Oberlandesgericht Köln Beschluss, 21. März 2014 - 11 U 223/12
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2012 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln (18 O 465/09) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin wurde durch Schiedsspruch des internationalen Schiedsgericht in Stockholm vom 07.07.1998 dazu verurteilt, an den Beklagten 2.350.000,00 US-$ einschließlich Zinsen darauf zu einem Zinssatz von 10 Prozent pro Jahr seit dem 25.11.1996 bis zur vollständigen Zahlung verpflichtet. Der Beklagte trat die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Forderung am 22.07.1998 an die Firma Q Investment Corp. ab, wurde von dieser jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Der Schiedsspruch wurde durch Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (Az. 28 Sch 23/99) für vollstreckbar erklärt.
4Auf der Grundlage des Vollstreckbarerklärungsbeschlusses vom 16.02.2001 betrieb der Beklagte mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin. Er erwirkte die Eintragung jeweils einer (Zwangs-)Sicherungshypothek über jeweils 90.000,00 € nebst 10 % Zinsen an mehreren Grundstücken der Klägerin, darunter an dem im Grundbuch von N im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 verzeichneten Grundstück Gemarkung N Flur 6x Flurstück 5xx (postalische Anschrift: D-Straße 47) und an dem im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 2 verzeichneten Grundstück Gemarkung N Flur 6x Flurstück 2xxx/xx1 (postalische Anschrift: B Straße 244).
5Der Beklagte erwirkte unter anderem ferner an folgenden, im Grundbuch von N Blatt 2xxx2 eingetragenen Grundstücken die Eintragung weiterer Zwangssicherungshypotheken, und zwar an dem im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 verzeichneten Grundstück Gemarkung N Flur 6x Flurstück 2xx0/xx5 (postalische Anschrift: B Straße 240) eine Zwangssicherungshypothek über 90.000,00 €, an dem im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 4 verzeichneten Grundstück Gemarkung N Flur 6x Flurstück 2xxx/xx1 (postalische Anschrift: B Straße) eine Zwangssicherungshypothek über 90.000,00 € und an dem im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 5 verzeichneten Grundstück Gemarkung N Flur 6x Flurstück 1xxx (postalische Anschrift: B Straße) eine Zwangssicherungshypothek über 1.300.000,00 €.
6Die vorgenannten Zwangssicherungshypotheken wurden am 10.03.2003 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen (Anlage K 10).
7Der Beklagte erwirkte darüber hinaus an folgenden, im Grundbuch von F Blatt 1xxx eingetragenen Grundstücken die Eintragung weiterer Zwangssicherungshypotheken, und zwar an dem im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 verzeichneten Grundstück Gemarkung F Flur 6x Flurstück 4xxx (postalische Anschrift: G-Straße 5) eine Zwangssicherungshypothek über 504.546,53 € und an dem im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 2 verzeichneten Grundstück Gemarkung F Flur 6x Flurstück xx4 (postalische Anschrift: G-Straße 3) eine Zwangssicherungshypothek über 1.024.000,00 €.
8Auch diese Zwangssicherungshypotheken wurden am 10.03.2003 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen (GA 260-262).
9Nach der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken ordnete das Amstgericht Köln auf weiteren Antrag des Beklagten hin unter dem 25.04.2007 die Zwangsversteigerung der Grundstücke an, und zwar hinsichtlich der im Grundbuch von N verzeichneten Grundstücke D-Straße 47 (lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses) im Verfahren 93 K 38/07, B Straße 244 (lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses) im Verfahren 93 K 39/07, B Straße 240 (lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses) im Verfahren 93 K 40/07, B Straße (lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses) im Verfahren 93 K 41/07 und B Straße (lfd. Nr. 5 des Bestandsverzeichnisses) im Verfahren 93 K 42/07. Hinsichtlich der im Grundbuch von F verzeichneten genannten Grundstücke erfolgte ebenfalls die Anordnung der Zwangsversteigerung, und zwar hinsichtlich des Grundstücks G-Straße 5 (lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses) im Verfahren 93 K 25/07 und hinsichtlich des Grundstücks G-Straße 3 (lfd. Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses) im Verfahren 93 K 37/07.
10Gegen die Eintragung des Beklagten im Grundbuch als Gläubiger der beiden an den Grundstücken D-Straße 47 und B Straße 244 eingetragenen Sicherungshypotheken hatte die Klägerin unter dem Aktenzeichen 18 O 131/10 Klage beim Landgericht Köln erhoben. Dieser – ebenfalls - beim Senat im Berufungsverfahren anhängig gewesene Rechtsstreit ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung durch Kostenbeschluss des Senats abgeschlossen(Beschl. V. 10.3.2014 – 11 U 225/12).
11Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus a) den Zwangssicherungshypotheken, die an den im Grundbuch von N Blatt 2xxx2 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 (Grundstück Flur 6x Flurstück 2xx0/xx5 - B Straße 240 – in Klageantrag vom 30.11.2009, Tatbestand des angefochtenen Urteils und Berufungsbegründung mit „Parzelle 2xxx/xx18“ bezeichnet), lfd. Nr. 4 (Grundstück Flur 6x Flurstück 2xxx/xx1 – B Straße) und lfd. Nr. 5 (Grundstück Flur 6x Flurstück 1xxx – B Straße) und ferner b) den im Grundbuch von F Blatt 1xxx im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 1 (Grundstück Flur 6x Flurstück 4xxx – G-Straße 5 - in Klageantrag vom 30.11.2009, Tatbestand des angefochtenen Urteils und Berufungsbegründung mit „Flur 5x Parzelle Nr. 4xxx“ bezeichnet) und unter lfd. Nr. 2 (Grundstück Flur 6x Flurstück xx4 – G-Straße 3 - in Klageantrag vom 30.11.2009, Tatbestand des angefochtenen Urteils und Berufungsbegründung irrtümlich mit „Flur 5x Parzelle Nr. xx4“ bezeichnet) eingetragen sind. Neben der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Zwangssicherungshypotheken begehrt die Klägerin die Feststellung, dass diese Zwangssicherungshypotheken ihr zustehen. Hinsichtlich des vom Klageantrag zunächst mit umfassten Antrags auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der an dem im Grundbuch von N Blatt 2xxx2 im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. 3 verzeichneten Grundstücks Flur 6x Flurstück 2120/105 – B Straße 240 – eingetragenen Sicherungshypothek haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
12Wegen des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
13Das Landgericht hat die restliche Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 14.12.2012 (GA 780 ff.), auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung der Klägerin. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr abgewiesenes Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und auf Feststellung weiter.
14Die Klägerin macht unter Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz im Wesentlichen geltend, der Beklagte sei nicht Inhaber der Zwangssicherungshypotheken geworden. Nach der am 22.07.1998 erfolgten Abtretung der Ansprüche aus dem Stockholmer Schiedsspruch sei die Sachbefugnis des Beklagten weggefallen. Die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung – gleichviel, ob bereits bei der Abtretung vom 22.07.1998 oder am 21.07.1999 vereinbart – sei nicht wirksam von der Zessionarin Q Investment erteilt worden und enthalte zudem nach schwedischem Recht nicht die Befugnis, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu bewirken. Sie wiederholt die in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen und macht ferner geltend, es seien Tilgungsleistungen erbracht worden, die nicht lediglich auf die schuldrechtliche Forderung geleistet worden seien, sondern auch zur Ablösung der dinglichen Rechte geführt hätten. Zu berücksichtigen sei in dem Zusammenhang, dass der Beklagte in der Zeit ab Eintragung der Zwangssicherungshypotheken am 14.01.2003 und Frühsommer 2007 keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt habe, so dass die Zinsansprüche aus der Zeit vom 15.01.2003 bis zum 24.04.2007 verjährt seien. Die Klägerin meint, sie befinde sich seit Ablauf des Monats Juni 2011 nicht mehr in Verzug, weil der Beklagte eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung beanspruche.
15Die Klägerin beantragt,
16das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.12.2012 – 18 O 465/09 – aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
171.
18Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von N, Blatt 2xxx2, eingetragenen Zwangssicherungshypotheken
19- über 90.000,00 € zzgl. 10 % Zinsen ab dem 10.08.2003 bezüglich Parzelle Nr. 2xxx/xx18,
20- über 90.000,00 € zzgl. 10 % Zinsen ab dem 10.03.2003 bezüglich Parzelle Nr. 2xxx/xx1 = lfd. Nr. 4,
21- über 1.300.000,00 € bezüglich Parzelle Nr. 1xxx = lfd. Nr. 5,
22wird für unzulässig erklärt.
232.
24Die Zwangsvollstreckung des Beklagten
25- aus der im Grundbuch des Amtsgerichts Köln, Grundbuch von F, Blatt 1xxx, Flur 5x, Parzelle Nr. 4xxx – Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 025/07 – eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 504.546,53 € zzgl. 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003 und
26- aus der im Grundbuch von F, Blatt 1xxx, Flur 59, Parzelle Nr. xx4 – Zwangsversteigerungsverfahren 93 K 037/07 – eingetragenen Sicherungshypothek über 1.024.000,00 € nebst 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003
27wird für unzulässig erklärt.
28- Die Aufhebung der Zwangsversteigerungsverfahren des beklagten wird angeordnet, soweit sie in den Verfahren 93 K 039/07 aus dem Anordnungsbeschluss vom 25.4.2007, in den Verfahren 93 K 025/07 und 93 K 037/07 aus den Anordnungsbeschlüssen vom 29.06.2007 aus den zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypotheken über 90.000,00 € (Parzelle 2xxx/xx18), über 504.546,53 € (Parzelle 4xxx) und über 1.024.000,00 € (Parzelle xx4) jeweils nebst 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003 betrieben werden.
293.
