Landgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2014 - 22 O 486/10
Gericht
Tenor
Die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – sowie die Abänderungsklage gemäß Klageerweiterung vom 05.12.2013 werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T A T B E S T A N D:
2Es wird insoweit zunächst vollinhaltlich Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 07.12.2006 zu Aktenzeichen 22 O 410/03. Durch dieses Urteil wurde die auf § 826 BGB gestützte Klage der Klägerin abgewiesen und der hilfsweise gestellte Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.01.2001 – 28 Sch 23/99 – für unzulässig zu erklären, unter Abtrennung des entsprechenden Verfahrens an das Kammergericht Berlin verwiesen. Dem in der Berufungsbegründung vom 27.03.2006 gegen das Urteil der Kammer vom 07.12.2006 hilfsweise gestellten Antrag, die Abtrennung des Verfahrens aufzuheben und dieses insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, entsprach das Berufungsgericht nicht (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 zu 11 U 6/07). Das Urteil der Kammer vom 07.12.2006 erlangte durch den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.08.2007 – 11 U 6/07 – Rechtskraft.
3In der Folge verwies das Kammergericht Berlin in Abweichung von der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH III ZP 56/10) das abgetrennte Verfahren betreffend die durch das Kammergericht Berlin selbst erfolgte Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts mit Sitz in Stockholm/Schweden vom 07.07.1998 an das Landgericht Köln zurück, wo dieses Verfahren nunmehr unter dem obigen Aktenzeichen eingetragen wurde.
4Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18.11.2010 (Bl. 925 ff. GA.) zusammengefasst, auf welche Einwendungen sie die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage stützt. Sie behauptet zunächst eine angeblich fehlende Forderungsinhaberschaft des Beklagten im Hinblick auf die Abtretung vom 22.07.1998 an die Firma D in Verbindung mit der Einziehungsermächtigung vom 21.07.1999. Darüber hinaus erklärt sie primär die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Urteil des Petersburger Bezirksgerichtes vom 15.06.2006, hilfsweise mit dem im Verfahren Landgericht München I zu Aktenzeichen 5 HKO u 10751/05 anhängigen Schadensersatzanspruch, höchst hilfsweise mit vom Beklagten verursachten Schäden an der Liegenschaft und mit Nutzungsersatzansprüchen. Insoweit nimmt sie Bezug auf die Klageschrift vom 17.07.2003 im Verfahren 23 O 410/03 Landgericht Köln. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts München, mit dem angebliche Schadensersatzansprüche der Hauptverwaltung für innere Angelegenheiten für die Stadt Sankt Petersburg und das Gebiet Leningrad gegenüber dem Beklagten abgewiesen wurden, ist zwischenzeitlich rechtskräftig. Nach der Erklärung der Klägervertreter im Termin vom 12.12.2013 und dem Inhalt des Schriftsatzes vom 11.12.2013 wird die Vollstreckungsgegenklage nunmehr nicht mehr auf diese angeblichen Schadensersatzansprüche gestützt. Die Klägerin erhebt vielmehr vorranging den Erfüllungseinwand. Sie behauptet, die Restforderung des Beklagten belaufe sich unter Berücksichtigung der in den drei Zwangsversteigerungsverfahren und dem Zwangsverwaltungsverfahren jeweils auf das Kapital erhaltenen Zahlungen/Tilgungen nur noch auf 1.038.243,-- € bzw. auf den Betrag von 1.459.665,88 US-Dollar beim Kurswert 17.12.2008 und auf 1.452.578 US-Dollar beim Kurswert der jeweiligen Zahlung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 11.12.2013 (Bl. 1179 ff. GA.) nebst Anlagen Bezug genommen.
5Mit der Klageerweiterung vom 05.12.2013 begehrt die Klägerin im Wege der Abänderungsklage die Herabsetzung der titulierten Zinsen. Der Beschluss des Kammergerichts, dessen Abänderung beantragt werde, enthalte im Hinblick auf die Höhe der Zinsen keine Begründung. Es sei deshalb auf die Begründung des Schiedsgerichts in Stockholm abzustellen, welches sich in seiner Entscheidung an dem damaligen deutschen Zinsniveau orientiert und einen Zinssatz von 10 % pro Jahr als angemessen angesehen habe. Dieses Zinsniveau aber habe sich massiv verändert. Der gesetzliche Zinssatz bei Verzug habe sich zwischenzeitlich auf den Erhöhungszinssatz von 5 % oder 8 % über dem derzeit negativen Basiszins reduziert. Damit sei eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.
