterstattung damit schlechthin unzulässig ist.
225(b) Die mit der öffentlichen Preisgabe der Zeugungsunfähigkeit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich auch schwerwiegend. Die Frage einer Zeugungsfähigkeit des Klägers ist - wie der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung festgestellt hat - aufgrund des Umstandes, dass sie weder in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, noch Aufschlüsse über vermeintliche Motive oder Tatvoraussetzungen des Anklagevorwurfes gibt, noch für die Bewertung der Schuld wesentlich ist, seiner Intimsphäre zuzurechnen, so dass eine Berichterstattung schlechthin unzulässig ist. Die Beklagte hat zugleich einen schweren Geheimnisverrat zu Lasten des Klägers begangen, indem sie die breite Öffentlichkeit über dessen Zeugungsunfähigkeit informiert hat. Die Schwere des Eingriffs wird auch nicht maßgebend davon beeinflusst, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die den Kläger in den Augen der Öffentlichkeit abqualifiziert, an den Pranger stellt oder stigmatisiert, sondern eher Mitleid oder Betroffenheit auslösen wird. Es mag eine Zeugungsunfähigkeit bei Männern in der heutigen Zeit häufiger in den Medien diskutiert werden als früher und es mag auch durchaus eine wachsende Bereitschaft bestehen, einen solchen Zustand anzusprechen und sich - im Rahmen eines bestehenden Kinderwunsches - einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. In einer Gesamtbetrachtung bleibt es jedoch dabei, dass die Diagnose der Zeugungsunfähigkeit weiterhin als Makel angesehen wird, der typischerweise nicht in der Öffentlichkeit thematisiert wird. Speziell beim Kläger, der aufgrund des gegen ihn erhobenen Strafvorwurfs einer in Teilen durchaus kritischen oder auch feindlichen Leserschaft gegenüberstand, bestand zudem die Gefahr, dass der von der Beklagten offen gelegte körperliche Makel gegen ihn verwendet werden würde.
226(c) Gleichwohl sieht der Senat aber kein unabweisbares Bedürfnis für eine Entschädigung, auch wenn der Eingriff nicht mehr rückgängig zu machen ist. Zum einen wird die Schwere des Eingriffs dadurch vermindert, dass die Zeugungsunfähigkeit des Klägers Gegenstand seiner Einlassung vor dem Haftrichter vom 24.3.2010 war, die am 13.9.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen und damit immerhin in der (Saal-)Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Zum anderen und vor allem aber hat die Beklagte ihre publizistischen Sorgfaltspflichten nur leicht fahrlässig verletzt, nämlich nicht erkannt, dass dem persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Klägers nach den Gesamtumständen der Vorrang einzuräumen gewesen wäre. Die Zeugungsunfähigkeit des Klägers war Gegenstand seiner Einlassung vor dem Haftrichter vom 24.3.2010, die am 13.9.2010 in der Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt stellte eine tagesaktuelle Berichterstattung über in eben dieser Einlassung offenbarte tatbezogene Umstände keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers mehr dar (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 - VI ZR 93/12, AfP 2013, 250). Die Frage, ob die Zeugungsunfähigkeit ein solcher tatbezogener Umstand ist, war rechtlich schwierig zu beantworten, zumal der Kläger selbst - anders als im vorherigen Fall - Veranlassung gesehen hat, sie zum Gegenstand seiner Einlassung zu machen, und hatte erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit, weil sie Auswirkung auf die dann erforderliche Abwägung hatte; gehörte die Zeugungsunfähigkeit zu den Umständen der Tat, wäre sie nämlich nicht mehr der Intimsphäre des Klägers zuzurechnen gewesen.
227(4) Wegen der Berichterstattung mit dem Titel „Vergewaltigungsprozess immer absurder – Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6“ vom 16.2.2011 (Anlage K 40) steht dem Kläger ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.
228Die vom Kläger beanstandeten Äußerungen
229a) „Hier reist das ganze Gericht zu Ls Geliebter Nr. 10 in die T6“
230b) „HIER REIST DAS GERICHT ZUR GELIEBTEN NR. 10!“
231c) „Er sei beim Sex am 17. Januar 2010 zu weit gegangen“
232d) „Der Vorfall soll zwei Wochen vor der mutmaßlichen Vergewaltigung von Ls Ex-Freundin X2.* (37) passiert sein.“
233stellen, wie der Senat mit seinem den Parteien bekannten Urteil vom 11.2.2016 (15 U 115/15) festgestellt hat, keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Daran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest.
234ee) Wegen unzulässiger Vorverurteilungen in den nachfolgend dargestellten Berichterstattungen hat der Kläger einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 25.000 Euro.
235(1) Für die Berichterstattungen der Beklagten vom 31.7.2010 unter dem Titel „L ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ (Anlage K 16) und „L droht angeblich weiteres Verfahren“ (Anlage K 17) sowie vom 2.8.2010 unter dem Titel „Neuer Ärger in der Freiheit“ (Anlage K 18) steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu.
236(a) Wie der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 14.2.2012 (15 U 130/11) entschieden hat, liegt in den Äußerungen der Beklagten
237a) „L „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig““
238b) „Er habe eine Frau gefesselt und dann mit einem Rohrstock geschlagen.“
239c) „Der 52-jährige soll im Jahr 2001 eine Frau nackt an Badezimmerarmaturen gefesselt und ihr dann mit einem Rohrstock auf den Po gehauen haben. Die Frau habe drei Tage nach Ls Festnahme an das Amtsgericht Mannheim geschrieben, dass sie eine Affäre mit L durchlebt habe und bestätigen könne, dass er „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ sei.“
240e) „Drei Tage nach der Festnahme von L am 20. März soll eine ehemalige Geliebte dem Mannheimer Amtsgericht per Mail mitgeteilt haben, der Moderator solle ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig gewesen sein. L, der vorher nie gewalttätig gewesen sei, habe sie 2001 einmal wegen einer fehlgeleiteten SMS in ihrer Wohnung nackt an die Duscharmatur gefesselt und mit einem selbst mitgebrachten Rohrstock auf das Hinterteil geschlagen.“
241f) „Der unter Vergewaltigungsverdacht stehende 52-jährige T6er soll die Frau demnach im Jahr 2001 in ihrer Wohnung nackt an der Armatur der Dusche festgebunden und sie mit einem etwa 50 Zentimeter langen Rohrstock auf den Po geschlagen haben. Die Frau habe drei Tage nach Ls Festnahme an das Amtsgericht Mannheim geschrieben, dass sie eine Affäre mit L durchlebt habe und bestätigen könne, dass er „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ sei.“
242eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers.
243(b) Nach Auffassung des Senats ist diese Persönlichkeitsrechtsverletzung auch schwerwiegend. Der Senat bleibt auch in Ansehung der weiteren Ausführungen der Beklagten bei seiner Auffassung, dass die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorzitierte Entscheidung des Senats verwiesen werden.
244Vorrangig maßgebend ist, dass sich der Verdacht allein auf die Aussage der dortigen Anzeigenerstatterin bei ihrer Vernehmung durch die Polizeidirektion I - Außenstelle T5 - vom 18.5.2010 gründete und weitere Umstände, die den von der Anzeigenerstatterin erhobenen Vorwurf erhärten könnten, von der Beklagten nicht angeführt werden können. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultiert daneben aus der - vom Senat ebenfalls bereits im Verfahren auf Unterlassung hervorgehobenen - gesteigerten Gefahr einer Vorverurteilung des Klägers als letztlich frauenverachtender, gewaltbereiter Mensch. Geschildert wird ein im Kern vergleichbarer Vorwurf einer Gewaltausübung gegenüber Frauen, aufgrund dessen sich in der öffentlichen Meinung die Einschätzung verfestigen kann, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffen könne. Zusätzlich belastet wird der Kläger durch den Detailreichtum der Wiedergabe und die mit dem Zitat „ab und zu wirklich nicht zurechnungsfähig“ verbundene Stigmatisierung.
245(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägungen wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, mit der Aussage der Belastungszeugin sei der Mindestbestand an Beweistatsachen gewahrt und es handele sich um Umstände mit hinreichendem Bezug zu dem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren, sind nicht von vornherein unvertretbar.
246(d) Die mit der Berichterstattung verbundene Vorverurteilung konnte die Beklagte nicht mehr rückgängig machen. Eine „Berichtigung“ im Sinne dessen, dass die Beklagte erklärt, der Verdacht bestehe nicht mehr, ist nicht möglich. Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung auch nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
247(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro.
248Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass sie bei ähnlich vorverurteilender und stigmatisierender Berichterstattung zukünftig sorgfältiger auf einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen zu achten hat, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält. Schließlich erreicht die Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten – auch nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
249(2) Für die Berichterstattung mit dem Titel „Plötzlich macht Ls Handy neue Aussage“ vom 5.12.2010 (Anlage K 23) kann der Kläger dagegen keine Entschädigung von der Beklagten verlangen.
250Zwar hat der Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 18.2.2014 (15 U 110/13) festgestellt, dass der Kläger durch die in der Berichterstattung enthaltenen Äußerungen
251a) „In monatelanger Kleinarbeit rekonstruierten Ermittler die gelöschten Daten und fanden Hinweise auf ein möglicherweise neues Opfer.“
252b) „Laut „G“ kamen die Ermittler so auch einer neuen Zeugin auf die Spur, deren Aussage ihn schwer belastet. Die Frau soll behaupten, dass L sie beim Liebesspiel am 17. Januar plötzlich brutal behandelt habe. Er sei für kurze Zeit ein anderer Mensch geworden.“
253rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, weil es sich mangels Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen sowie mangels einer ausgewogenen Darstellung um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handelt. Jedoch hält der Senat diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht für derart schwerwiegend, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung geboten ist. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Schilderung der Zeugin über den angeblichen Vorfall mit dem Kläger am 17. Januar keine Details über sexuelle oder andere übergriffige Verhaltensweisen des Klägers enthält, sondern sich auf die pauschale Behauptung einer „brutalen“ Behandlung beschränkt. Zum anderen war seit Verlesung der Einlassung des Klägers in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim am 13.9.2010 bekannt, dass der Kläger eine Neigung zu sadomasochistischen Praktiken gehabt hat, über die in den oben dargestellten Grenzen im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung auch berichtet werden durfte.