30Es wird festgestellt, dass die nachfolgend aufgeführten Sicherungshypotheken der Klägerin zustehen, nämlich:
31- Grundbuch von N, Blatt 2xxx2, Sicherungshypothek über 90.000,00 € zzgl. 10 % Zinsen ab dem 15.01.2003, lfd. Nr. 2 (Parzelle 2xxx/xx18),
32- Grundbuch von N, Blatt 2xxx2, Sicherungshypothek über 90.000,00 € zzgl. 10 % Zinsen ab dem 15.01.2003, lfd. Nr. 4 (Parzelle 2xxx/xx1),
33- Grundbuch von N, Blatt 2xxx2, Sicherungshypothek über 1.300.000,00 €, lfd. Nr. 5 (Parzelle 1xxx), ohne Zinsen,
34- Grundbuch von F, Blatt 1xxx, Sicherungshypothek über 504.546,53 € zzgl. 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003, lfd. Nr. 1 (Parzelle 4xxx) und
35- Grundbuch von F, Blatt 1xxx, Sicherungshypothek über 1.024.000,00 € zzgl. 10 % Zinsen ab dem 14.01.2003, lfd. Nr. 2 (Parzelle xx4).
364.
37Für den Fall der Zurückweisung der Berufung: die Revision zuzulassen.
38Der Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 02.05.2013 (GA 987 ff.).
41Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
42II.
43Die formell unbedenkliche Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.
441.
45Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
46Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
47Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.
48Zur Begründung wird auf die mit Beschluss des Senats vom 15.01.2014 erteilten Hinweise verwiesen:
49„1.
50Die Vollstreckungsgegenklageanträge nach § 767 ZPO sind unbegründet.
51Soweit es den Berufungsantrag Ziffer 1. bezüglich der Zwangssicherungshypothek betreffend die „Parzelle 2xxx/xx18“ anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im Grundbuch von N Blatt 2xxx2 unter lfd. Nr. 2 das – ersichtlich gemneinte - Grundstück Gemarkung N Flur 6x Flurstück 2xxx/xx1 (B Straße 244 verzeichnet ist); dieses ist jedoch bereits Gegenstand des beim Senat unter 11 U 225/12 in der Berufung anhängigen Parallelverfahrens 18 O 131/10 LG Köln und in diesem Verfahren beschieden.
52a)
53Die Eintragungen des Beklagten als Inhaber und Gläubiger der streitgegenständlichen, im Grundbuch von N Blatt 2xxx2 und im Grundbuch von F Blatt 1xxx eingetragenen Sicherungshypotheken sind nicht unrichtig, so dass die Klägerin keine Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung des Beklagten aus diesen Sicherungshypotheken verlangen kann.
54Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 BGB, sondern stellt zugleich verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft dar (BGHZ 27, 310, 313; BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627-3629; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rn. 1 m.w.N.).
55Grundlage der Zwangsvollstreckung ist der den Schiedsspruch des Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce für vollstreckbar erklärende Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (Az.: 23 Sch 33/99). Als Titel- und Vollstreckungsgläubiger ist darin der Verfügungsbeklagte ausgewiesen. Eine Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Beschlusses des Kammergerichts ist der Verfügungsklägerin nach der darauf weiter befindlichen Zustellbescheinigung (Seite 13 der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung – GA 487) am 16. Mai 2007 zugestellt worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der bescheinigten Zustellung sind nicht nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.
56Als Gläubiger einer Zwangshypothek kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wer Titelgläubiger ist. Ein Titelgläubiger kann nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 13.09.2001 – V ZB 15/01 – in: BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627 ff. m.w.N.) und nunmehr herrschender Meinung (vgl. KG, Beschl. vom 06.03.2001 – 1 W 8009/00 – in: KGR 2001, 138-141 = Rpfleger 2001, 340-343 als Vorlagebeschluss zu BGHZ 148, 392 ff.; BayObLG NJW-RR 2005, 665; OLG München ZInsO 2010, 1339, 1340; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 13; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 43 m.w.N.; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 867 Rn. 6; Schuschke/Walker/Zoll, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl. 2011, § 867 Rn. 10) auch dann als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, wenn er mit dem materiell-rechtlichen Inhaber der titulierten Forderung nicht identisch sein sollte. Auch wenn diese Rechtsprechung des BGH anhand eines die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern betreffenden Sachverhalts entwickelt worden ist, in welchem der WEG-Verwalter den Vollstreckungstitel im eigenen Namen für die die WEG erstritten hatte, ist sie nicht auf diesen „Ausnahmefall der Wohnungseigentümergemeinschaft“ beschränkt. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung unter anderem betont, dass die in den Fällen eines prozessführungsbefugten WEG-Verwalters rechtlich gebotene Eintragung des Verwalters „auch verfahrensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer vermeidet“. Diese Ausführungen bilden aber nicht den tragenden Grund der Entscheidung, weil der BGH unter Ziffer III. 2. der Beschlussgründe entscheidend darauf abstellt, dass die Zwangssicherungshypothek sich in ihrem Entstehungstatbestand von der rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek grundlegend dadurch unterscheide, dass es sich – in erster Linie - um eine Vollstreckungsmaßnahme handele, bei der vom Grundbuchamt „insbesondere zu prüfen sei, ob ein geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt, der allein Grundlage für das Tätigwerden (des Grundbuchamts) als Vollstreckungsorgan sei“, wogegen – im Interesse der Effizienz des Vollstreckungsverfahrens - eine materielle Überprüfung des Titels durch das Vollstreckungsorgan nicht stattzufinden habe mit der