6Die Klägerin beantragt,
71. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001 – 28 Sch 23/99 – für unzulässig zu erklären.
82. den Beschluss des 28. Zivilsenates des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2001, Geschäftsnummer 28 Sch 23/99, dahingehend abzuändern, dass die Schuldnerin und Klägerin dieses Verfahrens an den Gläubiger und Beklagten dieses Verfahrens als Nebenforderung zu der seinerzeit titulierten Hauptforderung von „2.350.000 USD einschließlich Zinsen“ für die Zeit ab Rechtshängigkeit dieser Klage nur noch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der von der Klägerin zur Aufrechnung gestellten angeblichen Gegenansprüche beruft der Beklagte sich zunächst darauf, dass diese Ansprüche von der im Gründungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel umfasst seien. Sofern diese Schiedsklausel nicht eingreife, greife jedenfalls Artikel 10 Abs. 2 des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Investitionsschutzabkommen, BGBl. II 1990, 342 ff.). Die Aufrechnung mit den vom Gericht in Sankt Petersburg titulierten Steuer- und Verzugsansprüchen sei nicht zulässig, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handele, für deren Geltendmachung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. Angebliche Ansprüche wegen Schäden an den Gebäuden sowie Nutzungsersatzansprüche seien zum einen nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zum andere gemäß § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
12Eine Erfüllung seiner durch das Kammergericht Berlin titulierten Forderung sei durch die Zwangsvollstreckungserlöse bisher nicht erfolgt, weil diese Erlöse zum ganz überwiegenden Maße auf Zinsen und Kosten zu verrechnen gewesen seien. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23.01.2014 Bezug genommen.
13Darüber hinaus rügt der Beklagte ausdrücklich Verspätung des diesbezüglichen Sachvortrages der Klägerin.
14Hinsichtlich der Abänderungsklage rügt der Beklagte die internationale und örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln. Er vertritt die Rechtsauffassung, der im Schiedsspruch titulierte Zinsanspruch könne nur durch das Schiedsgericht selbst abgeändert werden. Die Vollstreckbarerklärung in der Bundesrepublik Deutschland sei ein rein formaler Akt, wobei in diesem Verfahren nicht die Berechtigung der Ansprüche als solche geprüft werde, sondern ausschließlich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen. Im Übrigen richte sich die Frage, welche Zinsen geschuldet seien, nach schwedischem Recht, weil der Schiedsspruch selbst schwedischem Recht unterliege.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
16E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
17Die Vollstreckungsgegenklage und die mit Schriftsatz vom 05.12.2013 erhobene Abänderungsklage sind unbegründet.
18I.
19Die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet.
20Soweit sich die Klägerin im Schriftsatz vom 18.11.2010 erstmals im vorliegenden Verfahren auf die angeblich fehlende Forderungsinhaberschaft des Beklagten im Hinblick auf die Abtretung vom 22.07.1998 an die Firma D in Verbindung mit der Einziehungsermächtigung vom 21.07.1999 beruft, ist sie mit diesem Einwand im vorliegenden Verfahren gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch Herrn S für die Firma D datiert vom 13.07.1998, die Abtretung der Forderung an die Firma D vom 21.07.1999. Schon in der Entscheidung des Kammergerichts vom 16.02.2001 wird die Frage der Verfahrensstandschaft umfangreich abgehandelt. Nach den Ausführungen des Kammergerichts im vorgenannten Beschluss ist der hiesigen Klägerin in dem damaligen Verfahren ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, so dass die Klägerin bereits in diesem damaligen Verfahren in der Lage gewesen wäre, zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen. Das Kammergericht hat – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – durch Beschluss entschieden. Wie die Kammer schon im Beschluss vom 06.12.2010 ausgeführt hat, vermag sie der Rechtsauffassung der Klägerin, dass auf das Verfahren vor dem Kammergericht die Regelungen betreffend ein Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO anzuwenden seien, nicht zu folgen. Schließlich, worauf ebenfalls bereits in dem vorgenannten Beschluss hingewiesen wurde, nahm die Klägerin ihre Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarkeitserklärung und ihren Wiedereinsetzungsantrag zurück. Damit aber bleibt es bei der Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO.
