Oberlandesgericht Köln Beschluss, 04. März 2016 - 13 U 252/15
Gericht
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5.11.2015 (1 O 219/15) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1
Gründe:
2Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Im Einzelnen gilt:
31.
4Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, der von den Klägern erklärte Widerruf sei verfristet.
5a.
6Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält den Satz, dass die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, wenn der Darlehensnehmer nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wird (zum abweichenden Terminus „Widerspruchsrecht“ sogleich unter Ziffer 1 d). Diese Formulierung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden mit der Folge, dass ihnen kein gem. § 355 Abs. 3 S. 2 BGB – Fassung vom 8.12.2004 bis 10.6.2010 -: grundsätzlich unbefristetes, sondern nur ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zustand. Die Belehrung enthielt alle nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. erforderlichen Angaben und war auch nicht missverständlich.
7b.
8Die Belehrung “Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer“ genügt den nach § 355 Abs. 2 BGB an die Widerrufsbelehrung zu stellenden Anforderungen. Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren. Hierbei dürfen andererseits keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist daher nicht erforderlich, den Beginn der Widerrufsfrist durch konkrete Kalenderdaten und/oder Wochentage zu bezeichnen. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, hier die Aushändigung der Vertragsurkunde und der Widerrufsbelehrung. Insbesondere erfordert sie keine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93 –, BGHZ 126, 56-63, Rdn. 21; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 355 Rdn. 38).
9c.
10Die Belehrung ist auch hinsichtlich der Dauer der Widerrufsfrist nicht zu beanstanden. Die Formulierung „Sofern sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat“ gibt den Regelungsgehalt des § 355 Abs. 1 S.2 BGB a.F. im Zusammenspiel mit § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., wonach die Dauer der Widerrufsfrist davon abhängig war, ob der Verbraucher über sein Widerrufsrecht bei (dann zweiwöchige Widerrufsfrist) oder nach Vertragsabschluss (dann Monatsfrist) belehrt wurde, zutreffend und unmissverständlich wieder. Für die Belehrung bei Vertragsschluss reicht es aus, dass die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt wird. Bei einer taggleich mit dem Vertragsschluss ausgehändigten Widerrufsbelehrung ist ein einheitlicher Geschehensablauf regelmäßig anzunehmen. Ob die Belehrung über das Widerrufsrecht bei oder nach Vertragsschluss erfolgt ist, ist Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Verbrauchers und damit für ihn ohne weiteres feststellbar.
11d.
12Die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die – einmalige – Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der Überschrift und des Kontextes unschädlich. Die Widerrufsbelehrung ist ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Außer Betracht zu bleiben haben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind. Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl.: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 – XI ZR 442/10 –, Rdn. 30, juris). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Verwendung des Wortes Widerspruch unschädlich. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 23. März 2015 (13 U 168/14) bereits ausgeführt, dass ein Widerspruch etwas ganz anderes ist als ein Widerruf. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als als ein redaktionelles Versehen versteht.
13e.
14Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht schließlich auch die vorsorglichen Ausführungen zu finanzierten Geschäften nicht beanstandet. Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14). Danach ist die Widerrufsbelehrung hier nicht zu beanstanden, da es für jeden durchschnittlichen Darlehensnehmer, der mit dem Darlehen kein anderes Geschäft finanzieren will, ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese zusätzliche Belehrung für ihn nicht gilt.
152.
16Darüber hinaus steht der Ausübung des – grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst im Dezember 2014 aber auch der Einwand der Verwirkung entgegen, wie die Kammer gleichfalls zutreffend festgestellt hat.
17Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 – II ZR 392/01; WM 2004, 1518, 1520; Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 BGB Rdn. 93). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).
18a.
19Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das sog. Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung seit dem Vertragsschluss – dem für die Beurteilung des Zeitmomentes maßgeblichen Zeitpunkt - vorlag, mehr als neun Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, mit dem Landgericht als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007, a.a.O., Rdn. 8; Palandt, a.a.O., Rdn. 95). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es – wie hier – nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 – 9 U 59/00, juris-Tz. 30). Dass in dieser Weise zu unterscheiden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14).
20b.
21Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den beiden Verträgen ist der Senat – mit dem Landgericht – der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Februar 2012 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Dezember 2014 nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Die Kläger nehmen zu Unrecht an, dass Verwirkung nur in Betracht kommen könne, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Das ergibt sich schon daraus, dass in diesem Fall die Widerrufsfrist mit Ablauf der Frist endet, die Gegenstand der Belehrung ist, für den Treuwidrigkeitseinwand der Bank also weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit besteht.
22aa.
23Dem steht nicht entgegen, dass dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht eingeräumt wird. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehnsverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 29.4.2010 (BT-Drucks 17/1394, S. 15 re. Sp.), in dem die Regelung § 492 Abs. 6 BGB n.F. über die Nachholbarkeit der – nach neuem Recht das Widerrufsrecht auslösenden – Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB damit begründet wird, dass der Vertrag ansonsten bis zur Grenze der Verwirkung widerruflich wäre, ohne dass der Darlehensgeber daran etwas ändern könnte.
24bb.
25Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Klägern die (unterstellte) Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen ihres Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten im Jahre 2012 trotz der zwischenzeitlichen Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) nicht bekannt gewesen sein mag. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2529, 2530) lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss (des anderen Vertragsteils) darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. In der vorgenannten Entscheidung war dem Verbraucher, der seinen Widerruf auf § 1 HWiG gestützt hatte, allerdings keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG erteilt worden. Im Streitfall liegen die Dinge dagegen grundlegend anders, denn die Kläger hatten eine Widerrufsbelehrung erhalten. Diese konnte einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen. Anders als etwa bei einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft - erst recht bei einer gänzlich fehlenden Belehrung –, konnten sich die Kläger hier über die befristete Befugnis zum Widerruf ihrer Vertragserklärung nicht im Irrtum befinden. Entgegen ihrer mit der Berufungsbegründung zum Ausdruck kommenden Auffassung überfordert das einen durchschnittlichen Verbraucher auch nicht. Die ihnen erteilte Belehrung waren jedenfalls nicht geeignet, sie von einem Widerruf abzuhalten. Damit verstößt der mehr als neun Jahre nach Vertragsabschluss und knapp drei Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erklärte Widerruf der Kläger gegen Treu und Glauben.
263.
27Die Kläger haben Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.