Konsequenz, dass „die Zwangsvollstreckung von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage – der sie dienen bestimmt sei - gelöst werde“ (Ziffer III.2.b. der vorgenannten Beschlussgründe). Entscheidend abzustellen für die Eintragung des Berechtigten einer Zwangssicherungshypothek ist danach auf dessen Stellung als titulierter Vollstreckungsgläubiger, weshalb bei der Eintragung der Sicherungshypothek im Falle des § 867 ZPO anzugeben ist, dass sie „im Wege der Zwangsvollstreckung“ des näher zu bezeichnenden Titels erfolgt (Schuschke/Walker/Zoll, a.a.O.). Da – in Durchbrechung des Grundsatzes der Akzessorietät zwischen Hypothek und Forderung - nach der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung § 1113 Abs. 1 BGB auf die Zwangssicherungshypothek nicht anwendbar ist (ebenso: Musielak/Becker, a.a.O.), würde ein etwaiges Auseinanderfallen zwischen dem materiellrechtlichen Forderungsinhaber und dem Hypothekengläubiger die Eintragung einer im Vollstreckungstitel entgegen dem materiellen Recht als Berechtigten ausgewiesenen Person als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nicht hindern (BGH, a.a.O. unter Ziffer III.2.c. der Beschlussgründe). Die Gegenauffassung (vgl. Becker, in: Festschrift für Merle, 2000, S. 33, 40 f.; ferner: OLG Celle, Beschl. vom 23.06.1985 – 4 W 102/86 – in: Rpfleger 1986, 484, 485 und darauf bezugnehmend: OLG Köln, Beschl. vom 05.08.1988 – 2 W 34/88 – in: Rpfleger 1988, 526) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt.
57Kommt es aber rechtlich hinsichtlich der Eintragung des Gläubigers einer Zwangssicherungshypothek allein auf die Person des Titelgläubigers an, ist das Grundbuch durch die Eintragung des Beklagten als Gläubiger der in Rede stehenden Zwangssicherungshypotheken nicht unrichtig.
58b)
59Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs kann nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Einwand einer fehlenden materiell-rechtlichen Berechtigung zur Erwirkung einer Zwangssicherungshypothek und einer Unwirksamkeit der dem Beklagten erteilten Einziehungsermächtigung gestützt werden.
60Für die Eintragung des Gläubigers der Zwangssicherungshypothek ist allein die Person des Titelgläubigers maßgeblich. Daraus folgt, dass gegen die Berechtigung zur Erwirkung der Zwangssicherungshypothek gerichtete Einwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie die Berechtigung aus dem Titel beseitigen oder rechtserheblich ändern, damit dessen Vollstreckbarkeit in Frage stellen und nicht bereits in dem zum Erlass des die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildenden Titels führenden Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden konnten (§ 767 Abs. 2 ZPO; BGH NJW 1988, 828, 829; OLG Brandenburg BeckRS 2008, 26217). Maßgeblicher Vollstreckungstitel bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist die die Vollstreckbarerklärung aussprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (BGH NJW-RR 2011, 213 ff. = SchiedsVZ 2010, 330, 331, hier zitiert nach juris-Rspr., Tz. 10 m.w.N.). Einwendungen, die nach Erlass des Schiedsspruchs, jedoch vor Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens entstanden sind, können, - soweit sie nicht ihrerseits der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterfallen – gegen den Vollstreckbarerklärungsantrag geltend gemacht werden, andernfalls sie präkludiert sind (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43; BGH NJW 1990, 3210; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1060 Rn. 9 m.w.N.).
61aa)
62Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte sei nicht der richtige Titelgläubiger, weil er die materiellrechtliche Forderung unter dem 22.07.1998 an die Q Investment Corp. abgetreten habe, handelt es sich zwar in erster Linie um eine Einwendung, die sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des der Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugrundeliegenden, die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aussprechenden Beschlusses des Kammergerichts richtet und die mit einer Klage nach § 767 ZPO vor diesem Gericht als Prozessgericht im Sinne dieser Vorschrift geltend zu machen wäre (vgl. BGH, a.a.O.; Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 10). Die Klägerin hat insoweit als Schuldnerin gegen die titulierte Forderung Vollstreckungsabwehrklage vor dem Landgericht Köln erhoben, die dort noch unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängig ist. Da in jenem Klageverfahren aber noch kein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Klägerin ergangen ist, steht der auf diesen Einwand gestützte Wegfall der Vollstreckbarkeit nicht fest und kann deshalb mangels Rechtskrafteintritts eines prozessualen Gestaltungsausspruchs der dort erstrebten Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 1 m.w.N.) im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
63bb)
64Der Einwand der fehlenden Sachbefugnis des Beklagten in Ansehung der zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypotheken wird von der Klägerin indes maßgeblich im Hinblick auf die Erwirkung der Zwangssicherungshypotheken geltend gemacht und damit begründet, es liege ein Fall einer unzulässigen Verfahrensstandschaft des Beklagten hinsichtlich der Erwirkung der Zwangssicherungshypotheken vor, der die im Schiedsspruch vom 07.07.1998 zuerkannte Forderung nach Erlass des Schiedsspruchs - am 22.07.1998 – abgetreten habe, so dass der Beklagte nicht habe Gläubiger der Zwangssicherungshypotheken habe werden können. In rechtlicher Hinsicht ist von der Wirksamkeit der Abtretung vom 22.07.1998 und der Einziehungsermächtigung vom 21.07.1999 und damit vom Bestehen der sachbefugnis des Beklagten zur Erwirkung der Zwangssicherungshypotheken auszugehen.