21Die Aufrechnung der Klägerin mit Ansprüchen aus dem Urteil des Petersburger Bezirksgerichtes vom 15.06.2006 greift nicht durch. Allerdings kann der Beklagte sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schiedsklausel im Gründungsvertrag derartige Ansprüche umfasse bzw. die Schiedsklausel im Investitionsschutzabkommen eingreife. Es wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 09.03.2009 - 18 U 89/08 - Bezug genommen, wonach der Beklagte nicht Partei des Gründungsvertrages ist und die Parteien hier nicht mehr über den Umfang der Entschädigung streiten, sondern die Klägerin vielmehr selbständige Gegenforderungen geltend macht.
22Der von der Klägerin erklärten Aufrechnung fehlt es auch nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Im Rahmen des Antrages auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.07.2011 hat die Klägerin auf Seite 10 des Schriftsatzes gleichen Datums mitgeteilt, dass die Klägerin sich auf die bereits im Verfahren 18 U 89/08 Oberlandesgericht Köln im Schriftsatz vom 25.04.2008 erfolgte Klarstellung beziehe, die auch im vorliegenden Verfahren gelte (Bl. 990 GA). Wegen der Reihenfolge der Aufrechnung wird insoweit Bezug genommen auf Seite 9 der Berufungsbegründung vom 25.04.2008 zu 11 U 40/08 Oberlandesgericht Köln (Bl. 869 GA).
23Für die insoweit erklärte Aufrechnung fehlt es jedoch an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem beiden Parteien bekannten Beschluss vom 09.03.2009 – 18 U 89/08 – dazu Folgendes ausgeführt:
24Die Aufrechnung ist aber nicht zulässig, weil es sich bei dem titulierten Anspruch um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt, für deren Geltendmachung – auch im Wege der Aufrechnung – die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben ist.
25Die Geltendmachung der Aufrechnung setzt voraus, dass für die Entscheidung über die Gegenforderung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegen ist (BGH NJW 1993, 2753; Wagner, IPRax 1999, 65, 76; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., §§ 145 Rn 19; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 355; a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn 44, 45). Das folgt daraus, dass im Rahmen der Aufrechnung auch über die Gegenforderung mit Rechtskraftwirkung entschieden wird. § 322 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach zwar nur die Rechtskraftwirkung einer Prozessaufrechnung des Beklagten. Es ist aber anerkannt, dass die Rechtskraft über eine Vollstreckungsgegenklage des Schuldners auch die Zu- oder Aberkennung einer Gegenforderung ergreift, mit der der Schuldner die Aufrechnung gegenüber der titulierten Forderung erklärt hat (BGH NJW-RR 2006, 1628, 169; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rn 24).
26Für die Geltendmachung der Gegenforderung fehlt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Zwar hat der Beklagte hier seinen allgemeinen Gerichtsstand, so dass gegen die örtliche Zuständigkeit keine Bedenken bestehen. Es handelt sich bei der Gegenforderung aber – ungeachtet der Bezeichnung der Forderung im Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg – um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Zur Entscheidung über ausländische öffentlich-rechtliche Ansprüche fehlt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 510 f.).
27Ob der Streitgegenstand zivilrechtlicher Natur ist, richtet sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, in welchem die Entscheidung anerkannt werden soll (Schack, aaO, Rn 820; Zöller/Geimer, aaO, § 328 Rn 80), mithin nach deutschem Recht. Handelt es sich nach deutschem Recht um eine öffentlich-rechtliche Forderung, scheidet eine Anerkennung auch dann aus, wenn diese äußerlich durch ein ausländisches Zivilurteil „eingekleidet“ wurde (Zöller/Geimer, aaO, § 328 Rn 80; vgl. hierzu auch Vischer, IPrax 1991, 209, 214, 215).
