Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. Jan. 2015 - 12 UF 118/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 01.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 23.07.2014 (32 F 465/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
21.
3Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).
4Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs abgesehen. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 29.10.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Rechtsauffassung.
5Das Anrecht des verstorbenen Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) unterfällt jedenfalls in Höhe seines unverfallbaren Teils dem Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner hat das zunächst von seinem Arbeitgeber zu seinen Gunsten als betriebliche Altersvorsorge in Form einer sog. Direktversicherung begründete Anrecht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sich übertragen erhalten und mit eigenen Mitteln fortgeführt. Die Umwandlung ist noch während der Ehezeit erfolgt und war vollzogen. Dies hat zwar zur Folge, dass das das Anrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags den Charakter einer betrieblichen Altersversorgung verloren hat und es vielmehr als rein private Altersvorsorge einzuordnen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.04.2014 – 9 UF 142/13 – zitiert nach juris, Rz. 10). Es führt aber nicht dazu, dass das Anrecht auch insgesamt nicht mehr als solches nach dem Betriebsrentengesetz einzuordnen ist (offen geblieben in: BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – XII ZB 16/14 – zitiert nach juris, Rz. 8). Jedenfalls der unverfallbare Teil des Anrechts, also der Wert der Versicherung, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers des Arbeitnehmers finanziert worden ist, bleibt gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4, 5 BetrAVG weiter der Verfügungsbefugnis des Antragsgegners entzogen, da dort geregelt ist, dass er nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden darf. Die bestehende Versorgungsanwartschaft soll im Interesse des Versorgungszweckes auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht erhalten bleiben. Es wird verhindert, dass der frühere Arbeit- und jetzige Versicherungsnehmer die Anwartschaft insgesamt liquidiert und für andere Zwecke verwendet (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O.). In dem genannten Umfang bleibt mithin der Zweck der Alterssicherung erhalten und kann der Antragsgegner das Anrecht dem Versorgungsausgleich nicht entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – XII ZB 16/14 – zitiert nach juris, Rz. 8). Dementsprechend konnte der Antragsgegner im Mai 2007 auch nur den Teil des Anrechts kapitalisieren, der nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstanden ist. Der unverfallbare Teil, welcher ausschließlich der Altersversorgung dienen soll, unterliegt demnach dem Versorgungsausgleich auch weiterhin.
6Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der zufolge ein zunächst betrieblich erworbenes Anrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, welches noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (Beschluss vom 06.11.2013 – XII ZB 22/13 –, zitiert nach juris). Zur Begründung ist dort ausgeführt, dass auch wenn das Anrecht ursprünglich auf ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet gewesen sei, es bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags nicht mehr als solches, sondern nur noch als umgewandeltes privates Kapitalversicherungsrecht vorhanden gewesen sei (BGH, a.a.O. Rz. 9). Der BGH stellt aber auch in der genannten Entscheidung nicht in Frage, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG eine Ausnahme für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gemacht hat, welche unabhängig von der Leistungsform auszugleichen seien (BGH, a.a.O. Rz. 8). Um ein solches Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelte es sich im dort zugrunde liegenden Fall einer als betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber begründeten Kapitalversicherung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gerade nicht (vgl. Breuers in: Juris-PK zum VersausglG, 7. Aufl. § 2 VersAusglG, Rz. 25). Das vorliegend in Rede stehende Anrecht ist demgegenüber eines, welches § 1 BetrAVG unterfällt. Es kann dem Versorgungsausgleich nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung entzogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – XII ZB 16/14 – zitiert nach juris, Rz. 8).
7Dem Amtsgericht ist also darin zuzustimmen, dass das zugunsten des verstorbenen Ehemanns bestehende Anrecht bei der Beteiligten zu 3) mit dem mit Auskunft vom 02.02.2011 mitgeteilten Ehezeitanteil von 13.360,23 € in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerin aus den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und die einer Ergänzung nicht bedürfen, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen § 31 Abs. 1, 2 VersAusglG nicht verlangen kann.
82.
9Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG.
103.
11Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sind nur diejenigen Anrechte, die auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind (OLG Köln, Beschluss vom 20.03.2012 – 27 UF 51/11- zitiert nach juris, Rz. 13). Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren sämtliche sechs ermittelten Anrechte, so dass sich ausweislich des gemeinsamen Nettoeinkommens der Eheleute von 9.000 € (= festgesetzter Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens, § 43 FamGKG) der Betrag von 5.400 € ergibt.
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
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- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Stirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19, so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben kein Recht auf Wertausgleich.
(2) Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Sind mehrere Anrechte auszugleichen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden.
(3) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. § 1586 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.