65(1)
66Der Fall einer unzulässigen Prozessführungsbefugnis für das Vollstreckungsverfahren (Vollstreckungsverfahrensstandschaft) ist hier nicht gegeben:
67Der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer wirksamen Prozessführungsbefugnis ist das Verfahrensrecht des Orts des angerufenen Gerichts (lex fori) zugrundezulegen. Das ist hier deutsches Recht. Danach liegt eine auf das Vollstreckungsverfahren beschränkte – und damit zu einer unzulässigen Vollstreckungsstandschaft führende - Einziehungsermächtigung nicht vor.
68Die Abtretung der im Schiedsspruch vom 07.07.1998 zuerkannten Ansprüche an die Q Investment Corp. erfolgte durch Vereinbarung vom 22.07.1998. Gleichzeitig – spätestens am 21.07.1999 – erfolgte die Ermächtigung des Beklagten durch die Zessionarin Q Investment Corp., treuhänderisch für diese die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und durchzusetzen.
69Dabei kann dahinstehen, ob mit der Abtretung vom 22.07.1998 die Erteilung einer Einziehungsermächtigung einhergegangen ist. Hierfür mag der Wortlaut der unter dem 21.07.1999 unterzeichneten Einziehungsermächtigung sprechen. Näher hätte allerdings gelegen, eine solche Ermächtigung schon in die Abtretungsvereinbarung selbst aufzunehmen. Einer Klärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf der hier in Frage kommende Zeitpunkt der Erteilung der Einziehungsermächtigung indes nicht, weil auch bei Annahme der Erteilung dieser Ermächtigung im Juli 1999 diese Ermächtigung nicht als bloße Vollstreckungsverfahrensstandschaft anzusehen wäre.
70Die Einziehungsermächtigung ist rechtlich wirksam erteilt worden. Die Unterzeichnung dieser Ermächtigung durch Rechtsanwalt T als Vertreter der Zessionarin weckt keine Zweifel an deren Bindung. Denn eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Rechtsanwalts T ergibt sich jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Rechtsanwalt T aus Landsberg/Lech hatte bereits den Abtretungsvertrag vom 22.07.1998 im Namen der Zessionarin unterschrieben. Wenn aber die Zessionarin bei Abschluss dieser Abtretungsvereinbarung durch Rechtsanwalt T vertreten war und die Abtretung als wirksam angesehen wird, muss gleiches für die Unterzeichnung der schriftlichen Einziehungsermächtigung vom 21.07.1999 gelten; insoweit wäre jedenfalls eine Duldungsvollmacht der Zessionarin anzunehmen, der das Vorgehen des Rechtsanwalts T zuzurechnen wäre.
71Da nach alledem sowohl die Abtretung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung als auch die Erteilung der Einziehungsermächtigung vor Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens beim Kammergericht erfolgt waren, liegt kein Fall einer – unzulässigen - isolierten Vollstreckungsverfahrensstandschaft, sondern eine gewillkürte Prozessstandschaft für das noch zum Erkenntnisverfahren gehörende Vollstreckbarerklärungsverfahren vor, gegen deren Wirksamkeit nach deutschem Verfahrensrecht keine Bedenken bestehen.
72Das notwendige rechtliche Interesse des Beklagten als Ermächtigtem ergibt sich ohne weiteres aus den Vereinbarungen der Einziehungsermächtigung vom 21.07.1999, die treuhänderischen Charakter besitzen und den Beklagten entsprechend verpflichten. Dieses anzuerkennende rechtliche Interesse begründet die Wirksamkeit der erteilten Einziehungsermächtigung und steht der von der Klägerin befürchteten Gefahr einer „doppelten Inanspruchnahme“ entgegen. Der Beklagte hatte – wie dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 weiter zu entnehmen ist - im Vollstreckbarerklärungsverfahren die erfolgte Abtretung und die weiter erteilte Einziehungsermächtigung offengelegt.
73(2)
74Im Übrigen wäre die Klägerin mit dem Einwand fehlender Sachbefugnis aufgrund erfolgter Abtretung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung und behaupteter unwirksamer Einziehungsermächtigung präkludiert.
