Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Okt. 2016 - 1 Rev 57/16

published on 21/10/2016 00:00
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 21. Okt. 2016 - 1 Rev 57/16
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Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2016 wird auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg hat die Angeklagte wegen Beleidigung in elf Fällen, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung in weiteren elf Fällen, wegen versuchter Nötigung in drei Fällen sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihre dagegen geführte Berufung hat das Landgericht nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verfahrensbeanstandung rechtsfehlerhafter Annahme von Säumnis und die Sachrüge gestützten Revision.

II.

2

Der Verfahrensrüge liegt das folgende, auch durch das Urteil festgestellte Verfahrensgeschehen vor der Berufungsstrafkammer zugrunde:

3

Zur Berufungshauptverhandlung am 5. Februar 2016 waren die Angeklagte und ihr Verteidiger förmlich geladen worden. Es erschien indes nur der Verteidiger, der sich auf seine Vertretungsvollmacht berief. Sodann verhandelte die Berufungsstrafkammer über das Rechtsmittel der Angeklagten, kam aber zu dem Ergebnis, dass die persönliche Anwesenheit der Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich sei. Der Vorsitzende ordnete sodann für den Fortsetzungstermin am 22. Februar 2016 das persönliche Erscheinen der Angeklagten an. Die entsprechende Ladung – unter Beifügung der notwendigen Belehrungen nach § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO – wurde der Angeklagten zugestellt. Auch zum Fortsetzungstermin erschien die Angeklagte nicht. Ihr Verteidiger entschuldigte ihr Fernbleiben damit, dass die von der Berufungsstrafkammer u.a. beabsichtigte Beweisaufnahme – die Inaugenscheinnahme aufgezeichneter Sprachnachrichten – rechtswidrig sei. Daraufhin hat das Landgericht die Berufung der Angeklagten in Ermangelung einer genügenden Entschuldigung verworfen.

III.

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

1. Die verfahrensrechtliche Beanstandungrechtsfehlerhafter Annahme von Säumnis ist nicht schon unzulässig. Angriffsrichtung und Tatsachenvortrag sind – unter ergänzender Heranziehung der Urteilsgründe – in einer den Maßgaben des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerade noch genügenden Weise ausgeführt.

6

2. Die Verfahrensrüge ist aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Berufungsstrafkammer die Beschwerdeführerin als säumig angesehen und ihr Rechtsmittel ohne weitere Sachbehandlung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen. Die Anwesenheit der Angeklagten war trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich im Sinne des § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO.Der Begriff der „Erforderlichkeit“ ist mit Blick auf die Gesetzesgenese einerseits und zwingende verfassungsrechtliche Maßgaben andererseits weit auszulegen.

7

a) Die Neufassung des § 329 StPO durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 (BGBl. I, Seite 1332 ff.) beruht im Wesentlichen auf den Beanstandungen der deutschen Rechtslage im Urteil des EGMR vom 8. November 2012 in der Rechtssache N. gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30804/07, NStZ 2013, 350 ff.; BeckRS 2013, 06875).

8

aa) Hiernach war die bisherige Rechtslage deshalb konventionswidrig, weil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. eine Berufung ohne Verhandlung zur Sache jenseits des Anwendungsbereichs des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO (zur Anwendung auf die Berufungshauptverhandlung nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 411 Rn. 4) zwingend auch dann zu verwerfen war, wenn für den ausbleibenden und nicht genügend entschuldigten Angeklagten ein umfassend bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger erschienen war. Diese von allen Oberlandesgerichten aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm abgeleitete Sicht (siehe nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 329 Rn. 1) verstoße gegen die konventionsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3c EMRK. Das Recht sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen, verliere ein Angeklagter nicht allein durch seine Abwesenheit bei der Verhandlung (EGMR, a.a.O.).