254(3) Für die Berichterstattung mit dem Titel „ Ls Anwalt wettert gegen unliebsame Zeuginnen“ vom 25.3.2011 (Anlage K 28) kann der Kläger ebenfalls keine Entschädigung verlangen.
255Denn die in dem betreffenden Beitrag enthaltenen Äußerungen
256a) „All diese Frauen, denen L meist von Liebe und einer gemeinsamen Zukunft vorgeschwärmt haben soll, ist eines gemein: Sie werfen ihm vor, er sei in ihrer Beziehung gewalttätig gewesen.“
257b) „Nämlich darum, dass mehrere Ex-Freundinnen über einen Zeitraum von zehn Jahren alle das Gleiche sagen: Dass L in der Beziehung gewalttätig geworden sein soll. Denn stimmen die Aussagen der anderen Ex-Freundinnen, hätte L sich in dieser Nacht nicht zum ersten Mal gewalttätig verhalten.“
258c) „Ach ja, und neuerdings spielt er auch mit seinem iPad. Während der Verhandlung.“
259stellen, wie der Senat mit Urteil vom 11.2.2016 (15 U 114/15) festgestellt hat, hinsichtlich der Äußerungen zu a) und b) schon keine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Zu einer abweichenden Bewertung sieht der Senat auch unter Berücksichtigung dessen keinen Anlass, dass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben hat und die Entscheidung daher nicht rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Äußerung zu c) handelt es sich nicht um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dem Kläger mag von einem Teil der Rezipienten ein unangemessenes Verhalten vor Gericht vorgeworfen werden, welches Gleichgültigkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem Anklagevorwurf demonstriert hat. Jedoch liegt darin – entgegen der im Berufungsverfahrens geäußerte Ansicht des Klägers (vgl. Bl. 1138 d.A.) – keine massive Abqualifizierung seiner Person und es ist mit einer solchen Äußerung über das Verhalten des Klägers auch kein erheblicher Ansehensverlust seinerseits in der Gesellschaft verbunden.
260(4) Für die Berichterstattung mit dem Titel „L und die gefährliche Zeugin“ vom 6.3.2011 (Anlage K 26) steht dem Kläger dagegen ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro gegen die Beklagte zu.
261(a) Wie der Senat bereits mit seinem Urteil vom 11.2.2016 (15 U 113/15) festgestellt hat, stellen die in diesem Bericht enthaltenen Äußerungen
262a) „Wenige Sekunden später soll L U. an die Wand gedrückt, ihr das Oberteil ausgezogen haben. L habe sie am Hals gepackt und mehrmals geschlagen. Er soll sie dann über die Lehne der Couch gebeugt und eine sexuelle Handlung an ihr verübt haben, bei der er in ihren Körper eindrang, und die U. als sadomasochistisch beschreibt. Er soll sie auch an den Haaren gezogen und am Arm gezerrt haben.“
263b) „U. soll außerdem ausgesagt haben, sich an diesem Nachmittag nicht gegen L gewehrt zu haben. Gegenüber einem Vertrauten soll sie später gesagt haben, dass sie ruhig geblieben sei, um L nicht zu provozieren.“
264c) „Er soll sie geschlagen haben.“
265eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.
266(b) Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung ist auch schwerwiegend. Der Senat bleibt auch in Ansehung der weiteren Ausführungen der Beklagten bei seiner Auffassung, dass die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung nicht von einem hinreichenden Mindestbestand an Tatsachen gedeckt war. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann erneut auf die vorzitierte Entscheidung des Senats verwiesen werden. Vorrangig maßgebend ist, dass die Berichterstattung auf einer Vernehmung der Zeugin in nichtöffentlicher Verhandlung beruhte und der Beklagten die angeblichen Inhalte der Zeugenaussage nur vom Hörensagen bekannt sein konnten.
267Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultiert daneben und vor allem daraus, dass Details aus der Intimsphäre des Klägers wiedergegeben werden, obwohl für eben diese Wiedergabe mangels hinreichenden Tatbezugs weder Anlass noch Rechtfertigung bestand. Bis auf die Möglichkeit einer indiziellen Aussage hinsichtlich einer vermeintlichen Gewalttätigkeit des Klägers in Beziehungen mit anderen Frauen waren keine inhaltlichen Anknüpfungspunkte vorhanden, die es im Rahmen einer Abwägung der gesamten Umstände rechtfertigen würden, die betreffenden Details der Zeugenaussage einem breiten Publikum öffentlich zu machen. Zugleich bewirkt die Wiedergabe der Aussage der Zeugin eine erhebliche Stigmatisierung des Klägers. Er wird in der Öffentlichkeit als eine Person mit sadomasochistischen bzw. gewalttätigen Neigungen dargestellt.
268(c) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, wobei der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht von fahrlässigem Handeln ausgeht. Zwar war die Rechtswidrigkeit für die Beklagte vorhersehbar, wenn sie die erforderliche Abwägungen wie im gerichtlichen Verfahren geschehen selbst zutreffend vorgenommen hätte. Die Rechtswidrigkeit lag andererseits aber noch nicht derart auf der Hand, dass der Beklagten in Ansehung dessen, dass sie grundsätzlich über den Verdacht gegen den Kläger und die Umstände der Tat berichten durfte, der Vorwurf einer mindestens billigenden Inkaufnahme der Rechtswidrigkeit gemacht werden könnte. Vor allem erscheint es jedenfalls nicht von vornherein unvertretbar, einen noch hinreichenden Tatbezug zu bejahen, also die Angaben der Zeugin zu den maßgebenden Umständen der angeklagten Tat zu zählen, zumal die Strafkammer selbst Anlass zu einer Vernehmung der Zeugin gesehen hat. Gerade die für die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung maßgebende Frage des zulässigen Umfangs der Wiedergabe von Details beruht auf einer von der Beklagten indes fehlerhaft durchgeführten Abwägung.
269(d) Die damit hervorgerufene Beeinträchtigung des Klägers kann auch nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden. Weder die mit der Berichterstattung verbundene Vorverurteilung noch die Verletzung der Intimsphäre konnte die Beklagte rückgängig machen. Der Unterlassungstitel konnte die Rechtsverletzung zugleich nicht vollständig beseitigen, so dass die durch die Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
270(e) In Ansehung dessen und nach einer nochmaligen Abwägung sämtlicher maßgebender Umstände sieht der Senat ein unabweisbares Bedürfnis für eine angemessene, in Ansehung des Genugtuungsbedürfnisses des Klägers aber auch ausreichende Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
271Zwar ist auch hier insbesondere die Präventivfunktion der Geldentschädigung nicht wie bei einem vorsätzlichen Handeln betroffen (vgl. Soehring in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 5. Auflage 2013, § 32 Rn. 28b; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, § 14 Rn. 127). Aus den bereits genannten Gründen wiegt die Verletzung aber schwer und der Beklagten muss deutlich gemacht werden, dass sie bei einer ähnlich viele intime Details in die Öffentlichkeit tragenden und stigmatisierenden Berichterstattung zukünftig sorgfältiger abzuwägen hat, so dass der Senat gleichwohl und ausnahmsweise eine Geldentschädigung für unabweisbar erforderlich hält. Schließlich erreicht die Entschädigung - in Ansehung der wirtschaftlichen Fähigkeiten der Beklagten – auch nicht eine Höhe, die die Beklagte in ihrer Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
272e) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten (Nr. 22 bis 45 in Teil B des Urteils des Landgerichts).
273aa) Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger schon deswegen keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat, weil er die vorgenannten Veröffentlichungen bislang weder außergerichtlich abgemahnt noch gerichtlich Unterlassung verlangt hat. Allerdings hat der Senat Zweifel daran, ob der vom Landgericht bejahte Grundsatz tragfähig ist, dass eine Entschädigung per se nicht gewährt werden kann, wenn die Unterlassung einer Berichterstattung nicht gefordert worden ist. Zwar ist eine Geldentschädigung nur dann zu gewähren, wenn die durch eine Veröffentlichung verursachte Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anderweit ausgeglichen werden kann (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500), denn die Geldentschädigung ist stets subsidiär. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass ein von einer Berichterstattung Betroffener, nur weil er davon absieht, die Unterlassung einer Berichterstattung zu fordern, von vorneherein keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben kann, vor allem wenn eine (zukünftige) Unterlassung die bewirkte Verletzung nicht vollständig ausgleichen kann. Nur in diesem Fall schließt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erwirkter Unterlassungstitel - ebenso wie eine Richtigstellung oder ein Widerruf - eine Geldentschädigung aber aus (vgl. BGHZ 128, 1; BGH, Urt. v. 30.1.1979 - VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041; BGH, Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, NJW 2015, 2500).