75Wie bereits ausgeführt ist (maßgeblicher) Vollstreckungstitel bei einem im Ausland gefällten Schiedsspruch die Entscheidung des Oberlandesgerichts über dessen Vollstreckbarerklärung (BGH NJW-RR 2011, 213 ff.). Ein ausländischer Schiedsspruch hat nicht die Urteilswirkung des § 1055 ZPO (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1055 Rn. 1); er erlangt erst nach Anerkennung im Inland durch den Vollstreckbarerklärungsbeschluss des Oberlandesgerichts nach §§ 1061, 1062 ZPO die Qualität eines Vollstreckungstitels nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung (Exequatur) eines solchen Schiedsspruchs stellt selbst daher noch kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein der Zwangsvollstreckung vorgeschaltetes Erkenntnisverfahren besonderer Art dar (BGH NJW 2013, 3184-3186 = SchiedsVZ 2013, 110, 111; BGH NJW 2002, 933 f.; OLG Naumburg SchiedsVZ 2010, 277-279; Markert, in: Wilske/Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.07.2013, § 1060 Rn. 13.1 und 16 m.w.N.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1060 Rn. 3 m.w.N.), in welchem die jetzt erhobenen Einwendungen gegen deren materiellrechtliche Wirksamkeit durchaus hätten vorgebracht werden können. Nach Beendigung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vor dem Kammergericht ist die Klägerin mit diesen Einwendungen entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
76cc)
77Die von der Klägerin geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit des kammergerichtlichen Vollstreckbarerklärungsbeschlusses teilt der Senat nicht.
78Der die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aussprechende Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (Beschlussgründe Seiten 7 ff. – Anlage K 2) weist aus, dass der Antragsgegnerin jenes Verfahrens, der Klägerin, zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung auf diplomatischem Wege ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist.
79c)
80Die Klägerin kann dem Anspruch aus den Zwangssicherungshypotheken im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg die von ihr geltend gemachten Zahlungen entgegenhalten.
81Eine Zwangssicherungshypothek ist – abgesehen von ihren besonderen Entstehungsvoraussetzungen – eine bürgerlich-rechtliche Hypothek, für die ab der Eintragung nach allgemeiner Meinung (vgl. Schuschke/Walker/Zoll, a.a.o., § 867 Rn. 18 m.w.N.; Handkommentar-Zwangsvollstreckung/Noethen, 2010, § 867 ZPO Rn. 36) die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften anwendbar sind und daher auch der Akzessorietätsgrundsatz des § 1163 BGB sowie § 1184 BGB gelten (BGHZ 64, 194, 197 = NJW 1975, 1282; BayObLG NJW-RR 1998, 951 m.w.N.; Schuschke/Walker/Zoll, a.a.O., Rn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1184 Rn. 1).
82Danach bestimmt sich das „Recht des Gläubigers aus der Sicherungshypothek“ allein nach der Forderung, zu deren Sicherung die Hypothek dient, wobei sich der Gläubiger „zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann“. Die Sicherungshypothek ist also in ihrem Bestand abhängig von der zugrundeliegenden Forderung, vorliegend: der durch den Schiedsspruch und dessen Vollstreckbarerklärung titulierten schuldrechtlichen Forderung des Beklagten. Ein Erlöschen der Sicherungshypothek tritt hiernach nur ein, wenn und soweit die zugrundeliegende Forderung – durch Erfüllung oder einen ihr gleich stehenden Tatbestand – untergegangen ist.
83Die Klägerin beruft sich hier – zuletzt mit Schriftsatz vom 08.01.2014 - auf Zahlungen, die unter Einschluss von Erlösen aus dem Zwangsverwaltungsverfahren erfolgt sein sollen. Solche Zahlungen können nur gegenüber der titulierten schuldrechtlichen Forderung des Beklagten eingewandt werden. Sofern sie unstreitig sind oder nachgewiesen werden, führen sie jedoch nur dann zu einem entsprechenden Erlöschen einer dafür erwirkten oder bestellten Sicherheit, wenn die Sicherheit im gleichen Umfang besteht wie die ihr zugrundeliegende Forderung. Über den Umfang der von der Klägerin bzw. der für sie von Dritten geleisteten Zahlungen besteht zwischen den Parteien Streit. Dass in dem eigentlichen, gegen den sich über die schuldrechtliche Forderung verhaltenden Vollstreckungstitel des Beklagten gerichteten Verfahren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung (22 O 486/10 LG Köln) eine Entscheidung über die von der Klägerin behaupteten Zahlungen ergangen wäre, ist nicht ersichtlich, noch von den Parteien mitgeteilt. Steht aber eine auf die behaupteten Zahlungen zurückzuführende Erfüllung oder Teilerfüllung der titulierten schuldrechtlichen Forderung des Beklagten nicht fest, kommt eine Beschränkung der Vollstreckung des Beklagten aus der zur Besicherung dieser Forderung erwirkten Zwangshypothek nicht in Betracht.
84d)
85Die Klägerin kann auch nicht mit dem von ihr erhobenen Verjährungseinwand und Zinseszinseinwand eine teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den Zwangssicherungshypotheken hinsichtlich Hauptforderung und Zinsen verlangen.
86Sie macht insoweit ebenfalls einen die Höhe der titulierten schuldrechtlichen Forderung beeinflussenden Einwand geltend, über den in dem gegen diese Forderung gerichteten Vollstreckungsgegenklageverfahren (22 O 486/10 LG Köln) zu entscheiden wäre, bislang jedoch noch nicht entschieden ist.
87e)
88Ohne Erfolg wiederholt die Klägerin die bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderungen.
