Oberlandesgericht Köln Beschluss, 28. Juni 2016 - 10 UF 21/15
Gericht
Tenor
I.
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.12.2014 – 221 F 197/14 – wird auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefassst:
1.
Der Antrag auf Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den Kindern I, B und B2 wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, zweimal jährlich und zwar jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres schriftlich Auskunft über die gemeinsamen Kinder B und B2 wie folgt zu erteilen:
a) über die Entwicklung der Kinder durch eine Darstellung der gesundheitlichen Entwicklung, der Freizeitinteressen, der Feriengestaltung und der schulischen Situation sowie durch die Überlassung des jeweils letzten Zeugnisses in Kopie.
b) durch Überlassung der Schuljahresabschlusszeugnisse für 2014 und 2015 sowie der Halbjahreszeugnisse für 2015 und 2016 in Kopie; die Übersendung hat mit der ersten Auskunftserteilung im September 2016 zu erfolgen.
3.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die schulischen Leistungen des Kindes I zu erteilen:
a) durch Überlassen des jeweiligen letzten Schulzeugnisses in Kopie zweimal jährlich und zwar jeweils bis zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.
b) durch Überlassen der Schuljahresabschlusszeugnisse in Kopie für 2014 und 2015 sowie der Halbjahreszeugnisse für 2015 und 2016; die Übersendung hat mit der ersten Auskunftserteilung im September 2016 zu erfolgen.
Der Antragsgegnerin ist es gestattet, auf den Kopien der Schulzeugnisse für I die Angaben über Fehlzeiten unkenntlich zu machen.
4.
Die Kindesmutter soll sich zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Hilfe des zuständigen Jugendamts bedienen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils hälftig.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten, die marokkanischer Herkunft sind, sind die Eltern der im Rubrum genannten Kinder. Der 1952 geborene Antragsteller und die 1978 geborene Antragsgegnerin heirateten zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt. Sie trennten sich Mitte 2005, als die jüngste Tochter erst einige Monate alt war. Die Trennung ging von der Ehefrau aus. In der Folgezeit gab es heftige Konflikte zwischen den Eltern um die Kinder, die fortan bei der Kindesmutter lebten. Es wurden mehrere gerichtliche Umgangsverfahren durchgeführt, es wurden Umgangspflegschaften angeordnet, ohne jedoch einen kontinuierlichen Umgang der Kinder mit dem Kindesvater sicherstellen zu können, wofür sich die Eltern wechselseitig die Verantwortung gaben. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 24.7.2008 - 21 F 375/05 -wurde der Kindesmutter die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25.8.2008 - 21 F 228/06 - wurde die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden. Im Jahr 2010 erkrankte der Sohn B an Diabetis Typ 1. In der Folgezeit war er auch in Behandlung bei dem Kinder- und Jugendpsychotherapeut Herr T. Im Rahmen dieser Behandlung äußerte B, der ebenso wie seine Geschwister seit 2006 nahezu keinen Umgang mit dem Kindesvater hatte, dass er seinen Vater regelmäßig sehen möchte. Darauf hin regte der Therapeut des Kindes entsprechende Kontakte an. Anfang Januar 2014 kam es zu einem ersten Treffen des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern in B3. Diese Treffen wurden mehrfach wiederholt. Am 9.4.2014 kam es zwischen dem Kindesvater und B, der zu diesem Zeitpunkt vollstationär in einem Krankenhaus behandelt wurde, zu einem Telefonat, anlässlich dessen der Antragsteller Kenntnis von einer erneuten Eheschließung der Kindesmutter erlangte. Es kam zu wechselseitigen Beleidigungen der Kindeseltern untereinander, wobei streitig ist, von wem die verbalen Entgleisungen ausgingen. Seit dem hat es keinen Umgang des Kindesvaters mit den Kindern mehr gegeben.
4Anfang Juni 2014 hat der Kindesvater beim Familiengericht die Regelung von Umgangskontakten mit den Kindern beantragt. In der Folgezeit hat er mit einem persönlichen Schreiben vom 26.11.2014 auch geltend gemacht, dass er berechtigt sei, von der Kindesmutter regelmäßig über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder unterrichtet zu werden. Nach Anhörung der Kinder, die sich ausdrücklich gegen einen Umgang mit dem Kindesvater aussprachen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.12.2014 den Umgangsrechtsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Über den Auskunftsantrag des Kindesvaters ist keine Entscheidung ergangen.
5Zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.12.2014 hat der Senat mit Beschluss vom 16.4.2015 dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zur Weiterverfolgung des Auskunftsantrags gewährt, im Übrigen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt worden.
6Dementsprechend begehrt der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 12.12.2014 dahingehend, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, über den Werdegang der gemeinsamen Kinder in periodischen Abständen zu berichten und ihm insbesondere die Schulzeugnisse der Kinder der letzten vier Jahre sowie zukünftige Schulzeugnisse zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
7Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten.
8Die Kinder I, B und B2 sind in Gegenwart des Verfahrensbeistands am 7.3.2016 durch den Senat angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 9.3.2016 verwiesen (GA Bl. 247 f.). Die Kindeseltern sind im Termin zur mündlichen Erörterung am 10.3.2016 angehört worden.
9Soweit die Antragsgegnerin mit Widerantrag vom 22.5.2015 begehrt hat, den Antragsteller zur Herausgabe der Geburtsurkunden für die Kinder B und I zu verpflichten, hat sich das Verfahren erledigt, weil sich die Antragsgegnerin die aus den Geburtsurkunden ergebende Information über das Datum der Anzeige der Geburt beim marokkanischen Konsulat anderweitig verschaffen konnte.
10II.
11Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
12Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch der Auskunftsanspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin über die persönlichen Verhältnisse der gemeinsamen Kinder nach § 1686 BGB, über den das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht entschieden hat. Im tenorierten Umfang kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder beanspruchen. Im Übrigen besteht ein Auskunftsanspruch nicht, so dass der Antrag und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen sind.
13Jedem Elternteil steht nach § 1686 BGB bei berechtigtem Interesse das Recht zu, von dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse des auskunftsberechtigten Elternteils an der Erteilung der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Regelmäßig wird ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist und das Umgangsrecht des betroffenen Elternteils durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Es ist auch dann gegeben, wenn das Kind wegen geringen Alters oder einer Krankheit nicht selbst berichten kann oder den Kontakt in jeder Form mit dem Auskunftsbegehrenden völlig ablehnt. Der Umstand, dass sich der Auskunftsberechtigte jahrelang nicht um das Kind gekümmert hat, rechtfertigt es nicht, das berechtigte Interesse an der Auskunft generell zu verneinen. Allerdings kann das bisherige Verhalten gegenüber dem Kind für den Inhalt und Umfang der gebotenen Auskunft von Bedeutung sein. Das berechtigte Interesse fehlt, wenn dieser Elternteil sich die Kenntnis in zumutbarer Weise selbst – beispielsweise beim nächsten Kontakt mit dem Kind – beschaffen kann (vgl. Götz, in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1686 Rn. 2 ff.) oder der Auskunftsbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht missbrauchen will, was jedoch nur bei akuter Gefahr des Missbrauchs gerechtfertigt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 10, 909).
14Das Kindeswohl beschränkt das Auskunftsrecht, die begehrte Auskunft darf also dem Kindeswohl nicht widersprechen. Das Wohl des Kindes ist folglich nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft, sondern begrenzt diese lediglich. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann, darf die Auskunft ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Für das Kindeswohl sind die Ziele, die der Vater mit dem Auskunftsbegehren verfolgt, jedoch nur dann von Belang, wenn ihre Verwirklichung konkret in den Lebenskreis des Kindes eingreift. Darüber hinaus ist das Alter des Kindes hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsanspruches zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn das Kind fast volljährig ist. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führt im Bereich seiner geschützten Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandelt und mehr und mehr zurückweicht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.1995 ‑ 15 W 269/94 -, nach juris: Rn. 26). Der Personensorgeberechtigte ist daher nach § 1686 BGB nicht verpflichtet, über höchstpersönliche Angelegenheiten des Heranwachsenden, in denen dieser selbst entscheiden kann, gegen dessen Willen Auskunft zu erteilen.
15Gemessen hieran hat der Antragsteller im tenorierten Umfang ein berechtigtes Interesse, Auskunft über die gemeinsamen Kinder zu bekommen.
