Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - 8 W 131/14

published on 16/12/2014 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - 8 W 131/14
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Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.10.2014 geändert:

Die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf € 1656.- nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.8.2014 festgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 418,50 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen über sie im Internet und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Außerdem hat sie begehrt, den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von € 857.- zu verurteilen. Hierzu hat sie in der Klage vorgetragen, dass die Klägerin ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen vorgerichtlicher Tätigkeit Rechtsanwaltskosten in nicht geringerer Höhe schulde als der im Rahmen der Klage geltend gemachten „aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung“. Diese seien mindestens bis zur Höhe der gesetzlichen Geschäftsgebühr erstattungsfähig. Die von der Klägerin verlangten € 857.- setzen sich aus einer 1,5 Geschäftsgebühr nach Ziff.2300 VV RVG ( € 837.- ) und einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Ziff.7002 VV RVG ( € 20.- ) zusammen.

2

Der Beklagte hat die Klage einschließlich der vorgerichtlichen Kosten anerkannt und ist durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 18.8.2014 auch zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden.

3

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von € 725,40 beantragt. Die Rechtspflegerin hat die Verfahrensgebühr um 0,75 einer gemäß Vorb. 3 Abs.4 S.1 VV RVG anrechenbaren Geschäftsgebühr gekürzt. Auf die Anrechnung - so die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss und in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2014 - könne sich der Beklagte nach § 15a Abs.2 RVG berufen, da die Klägerin eine 1,5 Geschäftsgebühr konkret eingeklagt habe und diese im Anerkenntnisurteil tituliert sei.

4

Gegen die teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten über seine vorgerichtliche Tätigkeit eine Vergütungsvereinbarung getroffen habe; deren Kosten seien nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbar.

II.

5

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

6

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorgerichtliche Kosten , die eine Partei ihrem Rechtsanwalt aufgrund einer Vergütungsvereinbarung schuldet, nicht gemäß Vorbem.3 Abs.4 S.1 VV RVG wie eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; damit kann sich auch kein Dritter auf die Anrechnung gemäß § 15a Abs.2 RVG berufen ( BGH , Beschluss v.18.8.2009 zum Aktz.VIII ZB 17/09, Rn.7 ff, zit. nach juris; Beschluss v. 9.9.2009 zum Aktz.Xa ZB 2/09, Rn.5 ff., zit. nach juris ).

7

Vorliegend hat die Klägerin bereits in der Klage vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung über die vorgerichtlichen Kosten getroffen worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die entsprechende Passage auf S.7 Abs.4 der Klage bei verständiger Auslegung nicht anders verstanden werden, als dass mit der „zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung“ nicht eine zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits getroffene Vereinbarung gemeint ist, sondern eine zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten. Dies erschließt sich ohne weiteres jedenfalls aus den nachfolgenden Sätzen, die sich mit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten im Verhältnis zum Beklagten beschäftigen.

8

Zutreffend hat auch die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Vergütungsvereinbarung das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten betreffe. Der Senat kann ihr jedoch nicht darin folgen, dass die Klägerin in der Klage „konkret“ eine Geschäftsgebühr gefordert habe. Aus den Ausführungen in der Klage ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin die ihr aufgrund der Vergütungsvereinbarung entstandenen Kosten nur der Höhe nach auf die gesetzliche Geschäftsgebühr nach Ziff.2300 VV RVG begrenzen wollte, weil sie nicht mehr von dem Beklagten fordern könne. Die Klägerin hat ihren Anspruch insoweit ersichtlich auf § 12 Abs.1 S.2 UWG gestützt, wonach nur die „erforderlichen Aufwendungen“ für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Gegner verlangt werden können ( S.6, viertletzter Absatz der Klage ).

9

Dass die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung über dessen vorgerichtliche Tätigkeit zumindest in Höhe der geforderten 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV RVG getroffen hat, hat der Beklagte im Erkenntnisverfahren nicht bestritten. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren bestreitet er eine solche nicht, sondern hält an der - gemäß obigen Ausführungen nicht zutreffenden - Auffassung fest, dass die Klägerin das Bestehen einer solchen Vereinbarung nicht vorgetragen habe, sondern das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten. Da somit das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung als unstreitig zu behandeln ist, bedarf es keiner zusätzlichen Glaubhaftmachung durch die Klägerin.

10

Durch die Nichtanrechnung der vorgerichtlichen Kosten aufgrund des Bestehens einer Vergütungsvereinbarung ist allerdings vorliegend die Situation entstanden, dass der Beklagte im Ergebnis mehr als die gesetzlichen Gebühren als Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, nämlich eine volle Geschäftsgebühr gemäß Anerkenntnisurteil und eine volle Verfahrensgebühr gemäß Kostenfestsetzung ohne die Anrechnung nach der Vorbem. 3 Abs.4 S.1 RVG. Gemäß § 91 Abs.1 S.1, Abs.2 S.1 ZPO sind grundsätzlich nur diegesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts als notwendige Kosten des Rechtsstreits zu erstatten und kann sich der erstattungspflichtige Dritte bei einer Titulierung der Geschäftsgebühr - wie vorliegend jedenfalls der Höhe nach - gemäß § 15a Abs.2 RVG auf die Anrechnung berufen; mithin wirkt sich hier die im Innenverhältnis des Erstattungsberechtigten mit seinem Prozessbevollmächtigten getroffene Vergütungsvereinbarung zu Lasten des erstattungsverpflichteten Dritten aus ( zum Problem s. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG , 21.Aufl., § 15a, Rn.67 ).

11

Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Kostenfestsetzungsverfahren kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der erstattungsberechtigte Kläger - wie vorliegend - bereits im Erkenntnisverfahren offenlegt, dass er über seine vorgerichtlichen Kosten eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten getroffen hat, diese Kosten in Höhe einer vollen Geschäftsgebühr ersetzt verlangt und der erstattungspflichtige Beklagte dann die Klage vollen Umfangs anerkennt. Der Beklagte verzichtet damit „sehenden Auges“ auf die Möglichkeit der Anrechenbarkeit dieser Kosten auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren und bedarf keines Schutzes. So hat auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 16.10.2014 ( III ZB 13/14 ) für den Fall einer Vergütungsvereinbarung über die vorgerichtlichen Kosten deren Anrechenbarkeit auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren verneint, nachdem die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet hatten und der Beklagte sich darin zur Erstattung der vollen Geschäftsgebühr - sogar etwas mehr - verpflichtet hatte. Dabei war dem Vortrag der dortigen Klägerin im Erkenntnisverfahren weniger deutlich als dem Klägervortrag im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass eine solche Vergütungsvereinbarung überhaupt bestand. Ob die Übernahme der Verpflichtung zum Ersatz der vorgerichtlichen Kosten durch die erstattungspflichtige Partei im Erkenntnisverfahren auf einem Vergleich - wie im genannten Fall des BGH - oder - wie hier - auf einem Anerkenntnis beruht, macht nach Auffassung des Senats keinen Unterschied.

12

Allerdings kann das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie in missbräuchlicher Weise getroffen worden ist, um die Anrechnung nach Vorbem.3 Abs.4 VV RVG zu umgehen ( BGH v. 18.8.2009 a.a.O., Rn.12 ). Hierfür bestehen vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.