89Ungeachtet der Frage, ob der Einwand der Aufrechnung nicht vor dem Schiedsgericht geltend zu machen wäre, wäre hierüber – bei gegebener Zuständigkeit des Prozessgerichts – gleichfalls im Rahmen der gegen diese Forderung gerichteten Vollstreckungsgegenklageverfahren (22 O 486/10 LG Köln) zu entscheiden.
90Eine Entscheidung in jenem Verfahren liegt jedoch bisher nicht vor.
91f)
92Gleiches gilt für den noch erhobenen Einwand der Klägerin, es liege kein Verzug mehr vor, da der Beklagte unverhältnismäßige Forderungen erhebe.
93Dass die Forderungsberechnung des Beklagten (vorgelegt mit Schriftsatz vom 06.06.2011 – GA 562-564) zum Nachteil der Klägerin grob unzutreffend wäre, steht bislang nicht fest und ist auch nicht festzustellen in vorliegendem Verfahren, das nicht dazu dient und auch nicht dazu dienen kann, die Höhe der besicherten Forderung und die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin – quasi neben oder zusätzlich zu dem Prozessgericht, das mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den schuldrechtlichen Titel befasst ist – abschließend zu klären.
94g)
95Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 08.01.2014 geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
962.
97Eine Aufhebung der Zwangsversteigerungsverfahren kommt aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht.
98Der Beklagte ist vielmehr weiterhin als berechtigter Gläubiger der Zwangssicherungshypotheken anzusehen und kann hieraus vorgehen.
993.
100Das schließlich gestellte Begehren auf Feststellung, dass die im Berufungsantrag Ziffer 3. näher bezeichneten Zwangssicherungshypotheken der Klägerin zustehen, ist gleichfalls unbegründet.
101Ein Erlöschen der den Zwangssicherungshypotheken zugrundeliegenden schuldrechtlichen titulierten Forderung des Beklagten ist nicht festzustellen.
102Auch liegen die Voraussetzungen des § 868 ZPO aus den vom Landgericht dargelegten zutreffenden Gründen ebenfalls nicht vor.“
103An dieser Bewertung hält der Senat fest.
104Die Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 20.02.2014 rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung.
105a)
106Zu der von der Berufungsklägerin in den Vordergrund gestellten Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss eingehend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass kein Fall unzulässiger Vollstreckungsstandschaft, sondern im Hinblick darauf, dass die vor Einleitung des – noch zum Erkenntnisverfahren gehörenden - Exequaturverfahrens bei dem Kammergericht erfolgte Abtretung der durch den Schiedsspruch titulierten schuldrechtlichen Forderung mit nachfolgender oder gleichzeitiger Einziehungsermächtigung bei gegebenem wirtschaftlichem und rechtlichem Interesse des Beklagten und der Zedentin einen Fall anzuerkennender gewillkürter Prozessstandschaft darstellt. Schutzwürdige Belange der Klägerin werden durch die Abtretung und die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung nicht beeinträchtigt. Ihr stand im Exequaturverfahren und steht in der Zwangsvollstreckung der Beklagte als ihr Vertragspartner und Anspruchsteller des schiedsgerichtlichen Verfahrens gegenüber. Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung begründet waren, kann sie nach § 404 BGB auch der neuen Gläubigerin gegenüber geltend machen; dazu gehört auch der Aufrechnungseinwand bezüglich solcher Forderungen, die dem Schuldner gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustanden (§ 406 BGB). Ein weitergehendes Schutzinteresse der Klägerin ist nicht ersichtlich..
107Damit war und ist aber der Beklagte als befugt anzusehen, das von ihm abgetretene Recht der Q Inc. im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und als Gläubiger des schuldrechtlichen Titels auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
108b)
109Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen und die im Verfahren 22 O 486/10 LG Köln streitgegenständlichen Aufrechnungen haben nicht zu einem Erlöschen der titulierten persönlichen Forderung unter einen Betrag geführt, der durch die vom Beklagten erwirkten Sicherungshypotheken, soweit hier noch streitgegenständlich sind, abgedeckt ist.
110Das Landgericht Köln hat durch Urteil vom 20.02.2014 die bei ihm unter dem Aktenzeichen 22 O 486/10 anhängige Vollstreckungsgegenklage gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 (28 Sch 23/99) betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm/Schweden vom 07.07.1998 als unbegründet abgewiesen.
111Damit ist festgestellt, dass der titulierte schuldrechtliche Anspruch nicht durch die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen untergegangen ist, sondern fortbesteht und weiter Grundlage der Zwangsvollstreckung sein kann.
112Soweit die Klägerin die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Verfahren über die von ihr erhobene Vollstreckungsgenklage gegen den schuldrechtlichen Titel beantragt, ist diesem Antrag nicht zu entsprechen.
113Eine Aussetzung kann wegen Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses gemäß § 148 ZPO erfolgen.
114Die Aussetzungsvoraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
115aa)
116Was die im Verfahren 22 O 486/10 LG Köln erklärte Aufrechnung mit einer angeblichen Gegenforderung – wegen Nichtabführens von Steuern in Höhe von 65.612.140,12 US-$ - aus dem Urteil des St. Petersburger Bezirksgerichts vom 15.06.2006 anbetrifft, hat das Landgericht in dem den Parteien bekannten Urteil vom 20.02.2014 ausgeführt, dass es insoweit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handele.
