Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. März 2014 - 5 UF 61/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30.01.2013 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,3175 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28,9575 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. #### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.04.2012, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E GmbH (Vers. Nr. ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.973,63 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Die E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der L Pensionskasse VVaG findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Entscheidung den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ####) betrifft.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.700,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die am ##.##.1951 geborene Antragstellerin und der am ##.##.1947 geborene Antragsgegner hatten am ##.##.1969 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame – 1970 und 1976 geborene – Kinder hervor. Der Antragsgegner zog am ##.##.1999 aus dem in seinem Alleineigentum stehenden Wohnungseigentum T-Straße 12 in I aus. Mit notariellem Vertrag vom 13.05.2005 räumte er der Antragstellerin zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen in Höhe von 250,- € monatlich ein Nießbrauchsrecht an den im Erdgeschoss der Wohnung gelegenen Räumen von ca. 80 qm ein. Die im Keller gelegenen Räume von ca. 40 qm, die eine selbständige Wohnung bilden, werden von dem Antragsgegner für 150,- € monatlich vermietet.
4Die Antragstellerin ist berufstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300,- €. Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 beantragte sie die Scheidung der Ehe; der Antrag wurde dem Antragsgegner am 14.05.2012 zugestellt.
5Der Antragsgegner ist am 01.06.2008 vorzeitig in den Altersruhestand getreten. Er bezog am 30.04.2012 eine gesetzliche Rente abzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von 1.434,45 € sowie eine Betriebsrente in Höhe von 264,36 € brutto monatlich.
6Für das Anrecht des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vers. Nr. ####) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Auskunft vom 05.06.2012 (Bl. 35 ff. GA) unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 01.12.1969 bis zum 30.04.2012 einen Ehezeitanteil von 62,6681 Entgeltpunkten ermittelt und einen Ausgleichswert von 31,3341 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Dies entspricht einer Monatsrente von 860,75 € (korrespondierender Kapitalwert: 199.266,58 €). Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 1 VersAusglG – BT-Drucksache 16/10144 S. 80 - die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte der Zugangsfaktor keine Rolle spiele, sondern allein die Höhe der Entgeltpunkte entscheidend sei. Der Halbteilungsgrundsatz werde hierdurch nicht verletzt, da die Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs geringer ausfalle, wenn die bezogene Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert sei. In dem Umfang, wie die Rente gemindert werde, vermindere sich – so der Versorgungsträger – auch die Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs.
7Zuständiger Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners (Vers. Nr. ####) ist die E GmbH. Die E GmbH hat mit Auskunft vom 28.06.2012 (Bl. 48 ff. GA) den Barwert aller während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche mit 49.947,25 € und den Ausgleichswert mit 24.973,63 € beziffert sowie die externe Teilung verlangt. Der Rechnungszins ist mit 5,12 % angegeben.
8Die Antragstellerin hat während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ####) erworben. Gemäß Auskunft vom 18.07.2012 (Bl. 57 ff. GA) hat der Versorgungsträger einen Ehezeitanteil von 12,6350 Entgeltpunkten ermittelt und einen Ausgleichswert von 6,3175 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Dies entspricht einer Monatsrente von 173,54 €; der korrespondierende Kapitalwert beträgt 40.175,61 €.
9Die Antragstellerin verfügt ferner über ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der L Pensionskasse VVaG. Gemäß Auskunft vom 31.01.2014 (Bl. 371 GA) beträgt der Ehezeitanteil unter Zugrundelegung eines Ehezeitendes am 30.04.2012 2.079,74 €; der Versorgungsträger hat nach Abzug von anfallenden Kosten in Höhe von 200,- € einen Ausgleichswert von 939,87 € errechnet und angeregt, von einem Ausgleich gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG abzusehen.
10Das Amtsgericht – Familiengericht – hat mit am 30.01.2013 verkündeten Verbundbeschluss die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Vers. Nr. ####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,3175 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragsgegners und zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ####) ein Anrecht in Höhe von 31,3341 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragstellerin, jeweils bezogen auf den 30.04.2012, übertragen hat. Im Wege der externen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E GmbH (Vers. Nr. ####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 24.973,63 € bei der Versorgungsausgleichskasse begründet und die E GmbH verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,12 % Zinsen seit dem 01.05.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Wegen der weiteren Sachdarstellung und der Begründung wird auf den Beschluss vom 30.01.2013, Bl. 151 ff. GA, verwiesen.
11Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.
12Er trägt vor, er habe sich zur vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes entschlossen, weil er nach einer betriebsbedingten Kündigung im Jahre 2004 kein neues Arbeitsverhältnis gefunden habe. Nach Ende der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes habe er vorzeitig Altersruhegeld beantragt, um nicht Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen zu müssen. Der Antragsgegner meint, die Teilung der bei der Deutschen Rentenversicherung Bund während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ohne Beachtung des veränderten Zugangsfaktors wegen der vorgezogenen Altersrente widerspreche dem Halbteilungsgrundsatz und sei verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe in der Bundestagsdrucksache 343/08 zu § 41 VersAusglG ausgeführt, dass bei einer laufenden Versorgung die tatsächlichen Versorgungsleistungen, die bekannt seien, der Berechnung zugrunde gelegt werden müssten. Damit habe er die vor der Neuregelung gefestigte Rechtsprechung des BGH, wonach der verminderte Zugangsfaktor einer vorgezogenen Altersrente zu beachten sei, sofern der vorgezogene Rentenbezug bereits in der Ehe erfolge, bestätigt.