9

bb) Unter dem Eindruck dieser Kritik durch den Gerichtshof – und um weitere Verurteilungen der Bundesrepublik durch den EGMR zu vermeiden – sah sich der Gesetzgeber zur Neuregelung u.a. des § 329 StPO gezwungen (vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 2 ff.). Nunmehr kann die Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO auch dann stattfinden, wenn der abwesende Angeklagte durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten wird und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. Zum Merkmal der „Erforderlichkeit“ betont die Gesetzesbegründung, dass das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht auf die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens bezogene Strukturprinzipien des Strafprozesses seien (BT-Drucks. 18/3562, S. 48). Ein unmittelbarer Eindruck vom Angeklagten könne namentlich zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder zur Wahrheitsfindung geboten sein (BT-Drucks. 18/3562, S. 47/73). Gleiches gelte, wenn die Anwesenheit für eine Sachentscheidung erforderlich sei, weil z.B. der Vortrag des Verteidigers erkennbar lückenhaft ist (BT-Drucks. 18/5254, S. 6). Dem Tatrichter wird daher nunmehr in § 329 Abs. 4 Satz 1 StPO die Möglichkeit eingeräumt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und – im Fall der Säumnis im Fortsetzungstermin – nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO die Berufung zu verwerfen.

10

b) Der schon vom Gesetzgeber anerkannte absolute Ausnahmecharakter einer strafgerichtlichen Verhandlung ohne den Angeklagten (in diesem Sinne etwa auch BeckOK-StPO/Eschelbach, 25. Ed., § 329 Rn. 1; a.A. Böhm, NJW 2015, 3132, 3133) lässt sich indes nicht ohne weiteres aus Wortlaut und Systematik der Neuregelung ableiten. Der gebotene Rückgriff auf tragende verfassungsrechtlich vorgegebene Strukturprinzipien des deutschen Strafverfahrens erzwingt daher Einschränkungen des Anwendungsbereichs des § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO.

11

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14, BVerfGE 140, 318ff.) ist es Ziel und Aufgabe des Strafverfahrens, die dem Täter und der Tat angemessene Strafe auszusprechen. Im deutschen Rechtskreis sei mit Strafe weit mehr als ein belastender Rechtseingriff oder ein Übel, das den Täter trifft, gemeint. Charakteristisch für Kriminalstrafe sei vielmehr ein damit verbundener sozial-ethischer Vorwurf und eine besondere sittliche Missbilligung (BVerfG, a.a.O., Rn. 58). Mit Strafe im Sinne des Grundgesetzes sei also nicht nur der Vorwurf irgendeiner Rechtsverletzung gemeint, sondern die Verletzung eines Teils des Rechts, das eine tiefere, nämlich eine sozial-ethische Fundierung besitzt (BVerfG, a.a.O.). Daraus folge aber, dass eine Strafe, die die Persönlichkeit des Täters nicht umfassend berücksichtigt, keine der Würde des Angeklagten angemessene Strafe sein kann (BVerfG, a.a.O). Dies wiederum setze grundsätzlich voraus, dass das Gericht in öffentlicher Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten einen Einblick in seine Persönlichkeit, seine Beweggründe, seine Sicht der Tat, des Opfers und der Tatumstände erhält. Jedenfalls muss für den Angeklagten das Recht gewährleistet sein, insbesondere rechtfertigende, entschuldigende oder strafmildernde Umstände dem Gericht persönlich, im Gegenüber von Angeklagtem und Richter, darzulegen. Denn der Vorwurf eines sozial-ethischen Fehlverhaltens sei ein die Persönlichkeit des Verurteilten treffender Vorwurf, der ihn in seinem Wert- und Achtungsanspruch, der in der Menschenwürde wurzelt, berührt (BVerfG a.a.O.).

12

bb) Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen sind auch nicht etwa für den Angeklagten disponibel. Zwar ist er sehr weitgehend frei darin, Rechtsmittel gegen eine amtsgerichtliche Verurteilung einzulegen, sein Rechtsmittel zu beschränken oder auch ganz zurückzunehmen. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt, ist aber auch im Berufungsverfahren zentrales Anliegen des Strafprozesses (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 ff., Rn. 56). Dessen Aufgabe ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten (BVerG, a.a.O.). Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf, zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Tatgericht sich mit dem Angeklagten in öffentlicher Hauptverhandlung auseinandersetzt (BVerfG, a.a.O., Rn. 125).

