Landgericht Aachen Urteil, 05. Nov. 2015 - 1 O 219/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Rückforderung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach erklärtem Widerruf eines vorzeitig beendeten Darlehens.
3Die Parteien schlossen am 07.11.2005 einen Darlehensvertrag zur Darlehensnummer #####/####. Dem Darlehen war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
4„Widerrufsrecht
5Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt (...)“
6Weiterhin enthielt die Widerrufsbelehrung einen Passus über finanzierte Geschäfte mit folgendem Inhalt:
7„Finanzierte Geschäfte
8Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
9Die Beklagte valutierte das Darlehen vertragsgemäß. Im Frühjahr 2012 baten die Kläger um eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags. Daraufhin schlossen die Parteien am 01.02.2012 einen Aufhebungsvertrag. Für die vorzeitige Beendigung berechnete die Beklagte 6.860,85 € Vorfälligkeitsentschädigung, die die Kläger am 02.02.2012 bezahlten.
10Mit Schreiben vom 12.12.2014 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderten unter Fristsetzung bis zum 01.02.2015 die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Auf die erfolgte Zurückweisung der Ansprüche, erklärten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 16.04.2015 an dem Widerruf festhalten zu wollen.
11Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe daher die Frist nicht zum Laufen gebracht. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da in ihr eine Belehrung über ein „Widerspruchsrecht“ enthalten sei, welche zu einer Verwirrung hinsichtlich des Fristbeginns führe. Weiterhin sei die Belehrung fehlerhaft, da sie aufgrund der Tatsache, dass sie einen Passus über finanzierte Geschäfte enthalte, es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um ein solches gehandelt habe, den Verbraucher verwirre.
12Die Kläger beantragen,
131. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.860,85 € nebst Zinsen
14in Höhe von 18,85 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 02.02.2012 bis 17.05.2012,
15in Höhe von 18,25 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 18.05.2012 bis 01.07.2012,
16in Höhe von 18,25 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 02.07.2012 bis 28.09.2012,
17in Höhe von 18,00 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 29.09.2012 bis 14.03.2013,
18in Höhe von 17,69 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 15.03.2013 bis 28.05.2013,
19in Höhe von 17,71 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 29.05.2013 bis 22.07.2013,
20in Höhe von 17,71 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 23.07.2013 bis 18.11.2013,
21in Höhe von 17,71 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 19.11.2013 bis 22.01.2014,
22in Höhe von 17,77 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 23.01.2014 bis 16.04.2014,
23in Höhe von 17,81 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 17.04.2014 bis 14.07.2014,
24in Höhe von 17,74 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 15.07.2014 bis 01.10.2014,
25in Höhe von 17,60 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 02.10.2014 bis 03.02.2015,
26in Höhe von 17,58 Prozentpunkten seit dem 04.02.2015 zu zahlen,
272. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1035,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagte meint, sie habe die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Ein solches stünde ihnen nicht zu. Jedenfalls sei seine Geltendmachung durch den Aufhebungsvertrag und den Zeitablauf verwirkt.
31Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie deren Anlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
34Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. Der Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden, da bei Erklärung des Widerrufs am 12.12.2014 die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Die Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft und hat daher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. die Frist bei Vertragsschluss im Jahre 2005 ins Laufen gebracht.
35Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss den Verbraucher in die Lage versetzen, dieses zu verstehen und ausüben zu können (BGH Urteil vom 25.01.2012 – VIII ZR 95/11; BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07). Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein, sie darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (Grüneberg in: Paland, § 355 BGB a. F. Rn. 16). Hierzu gehört, dass der Verbraucher der Belehrung ohne weiteres entnehmen kann, wann für ihn die Widerrufsfrist beginnt (BGH Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11). Er muss durch eine eindeutige Beschreibung des fristauslösenden Ereignisses in die Lage versetzt werden, die für ihn maßgebliche Frist für den Widerruf mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen (BGH Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07).
36Diese Kriterien sind hier erfüllt. Soweit die Kläger geltend machen durch die Verwendung des Begriffes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ verwirrt und in ihrer Fristberechnung eingeschränkt zu sein, so dringen sie hiermit nicht durch. Die Belehrung trägt die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und unmittelbar hierunter „Widerrufsrecht“. Im ersten Satz wird der Verbraucher darüber informiert, dass er seine Erklärung innerhalb von zwei Wochen „widerrufen“ kann. Unmittelbar hieran schließt sich die Erläuterung an, dass diese Frist auf einen Monat verlängert wird, sollte er nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über sein „Widerspruchsrecht“ belehrt worden sein. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler. Auch dem fachunkundigen Leser erschließt sich, dass diese beiden Begriffe hier synonym verwendet wurden und es nicht, wie die Kläger vortragen, eine weitere Möglichkeit, einen Widerspruch, gibt, sich vom Vertrag zu lösen.