117Dieser Bewertung des Landgerichts (UA 6-10) einschließlich dessen Hilfsbegründung zum Fehlen der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 ZPO schließt sich der Senat an. Sie ist eindeutig und steht einer Aussetzung entgegen.
118bb)
119Auch kommt eine Aufrechnung mit angeblichen Gegenansprüchen wegen Beschädigungen des Gebäudes in Sankt Petersburg in Höhe von 415.979,99 Rubel und wegen Nutzungsersatzes wegen angenlich illegaler Nutzung des Gebäudes in Höhe von 1.488.000,00 US-$ nicht Betracht.
120Das Landgericht hat hierzu in dem vorgenannten Urteil ausgeführt, dass solche Ansprüche der Schiedsklausel gemäß Art. 10 Abs. 2 des Investitionsschutzabkommens unterfielen. Der dahingehende Sachvortrag der Klägerin sei bereits von dem Stockholmer Schiedsgericht auf den Seiten 44, 45, 108 und 11 des Schiedsspruchs berücksichtigt worden und sei in die Bemessung der Entschädigung eingeflossen.
121Dieser Bewertung folgt der Senat einschließlich der vom Landgericht gegebenen Hilfsbegründung, wonach die Klägerin mit der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Beschädigung des Gebäudes und wegen Nutzungsentschädigung nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Auch sie ist eindeutig und steht einer Aussetzung des vorliegenden Verfahrens entgegen.
122cc)
123Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung der beantragten Aussetzung nicht auf den Erfüllungseinwand berufen.
124Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Erlöschen der titulierten persönlichen Forderung unter einen Betrag ergeben würde, der durch die vom Beklagten erwirkten Sicherungshypotheken, soweit diese noch streitgegenständlich sind, abgedeckt wäre.
125Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 20.02.2014 hierzu ausgeführt (UA 12), dass nach dem eigenen Vortrag der Klägerin „derzeit noch eine Gesamtrestforderung des Beklagten in Höhe von (aufgerundet) mindestens 1,8 Mio. Euro“ bestehe. Dies reicht indes nicht aus, um die Zwangsvollstreckung aus den hier streitgegenständlichen Sicherungshypotheken ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären.
126Aber auch der eigene Vortrag der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit reicht hierzu nicht aus. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2014 vorgelegte Anlage BK 1 (GA 1153) bestätigt die Feststellung des Landgerichts Köln zu einem noch offenen Forderungsbetrag per 18.11.2013 von gut 1,8 Mio. Euro – genau: von 1.849.5125,25 €. Soweit die Klägerin hiervon Zinsen in Abzug bringt, ist das nicht nachvollziehbar.
127Die auf den Beklagten entfallenden Zuteilungsbeträge, d.h. die Verwertungserlöse aus den Zwangsversteigerungsverfahren, deren Vollstreckungsgrundlage die hier in Rede stehenden streitgegenständlichen Sicherungshypotheken sind, begründen keinen Erfüllungstatbestand, weil die Klägerin gerade gegen deren Berechtigung klagt und deren Zuteilung beansprucht. Dass sie deshalb nicht in Abzug zu bringen sind, bedarf keiner näheren Darlegung. Auf die mit Schriftsatz vom 06.06.2011 überreichte Forderungsaufstellung des Beklagten zum 30.05.2011 (GA 562-564), die zum 30.05.2011 eine offene Forderung von 3.067.569,47 € ausweist, kommt es danach nicht mehr prozessentscheidend an.
128dd)
129Unerheblich sind ferner die Hinweise der Klägerin auf Versuche des Beklagten, in andere, im Ausland – z.B. in Schweden - belegene Immobilien zuzugreifen.
130Denn die Klägerin trägt nicht vor, dass dem Beklagten aus solchen Versuchen Erlöse zugeflossen wären, die hier auf die persönliche Schuld der Klägerin anzurechnen wären.
131ee)
132Liegen aber hiernach die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nicht vor und reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, einen Tatbestand darzulegen, aus dem sich eine Teil-Erfüllung der schuldrechtlichen Forderung im Umfang der hier streitgegenständlichen Sicherungshypotheken ergeben würde, kommt eine Aussetzung des vorliegenden Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage gegen den schuldrechtlichen Titel (22 O 486/10 LG Köln) nicht in Betracht und muss das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.
1332.
134Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
135Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
136Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
137III.
138Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
139Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt insgesamt 3.008.546,53 €.
140Davon entfallen auf
141den Antrag Ziffer 1.: (90.000,00 € + 90.000,00 € + 1.300.000,00 € =) 1.480.000,00 €
142den Antrag Ziffer 2.: (504.546,53 € + 1.024.000,00 € =) 1.528.546,53 €
143den Antrag Ziffer 3.: 0,00 €.
144Der Aufhebungsantrag in Ziffer 2. und der Feststellungsantrag Ziffer 3. haben gegenüber der vorrangig erstrebten Unzulässigerklärung keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek).
(2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
(1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
(2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu.
(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).
(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
(2) Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- 1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; - 2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; - 3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; - 5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.