Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. Mai 2014 - 11 W 16/14
Gericht
Tenor
Auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.3.2014 wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21.3.2014 – 7 O 81/14 – aufgehoben und das Landgericht angewiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage zurückzuweisen.
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Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und mit der Maßgabe begründet, dass das Landgericht die Prozesskostenhilfe nicht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage zurückweisen darauf.
3Die auf den Schuldschein vom 30.08.1991 (Bl. 5 d.A.) gestützte Klage bietet auch für die beabsichtigte Geltendmachung im Wege des Urkundenprozesses die nach § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Voraussetzung einer Klage im Urkundenprozess ist nach § 592 Abs. 1 ZPO, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Der Urkundenbegriff in § 592 ZPO entspricht dem der § 415 ff. ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 592 Rn. 15; Braun in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 592 Rn. 16 m.w.N.). Ein Schuldschein besitzt als Privaturkunde die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO, wobei für seine materielle Beweiskraft der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gilt (Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 371 Rn. 4 m.w.N). Er ist eine beweisgeeignete Urkunde i.S.d. § 592 ZPO (OLG München Urt. v. 29.1.2014 – 13 U 3932/13, BeckRS 2014, 02553, OLG Koblenz Urt. v. 12.4.2010 – 12 U 502/09, BeckRS 2010, 10946). Die von der Klägerin in Ablichtung vorgelegte, ausdrücklich als „Schuldschein“ überschriebene Urkunde genügt diesen Anforderungen. Unter einem Schuldschein ist eine die Schuldverpflichtung begründende oder bestätigende Urkunde zu verstehen, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausgestellt hat. Er muss im Hinblick auf seine Beweisfunktion unmissverständlich erkennen lassen, dass sich der Schuldner zum Bestand einer bestimmten Schuld bekennt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Schuldschein den Inhalt der Schuldverpflichtung im Wesentlichen wiedergibt und daher schon für sich allein geeignet ist, den Beweis ihres wesentlichen Inhalts zu erbringen (Fetzer a.a.O. § 371 Rn. 2). Ob der in der vorgelegten Urkunde dokumentierten Erklärung die rechtliche Qualität eines abstrakten Schuldanerkenntnisses zukommt (dazu BGH NJW 1986, 2571) oder ob die Urkunde nur den Indizienbeweis für eine außerhalb von ihr vereinbarte vertragliche Abrede erbringen soll, kann dahinstehen. Die Urkunde muss nämlich nicht konstitutiv sein und den Klageanspruch selbst begründen oder belegen, wie etwa eine Vertragsurkunde; es genügt, dass sie einen Indizienbeweis ermöglicht und ausreicht, um im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu beweisen (BGH WM 1983, 22; WM 2006, 691, 692 = NJW-RR 2006, 760; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 592 Rn. 12; Zöller/Greger § 592 Rn. 15; Braun a. a. O. § 592 Rn. 16.). Das ist hier der Fall. In der von ihm unterzeichneten Urkunde hat der Antragsgegner wörtlich erklärt, dass er der Antragstellerin eine „Gesamtschuld von 30.000 DM“ schulde und damit den Bestand der Forderung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Besitzt der Gläubiger – wie hier – den Schuldschein, so ist dies zudem ein erhebliches Indiz dafür, dass die Forderung enstanden ist und noch besteht (Fetzer a.a.O. § 371 Rn. 4 m.w.N.). Auch die Fälligkeit des Klageanspruches ist hinreichend dargetan. Im Zweifel ist die Schuld sofort fällig (§ 271 BGB). Abgesehen davon ist der Antragsgegner der mit dem Klagebegehren schlüssig verbundenenen Behauptung der sofortigen Fälligkeit nicht entgegengetreten. Unstreitige Tatsachen bedürfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch auch im Urkundenprozess keines Beweises (BGHZ 62, 286 = NJW 1974, 1199; BGHZ 176, 366, 369 = NJW 2008, 523; Zöller/Greger § 592 Rn. 11 m.w.N.).
4Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handeln könnte, für die nicht das Landgericht, sondern die Familiengerichte zuständig wären. Zu den sonstigen Familiensachen im Sinne dieser Vorschrift zählen zwar auch Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Hiervon werden auch Verfahren erfasst, die Ansprüche auf Rückabwicklung unbenannter Zuwendungen oder wegen Schenkungwiderrufes zum Gegenstand haben (so OLG Nürnberg NJW-RR 2012, 559 = FamRZ 2012, 896; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl. § 266 Rn. 15; Zöller/Lorenz § 266 FamFG Rn. 15, 18). Dafür bietet der Schuldschein, dem nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragstellerin ein voreheliches Darlehen zu Grunde liegt, jedoch keine Grundlage.
5Ein Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
- 1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person, - 2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche, - 3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, - 4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder - 5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.