28Nach deutschem Recht handelt es sich bei den durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg titulierten Ansprüchen um öffentlich-rechtliche Forderungen. Steuerforderungen des Staates sind nach deutschem Recht grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur. Es handelt sich um eine „klassische hoheitliche Materie“ (Schack, aaO, Rn 817; vgl. auch Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. III/1, 1984, Kapi. I Rn. 505). Die „zivilrechtliche Einkleidung“ als Schadensersatz durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg ändert an der Rechtsnatur der Forderung nichts. Geschädigter ist der russische Staat. Das Gericht begründet den Schaden mit „der Nichtbezahlung an den Haushalt der Russischen Föderation“, also der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten. Eine neben der Steuerschuld stehende zivilrechtliche Schadensersatzhaftung auf die nicht gezahlten Steuern mit einer selbständigen Verjährung ist nach deutschem Recht nicht anzuerkennen. Dass es sich bei den titulierten Forderungen nicht um zivilrechtliche, sondern öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, wird auch dadurch deutlich, dass das Bezirksgericht St. Petersburg auch die Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung, die wegen strafrechtlicher Verjährung nicht mehr verhängt werden konnte, als Vermögensschaden gegen den Beklagten tituliert hat. Das gleiche gilt für die Verzugsgebühren, deren Höhe nicht aufgrund russischen Zivilrechts, sondern nach den Steuergesetzen der Russischen Föderation berechnet wurde (S. 9 des Urteils in der von der Klägerin vorgelegten deutschen Übersetzung). Auch wenn die Geldstrafe und die Verzugsgebühren nicht Gegenstand der in diesem Verfahren erklärten Aufrechnung sind, zeigen sie, dass durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg nicht zivilrechtliche Schadensersatzansprüche tituliert wurden, sondern öffentlich-rechtliche Forderungen, auf die lediglich die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften angewandt wurden.
29Die internationale Zuständigkeit in Form einer bloßen Verrechnungszuständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gegenforderung der Klägerin durch das Urteil des Bezirksgerichts St. Petersburg vom 15.6.2006 rechtskräftig festgestellt ist. Zwar kommt es auf die internationale Zuständigkeit bei rechtskräftig festgestellter Gegenforderung nicht an (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 145 Rn 19; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 355; Wagner, IPRax 1999, 65, 76). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (Busse, MDR 2001, 729). Hieran fehlt es. Nach § 328 ZPO sind anerkennungsfähig nur Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 328 Rn 80; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rn 817). Ausländische Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Forderungen sind dagegen nicht anerkennungsfähig.
30Soweit die Klägerin den Grundsatz der Nichtdurchsetzbarkeit ausländischer öffentlich-rechtlicher Forderungen im Falle einer Prozessaufrechnung in Frage stellt, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass durch die Anerkennung der Aufrechnung im Rahmen ihrer Vollstreckungsgegenklage die Forderung nicht durchgesetzt würde, sondern lediglich das Erlöschen der titulierten Forderungen durch die materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung festgestellt würde. Im Falle der Aufrechnung werde die Gegenforderung nicht erst durch ein sie bestätigendes Urteil realisiert, sondern bereits durch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung. Dem steht schon entgegen, dass im Falle einer Prozessaufrechnung gem. § 139 BGB auch die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Aufrechnung von ihrer prozessualen Zulässigkeit abhängt (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 145 Rn 15). Darüber hinaus ist Streitgegenstand nicht der Bestand der titulierten Forderung, sondern die Vollstreckbarkeit des Titels. Die Vollstreckungsgegenklage ist prozessuale Gestattungsklage deren Gegenstand die Vollstreckbarkeit des Titels ist (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767 Rn 1). Die von der Klägerin begehrte rechtgestaltende Vernichtung der Vollstreckbarkeit tritt nicht bereits mit der außergerichtlichen Erklärung der Aufrechnung ein, sondern erst mit der Rechtskraft des Urteils. Im Übrigen ist auch bei aktiver Geltendmachung einer Forderung nicht deren Bestand, sondern nur deren Durchsetzung von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.
31Diesen in allen Punkten überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln, die dieses im Urteil vom 06.02.2014 – 18 U 89/08 – bestätigt hat, schließt sich die Kammer vollumfänglich an.