16a)
17Der Antragsteller ist nicht Personensorge berechtigt und hat seit April 2014 keinen Umgang mit seinen Kindern gehabt. Den Umgangsantrag des Antragstellers vom 5.6.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers für eine beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Umgangsbeschluss ist vom Senat mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mit Beschluss vom 16.4.2015 zurückgewiesen worden.
18b)
19Es besteht jedoch nur ein berechtigtes Auskunftsrecht, soweit es den Werdegang der Kinder betrifft, für die Zukunft, da im Übrigen die weiteren Informationen sich aus dem Ergebnis der Anhörung der Kinder ergeben. Soweit der Antragsteller die Vorlage der Schulzeugnisse für den Zeitraum der letzten vier Jahre beansprucht, ist nur ein berechtigtes Interesse für die Vorlage der Schulzeugnisse seit dem letzten Umgang im April 2014 gegeben. Denn im Übrigen hätte er im Rahmen der Umgangskontakte mit den Kindern im Zeitraum Januar bis Anfang April 2014 die entsprechenden Informationen in Gesprächen mit den Kindern erhalten können. Dass die Kinder insoweit Angaben zu ihren Schulzeugnissen verweigert hätten, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Fragen wären ggf. sogar positiv gewesen, da sie Ausdruck des Interesses des Antragstellers an dem Leben der Kinder gewesen wäre. Gerade dieses mangelnde Interesse wurde insbesondere von den beiden Töchtern anlässlich der Anhörung durch den Senat am 7.3.2016 bemängelt. Sie gaben den Eindruck wieder, dass der Kindesvater anlässlich der Umgangskontakte augenfällig nur dem Sohn B Interesse entgegengebracht habe.
20c)
21Entgegen der Auffassung der Kindesmutter ist das Auskunftsrecht, soweit es berechtigt ist, nicht ausgeschlossen, weil zu befürchten sei, der Kindesvater werde die Informationen über die gemeinsamen Kinder missbrauchen. Da der Kindesvater weder Personensorge berechtigt ist, noch Umgang mit den gemeinsamen Kindern hat, stellt der Auskunftsanspruch die einzige Möglichkeit dar, sich über die Entwicklung der Kinder zu informieren und an ihrem Leben teilzuhaben. Der Ausschluss des Auskunftsanspruch würde folglich in dieser Situation einen schweren Eingriff in das Elternrecht des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 GG darstellen. Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz der betroffenen Kinder nicht verfügbar sind (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 909 f., nach juris: Rn. 20). Für die Annahme einer Missbrauchsgefahr fehlt eine ausreichende Tatsachengrundlage. Nicht tragend ist insoweit die bloße Behauptung der Kindesmutter, das Auskunftsverlangen sei nur durch das Streben des Antragstellers motiviert, ihr und den Kindern Ärger zu machen, ohne im Einzelnen zu benennen, welche Handlungen zum Nachteil der Kindesmutter und der Kinder zu befürchten sind. Die Gefahr, dass B durch den ebenfalls an Diabetis erkrankten Kindesvater fachlich unzutreffende Empfehlungen zur Behandlung der Diabetiserkrankung gemacht werden könnten, was nach Behauptung der Kindesmutter in der Vergangenheit der Fall gewesen sein soll, besteht mangels eines persönlichen Kontakts zwischen Vater und Sohn nicht. Soweit Auskunft über den schulischen Werdegang zu erteilen ist, dürfte der Antragsteller bei der Leistung seiner drei Kinder, die alle ein Gymnasium besuchen, Stolz empfinden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Verkennung des deutschen Notensystems die Benotung nicht ausreichend werten kann, liegen nicht mehr vor. Auch ist keine zureichende Tatsachengrundlage dafür gegeben, dass der Kindesvater die Informationen über den Werdegang der Kinder unbefugt und Kindeswohl gefährdend Dritten zugänglich machen wird.
22d)
23Der Umfang des Auskunftsanspruchs hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab und ist in Bezug auf I wegen des beachtlichen entgegenstehenden Willens auf die Vorlage der Schulzeugnisse begrenzt.
