Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - 2 W 43/17

published on 23/08/2017 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Aug. 2017 - 2 W 43/17
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte ... gegen den im Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. Juni 2017 (Az. 318 S 56/16) enthaltenen Streitwertbeschluss wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die von den Rechtsanwälten im eigenen Gebühreninteresse erhobene Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren Az.318 S 56/16 begehren, ist gemäß § 32 Abs.2 RVG i.V.m. § 68 Abs.1 S.5 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

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Die Argumentation, mit der die Rechtsanwälte eine Verdoppelung des Streitwerts verlangen, weil sowohl die Anfechtung der Einzelabrechnung als auch die Anfechtung der Gesamtabrechnung der WEG Gegenstand der Klage geworden sei, überzeugt nicht.

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Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nach allgemeinen Regeln nicht darauf an, mit wie vielen und mit wie schwierigen Fragen sich das Gericht und die Prozessbeteiligten beschäftigen müssen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse aus Klägersicht bei Verfahrenseinleitung.

5

Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass jedenfalls vorliegend der Anfechtung von Einzel- und Gesamtabrechnung kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse zukommt.

6

Zwar mag es Konstellationen geben, bei denen sich ergibt, dass die in der Beschlussanfechtung geltend gemachten Rügen wegen unterschiedlicher Zielrichtung bezogen auf Einzel- und Gesamtabrechnung voneinander trennbare wirtschaftliche Folgen haben und deshalb ein unterschiedliches Interesse begründen. Maßgeblich ist jedoch stets eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls.

7

Im Streitfall haben die Kläger geltend gemacht, der Abrechnungsfehler müsse auf einem Ablese- oder Übertragungsfehler des Warmwasserzählers in ihrer Wohneinheit beruhen (Falsches Setzen eines Kommas). Sie haben ausdrücklich bestritten, die angegebene Menge verbraucht zu haben. Sie meinen, die Eigentümergemeinschaft habe deshalb insgesamt zu viel bezahlt, statt auf die Hinweise der Kläger die Ablesewerte überprüfen zu lassen.

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Dann aber bedingt die Unrichtigkeit der Einzelabrechnung notwendig die Unrichtigkeit der Gesamtabrechnung, wie die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24.8.2015 (S.2) ausdrücklich geltend gemacht haben. Mehr als den auf sie nach der Verbrauchsablesung in ihrer Wohneinheit entfallenden Betrag konnten sie wirtschaftlich nicht gewinnen.

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Die Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.3 GKG.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 28/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19.02.2016, Az. 880 C 15/15, wird verworfen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckb
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.