Amtsgericht Aachen Beschluss, 12. Dez. 2014 - 221 F 197/14
Gericht
Tenor
Der Antrag des Kindesvaters auf Regelung des Umgangs mit seinen drei Kindern I, B und C wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Verfahrenswert: 3.000 €.
1
Gründe
2Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht um Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt. Das Umgangsrechts eines Elternteils ist gem. § 1684 Abs. 4 BGB nur dann einzuschränken, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Nichtanordnung eines Umgangs des Antragstellers mit seinen drei Kindern I, B und C folgt den fachlichen Empfehlungen des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin. In der persönlichen Anhörung durch die Familienrichterin haben die Kinder deutlich gemacht, dass sie derzeit einen Umgang mit dem Vater nicht möchten und kein Bedürfnis danach haben, den Vater zu treffen. Alle drei Kinder sind aufgrund der unschönen Erlebnisse mit dem Kindesvater in der Vergangenheit von diesem enttäuscht, wegen des Verhaltens des Kindesvaters beschämt und empört und möchten – jedenfalls derzeit – keinen Kontakt zum Vater. Diese Willensäußerungen der Kinder sind bei der Entscheidungsfindung zu beachten. Anhaltspunkte dafür, dass die Willensbekundung der Kinder nicht aus freien Stücken erfolgte und nicht deren wirkliche Wünsche widerspiegelt, sind nicht vorhanden. Eine Anordnung von Umgangskontakten gegen den Willen der Kinder ist dem Kindeswohl nicht zuträglich und erfolgt deshalb nicht.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 FamFG und entspricht billigem Ermessen.
4Rechtsbehelfsbelehrung
5Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
6Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Annotations
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.