Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Feb. 2016 - 13 U 93/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.5.2015 (15 O 360/14) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Fondsbeteiligung in Anspruch.
4Im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit dem bei der Beklagten damals angestellten Zeugen S., dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, erwarb die Klägerin am 30.9.2003 die im Antrag näher bezeichnete Beteiligung. Mit der Klage verlangt sie die Rückabwicklung des Anlagegeschäftes einschließlich des Ersatzes entgangenen Gewinns bzw. Zinsen aus der Anlagesumme, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten, den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Freistellung von weiteren, aus der Beteiligung resultierenden Schäden und Nachteilen.
5Die Klägerin legt der Beklagten Aufklärungsversäumnisse zur Last. Der Zeuge S. habe sie im Vorfeld des Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligung weder anleger- noch anlagegerecht beraten und insbesondere nicht über erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt.
6Das Landgericht hat die am 21.8.2014 zugestellte Klage nach Vernehmung der Zeugen S. und M. mit Urteil vom 7.5.2015, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt zwar eine konservative Anlegermentalität gehabt. Das schließe es aber – vor allem unter Berücksichtigung ihrer Vermögens- und Einkommenssituation - nicht aus, dass sie in begrenztem Umfang wirtschaftliche Risiken einzugehen bereit gewesen sei. Das zeige sich auch an späteren, als spekulativ zu bezeichnenden Investments. Auch eine Verletzung der Pflicht zur anlagegerechten Beratung sei nicht feststellbar. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon auszugehen, dass der Klägerin die mit der Beteiligung verbundenen Risiken durch den Berater anhand des Prospektes, der keine relevanten Fehler aufweise, im Rahmen bereits des ersten Gespräches ausreichend verdeutlicht worden seien. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis einer nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht geführt. In diesem Zusammenhang habe kein Anlass bestanden, sie als Partei zu vernehmen. Schließlich habe die Klägerin auch nicht bewiesen, dass der Berater sie nicht über an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen und deren Höhe aufgeklärt hat. Der Berater habe vielmehr glaubhaft bekundet, dass eine solche Aufklärung bei seinen Kunden immer erfolgt sei. Die Beweisaufnahme habe schließlich auch ergeben, dass eine unterstellt unterbliebene Aufklärung für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen wäre. Das ergebe sich zum einen daraus, dass nach der ebenfalls glaubhaften Bekundung des Zeugen M. bei weiteren Anlageentscheidungen mit der Klägerin stets über Rückvergütungen gesprochen worden sei, ohne dass sie dies, mit Ausnahme der streitgegenständlichen, aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich unbefriedigend verlaufenden Beteiligung, zu einem Rückabwicklungsbegehren veranlasst hätte.
7Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie rügt die Würdigung des Sach- und Streitstoffes und des Inhaltes der Beurkundung der vernommenen Zeugen durch die Kammer. Darüber hinaus rügt sie, dass das Landgericht sie verfahrensfehlerhaft nicht als Partei vernommen habe. Der Berater, dem ihre konservative und sicherheitsorientierte Anlagementalität bekannt gewesen sei, habe ihr die risikoträchtige Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gar nicht erst empfehlen dürfen. Bei seiner gegenteiligen Feststellung habe sich das Landgericht zu Unrecht auf die allgemeinen Aussagen der Bankberater und auf eigene Spekulationen gestützt und es zudem verfahrensfehlerhaft unterlassen, sie, die Klägerin, als Partei zu vernehmen. Im Rahmen einer solchen Parteivernehmung hätte sie auch Angaben zur Übergabe des Emissionsprospektes machen können. Im Rahmen der Beratung sei sie auch weder über das mit der Beteiligung verbundenen Totalverlustrisiko noch über die eingeschränkte Fungibilität sowie die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung unterrichtet worden. Das gleiche gelte auch für die Höhe der angefallenen Vertriebskosten und die loan-to-value-Klausel. Über all diese Umstände kläre auch der Emissionsprospekt nicht zutreffend auf. Schließlich habe das Landgericht auch zu Unrecht festgestellt, dass sie über die Zahlung von Rückvergütungen an die Beklagte aufgeklärt worden sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 7.5.2015 (15 O 360/14) zu verurteilen, an sie 38.298,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 22.8.2014 und darüber hinaus für den Zeitraum vom 27.9.2013 bis 21.8.2014 weitere Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag von 47.886,50 € zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der XX. T. GmbH und Co KG in Höhe von nominal 30.000 €.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags, namentlich zur Anlageerfahrung und Risikobereitschaft der Klägerin, zum Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes und zum Umfang der im Zuge der Beratung erfolgten Risikoaufklärung.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
14II.
151. Die Berufung der Klägerin unterliegt der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
16a) Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 11.11.2015, gegen die die Klägerin sich nur mit der - in Anbetracht ihrer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich erklärten Weigerung unverständlichen und zu keiner Abänderung der Entscheidung Anlass gebenden - Rüge wendet, sie sei nicht nach § 141 ZPO angehört worden.
17b) Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
18c) Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung - wie bereits im Hinweisbeschluss angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.
19d) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
202. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 38.298,42 € festgesetzt.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)