24aa)
25Der Antragsteller ist berechtigt, von der Kindesmutter umfassend Auskunft über die Entwicklung der Kinder B und B2 zu erhalten. Denn nur so ist es dem Kindesvater möglich, die Interessen und Wünsche seiner Kinder kennenzulernen, was in Anbetracht des langen Kontaktabbruchs und der damit einhergehenden Entfremdung von besonderer Bedeutung ist. Die Kindeseltern leben bereits seit 2005 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt war B erst nahezu drei Jahre alt und B2 lediglich wenige Monate. Seit 2005 gab es nur wenige Kontakte der Kinder mit dem Kindesvater, wobei die Gründe hierfür zwischen den Eltern streitig sind. Die Entfremdung zwischen Kindesvater und Kindern ist anlässlich der Anhörung der Kinder am 7.3.2016 durch den Senat deutlich erkennbar gewesen. So gab B2 an, den Kindesvater eigentlich nicht zu kennen.
26Der geäußerte Kindeswille steht der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht entgegen. Zwar haben B und B2 übereinstimmend angegeben, der Kindesvater solle über sie keine Informationen erhalten. Es war jedoch augenfällig, dass diese ablehnende Haltung Ausdruck der Angst vor weiteren Elternkonflikten ist und nicht eine selbstbestimmte Entscheidung darüber, was über sie, die Kinder, berichtet werden darf. So erklärte Armin, er wolle keine Informationsweitergaben an den Kindesvater, weil in dessen Briefen viele Lügen über die Kindesmutter enthalten gewesen seien. Insoweit sind die Eltern gehalten, die nach wie vor zwischen ihnen gegebenen Konflikte endlich von den Kindern fern zu halten und auch nicht zum Inhalt von Gesprächen mit diesen zu machen.
27bb)
28Der Auskunftsanspruch des Antragstellers nach § 1686 BGB bezüglich der gemeinsamen Tochter I ist im Hinblick auf deren Alter und ihrem geäußerten Willen nur hinsichtlich der schulischen Leistungen durch Übersendung der Schulzeugnisse gegeben, jedoch mit der Einschränkung, dass Angaben über Fehlzeiten geschwärzt werden dürfen, weil hieraus Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Kindes gezogen werden könnten.
29Die 15jährige I, die nach dem Eindruck anlässlich der Anhörung am 7.3.2016 durch den Senat altersgemäß ihren Willen bilden kann, in ihren Ansichten und Wünschen sehr klar ist und sich verbal prägnant ausdrücken kann, möchte nicht, dass der Kindesvater Informationen über ihre Interessen und ihren Gesundheitszustand erhält. Zur Begründung führte sie an, dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit hierfür auch nicht interessiert habe. Insoweit wolle sie über die Weitergabe dieser Informationen entscheiden können. I äußerte sich dahingehend, dass dem Kindesvater allenfalls die Schulzeugnisse in Kopie überlassen werden könnten.
30Der von I geäußerte Wille zur selbstbestimmten Informationsweitergabe aus dem Bereich höchstpersönlicher Angelegenheiten wie Gesundheitszustand und Interessen ist zu respektieren und begrenzt aus Gründen des Kindeswohls den Auskunftsanspruch. I weist nach dem gewonnen Eindruck bereits eine Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit auf, welche das Bestimmungsrecht der sorgeberechtigten Kindesmutter einschränkt, Informationen über höchstpersönliche Angelegenheiten des Kindes weiterzugeben. Insoweit kann die Kindesmutter auch hierzu nicht durch das Gericht verpflichtet zu werden. I hat in der Anhörung angegeben, dass sie in gut zwei Jahren volljährig werden würde und sie dann eventuell von sich aus Kontakt zum Kindesvater aufnehmen würde.
31e)
32Die Kindesmutter soll sich zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Hilfe des zuständigen Jugendamts bedienen, wozu sich dieses auf Nachfrage des Senats breit erklärt hat. Zu diesem Zweck soll die Kindesmutter mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf einen Termin mit dem zuständigen Jugendamtsmitarbeiter vereinbaren, um mit dessen Unterstützung die geschuldete schriftliche Auskunft zu erstellen. Die Kindesmutter ist auch berechtigt, nach ihren Vorgaben die geschuldete Auskunft von dem Jugendamtsmitarbeiter erstellen zu lassen.
33III.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 83 Abs. 2 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig aufzuerlegen.
35Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt (nach § 45 Abs. 1 Ziffer 3 FamGKG für den Auskunftsantrag 3.000,00 Euro und nach § 42 Abs. 2 FamGKG für den Herausgabeantrag 1.000,00 Euro).
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Annotations
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.