37Auch aus der Tatsache, dass ein Passus über finanzierte Geschäfte eingefügt wurde, ohne, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um ein solches gehandelt hat, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Eine solche Belehrung kann anhand der Erläuterungen zur Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB InfoV entfallen, wenn sie nicht einschlägig ist, sie muss jedoch nicht gestrichen werden. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber den Verwender nicht zwingen wollte, für jede Sachverhaltskonstellation eine gesonderte Belehrung vorzuhalten (LG Bonn, Urteil vom 09.09.2015 – 2 O 370/14). Vielmehr wird es häufig der Beklagten nicht bekannt sein, ob noch weitere Geschäfte vorliegen, die mit dem Darlehensvertrag finanziert werden. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass der Verbraucher die Belehrung liest, bevor er sie unterschreibt. Hierbei konnten die Kläger bereits dem Text entnehmen, dass der Abschnitt über finanzierte Geschäfte mangels Vorliegens eines finanzierten Geschäfts für sie keine Relevanz hatte. Die Belehrung gilt – der Musterbelehrung folgend – nur, „wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Begriff der gesetzlichen Regelung des § 358 BGB folgend. Hierbei handelt es sich um eine klare und verständliche Belehrung. Etwaige Ungewissheiten folgen nicht aus einer behaupteten verwirrenden Widerrufsbelehrung, sondern sind der Komplexität des Gesetzeswortlauts des § 358 BGB geschuldet.
38Darüber hinaus ist die Geltendmachung des Widerrufsrechts vorliegend ebenfalls verwirkt. Der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012- 13 U 30/11; BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 352/02). Es kommt auf die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten an (Paland, § 242 BGB, Rn. 93).
39Das erforderliche Zeitmoment ist hier gegeben. Der Darlehensvertrag wurde im Jahr 2005 abgeschlossen. Bis zur Ausübung des Widerrufsrechts im Jahre 2012 waren sieben Jahre vergangen.
40Auch das Umstandsmoment liegt vor. Im Jahr 2012 beendeten die Parteien auf Wunsch der Kläger einvernehmlich ihr Vertragsverhältnis und wickelten den Vertrag vollständig ab. Seit dieser Abwicklung verstrichen zweieinhalb Jahre. Das Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts angesichts der vollständigen, wechselseitigen Leistungserbringung zweieinhalb Jahre vor der erfolgten Widerrufserklärung begründet den für das Umstandsmoment erforderlichen Vertrauenstatbestand. Nach der vollständigen Abwicklung der Verträge bestanden zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen mehr. Die Beklagte durfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB davon ausgehen, dass von den Klägern nach so langer Zeit keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden würden.
41Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung nämlich nicht „rechtsgrundlos“ im Sinne der Vorschrift erhalten.
42Ein Rechtsgrund folgt zwar nicht aus dem am 01.02.2012 geschlossenen „Aufhebungsvertrag“. Die Auslegung dieses Vertrages gemäß §§ 133,157 BGB ergibt, dass die Parteien hierdurch lediglich den bestehenden Darlehensvertrag mit neuem Inhalt hinsichtlich der zeitlichen Reichweite füllen wollten. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Parteien den alten Vertrag vollständig zum Erlöschen bringen wollten, zumal sich ihre Rechtsbeziehungen und die Vertragsabwicklung aus dem Darlehensvertrag ergaben.
43Ein Rechtsgrund ist jedoch in dem am 07.11.2005 geschlossenen Darlehensvertrag (§§ 488, 495 BGB) in der Form, die dieser durch den Aufhebungsvertrag erhalten hat, zu sehen. Der Vertrag ist wie bereits ausgeführt nicht gemäß §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. wirksam widerrufen worden.
44Ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt nicht aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Da die Beklagte nicht mit der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Verzug war, können die Kläger einen Verzugsschaden nicht geltend machen.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
46Der Streitwert wird auf 6.860,85 EUR festgesetzt.
47I2 |
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als Einzelrichterin |
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.