274Allerdings lässt der Umstand, dass der Betroffene auf eigene Schritte gegen eine Presseveröffentlichung zunächst verzichtet hat, Rückschlüsse auf das Gewicht seines Genugtuungsbedürfnisses zu (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1979 - VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041). Mithin ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Kläger selbst eine nicht angegriffene Persönlichkeitsrechtsverletzung für nicht schwerwiegend hielt und seinerseits kein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung bestand, weil er andernfalls Anlass jedenfalls für eine Abmahnung wenn nicht gar gerichtliche Geltendmachung gehabt hätte. Soweit der Kläger ausführt, weshalb er auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen verzichtet hat oder habe verzichten müssen, überzeugt dies den Senat aus den vom Landgericht zutreffend benannten Gründen nicht. Ergänzend ist auf das vom Kläger mit seiner Ehefrau verfasste Buch zu verweisen. In diesem führt der Kläger selbst aus, dass ihm durch seinen Anwalt geraten worden sei, alle Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu verfolgen, auch wenn dies einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeute, und er sich im Übrigen von einem Medienmanager habe beraten lassen (S. 155 d. Buches, Anlage B6). Wenn zugleich - wie der Kläger ausführt - fünf Anwälte den ganzen Tag mit den ihn betreffenden Presseberichterstattungen beschäftigt waren, kann er kaum die nachfolgend wiedergegebene Berichterstattung der Beklagten verpasst haben, zumal er die „Springer-Presse“ besonders argwöhnisch betrachtet hat. Im Übrigen hat er bis zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung für diesbezügliche Unterlassungsaufforderungen gesehen.
275bb) Die außergerichtlich und gerichtlich nicht mit Unterlassungsforderungen angegriffenen Berichterstattungen der Beklagten sind ohnehin aus sachlichen Gründen sämtlich nicht entschädigungswürdig.
276(1) Wegen der Berichterstattungen der Nummern 22 und 23 („Krimi um L – In der Knast-Bibliothek darf er TV gucken“ vom 26.3.2010, Anlage K 92; „So lebt L im Knast“ vom 18.7.2010, Anlage K 93) hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Dabei kann dahinstehen, dass der Kläger schon nicht ausführt, welcher Inhalt der Berichterstattungen eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bewirkt haben soll. Soweit es sich um Beschreibungen des Alltags sowie der allgemeinen Umstände und Verhältnisse von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen in einer bzw. der betreffenden Justizvollzugsanstalt handelt, fehlt es bereits an einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Soweit über seinen Alltag, die Umstände seiner Unterbringung und sein „Leben als Häftling“ berichtet wird, ist zwar die Privatsphäre des Klägers betroffen. Der Eingriff ist aber nicht derart schwerwiegend, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten wäre, zumal es ein öffentliches Berichterstattungsinteresse hinsichtlich der Frage gibt, wie ein Angeklagter – insbesondere ein Prominenter – in (Untersuchungs-)Haft behandelt wird und wie sein Alltag dort abläuft. Schließlich hat der Kläger selbst in dem mit seiner Ehefrau verfassten Buch über die ihn betreffenden vorgenannten Umstände während seiner Zeit in der Justizvollzugsanstalt berichtet (s. 54 ff. d. Buches, Anlage B 6).
277(2) Ebenso wenig ist mit der Berichterstattung Nummer 24 mit dem Titel „Rätsel um goldenen Ring von L“ vom 24.3.2011 (Bl. 123 d.A.) ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, der die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebieten würde. Der Bericht enthält die Schilderung der (wahren) Vorkommnisse in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim, in welcher der Kläger mit einem Ring an der linken Hand auftrat und vom Vorsitzenden auf diesen angesprochen wurde sowie die daraus resultierende Mutmaßung der Beklagten, dass er geheiratet haben könnte. Eine solche Berichterstattung betrifft die Sozialsphäre des Klägers, da weder Details der Hochzeit noch aus dem Beziehungsleben des Klägers mitgeteilt werden. Als unstreitig wahre Tatsachenbehauptung würde diese nur dann unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifen, wenn eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre, was jedoch ersichtlich nicht der Fall ist. Selbst wenn aber die Frage, ob der Kläger geheiratet hat, seiner Privatsphäre zugerechnet würde, wäre angesichts dessen, dass der Kläger seinen Ring in öffentlicher Verhandlung getragen hat und der Tatsache, dass der Angeklagte eines Strafverfahrens eine der Zeuginnen geheiratet hat, von erheblichem öffentlichen Interesse ist, ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls nicht schwerwiegend. Im Übrigen macht der Kläger auch hinsichtlich dieser Berichterstattung nicht geltend, worin die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung konkret liegen soll, sondern rügt nur allgemein eine Verletzung seiner Privatsphäre.
278(3) Auch mit der Berichterstattung Nummer 25 mit dem Titel „Ls Heirat, ist es Liebe oder nur ein Schachzug?“ vom 31.3.2011 (Bl. 124 d.A.) ist kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, der die Zuerkennung einer Geldentschädigung gebieten würde. Die Berichterstattung der Beklagten besteht überwiegend aus einer Meinungsäußerung von T3 zur Hochzeit des Klägers, die im Hinblick auf den Prozessverlauf sowie auf die Auswirkung auf seine weiteren Freundinnen bewertet wird. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre des Klägers kommt überhaupt nur insoweit in Betracht, als der Bericht den Vornamen seiner Ehefrau enthält. An der Mitteilung dieses Namens bestand jedoch schon deshalb ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, weil die neue Ehefrau des Klägers als Zeugin in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ausgesagt hat. Es stellt schließlich auch keine Herabwürdigung der Person des Klägers dar, dass ihm von der Autorin des Beitrags unterstellt wird, er habe nur aus taktischen Gründen geheiratet (vgl. Bl. 533 d.A.). Denn angesichts des früheren Beziehungslebens des Klägers, seiner aktuellen Situation als Angeklagter in einem Strafverfahren sowie der Rolle seiner Frau in diesem Verfahren erscheint es im Sinne einer kritischen Berichterstattung gerechtfertigt, den Zeitpunkt der Eheschließung hinsichtlich seiner Motivation zu hinterfragen.
279(4) Die Berichterstattung mit dem Titel „Heimliche Hochzeit im Schloss!“ vom 12.3.2012 (Anlage K 94) stellt jedenfalls keinen entschädigungswürdigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Zwar betreffen die Angaben über Zeit und Ort der Hochzeit die Privatsphäre des Klägers, weil es nicht nur um die Tatsache der Eheschließung als solche, sondern um (mutmaßliche) Details der Feierlichkeiten geht. Auch bestand kein überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse, zumal das Strafverfahren bereits seit Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossen war, so dass weder im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren noch auf die Prominenz des Klägers – der sich im Zeitpunkt der Berichterstattung weitgehend aus der Öffentlichkeit zurückgezogen hatte – eine ins Detail gehende Berichterstattung gerechtfertigt war. Nach Ansicht des Senats ist dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung angezeigt ist. Dabei ist vor allem maßgebend, dass es sich „bloß“ um eine der Hochzeit nachfolgende Wortberichterstattung handelt, so dass zum einen die Preisgabe von Ort und Zeit keine Belästigung des Klägers in dem Sinne bewirkt haben kann, dass er aufgrund der Berichterstattung der Beklagten auf seiner Hochzeit von unerwünschten Personen behelligt wird. Auch steht der Annahme eines unabweisbaren Bedürfnisses entgegen, dass der Kläger bereits für die entsprechende Bildberichterstattung über die Verabschiedung seiner Gäste am Tage nach der Hochzeit eine Geldentschädigung erhalten hat.
280(5) Für die Berichterstattungen mit den Titeln „L in L2 aufgetaucht“ vom 19.8.2010 (Anlage K 85) und „Intrigen-Gewitter über Ls Wetterfirma“ vom 22.8.2010 (Anlage K 95) gilt nichts anderes. Zwar wird der Urlaubsort des Klägers („C4“) verraten. Dies mag als rechtswidriger Eingriff in seine Privatsphäre einzuordnen sein, weil ein öffentliches Berichterstattungsinteresse an dieser Mitteilung trotz des im Zeitpunkt der Berichterstattung noch andauernden Strafverfahrens gegen den Kläger nicht bejaht werden kann. Der Urlaubsort – auch der eines Angeklagten in einem Strafverfahren – ist jedenfalls dann der zu schützenden Privatsphäre zuzuordnen, wenn – wie hier – ein inhaltlicher Bezug zum Strafverfahren nicht besteht und auch im betreffenden Beitrag nicht thematisiert wird. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist jedoch nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass er eine Entschädigung auslösen könnte. Der Kläger wird durch die Mitteilung, an welchem Ort in L2 er seinen Urlaub verbringt, weder in den Augen der Öffentlichkeit herabgesetzt noch in den Grundlagen seiner Persönlichkeit getroffen. Auch der in der Mitteilung der Beklagten liegende Geheimnisverrat ist nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass eine Genugtuung nur durch eine Geldzahlung herbeigeführt werden könnte. Die Angabe des Ortes ermöglicht keine Identifizierung des konkreten Aufenthaltsortes des Klägers, so dass er – zumal er sich in Übersee und damit in erheblicher Entfernung aufhielt – durch die Berichterstattung der Beklagten nicht mit Belästigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch neugierige Leser hätte rechnen müssen.
