Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 10. Apr. 2015 - 11 W 17/15
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 19.03.2015, Az. HRA 99866, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Am 18.02.2014 wurde die Amtslöschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen, ohne dass das Registergericht über den bereits am 28.10.2013 eingegangenen Widerspruch der Geschäftsführerin entschieden hatte.
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Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.03.2014 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Amtslöschung Beschwerde eingelegt.
- 3
Nachdem das Registergericht nicht tätig geworden war, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.07.2014 „Beschwerde gegen die nicht erfolgte Amtslöschung der Löschung“ eingelegt.
- 4
Daraufhin hat das Registergericht mit Verfügung vom 13.08.2014 ein Amtslöschungsverfahren eingeleitet und die Amtslöschung der Beschwerdeführerin am 04.09.2014 gelöscht.
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Mit Schriftsatz vom 17.02.2015 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr in der Sache, jedoch hinsichtlich der Kosten veranlasst sei.
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Mit Beschluss vom 19.03.2015 hat das Registergericht den Antrag auf Kostenentscheidung zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die am 27.03.2015 eingegangene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe aufgrund des Umstandes, dass das Registergericht auf die Anregung zur Amtslöschung nicht reagiert habe, die Beschwerde vom 18.07.2014 einlegen müssen und mit dieser angesichts der mittlerweile erfolgten Löschung auch Erfolg gehabt.
II.
- 8
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde statthaft ist, jedenfalls ist sie unbegründet.
- 9
1. Es ist zweifelhaft, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass das Registergericht keine Kostenentscheidung getroffen hat. Selbst wenn eine solche zugunsten der Beschwerdeführerin ergangen wäre, hätte diese allenfalls einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von 5.000,00 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG) wären ihr bei einer 1,3-Verfahrensgebühr jedoch nur Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 500,00 Euro entstanden. Im Ergebnis kann dies jedoch offenbleiben.
- 10
2. Zu Recht hat es das Registergericht in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.02.2015 beantragte Kostenentscheidung zu treffen. Eine solche Entscheidung war nicht angezeigt.
- 11
Dabei liegt es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin mangels anderer Verfahrensbeteiligter eine Kostentragung der Staatskasse begehrt. Hierfür fehlt es jedoch bereits an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2013, 3 W 35/12, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 06.06.2013, 34 Wx 360/12, juris Rn. 6). Insbesondere ist die Staatskasse nicht Dritter im Sinne von § 81 Abs. 4 FamFG. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb auch im Falle eines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssen (vgl. OLG Zweibrücken, aaO.).
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Sie hat jedoch auch kein solches Beschwerdeverfahren betrieben.
- 13
a) Ihre Beschwerde vom 09.03.2014 war unstatthaft, weil sie sich gegen die bereits erfolgte Eintragung der Amtslöschung richtete (§ 383 Abs. 3 FamFG). Sie stellte deshalb lediglich die Anregung an das Registergericht dar, ein Verfahren zur Amtslöschung der Amtslöschung einzuleiten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2010, 15 W 261/10, juris Rn. 4).
- 14
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war auch die Beschwerde vom 18.07.2014 nicht als solche statthaft. Zwar trifft es zu, dass ein Beschwerderecht entsteht, wenn das Registergericht die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens ablehnt (OLG Hamm, aaO.; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2011, 2 Wx 27/11, juris Rn. 10). An einer solchen Ablehnung fehlt es jedoch vorliegend, denn die bloße Untätigkeit des Registergerichts steht einer Ablehnung nicht gleich.
- 15
c) Die Beschwerde vom 18.07.2014 hätte auch als Untätigkeitsbeschwerde keinen Erfolg gehabt. Jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 mit Wirkung für alle zu dieser Zeit bereits anhängigen Verfahren ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, VIII ZB 49/12, juris Rn. 3).
- 16
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
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Annotations
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.