13

cc) An diesen, an der Unabänderlichkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG teilhabenden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14, a.a.O., Rn. 51) verfassungsrechtlichen Maßgaben gemessen, ist ein Verhandeln ohne den Angeklagten im Berufungsrechtszug regelmäßig verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.

14

c) Nur in wenigen Ausnahmekonstellationen wird seine Anwesenheit nicht im Sinne des einfachen Rechts „erforderlich“ sein. Die Anwesenheit des Angeklagten ist demzufolge stets erforderlich, wenn die Aufklärung – ohne die im Lichte der vorstehenden verfassungsrechtlichen Maßgaben eine Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) undenkbar erscheint – irgendeines für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen Umstandes in Rede steht (vgl. auch Frisch, NStZ 2015, 69, 72f. m.w.N.). Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO kann die Berufungsstrafkammer daher nur verfahren, wenn sich Fragen der Tatschuld und der Strafe gar nicht oder nicht mehr stellen.

15

aa) Von Verfassungs wegen hinnehmbar – und bei konventionsfreundlicher Auslegung geboten – ist ein Verhandeln ohne den Angeklagten – jenseits des Anwendungsbereichs des § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO – daher namentlich nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht bei liquiden Beweismitteln einen Freispruch erwägt, das Verfahren wegen eines Prozesshindernisses einzustellen ist oder wenn – bei entsprechender Beschränkung des Rechtsmittels – beispielsweise nur noch eine Entscheidung über die Tagessatzhöhe zu treffen ist (§ 40 Abs. 2 StGB) und dem Gericht die für diese Entscheidung notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

16

bb) In allen anderen Konstellationen bleibt die Anwesenheit des Angeklagten hingegen stets erforderlich. Hierunter fallen namentlich auch Entscheidungen über die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) oder einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB). Die Anwesenheitspflicht des Angeklagten ist insoweit Bestandteil des Aufklärungsgrundsatzes, der das Gericht unabhängig von möglichen Anträgen der Beteiligten dazu verpflichtet, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (HansOLG Hamburg, Beschl. v. 5. Oktober 1982 – 2 Ss 99/82, StV 1982, 558 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11. November 2002 – 2 Ss 64/02, NStZ-RR 2004, 21; OLG Hamm, Beschl. v. 17. August 1995 – 2 Ss 810/95, StV 1997, 346).

17

cc) Im Rahmen der von der Anklagebehörde auszufüllenden „Wächterfunktion“ im reformierten Strafprozess (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628, 2883/10 und 2155/11, BVerfGE 133, 168, 220 [Rn. 93] sowie – erneut – Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10 u.a. [Rn. 58, „Wächter des Gesetzes“]; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2014 – 1 Rev 43/14; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 – 1 Rev 34/15; Senat, Urt. v. 3. März 2016 – 1 Rev 62/15) wird auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung – notfalls auch durch Einlegung eines Rechtsmittels – auf die Einhaltung der vorstehenden Maßgaben hinzuwirken haben.

18

d) Bei Anwendung dieser Grundsätze war die Anwesenheit der Angeklagten im Fortsetzungstermin vom 22. Februar 2016 erforderlich. Ihr Fernbleiben war nicht entschuldigt. Ihr Rechtsmittel war daher zwingend wegen dieser Säumnis zu verwerfen.

19

3. Die sachlich rechtliche Überprüfung des Urteils, die sich hier lediglich darauf erstreckt, ob die notwendigen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen (BGH, Beschl. v. 6. Juni 1967 – 5 StR 147/67, BGHSt 21, 242, 243; OLG Köln, Urt. v. 12. Dezember 2000 – Ss 446/00, NJW 2001, 1223), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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published on 09/09/2021 17:29

Die Verständigung ist der sog. „Deal“ im Strafprozess. Schon umstritten ist, wie sie strafrechtsdogmatisch überhaupt einzuordnen ist. Die Verständigung ist eine Verfahrensweise, bei der sich das Gericht mit den Verfahrensbe
published on 15/12/2015 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2014 - III - 3 Ausl 108/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, so
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.