281(6) Einen Anspruch auf Geldentschädigung hat der Kläger ferner nicht wegen der Berichterstattung mit dem Titel „L hatte bis zu 14 Geliebte“ vom 27.5.2010 (Anlage K 84). Soweit in dieser behauptet wird, dass der Kläger „Tipps zur Lebenshilfe gebe“, ist dies ausweislich seiner eigenen Angaben im Buch (S. 75, Anlage B 6) zutreffend. Im Übrigen hat er die Wahrheit der weiteren Tatsachenbehauptungen („Selbstmitleid“) nicht hinreichend bestritten. Selbst wenn man aber hierin eine ehrabträgliche unwahre Tatsachenbehauptung erkennen wollte, ist die damit verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung jedenfalls nicht schwerwiegend. Eben dies gilt auch für die Zahl von „bis zu 14 Geliebten“. Unter Berücksichtigung des „ungeordneten“ Beziehungslebens des Klägers ist die diesbezügliche Äußerung allenfalls als graduelle Falschbehauptung einzuordnen, jedenfalls aber nicht als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
282(7) Die Berichterstattung mit dem Titel „Darum ist es wichtig, dass Ex-Freundinnen vor Gericht aussagen“ vom 24.9.2010 (Bl. 128 d.A.) löst ebenfalls keine Geldentschädigung aus. Der Kläger bestreitet weder, die im Beitrag in Bezug genommene E-Mail geschrieben zu haben noch den (teilweise) wiedergegebenen Inhalt des Telefongesprächs. Den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht erblickt er vielmehr – zu Recht – in einer Verletzung der Vertraulichkeitssphäre und der damit verbundenen Charakterisierung in der Öffentlichkeit als eine Person, die im Beziehungsgeflecht mit seinen diversen Freundinnen auch vor dem Vortäuschen erheblicher Erkrankungen nicht zurückschreckt.
283Zum einen wird aber anders als in den oben genannten Fällen in diesem Beitrag über eine Vernehmung eines den Inhalt der E-Mail und des Telefongesprächs wiedergebenden Kriminalbeamten in der Hauptverhandlung berichtet. In Anbetracht dessen hatten die vertraulichen Informationen bereits die Saalöffentlichkeit erreicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681). Da die Strafkammer den Kriminalbeamten hierzu befragt hatte, war es zudem jedenfalls vertretbar, von einem noch hinreichenden Tatbezug auszugehen.
284Zum anderen war und ist in der Öffentlichkeit, auch aufgrund der Beschreibungen des Klägers in dem gemeinsam mit seiner Ehefrau verfassten Buch bekannt, dass er mehrere intime Beziehungen gleichzeitig geführt und im Zuge dessen auch gelogen hat, um die jeweiligen Frauen in dem Glauben zu lassen, sie seien die einzige Freundin. Deswegen ist schon fraglich, ob die Beklagte Persönlichkeitsrechte des Klägers überhaupt rechtswidrig verletzt ist. Jedenfalls ist aber die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht schwerwiegend und die Beklagte hat allenfalls fahrlässig gehandelt, so dass eine Entschädigung nicht geboten ist.
285(8) Mit der Berichterstattung mit dem Titel „L schreibt Mail an T3“ vom 3.8.2010 (Anlage K 96) wird das Persönlichkeitsrecht des Klägers schon nicht rechtswidrig verletzt. Denn die vom Kläger insoweit beanstandeten Äußerung „Sie [=T3] wetterte gegen den TV-Moderator, nannte ihn „einen ziemlich gestörten Menschen, der dringend in Therapie gehört““ ist unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten als zulässige Meinungsäußerung einzustufen. Dadurch dass Frau T3, die auch aus Sicht der Leserschaft als medizinischer Laie einzustufen ist, eine „Diagnose“ über den psychischen Zustand des Klägers aufstellt bzw. die dafür vermeintlich erforderliche Behandlung empfiehlt, wird deutlich, dass die Äußerung wesentlich von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt wird, ohne dass ein überprüfbarer Tatsachenkern vorhanden ist, den dieser als unwahr angreifen könnte und im Übrigen auch nicht angegriffen hat.
286Die von der Beklagten wiedergegebene Meinungsäußerung ist weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigung oder gar als Angriff gegen die Menschenwürde anzusehen. Sie ist auch nicht vorwiegend im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zwischen Frau T3 und dem Kläger, sondern jedenfalls auch im Zusammenhang mit der die Öffentlichkeit berührenden Frage diskutiert worden, dass der Kläger im Privatleben ein gesellschaftlich überwiegend nicht akzeptiertes und fragwürdiges Verhalten zeigte. Schließlich würde es jedenfalls an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehlen, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, mehrere (intime) Beziehungen parallel geführt und innerhalb dieser Beziehungen gelogen zu haben.
287(9) Die Berichterstattung mit dem Titel „Ls Vorlieben als Süßbärchen“ vom 4.7.2010 (Anlage K 89) stellt keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. In diesem Bericht finden sich – aus einer Berichterstattung des G zitierte – Angaben aus dem aussagepsychologischen Gutachten von Frau Prof. H, das im Rahmen des Strafverfahrens eingeholt wurde, um die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu überprüfen. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe ausnahmslos falsche Behauptungen veröffentlicht, trägt dieser Vorwurf nicht, weil es sich um die Wiedergabe von Angaben der Nebenklägerin oder der Gutachterin handelt. Dass beide sich in dem von der Beklagten geschilderten Sinne geäußert haben, bestreitet der Kläger nicht. Er hält vielmehr die Schlussfolgerungen der Gutachterin für falsch, die jedoch als Bewertung und damit zulässige Meinungsäußerung zu qualifizieren sind. In der Sache geht es dem Kläger ohnehin darum, dass die Beklagte aus dem gerichtlich eingeholten Gutachten zitiert und hierdurch einen Geheimnisverrat begangen haben soll.
288Ob der Beklagten insoweit eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzuwerfen ist, kann jedoch offen bleiben. Denn in Ansehung dessen, dass der Kläger selbst das Gutachten bzw. Teile davon – durch seine damaligen Verteidigung – an die Öffentlichkeit gebracht hat, fehlt es wenn nicht bereits an der Schwere der Rechtsverletzung, so doch jedenfalls an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Geldentschädigung. Dabei geht der Senat – wie bereits ausgeführt – in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe Teile der Ermittlungsakte, insbesondere das Gutachten von Frau Prof. H an die Presse gegeben, als zugestanden anzusehen ist, weil der Kläger dies nicht hinreichend substantiiert bestritten hat.
289Anders als der Kläger meint, hat das Landgericht bei dieser Frage nicht die Darlegungslast verkannt. Es reicht nicht aus, dass der Kläger die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Weitergabe vertraulicher Dokumente als unsubstantiiert zurückgewiesen hat, weil diese nicht dargelegt habe, „wer was wann wem wie überlassen haben soll“ (vgl. Bl. 1175 d.A.). Denn der Kläger hätte in Ansehung des substantiierten Vorbringens der Beklagten zunächst bestreiten müssen, dass er oder seine Anwälte die Ermittlungsakte – und sei es auch nur in Teilen – an verschiedene Presseunternehmen herausgegeben haben. Hierzu bestand nicht nur deswegen Anlass, weil er selbst eingeräumt hat, „vertrauliche Hintergrundgespräche“ mit Pressevertretern geführt zu haben. Vor allem hätte er sich dazu erklären müssen, wie es zu der seitens der Beklagten zu Recht hervorgehobenen – der Veröffentlichung der Beklagten vorhergehenden – Berichterstattung des „T4“ („Er schläft mit ihr!“, Heft Nr. 23/2010, vgl. Bl. 598 d.A.) gekommen ist, aufgrund derer ohne Weiteres auf die Herausgabe von Prozessinterna geschlossen werden kann. Wenn dann die Beklagte auf eine Berichterstattung des G Bezug nimmt, die sich gerade (auch) damit auseinandersetzt und meint, dass u.a. der „T4“ aus dem Gutachten von Prof. H unvollständig zitiert habe, so dass Anlass für die Wiedergabe weiterer Details bestehe, kann schon die Rechtswidrigkeit des Geheimnisverrats, vor allem aber die für eine Entschädigung erforderliche Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung in Frage gestellt werden. Zugleich handelte die Beklagte deswegen und wegen des vertretbaren Tatbezuges allenfalls fahrlässig. Schließlich und jedenfalls fehlt es aber an einem unabweisbaren Bedürfnis für eine Entschädigung, wenn der Kläger sich selbst durch eine – und sei es auch vertrauliche – Weitergabe von geheimen Informationen dem Risiko aussetzt, dass diese an die Öffentlichkeit geraten.
290(10) Eine Geldentschädigung ist ferner nicht im Hinblick auf die Berichterstattung mit dem Titel „Das sagten die 7 Geliebten aus“ vom 20.9.2010 (Anlage K 97) geboten. Die Beklagte gibt in diesem Bericht Einzelheiten aus den Vernehmungsprotokollen der ehemaligen Geliebten des Klägers wieder, deren Inhalt der Kläger nicht bestreitet, hinsichtlich derer er jedoch geltend macht, dass es sich um private bzw. intime Details handelt (vgl. Bl. 131 d.A.). Hierin mag zwar ein Geheimnisverrat der Beklagten liegen, der jedoch mangels einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung keine Geldentschädigung auslöst. Soweit es sich überhaupt um einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers handelt, weil die Angaben der Freundinnen gegenüber den Ermittlungsbehörden – auch und gerade zu intimen Details – nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, ist dieser Eingriff unter Würdigung der Gesamtumstände nicht als schwerwiegend einzustufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst die Vielzahl seiner parallel geführten Beziehungen öffentlich gemacht hat, so dass die Angabe weiterer Details aus diesen Beziehungen (Zeitpunkt des Kennenlernens, Dauer der Beziehung, Grund für Trennung, finanzielle Leistungen des Klägers an die jeweilige Frau etc.) keine darüber hinausgehende Eingriffsintensität aufweist, die ihn in den Augen der Öffentlichkeit maßgeblich herabwürdigt oder ihn in den Grundlagen seiner Persönlichkeit trifft.
