Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14
Gericht
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 5.640 €
Gründe
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I.
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Auf den am 5. September 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. Oktober 1988 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) rechtskräftig geschieden, den Versorgungsausgleich abgetrennt und hierüber durch gesonderten Beschluss entschieden. Während der Ehezeit (1. Oktober 1988 bis 31. August 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - betriebliche Anrechte aus zwei von seinem Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 1 abgeschlossenen Direktversicherungen mit Kapitalwerten von 18.491,76 € (Ausgleichswert: 9.045,88 €) und 13.438,55 € (Ausgleichswert: 6.519,28 €) sowie eine weitere vom Arbeitgeber für ihn bei der Beteiligten zu 2 abgeschlossene Pensionskassenversorgung mit einem Kapitalwert von 20.150,20 € (Ausgleichswert: 9.875,10 €). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 - also nach Ehezeitende - übertrug der vormalige Arbeitgeber die Rechte aus den Direktversicherungen und der Pensionskassenversorgung auf den Ehemann mit Wirkung ab 1. April 2013. Dieser teilte den Versorgungsträgern mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass er von seinem „Auszahlungswahlrecht“ Gebrauch mache und auf jegliche Umwandlung in eine Rentenzahlung verzichte.
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Das Familiengericht hat die bezeichneten Anrechte - neben weiteren Anrechten - intern geteilt. Unter anderem gegen die Einbeziehung der bezeichneten Anrechte in den Versorgungsausgleich hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde insoweit zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei den im Wege der Direktversicherung begründeten Anrechten handle es sich um Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform auszugleichen seien. Ob die Klassifizierung der Anrechte als solche nach dem Betriebsrentengesetz dadurch nachträglich verändert worden sei, dass sie bei Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber auf ihn übertragen worden seien, könne dahinstehen, da es maßgeblich auf den Rechtszustand zum Ehezeitende ankomme, in dem die Anrechte jedenfalls noch dem Betriebsrentengesetz unterfielen.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Ein Ausgleich findet also auch statt, wenn das betriebliche Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Mit dieser Ausnahmeregelung gegenüber dem ansonsten für den Versorgungsausgleich geltenden Grundsatz, dass nur auf Renten gerichtete Anrechte auszugleichen sind, sollten zum einen die bei der nach früherem Recht durch Einbeziehung von Anrechten auf Kapitalzahlung in den Zugewinnausgleich entstehende Liquiditätsprobleme des Ausgleichspflichtigen vermieden, zum anderen Umgehungsmöglichkeiten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgeschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 16/10144, S. 46).
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Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (sowie der ebenfalls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG genannten Anrechte nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) gegenüber Anrechten aus einer privaten, auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversicherung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zweck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsbeschränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 15 ff.).
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b) Der Ehemann konnte daher die bei den Beteiligten zu 1 und 2 begründeten Anrechte nicht dem Versorgungsausgleich entziehen (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 2 Rn. 260 ff.). Seine Schreiben vom 2. April 2013 betrafen lediglich die Form der Leistung bei deren zukünftiger Fälligkeit. Das berührt unabhängig von dem Zeitpunkt der Ausübung dieses Wahlrechts nicht den Charakter der Anrechte als betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
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Dose Schilling Günter
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Nedden-Boeger Botur
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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
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durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
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spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
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vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.