32Selbst wenn man aber – wovon die Kammer nicht ausgeht – die durch das Urteil des Petersburger Bezirksgerichtes vom 15.06.2006 titulierten Ansprüche als solche privatrechtlicher Natur einordnen würde, fehlt es jedenfalls an der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 ZPO. Dies entspricht derzeit für die Russische Föderation der absolut herrschenden Meinung (vgl. nur Zöller/Geimer, 30. Aufl., 2014, Anh. I m. w. N.; Münchn.Komm. 2008, § 328 ZPO, Rdnr. 136 m.w.N.; Wieczorek/Schütze, § 328 ZPO, Rdnr. 108; Stein/Jonas, § 328 ZPO, Rdnr. 144). Auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 25.04.2008 im Verfahren 3 O 7/07 Landgericht Köln räumt die Klägerin selbst ein, dass die Anerkennung russischer Urteile in der Bundesrepublik bisher nicht praktiziert worden ist. Im Schriftsatz vom 30.11.2009 an die 18. Zivilkammer (Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 12.07.2011 im Sonderheft III) lässt die Klägerin auf Seite 6 Folgendes wörtlich ausführen: „Diese titulierte Forderung kann die Klägerin gegen den Beklagten jedoch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, da die entsprechende rechtliche Grundlage in Form einer wechselseitigen Verbürgung von Zwangsvollstreckungen zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland derzeit fehlt“. Auch danach ist aber unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrages der Klägerin von einer Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 ZPO zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland nicht auszugehen.
33Mit Ansprüchen wegen angeblicher Beschädigungen des Gebäudes in Petersburg in Höhe von 415.979,99 Rubel und wegen Nutzungsersatz wegen angeblich illegaler Nutzung des Gebäudes durch den Beklagten in Höhe von 1.488.000 US-Dollar für den Zeitraum 1992 bis 1995 kann die Klägerin schon deshalb nicht die Aufrechnung erklären, weil diese Ansprüche der Schiedsklausel gemäß Art. 10 Abs. 2 des Investitionsschutzabkommens unterfallen. Nach dieser Norm ist bei Meinungsverschiedenheiten über Umfang und Verfahren der Entschädigung nach Art. 4 des Abkommens jeder der Parteien berechtigt, ein internationales Schiedsgericht anzurufen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie entsprechende Schadensersatzansprüche bereits im Schiedsverfahren angesprochen habe. Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Schiedsgericht diese Ansprüche materiell-rechtlich nicht gewürdigt habe. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Schon die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat im Urteil vom 18.01.2008 – 3 O 7/07 – ausgeführt, dass das Schiedsgericht in Stockholm sich auf den Seiten 44, 45 und den Seiten 108 und 111 sowohl mit Renovierungskosten als auch mit der angeblich privaten Nutzung der Immobilie befasst habe. Das Schiedsgericht hat insoweit wörtlich ausgeführt: „Es ist weiterhin zu bedenken, dass die Liegenschaften teilweise von Herrn T und seiner Familie als privates Wohnhaus benutzt wurden. Dieser Umstand berechtigt zur Verringerung des Mietwertes um einen bestimmten Betrag, wenn die Entschädigung für den Verlust des Rechts zur Nutzung der Liegenschaften bewertet wird.“ Der entsprechende Sachvortrag der Klägerin ist also bereits in die Bemessung der Entschädigung durch das Schiedsgericht eingeflossen.
34Selbst wenn man den obigen Ausführungen nicht folgt, ist die Klägerin mit den diesbezüglichen Einwendungen spätestens seit Abschluss des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens vor dem Kammergericht Berlin gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren können Einwendungen vorgebracht werden, die nach § 767 ZPO zu erheben sind, nicht aber solche, die mit der Abänderungsklage geltend zu machen sind (vgl. nur Stein/Jonas, 22. Aufl., § 323 ZPO, Rdnr. 29). Wie der von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 45 (Bl. 299 ff. GA) zu entnehmen ist, wurden sämtliche dort aufgeführten Arbeiten entweder schon im Jahre 1993, spätestens aber zum 04.05.1995 abgeschlossen. Schon von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum es der Klägerin nicht möglich gewesen sein soll, entsprechende Schadensersatzansprüche spätestens im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren vor dem Kammergericht Berlin, welches erst durch Beschluss vom 16.02.2001 abgeschlossen wurde, geltend zu machen. Dies gilt ebenso hinsichtlich der angeblichen Nutzungsentschädigungsansprüche für den Zeitraum 1992 bis 1995.
35II.
36Die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung des Kammergerichts Berlin vom 16.02.2011 ist auch nicht im Hinblick auf den Erfüllungseinwand der Klägerin in voller Höhe oder teilweise für unzulässig zu erklären.