291Im Übrigen werden zwar in diesem Zusammenhang neben den einzelnen Tatsachenbehauptungen auch verbale Angriffe gegen den Kläger wiedergegeben („Ich freue mich über jede einzelne Minute, die er einsitzt“, „Ich bin inzwischen nur noch wütend und von ihm angeekelt“, „Ab und zu pervers und manchmal außer Kontrolle“, „Ich spüre Ekel und Verachtung“, „Sie schließt nicht aus, dass er eine Frau vergewaltigen kann“, „Das geschieht ihm recht“, „Sie freut sich über jeden Tag, den er im Knast verbringen muss“). Insoweit handelt es sich um Meinungsäußerungen der jeweiligen Frauen. Die von der Beklagten insoweit wiedergegebenen Bewertungen der Person oder des Verhaltens des Klägers sind vor dem Hintergrund des Umstands, dass die vernommenen Frauen nach dem Ende der jeweiligen Beziehung nunmehr von der Vielzahl der „Konkurrentinnen“ erfahren hatten, weder als Schmähkritik noch als Formalbeleidigungen oder gar als Angriff gegen die Menschenwürde anzusehen. Sie werden von der Beklagten auch nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung wiedergegeben, sondern im Hinblick auf die möglicherweise anstehende Vernehmung dieser Zeuginnen im gegen den Kläger geführten Strafverfahren und die diesbezüglichen Befürchtungen einer Verteidigerin des Klägers, so dass eine die Öffentlichkeit interessierende Frage betroffen ist. Schließlich war es in Ansehung dessen, dass das Landgericht Mannheim angekündigt hatte, die ehemaligen Freundinnen des Klägers vernehmen zu wollen, jedenfalls vertretbar, einen Bezug der von diesen stammenden Informationen zu der Tat zu bejahen, womit die Beklagte allenfalls leicht fahrlässig handelte.
292(11) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Berichterstattung mit dem Titel „Aussage gegen Aussage! Wem glaubt der Richter?“ vom 31.7.2010 (Anlage K 98). Soweit in diesem Bericht die Äußerung enthalten ist „Die Tür ist nur angelehnt – offenbar ein erotisches Spiel. Es kommt sofort zum Sex“, belastet dies den Kläger nur in geringem Umfang, weil ihm damit gerade keine strafbare Handlung vorgeworfen wird, so dass schon deswegen an der ausreichenden Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung gezweifelt werden kann. Zudem betrifft die Schilderung das Vorgeschehen der angeklagten Straftat und stammt aus der Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter, die am 13.9.2010 in öffentlicher Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim verlesen wurde.
293Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die Wiederholungsgefahr entfallen, weil die Einlassung des Angeklagten für die Berichterstattung über ein Strafverfahren von zentraler Bedeutung ist und an ihrer Wiedergabe ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, so dass die Beklagte oder andere Presseorgane ab diesem Zeitpunkt über die Einlassung und das in hinreichendem Bezug zur Tat stehende Vorgeschehen berichten durften (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.2013 – VI ZR 93/12, AfP 2013, 250). Damit lag eine Beeinträchtigung des Klägers allenfalls für einen begrenzten Zeitraum vor, womit insgesamt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verneinen ist. Jedenfalls aber fehlt ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung.
294(12) Die Berichterstattung mit dem Titel „L flog nach L2“ vom 15.11.2010 (Bl. 134 d.A.) stellt keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar. Soweit die Beklagte in dieser Berichterstattung öffentlich gemacht hat, dass der Kläger nicht der leibliche Vater der zwei Kinder aus einer früheren Ehe ist, handelt es sich zwar um einen Eingriff in seiner Privatsphäre. Dieser ist jedoch nicht rechtswidrig, da der Kläger diesen Umstand selbst in einem Interview mit der „A“ (Anlage B 52) und in seinem Buch („S“) mitgeteilt hat. Auch ist diese Tatsache bereits in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2010 anlässlich der Verlesung der Einlassung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter bekannt gemacht worden. Der vorliegend vom Kläger beanstandete Beitrag der Beklagten vom 15.11.2010 enthält keine Aussage darüber, aus welchem Grund der Kläger nicht der leibliche Vater der beiden Kinder ist, so dass ggf. unzulässige Äußerungen über seinen Gesundheitszustand in diesem Bericht nicht enthalten sind.
295(13) Die Berichterstattung mit dem Titel „L: Neue Hinweise?“ vom 13.6.2010 (Bl. 135 d.A.) stellt ebenfalls keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Denn soweit die Beklagte – gestützt auf eine Berichterstattung im G – das vermeintliche Auffinden neuer Spuren im Strafverfahren gegen den Kläger vermeldet, durfte sie schon aufgrund des erheblichen Berichterstattungsinteresses an dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren über einzelne Umstände der vermeintlichen Tat bzw. deren möglicher Aufklärung berichten. Im Übrigen legt der Kläger, der ausweislich seines Buches „S“ (vgl. dort S. 160 und 252) behauptet, der zuständige Staatsanwalt habe bei der Mitteilung dieser neuen Ermittlungsergebnisse „in die Kamera die Unwahrheit gesagt“, schon nicht dar, aus welchen Umständen die Beklagte im Berichtszeitpunkt hätte wissen oder auch nur erkennen können, dass die erteilte Information nicht zutreffen können. Im Hinblick darauf ist auch kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten erkennbar.
296(14) Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer behaupteten Falschberichterstattung mit dem Titel „Knast-Kumpel packt aus – so war mein Zellennachbar L“ vom 31.8.2010 (Bl. 135 d.A.).
297Soweit der Kläger gegen die Wiedergabe der Erzählungen seines vermeintlichen Zellennachbarn geltend macht, dieser habe nicht in der Zelle „direkt unter mir“ eingesessen, sondern sei in der Justizvollzugsanstalt N „weit entfernt“ untergebracht gewesen (vgl. Bl. 137 d.A.), stellt dies keine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine wertneutrale Falschbehauptung, weil aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten nicht entscheidend ist, in welcher konkreten Zelle der Informant der Beklagten untergebracht war, sondern ob er in der Lage war, persönliche Eindrücke über T4 wiederzugeben, die er gemeinsam mit dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt N verbracht hat. Den Vorwurf eines frei erfundenen Interviews mit einer Person, zu der er keinen Kontakt gehabt habe, hat der Kläger hingegen nicht substantiiert. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehlt es aber jedenfalls an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn der Kläger wird – wie bereits oben ausgeführt – durch die Schilderung von alltäglichen Begebenheiten im Gefängnisalltag bzw. Erörterungen des Wetters weder in den Augen der Öffentlichkeit erheblich herabgewürdigt noch greifen diese Äußerungen die Grundlagen seiner Persönlichkeit an.
298(15) Soweit der Kläger schließlich weitere außergerichtlich und gerichtlich nicht angegriffene Berichterstattungen der Beklagten in der vom Landgericht in Teil B des Urteils unter den Nummern 37 bis 45 wiedergegebenen Weise, nämlich
299- 300
hinsichtlich der vermeintlich ihn vorverurteilenden Bezeichnung der Anzeigenerstatterin als „Opfer“
- 301
hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung, er habe eine Vergewaltigung begangen
- 302
hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung seines Freispruchs
- 303
hinsichtlich der vermeintlichen Unterstellung von Nervosität bei der Vernehmung von Zeugen
- 304
hinsichtlich der vermeintlichen Darstellung der Aussage der Anzeigenerstatterin als glaubhaft
- 305
hinsichtlich der vermeintlichen Entwertung der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers
- 306
hinsichtlich der vermeintlichen Hervorrufen eines unzutreffenden Bildes eines grinsenden, den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten
- 307
hinsichtlich der vermeintlichen Nachverurteilungen
- 308
hinsichtlich der vermeintlichen Schmähungen seiner Person
zum Gegenstand seiner Entschädigungsforderung macht, steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu.
310(a) Zwar nimmt der Kläger insoweit auf Berichterstattungen der Beklagten Bezug und gibt diese vollständig oder mit einzelnen Äußerungen wieder. Indes greift er die Berichterstattungen nicht unter dem Gesichtspunkt an, dass einzelne Äußerungen im konkreten Kontext unzulässig seien, was sich im Übrigen auch nur schwerlich damit vereinbaren ließe, dass er nicht wenige Berichterstattungen mehrfach in Bezug nimmt und teilweise Äußerungen aus den Berichterstattungen unter verschiedenen Gesichtspunkten beanstandet. Vielmehr sieht der Kläger die Berichterstattung nach seinen eigenen Ausführungen als Teil der von ihm so empfundenen „Pressekampagne“ der Beklagten und hält sie (nur) unter diesem Gesichtspunkt für entschädigungswürdig, was wiederum dazu passt, dass er diese weder außergerichtlich noch gerichtlich angegriffen hat. Da eine zielgerichtete Pressekampagne der Beklagten aus den oben angeführten Gründen gerade nicht festzustellen ist, was aus den bereits genannten Gründen auch unter Berücksichtigung der zuvor aufgeführten sowie nachfolgend behandelten Berichterstattungen gilt, kann der Kläger aber keine von der Beanstandung konkreter Äußerungen in ihrem Kontext unabhängige Entschädigung wegen der seiner Auffassung nach letztlich einen Gesamteindruck ergebenden Berichterstattung verlangen.
311(b) Ohnehin vermag der Senat bei gleichwohl vorgenommener Betrachtung der Berichterstattungen keine – schwerwiegenden – Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu erkennen.
312(aa) So ist mit den vom Landgericht unter Nummer 37 zusammengefassten Berichterstattungen der Beklagten (Anlagen K 99, K 102, K 103, K 104, K 105, K 109, K 110, Bl. 148, 152 d.A.) keine Vorverurteilung des Klägers durch die gerügte Verwendung eines „Täter-Opfer-Schemas“ verbunden. Die Bezeichnung „Opfer“ für die Nebenklägerin und „Täter“ für den Kläger sowie die weiteren Begriffe „Opfer-Anwalt“ und „Opfer-Therapeut“ dienen im Kontext der Berichterstattung erkennbar bloß der Beschreibung der handelnden Personen.
313Die weiter von der Beklagten verbreitete Äußerung „Die verzweifelte Königstochter hat den Wetterfrosch an die Wand geworfen. Doch der verwandelte sich nicht in einem Königssohn mit schönen freundlichen Augen. Sondern in den bösen Wolf“ mag – entsprechend der Ansicht des Klägers – eine Rollenzuweisung nach den Archetypen der Grimmschen Märchenwelt und damit eine Tendenz der Schuldzuweisung enthalten. Es erscheint jedoch schon fraglich, ob der durchschnittliche Rezipient gerade im Hinblick auf die eigenwillige Ausdrucksweise in Form der Märchenerzählung hiermit eine Aussage der Beklagten verbindet, die einen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine negative Bewertung der Person und des Verhaltens des Klägers zulässt. Selbst wenn man aber in den vorgenannten Äußerungen auch Elemente einer Vorverurteilung erkennen wollte, handelt es sich – wegen der Einbettung in zulässige Meinungsäußerungen und den jeweiligen Gesamtkontext – jedenfalls nicht um schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zumal sie jedenfalls keine Festlegung im Sinne einer unterstellen Vergewaltigung enthalten.
314(bb) Nichts anderes gilt für die unter Nummer 38 aufgeführten Berichterstattungen (vgl. Anlage K 96, Bl. 154, 170, 171, 174 d.A.), mit denen keine Vorverurteilungen (im Sinne von Unterstellungen) verbunden sind und die schon gar nicht schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten.
315(aaa) In von der Beklagten in Anlage K 96 veröffentlichte Äußerung von T3
316„… Vielleicht wissen Sie gar nicht, dass das kein Spielchen mehr ist, wenn eine Frau im Ernstfall Nein sagt, sondern Ernst? … Und übrigens: „Auch nette Männer vergewaltigen manchmal, Kollege L. Leider.“
317beinhalten – im Kontext der weiteren Berichterstattung – keine Vorverurteilung des Klägers. Denn die vollständige Berichterstattung berichtet über die (öffentliche) Reaktion von Frau T3 auf eine an diese gerichtete E-Mail des Klägers, mit der sie dem Kläger – was wörtlich zitiert wird – vorwirft, „Sollte der Vorwurf stimmen, verteidigen Sie sich nicht auch noch auf Kosten des Opfers“. Damit geht es in der Sache um eine Meinungsäußerung von Frau T3, während die Frage, ob der im Strafverfahren erhobene Vorwurf tatsächlich stimmt, gerade offen gelassen wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Äußerung „Auch nette Männer vergewaltigen manchmal, Kollege L. Leider.“, zumal auch die Relativierung „manchmal“ verwendet wird.
318(bbb) Auch in dem Bericht mit dem Titel „Hat L etwas zu verbergen?“ (vgl. Bl. 154 d.A.) liegt nicht die Unterstellung, der Kläger habe eine Vergewaltigung begangen, sondern vielmehr eine kritische Wertung der unstreitig zutreffenden Tatsache, dass er im Strafverfahren die Befragung durch einen Psychologen abgelehnt und seine Verteidiger versucht hatten, die Anwesenheit eines Gutachters im Gerichtssaal zu verhindern. Es wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Berichterstattung eine „suggestive Bedienung des Täter-Opfer-Schemas“ enthalten sein soll.
319(ccc) Gleiches gilt für den Bericht mit dem Titel „Die Staatsanwälte plädieren auf schuldig!“ (Bl. 170 d.A.), der unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes Wertungen und Einschätzungen von T3 zum künftigen Verlauf des Prozesses sowie Vermutungen darüber enthält, wie die Verteidigung den Ausgang des Verfahrens einschätzt. Soweit dabei im letzten Absatz die möglichen Folgen einer Verurteilung geschildert werden („Im zweiten Fall beträgt das Strafmaß mindestens fünf Jahre – dann würde der Verurteilte vielleicht sogar wegen Fluchtgefahr direkt im Gerichtssaal verhaftet werden“) handelt es sich entgegen der Einschätzung des Klägers nicht um „Verhaftungsphantasien“ der Autorin, sondern vielmehr um eine in der Gesamtschau zulässige Wertung des weiteren Verfahrensverlaufs anhand der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenvorschriften.
320(ddd) Schließlich liegt auch in dem Bericht mit dem Titel „Ein angemessener Kompromiss“ (Bl. 171/172 d.A.) in der Gesamtschau nicht die Unterstellung, der Kläger habe tatsächlich eine Vergewaltigung begangen, sondern vielmehr eine Darstellung des tagesaktuellen Prozessgeschehens, welches in Teilen einer Wertung der Autorin unterzogen wird. Auch wenn diese Wertungen aus Sicht des Klägers nicht positiv geprägt sind, hat er sie hinzunehmen, weil sie sich als sachlich gehaltene Auseinandersetzung mit dem Tatvorwurf sowie der Beweisaufnahme darstellen und die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.
321(cc) Soweit der Kläger mit der unter Nummer 39 aufgeführten Berichterstattung (Anlage K 111) eine „Entwertung seines Freispruchs beanstandet, greift er Meinungsäußerungen von Frau T3 zu dem nach ihrer Auffassung unzureichenden Schutz von Vergewaltigungsopfern an, die auf – von Frau T3 bewerteten - „Statistiken“ zu Freisprüchen von „Tätern“ und der Wirkung eines Freispruchs „in dubio pro reo“ fußen. Eine – vom Kläger so bezeichnete – „Stimmungsmache“ der Beklagten vermag der Senat hierin nicht zu erkennen, zumal aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten schon nicht der Schluss nahegelegt wird, dass der Kläger in dem gegen ihn geführten Strafverfahren voraussichtlich straffrei ausgehen wird, obwohl er tatsächlich Täter sei.
322(dd) Mit der unter Nummer 40 aufgeführten Berichterstattung vom 30.9.2010 mit dem Titel „3 Zeugen belasten L“ (Bl. 158 d.A.) und den vom Kläger hervorgehobenen Äußerungen
323„Bei diesen Worten griff L zu einem Pflegestift, schmierte sich die Lippen ein. Immer wieder zupfte er sich die Krawatte zurecht, blickte hin und her … L grinste während der Aussage in sich hinein, faltete die Hände“.
324wird der behauptete Eindruck einer Nervosität des Klägers bei der Vernehmung von Belastungszeugen nicht – wie erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) – zwingend erweckt. Jedenfalls fehlt es aber an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, weil mit der Unterstellung von Nervosität keine (erhebliche) Belastung des Klägers verbunden ist. Dass ein Angeklagter im Strafverfahren bei der Vernehmung von Zeugen nervös sein kann, ist auch dann nachvollziehbar, wenn der Angeklagte tatsächlich unschuldig ist. Ein maßgebliches Unwerturteil ist damit nicht verbunden.
325(ee) Die unter der Nummer 41 in Bezug genommenen Berichterstattungen „Tränen-Aussage vor Gericht!“ und „Der mutige Auftritt der Ex-Freundin vor Gericht“ (Anlage K 112, Bl. 160 d.A.) enthalten zulässige Meinungsäußerungen, nämlich Bewertungen der Aussage der Nebenklägerin und ihres Aussageverhaltens im Rahmen einer Berichterstattung über den Strafprozess. In Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, im Rahmen aktueller Prozessberichterstattung über die Vernehmung der Zeugin zu berichten, zumal wenn sie gerade nicht mit allen Mitteln der Suggestion die Nebenklägerin als glaubwürdig und ihre Aussage als glaubhaft erscheinen lässt.
326(ff) Nichts anderes gilt für die vom Kläger beanstandete „Entwertung“ der Unschuldsbekundungen seines Verteidigers durch die unter der Nummer 42 in Bezug genommenen Berichterstattungen „Wie hält Ls Ex-Geliebte das nur alles aus?“, „Nichts zu lachen für L!“ und „Großer Tag für den eitlen Staranwalt“ (Anlage K 113, Bl. 162, 166 d.A.). Neben (zutreffenden) Mitteilungen des jeweiligen Verfahrensstandes sowie Beschreibungen des Prozessverlaufs beinhalten die Berichterstattungen die Wiedergabe zulässiger Meinungsäußerungen von Frau T3, mit der diese im Wesentlichen Strategie und Verhalten der Verteidigung des Klägers bewertet.
327(gg) Mit den unter der Nummer 43 aufgeführten Berichterstattungen mit den Titeln „Der TV-Star erschien in Anzug und Krawatte“, „Nichts zu lachen für L“, „Ich bin heute Nacht vergewaltigt worden … Ich weiß nicht, was ich machen soll“, „Ein angemessener Kompromiss“ (Anlage K 119, Bl. 162, 164, 171 d.A.) wird der vom Kläger behauptete Eindruck eines den Prozess nicht ernst nehmenden, andere Prozessbeteiligte nicht respektierenden und das Gericht täuschenden Angeklagten nicht – wie erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) – unabweislich erweckt. Jedenfalls liegt in den betreffenden Äußerungen keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers. Denn es handelt sich jeweils um wertungsfreie Belanglosigkeiten, deren Äußerung auch im konkreten Kontext – der Schilderung des Auftretens des Klägers vor Gericht – nicht unzulässig ist. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptet, während der Verhandlung stets einen neutralen Gesichtsausdruck aufgesetzt hat (vgl. Bl. 163 d.A.), wird er durch die Beschreibung eines vermeintlichen Grinsens in den Augen der Öffentlichkeit weder erheblich herabgewürdigt noch in den Grundfesten seiner Persönlichkeit getroffen. Denn auch wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Rezipienten der zwingende Eindruck vermittelt würde, dass der Kläger das betreffende Verhalten als Ausdruck von Nervosität oder in Täuschungsabsicht gezeigt haben sollte, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Angeklagter in einem Strafprozess unter einem nicht unerheblichen psychischen Druck stand und deshalb – auch aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten – an seinen Gesichtsausdruck keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden können und dürfen.