37Es kann dahinstehen, ob der dem – teilweisen – Erfüllungseinwand zugrunde liegende Sachvortrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 11.12.2013 bereits als verspätet zurückzuweisen ist oder die Verspätungsrüge nicht greift, weil die Frage der teilweisen Erfüllung im Rahmen des Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.07.2011 (Bl. 981 ff. GA) unter Bezugnahme auf die dortigen Anlagen 19 und 20 angesprochen wurde. Denn der Erfüllungseinwand kann jedenfalls derzeit nicht dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel vom 16.02.2001 – auch nur teilweise – für unzulässig erklärt wird. Selbst wenn man die eigenen Berechnungen der Klägerin – deren Richtigkeit von den Beklagten substantiiert bestritten worden ist – zugrunde legt, besteht nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin derzeit noch eine Gesamtrestforderung des Beklagten in Höhe von aufgerundet mindestens 1,8 Millionen Euro. Soweit die Klägerin bei ihrer Berechnung davon ausgeht, dass die Zinsen für den Zeitraum 14.01.2003 bis 29.06.2007 verjährt seien, wird dies nicht im Einzelnen begründet und ist es auch nicht nachvollziehbar, inwieweit titulierte Zinsen zwischenzeitlich verjährt sein sollen. Soweit die Klägerin mit der Abänderungsklage eine Herabsetzung des Zinsanspruches begehrt, kann ein solcher Antrag – unabhängig von der Zulässigkeit der Abänderungsklage – zu einer Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage führen (vgl. nur BGH vom 06.03.1987 – V ZR 19/86 -). Die Abänderungsklage ist aber erst am 12.12.2013 an den Beklagtenvertreter zugestellt worden mit der Folge, dass in jedem Falle bis zu diesem Zeitpunkt die titulierte Zinshöhe von 10 % jährlich maßgeblich ist. Danach aber kommt schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin wegen fehlender vollständiger Befriedigung des Beklagten eine Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in voller Höhe aus dem vorgenannten Titel nicht in Betracht.
38Auch eine teilweise Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Titel kann jedoch nicht ausgesprochen werden. Der Beklagte betreibt seit über 10 Jahren die Vollstreckung aus einem Anfang des Jahres 2001 durch das Kammergericht geschaffenen Titel. Selbst nach der eigenen Berechnung der Klägerin ist weiterhin eine Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von mindestens rund 1,8 Millionen Euro offen. Dabei sind die substantiierten Einwendungen des Beklagten gegen diese Berechnung noch unberücksichtigt geblieben. Ein Ende der Vollstreckung lässt sich deshalb nicht absehen. Mit freiwilligen Zahlungen der Klägerin ist nach dem bisherigen Verlauf keinesfalls zu rechnen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat für eine vergleichbare Fallgestaltung mit Entscheidung vom 28.06.2007 – 10 UF 14/07 – angenommen, dass der Gläubiger deshalb zur weiteren Durchsetzung seiner Ansprüche Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen müsse und dadurch neue Zwangsvollstreckungskosten in nicht unerheblicher und einer nicht bestimmbaren Höhe anfallen. Die vollstreckbaren Ansprüche des Gläubigers würden in einem solchen Falle einer fortlaufenden Änderung unterliegen, die für eine auch nur teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung keinen Raum lasse. Diese Grundsätze sind erst recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Beklagte im Ergebnis seine Ansprüche aus einem Schiedsspruch aus dem Jahre 1998 geltend macht. Die damals durch das Schiedsgericht in Stockholm festgesetzte Entschädigung belief sich auf 2.350.000 US-Dollar. Rund 15 Jahre nach diesem Schiedsspruch geht die Klägerin selbst weiterhin von einer bestehenden Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro aus. Schon der Umstand, dass die Klägerin nunmehr nur rund eine Woche vor dem Termin vom 12.12.2013 eine Abänderungsklage erhoben hat, mit der sie eine Herabsetzung des titulierten Zinsanspruches ab Rechtshängigkeit „dieser Klage“ begehrt, macht deutlich, dass die Klägerin auch in Zukunft keine freiwilligen Zahlungen an den Beklagten leisten wird und der Beklagte gehalten sein wird, seinen titulierten Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für eine auch nur teilweise Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der titulierten persönlichen Forderung.
39III.
40Soweit der Kläger im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO die Abänderung des Beschlusses des Kammergerichts vom 16.02.2001 dahingehend begehrt, dass Zinsen ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nur noch in Höhe von 5 Prozentpunkten (wohl zu ergänzen um: über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank) geschuldet werden, ist die Klage unzulässig. Der durch das Kammergericht geschaffene Vollstreckungstitel stellt keinen Titel dar, der gemäß § 323, § 323 a ZPO der Abänderung unterliegt.