328(hh) Die vom Kläger gerügten vermeintlich schmähenden Darstellungen seiner Person und seines Umfeldes durch die Äußerungen „kleiner Wetterfrosch“, „unwichtiger Wettermoderator“, „Sektenführer“, „Schwein“, „Nachtreter“, „Sie treten auf einen Menschen, der schon am Boden liegt“, „erbärmlich bis erbarmungslos“, „zerren Ex-Geliebte vor Gericht“, „wollen sie ganz unten sehen“, „Knacki“, „Süßbärchen“, „ausgeprägter Narziss“, „Wetterhanswurst“, „Frauen-Belüger“, „Einsames-Herz-Betrüger“, „Liebe-Lügner“, „Kastration als Strafe“, „Dreiwetter-Don-Juan“, „Loser“, „Verlierer“, „Lump“, „miserabler Mann“, „Kachelknast“ in der Berichterstattung der Beklagten (Bl. 172 ff., 193 ff. d.A., K 116, K 117, K 118, K 93, K 124, K 87, K 110) lösen keinen Entschädigungsanspruch aus.
329(aaa) Wegen der – vom Kläger auch unter anderen Gesichtspunkten in den Kampagnenvorwurf einbezogenen – Berichterstattung „Das sagen die 7 Geliebten aus“ kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch im Übrigen hält der Senat es zwar für fraglich, ob die Beklagte negative Äußerungen von Ex-Freundinnen des Klägers („Sektenführer“, „Schwein“) wiedergeben durfte. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten vermag der Senat aber jedenfalls nicht zu erkennen. Denn im Wesentlichen werden Meinungsäußerungen der Ex-Freundinnen wiedergegeben, die der Kläger betrogen und belogen hat, was deren polemische Stellungnahme vielleicht nicht rechtfertigt, insbesondere soweit es um die – jedenfalls außerhalb eines rechtfertigenden Kontextes – eine Formalbeleidigung darstellende Bezeichnung als „Schwein“ geht, aber jedenfalls nachvollziehbar macht und zugleich die Schwere der Verletzung des Klägers beeinflusst. Gerade insoweit hat der Kläger auch durch sein vorprozessuales Verhalten gezeigt, dass er die Persönlichkeitsrechtsverletzungen selbst nicht für derart schwerwiegend hielt, dass es einer Geldentschädigung unabweisbar bedarf.
330(bbb) Soweit die Beklagte den Kläger als „Knacki“, „Dreiwetter-Don-Juan“, „kleiner Wetterfrosch“, „unwichtiger Wettermoderator“, „Knacki“, „Süßbärchen“ und „Wetterhanswurst“ sowie die Justizvollzugsanstalt als „Kachelknast“ bezeichnet hat, ist mit diesen eher harmlosen Wortspielen ersichtlich keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung verbunden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Äußerungen „Nachtreter“, „Sie treten auf einen Menschen, der schon am Boden liegt“, „erbärmlich bis erbarmungslos“, „zerren Ex-Geliebte vor Gericht“, „wollen sie ganz unten sehen“, „ausgeprägter Narziss“, „Frauen-Belüger“, „Einsames-Herz-Betrüger“, „Liebe-Lügner“, „Loser“, „Verlierer“, „Lump“, „miserabler Mann“, die zwar eine deutlich negative Prägung zu Lasten des Klägers aufweisen, im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung jedoch noch als zulässige Meinungsäußerung im Sinne einer pointierten und zugespitzten Äußerung über die Rolle des Klägers in Beziehungen bzw. in Verfahren gegen die Nebenklägerin einzustufen sind.
331(ccc) Soweit schließlich die Äußerung „Kastration als Strafe“ zwar nach Ansicht des Senats durchaus die Grenze zur Schmähkritik überschreiten dürfte, weil nicht die sachliche Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren, sondern vielmehr die persönliche Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht, kann sie dennoch keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung begründen. Denn der Kläger hat es in der Folgezeit nach ihrer Veröffentlichung unterlassen, sich gegen diese Äußerungen mit einem Unterlassungsanspruch oder aber einer Strafanzeige zur Wehr zu setzen und hat dadurch gezeigt, dass ihn die betreffende Äußerung jedenfalls nicht in einem Maße berührt, dass eine Geldentschädigung zur Herstellung einer Genugtuung unabweisbar erscheint. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, dass er zum einen aus finanziellen Gründen daran gehindert gewesen sei, jegliche Berichterstattung der Beklagten unmittelbar anzugreifen und dass dies zum anderen auch aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht angezeigt gewesen sei. Dies überzeugt jedoch in den vorliegenden Fällen der pauschal aufgeführten Schmähkritik bzw. Beleidigungen nicht, die ohne nennenswerte Kostenbelastung mit einem Abmahnschreiben oder einer Strafanzeige hätte verfolgt werden können. Jedenfalls in den Fällen einer Beleidigung oder einer Schmähkritik ist der Senat der Ansicht, dass der Betroffene diese nicht zunächst dulden darf, um später eine Geldentschädigung zu liquidieren, sondern er vielmehr durch ein zumindest außergerichtliches Abmahnschreiben oder eine Strafanzeige zu erkennen geben muss, dass er diesen Angriffe auf seine Person nicht hinnehmen will.
332(ii) Schließlich lösen die unter Nummer 45 aufgeführten nach Auffassung des Klägers ihn nachverurteilenden Berichterstattungen der Beklagten in den Beiträgen „Der L-Prozess – Bei diesem Prozess haben alle Schaden genommen“, „L Freispruch, aber ...“, „Die Urteilsbegründung des Gerichts im Wortlaut“, „Was macht Ls Ex jetzt?“, „Bekommt L jetzt Schmerzensgeld?“, „Reaktionen auf den Freispruch“, „Freispruch, aber ...“, „L und Ex-Geliebte wieder vor Gericht“ (vgl. Bl. 180 – 193 d.A., Anlage K 121, K 122) keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung aus.
333Der Beitrag „ Der L-Prozess – Bei diesem Prozess haben alle Schaden genommen“ vom 31.5.2011 (Anlage K 121) setzt sich in kritischer Würdigung mit dem Verlauf des Strafverfahrens, dem Verhältnis der Gesellschaft zur sexuellen Gewalt, den Auswirkungen der vermeintlich größeren medialen Stärke eines männlichen Angeklagten gegenüber einer weiblicheren Nebenklägerin sowie den hypothetischen Erwägungen auseinander, ob in anderen Ländern bessere Möglichkeiten zur Aufklärung und Verfolgung von Sexualstraftaten bestehen. Damit ist jedoch keine konkrete Aussage über die Frage getroffen, ob gerade der Kläger entgegen der wirklichen Rechtslage freigesprochen wurde.
334Der Beitrag „L Freispruch, aber …“ vom 1.6.2011 (Bl. 180 d.A.) kommentiert die Urteilsverkündung und berichtet in tatsächlicher Hinsicht zutreffend darüber, dass das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung weder von der Schuld des Klägers noch von einer Falschbeschuldigung der Nebenklägerin ausgegangen ist, sondern vielmehr festgestellt hat, dass das Verfahren keine Klarheit über das eigentliche Geschehen in der Tatnacht bringen konnte und der Kläger damit nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen gewesen sei.
335Der Beitrag „Die Urteilsbegründung des Gerichts im Wortlaut“ (Bl. 183 d.A.), führt ebenfalls nicht – schon gar nicht zwingend – zu dem vom Kläger gerügten und vermeintlich durch die Beklagte hervorgerufenen Eindruck, dass er die Tat tatsächlich begangen habe. Insbesondere durch die von der Beklagten wiedergegebene Ausführung des Landgerichts Mannheim in der Urteilsbegründung („Bedenken Sie, wenn Sie künftig über den Fall reden oder berichten, dass Herr L möglicherweise die Tat nicht begangen hat und deshalb zu Unrecht als Rechtsbrecher vor Gericht stand. Bedenken Sie aber auch umgekehrt, dass X2. möglicherweise Opfer einer schweren Straftat war“), wird aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten klargestellt, dass die Strafkammer eben nicht von einer Schuld des Klägers ausgehen konnte bzw. ausgegangen ist, die Beklagte mit dieser Berichterstattung also auch keine Nachverurteilung vorgenommen hat.
336Der Beitrag „Was macht Ls Ex jetzt?“ vom 1.6.2011 (Bl. 185 d.A.) enthält mit der Mitteilung ihres Anwalts, dass es sich beim Urteil des Landgerichts Mannheims um einen „Freispruch zweiter Klasse“ handele, eine zulässige Meinungsäußerung sowie im Übrigen zutreffende Tatsachenbehauptungen. Es wird vom Kläger nicht konkret dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch diesen Bericht rechtswidrig und schwerwiegend verletzt worden sein soll. Allein der Umstand, dass der Zustand der Nebenklägerin in diesem Beitrag als „sehr schlecht“ beschrieben wird, lässt aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten keinen Rückschluss auf eine Täterschaft des Klägers zu.
337Im Beitrag „Bekommt L jetzt Schmerzensgeld?“ vom 1.6.2011 (Bl. 186 d.A.) wird zwar die Stellungnahme der Vertreter des „Weißen Rings“ und von „Terre Des Femmes“ wiedergegeben, die den Freispruch des Klägers kritisch würdigen und die Befürchtung äußern, dass dieses noch mehr Frauen davon abhalten könnte, eine Vergewaltigung anzuzeigen. Daraus ergibt sich aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten jedoch keine Behauptung der Beklagten, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen hat und der Freispruch damit zu Unrecht erfolgt ist.