41In der bis zum 01.09.2009 gültigen Fassung des § 323 ZPO wurden die Schuldtitel, die – ohne Urteil zu sein – der Abänderung gemäß § 323 ZPO unterlagen, im Einzelnen in Abs. 4 der Vorschrift aufgeführt. Dort wurden explizit die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2 a und 5 ZPO in Bezug genommen. § 794 Abs. 1 Ziffer 4 a ZPO, der Entscheidungen betrifft, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, wurde insoweit in § 323 Abs. 4 ZPO a.F. nicht aufgeführt. Die Neufassung in § 323 a ZPO hat insoweit eine inhaltliche Neuregelung nicht herbeigeführt. Vielmehr entspricht diese Vorschrift inhaltlich dem § 323 Abs. 4 ZPO a.F. (vgl. nur Thomas/Putzo, 32. Aufl., § 323 a ZPO, Rdnr. 1). Damit aber hat der Gesetzgeber Vollstreckbarkeitserklärungen, wie sie der Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2001 eine darstellt, aus den Titeln, die einer Abänderungsklage unterliegen können, herausgenommen. Dies korrespondiert mit der eingeschränkten Prüfungskompetenz, die das für die Vollstreckbarerklärung zuständige Gericht gemäß § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 inne hat. Art. 5 des vorgenannten Übereinkommens bestimmt, dass die Vollstreckbarerklärung nur aus den dort genannten Gründen versagt werden darf. Dementsprechend weist die Klägerin selbst zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung des Kammergerichts selbst keinerlei Ausführungen zur Höhe des Zinssatzes enthält. Sämtliche Ausführungen der Klägerin zur Begründung des titulierten Zinssatzes in Höhe von 10 % beziehen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Schiedsgerichts in Stockholm. Eine Abänderung der diesbezüglichen Entscheidung des Schiedsgerichts in Stockholm mittelbar über eine Abänderung der bloßen Vollstreckbarkeitserklärung des Kammergerichts kommt aber nicht in Betracht. Die Klägerin ist insoweit vielmehr gehalten, eine Abänderung des Schiedsspruches zu erreichen. Dies wird mit der Klageerweiterung vom 05.12.2013 aber nicht beantragt. Ob insoweit eine Zuständigkeit deutscher Gerichte, insbesondere des Landgerichts Köln, gegeben wäre oder insoweit ebenfalls die Schiedsklausel eingreift mit der Folge, dass ein neues Schiedsgericht konstituiert werden müsste (vgl. dazu Stein/Jonas, § 1055 ZPO, Rdnr. 12; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit Kap. 21, Rdnr. 10; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., Rdnr. 1798), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
42Selbst wenn man eine Zulässigkeit der Abänderungsklage unterstellen würde, dürfte diese unbegründet sein. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.06.1992 – 24 U 235/91) bei einer im Jahre 1982 titulierten Verzugszinsforderung in Höhe von 21,6 % keinen Anlass für eine Herabsetzung des Zinssatzes im Wege der Änderungsklage gesehen. Auch das Oberlandesgericht München sieht in einer Entscheidung vom 28.02.1989 (21 W 995/89) erst dann Anlass für eine Abänderung eines Verzugszinses, wenn objektiv der Tatbestand des Wuchers erfüllt ist. Das Zinsniveau in der Eurozone ist darüber hinaus dauernden Änderungen unterworfen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass das derzeitige niedrige Zinsniveau auf Dauer bestehen bleiben wird. Angesichts eines nunmehr bereits rund 12 Jahre zurückliegenden Titels kann das erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit bestehende niedrige Zinsniveau in der Eurozone nicht ohne weiteres zu einer Abänderung der im Schiedsspruch titulierten Zinshöhe führen. Wie es im Rahmen der §§ 323, § 323 a ZPO zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin – anders als ein einer langjährigen wiederkehrenden Verpflichtung unterliegender Unterhaltsschuldner – es durch schlichte einmalige Zahlung der Hauptsumme verhindern kann, durch angeblich überhöhte Verzugszinsen über Gebühr in Anspruch genommen zu werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
44Streitwert: Bis 2 Millionen Euro.
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Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- 1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; - 2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; - 3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; - 5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
- 1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; - 2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; - 3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; - 4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; - 5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.