338Gleiches gilt für den Bericht „Reaktionen auf den Freispruch“ vom 1.6.2011 (Bl. 187 d.A.), in welchem sowohl positive und auch kritische Stellungnahmen zum Urteil referiert werden. Auch soweit die Beklagte in ihrem Beitrag „Frankfurter Buchmesse“ vom 13.10.2012 (Bl. 190 d.A.) im Hinblick auf das vom Kläger verfasste Buch „S“ die Formulierung „vermeintliches Aufklärungswerk“ verwendet, ist dies als zulässige Meinungsäußerung im Rahmen einer kritischen und sachlichen Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit in hohem Maße interessierenden Thema nicht zu beanstanden.
339Der Beitrag „Post von X3 – Lieber L“ vom 1.11.2012 (Bl. 193 d.A.) enthält schließlich keine vermeintlich unzulässige Nachverurteilung, in dem Sinne, dass das Urteil inhaltlich falsch ist, sondern eine wertende Äußerung dazu, dass der Klägerin die Nebenklägerin vor dem Landgericht Frankfurt auf Schadensersatz verklagt. Und schließlich beinhaltet der Beitrag „L und Ex-Geliebte wieder vor Gericht“ vom 1.11.2012 (Bl. 192 d.A.) lediglich eine (teilweise wertende) Beschreibung des Prozessverlaufs vor dem Landgericht Frankfurt.
340(c) Der Senat hat bei der Bewertung der Schwere der mit den vorgenannten Berichterstattungen verbundenen Eingriffe auch einbezogen, dass der Kläger weder außergerichtlich noch gerichtlich Unterlassung verlangt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er den jeweiligen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht selbst für nicht schwerwiegend gehalten hat.
341f) Für die vorstehend aufgeführten Wortberichterstattungen ist auch unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlich hartnäckigen Vorgehens der Beklagten jeweils keine höhere Entschädigung geboten.
342Der Senat hält es bereits für fraglich, ob bei Wortberichterstattungen die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie das damit verbundene Bedürfnis nach einer Entschädigung durch eine hartnäckige Verletzung im dem vom Bundesgerichtshof zu Bildberichterstattungen geprägten Sinne (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138) beeinflusst werden können.
343aa) Zwar kann auch bei Wortberichterstattungen – insbesondere bei solchen die die Privat-, Geheim- oder Vertraulichkeitssphäre verletzen – eine Beseitigung der Verletzung durch Gegendarstellung, Richtigstellung oder Widerruf unmöglich sein, so dass die Interessenlage aus der Sicht des Verletzten bei hartnäckigen Privatsphärenverletzungen durch Wortberichterstattungen mit derjenigen des in seinem Bildrecht Verletzten vergleichbar ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008 - 7 U 100/07, AfP 2008, 411). Indes steht jede Veröffentlichung eines Bildnisses nach § 22 S. 1 KUG grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer Einwilligung des Abgebildeten und kann (vor allem) nur dann gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Daraus mag nicht zwingend folgen, dass es wesentlich unproblematischer ist, die Rechtswidrigkeit einer Bildberichterstattung festzustellen (so aber OLG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008 - 7 U 100/07, AfP 2008, 411), weil auch bei einer Bildberichterstattung eine umfassende Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange im Hinblick auf die Frage erforderlich ist, ob es sich um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Indes gibt gerade das grundsätzliche Erfordernis einer Einwilligung des Abgebildeten wegen seines Rechts am eigenen Bild bei Bildberichterstattungen vor, auch bei weniger schweren Verletzungen allein wegen der Zahl der Veröffentlichungen eine Entschädigung zuzuerkennen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.1995 - VI ZR 223/94, AfP 1996, 138), weil andernfalls das grundsätzliche Erfordernis der Einwilligung des Abgebildeten bei Veröffentlichungen der Presse von vorneherein entwertet wäre.
344bb) Es kann offen bleiben, ob in diesem Sinne hartnäckige Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wortberichterstattungen in ganz seltenen Fällen in der Weise wie solche durch Bildveröffentlichungen als gleichartig qualifiziert werden können, so dass (allein) deswegen die Persönlichkeitsrechtsverletzung schwer und eine Geldentschädigung geboten ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 20.5.2008 - 7 U 100/07, AfP 2008, 411). Denn eine solche Gleichartigkeit, wegen derer auf eine positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung geschlossen werden könnte, ist zwischen keiner der Wortberichterstattungen gegeben, die der Senat mit den vorstehenden Erwägungen jeweils auf ihre Entschädigungswürdigkeit überprüft hat. Ein bedingt vorsätzliches Handeln der Beklagten hat der Senat – soweit überhaupt – bei den Wortberichterstattungen nicht deswegen bejaht, weil der Beklagten die Rechtswidrigkeit aufgrund von (Vor-)Veröffentlichungen positiv bekannt war, sondern weil die Beklagte die Rechtswidrigkeit aufgrund der Umstände der Veröffentlichungen (Vertraulichkeitsbruch ohne Berichterstattung mit hinreichendem Informationswert) billigend in Kauf genommen haben muss.
345g) Schließlich sieht der Senat bei einer Gesamtbetrachtung – auch unter Berücksichtigung der oben unter e) behandelten Berichterstattungen und in Ansehung der Erwägungen zum Kampagnenvorwurf – sowie nochmaliger Abwägung sämtlicher Umstände keinen Anlass, die aus den Einzelsummen resultierende Gesamtsumme von 215.000 Euro zu erhöhen oder aber zu verringern.
346aa) Soweit bereits vor und neben den angegriffenen Berichterstattungen – in ähnlicher Weise – in Veröffentlichungen über den Kläger berichtet wurde, wirkt sich dies nicht mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus.
347Zwar kann der Umstand, dass eine wahre Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt ist und deren Sicht auf die betroffene Person schon wesentlich mitprägt, geeignet sein, das Gewicht ihrer Weiterverbreitung gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1999 - VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893; EGMR, Urt. v. 21.1.1999 - 26/1998/929/1141, NJW 1999, 1315). Jedoch werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters weder deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten. Auch andere Persönlichkeitsrechtsverletzung können nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auch von Anderen begangen wurden. Auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung können sich Vorveröffentlichungen vielmehr allenfalls dann auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war. Letzteres kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende (Vor‑)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann, wenn gegebenenfalls auch rechtswidrige Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem „Negativ-Image“ des Betroffenen im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, AfP 2014, 135). Die Veröffentlichungen über den Kläger im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Ermittlungs- und Strafverfahren hängen aber gerade zeitlich und sachlich zusammen und stellen daher jeweils eigenständige Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen.
348bb) Ebenso wenig veranlasst allerdings der Umstand, dass die Beklagte die Persönlichkeitsrechte des Klägers in der dargestellten Anzahl von Fällen verletzt hat, zu einer Erhöhung der für die einzelnen Berichterstattungen ermittelten Entschädigungen. Zum einen kann insoweit auf die Erwägungen dazu verwiesen werden, dass die Zahl der Rechtsverletzungen – insbesondere wegen des hohen Berichterstattungsinteresses – keinen Schluss auf eine Pressekampagne zulässt. Zum anderen berücksichtigt der Kläger bei seiner abweichenden Betrachtung nicht, dass die Beklagte, worauf diese zu Recht hingewiesen hat, in einer vielfach höheren Zahl vom Kläger unbeanstandet und rechtmäßig berichtet hat. Schließlich hat der Kläger selbst – (auch) als Reaktion auf die Berichterstattung – in erheblichem Umfang Medienarbeit betrieben und die ihm gebotene Gelegenheit wahrgenommen, sich und seinem Standpunkt zu seiner Unschuld – vor allem nach seinem Freispruch – in der Öffentlichkeit Gehör zu verschaffen. Dabei haben er und sein Prozessbevollmächtigter sich sowohl über die von ihm kritisierte Presse (u.a. die Beklagte) als auch die Anzeigenerstatterin – ohne die vom Kläger von Anderen verlangte Zurückhaltung – wiederholt sowie in erheblichem Maße abträglich geäußert, womit der Kläger sich jedenfalls in gewissem Umfang die von ihm begehrte Genugtuung verschaffen konnte.
349cc) Sowohl die erhebliche Verbreitung der Veröffentlichungen der Beklagten (vgl. BGHZ 199, 237) als auch deren wirtschaftlichen Fähigkeiten hat der Senat schließlich schon bei der Bemessung der einzelnen Entschädigungsbeträge berücksichtigt. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte ohne Weiteres wirtschaftlich in der Lage ist, die ausgeurteilten Entschädigungen zu begleichen. Ohne Wirkung - wie der Kläger meint - bleibt die in der Summe ohnehin hohe Verurteilung aber nicht. Zugleich darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.
350h) Die durch die jeweiligen Berichterstattungen begründeten Entschädigungsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Der Senat kann insoweit auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Erwägungen des Landgerichts verweisen.
3512.
352Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen kann der Kläger Recherchekosten in Höhe von 1.237,66 Euro als notwendige Kosten der Schadensfeststellung nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die in Höhe von 215.000 Euro begründete Hauptforderung steht dem Kläger weiter ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.514,20 Euro (1,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 215.000 Euro nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührenrecht) zu.
3533.
354Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr hat der Senat im Einzelfall unter Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung über die Erforderlichkeit einer Geldentschädigung entschieden.
355Berufungsstreitwert: Berufung Kläger 165.000,00 Euro
356Berufung Beklagte 336.237,66 Euro
357Gesamt: 501.237,66 Euro
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Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.