13Auch nach § 27 VersAusglG sei eine Anpassung vorzunehmen. Er verfüge zwar noch über eine betriebliche Altersvorsorge; die Ansprüche hieraus sicherten aber nicht eine Halbteilung, da auch dieses Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliege. Zudem könne die Antragstellerin ihre Altersvorsorge noch bis zu ihrem Rentenbeginn ausbauen. Es sei davon auszugehen, dass sie ca. 4,5 weitere Entgeltpunkte hinzu erwerbe. Weiter habe er der Antragstellerin ein Nießbrauchsrecht an seiner Immobilie eingeräumt; die Antragstellerin habe damit die Möglichkeit, ein Leben lang mietfrei zu wohnen oder Mieteinkünfte zu erzielen. Auch dieser Umstand ergebe ein wirtschaftliches Ungleichgewicht.
14Der Antragsgegner behauptet weiter, die Antragstellerin habe noch zwei Jahre nach der Trennung Zugriff auf sein Konto nehmen können und monatlich ca. 1.000,- DM abgehoben. Ab 2005 habe er ihr neben dem eingeräumten Nießbrauchsrecht Unterhalt in Höhe von 250,- € monatlich gezahlt.
15Der Antragsgegner beantragt,
16den Beschluss des Familiengerichts Hagen vom 30.01.2013, Az. 132 F 42/12 aufzuheben und den Versorgungsausgleich unter Beachtung des tatsächlichen Rentenzugangsfaktors durchzuführen.
17Die Antragstellerin beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Die Antragstellerin begehrt das Ende der Ehezeit auf den ##.##.2002 zu bestimmen, weil zu diesem Zeitpunkt – drei Jahre nach der Trennung – die Ehe endgültig gescheitert gewesen sei. Sie meint, es wäre grob unbillig, dem anderen Ehegatten über diesen Zeitpunkt hinaus an den erwirtschafteten Versorgungsansprüchen partizipieren zu lassen. Bei der Festsetzung des Ehezeitendes auf den ##.##.2002 wirke sich der vorzeitige Bezug des Altersruhegeldes nicht mehr aus. Denn werde nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch genommen, bleibe dies nach der Rechtsprechung des BGH unberücksichtigt.
20Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, im Rahmen des Versorgungsausgleichs sei der tatsächliche Rentenzugangsfaktor nicht zu berücksichtigen. Maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG seien bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 43 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG Entgeltpunkte. § 109 Abs. 6 SGB-VI lege fest, dass sich die nach § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersrente ergeben. Dem Umstand, dass der Antragsgegner neun Jahre nach ihrer Trennung das Altersruhegeld in Anspruch genommen habe, komme damit keine Bedeutung zu. Gründe für eine Korrektur nach § 27 VersAusglG seien nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsgegner habe den vorzeitigen Altersruhestand bewusst gewählt. Dies könne nicht ihr – der Antragstellerin – zugerechnet werden, zumal sie bereits Einbußen bei der Teilung der betrieblichen Altersvorsorge habe hinnehmen müssen.
21Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22II.
23Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich nach der Beschwerdebegründung vom 14.05.2013 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich; der Antragsgegner hat sein Rechtsmittel nicht auf ein einzelnes Anrecht beschränkt, sondern beantragt, den Beschluss des Familiengerichts insgesamt „aufzuheben“ (Bl. 198 GA).
24Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der angegriffene Beschluss hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der E GmbH abzuändern und der Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahin zu ergänzen, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der L Pensionskasse VVaG nicht stattfindet.
251. Soweit der Antragsgegner während der Ehezeit ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 62,6681 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben hat, war ein Ausgleichswert von 28,9575 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30.04.2012, auf das vorhandene Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen zu übertragen.
26Die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Ehezeit ist gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG gesetzlich bestimmt. Die gesetzliche Ehezeit beginnt im vorliegenden Fall am 01.12.1969 und endet am 30.04.2012.
27Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Anrechts das Ende der Ehezeit. Im Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG ergibt sich, dass rechtliche und tatsächliche Umstände, die in der Ehezeit liegen, grundsätzlich bei dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind. Soweit der Antragsgegner während der Ehezeit vorzeitig in den Ruhestand gegangen ist, stellt dies daher – wie schon nach dem bis Ende August 2009 geltenden Recht – einen Umstand dar, dem beim Versorgungsausgleich Bedeutung zukommt. Ob der Antragsgegner die Entscheidung alleine oder in Absprache mit der Antragstellerin getroffen hat, ist unerheblich (vgl. BGH, FamRZ 2009, 948 ff.; FamRZ 2012, 769 ff.). Wird während der Ehezeit vorzeitig die Altersrente in Anspruch genommen, kommt diese in der Regel auch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Zwar hat im vorliegenden Fall die Antragstellerin nicht unmittelbar von dem vorzeitigen Bezug der Rente profitiert, da die Eheleute bereits getrennt lebten; die Antragstellerin hat aber dadurch, dass der Antragsgegner ein Ruhegehalt erhielt und nicht Leistungen nach dem SGB II beziehen musste, weiterhin – wie der Antragsgegner durch Vorlage von Kontoauszügen belegt hat – Unterhaltszahlungen erhalten. Zudem wäre sie bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II ggf. selbst Unterhaltsforderungen des Antragsgegners ausgesetzt gewesen.
28Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Bund greifen nicht durch. Bei Ausgleich eines Anrechts in der Anwartschaftsphase ist nach § 39 Abs. 1 VersAusglG bestimmt, dass der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße entspricht (unmittelbare Bewertung). Die maßgebliche Bezugsgröße für die gesetzliche Rentenversicherung sind Entgeltpunkte. Die Vorschrift gilt gemäß § 41 Abs. 1 VersAusglG für Anrechte in der Leistungsphase entsprechend. Soweit die Deutsche Rentenversicherungsanstalt Bund hieraus schließt, dass die bei Ehezeitende angesammelten Entgeltpunkte ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors auszugleichen sind, entspräche ein solches Ergebnis nicht – wie der BGH in der Vergangenheit zu § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F., der nunmehr durch § 109 Abs. 6 SGB VI fortgeschrieben wird (vgl. BGH, FamRZ 2012, 851 ff.), bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden hat (vgl. BGH, FamRZ 2012, 769 ff. mwN) – dem Halbteilungsgrundsatz (a.A. Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 305 S. 126 mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 109 Abs. 6 SGB VI). Es bliebe unberücksichtigt, dass der aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes des Ausgleichspflichtigen unter 1,00 liegende Zugangsfaktor bereits zum Ende der Ehezeit zu einer Rentenkürzung führt; indem die hälftigen Entgeltpunkte auf den Ausgleichsberechtigten übertragen werden, würde dieser bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine höhere Leistung erhalten als der ausgleichspflichtige Ehegatte.
29Entgegen der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund würde eine Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors nicht hinreichend dadurch ausgeglichen, dass sich aufgrund des geringeren Zugangsfaktors „faktisch“ auch die Rente des Antragsgegners in geringerem Umfang mindert. Bei einem Zugangsfaktor von 1,00 und einer fiktiven Rente von dann 1.721,49 € würden dem Antragsgegner nach Übertragung von 31,3341 Entgeltpunkten – wie von dem Versorgungsträger vorgeschlagen – auf die Antragsgegnerin 860,74 € verbleiben, während er wirtschaftlich einen Verlust von 860,74 € (1.721,49 € - 860,74 €) hinzunehmen hätte. Nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich beschränkte sich aufgrund der tatsächlich bezogenen geringeren Rente durch den vorzeitigen Ruhestand der wirtschaftliche Verlust zwar auf 729,05 € (1.458,10 – 729,05 €). Diese fiktive Vergleichsrechnung der Deutschen Rentenversicherung ändert aber nichts an dem Umstand, dass die Antragstellerin durch Übertragung von 31,3341 Entgeltpunkten wirtschaftlich besser gestellt wird als der Antragsgegner, bei dem der persönliche Zugangsfaktor von 0,847 die Rentenleistung auf Dauer mindert. Der Halbteilungsgrundsatz bleibt – wird auf das Ende der Ehezeit abgestellt – verletzt.
30Soweit die Antragstellerin auf die Gesetzesbegründung von § 41 VersAusglG – BT-Drucksache 16/10144 S. 79/80 (inhaltlich identisch mit BT-Drucksache 343/08 S. 187) verweist, ist dort zwar aufgenommen, dass der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI unberücksichtigt bleiben könne, da nunmehr Entgeltpunkte geteilt würden und nicht mehr Rentenbeträge. Dem Halbteilungsgrundsatz würde durch die Teilung der Entgeltpunkte aber – wie oben aufgezeigt – lediglich formal genügt. Der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils kann nur dann und nur insoweit außer Betracht bleiben, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt werden. Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann.
31Nach den Entscheidungen des BGH vom 04.03.2009 (FamRZ 2009, 948 ff.) sowie vom 01.10.2008 (FamRZ 2009, 28 ff.) ist bei Durchführung des Versorgungsausgleichs ein fiktiver Zugangsfaktor zugrunde zu legen, der ausschließlich die in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Diese Lösung stellt in Rechnung, dass zwar der zum Ehezeitende bestehende Zugangsfaktor über das Ehezeitende hinaus unverändert fortwirkt, nach dem Ehezeitende aber allein der Ausgleichspflichtige von der Entscheidung, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, profitiert; er bezieht allein die (gekürzte) Rente, während der Ausgleichsberechtigte grundsätzlich die Vollendung der Regelaltersgrenze abzuwarten hat.
32Der Antragsgegner ist am ##.##.1947 geboren. Er hätte am ##.##.2012 sein 65. Lebensjahr vollendet und ab dem 01.09.2012 Rente wegen Alters bezogen. Tatsächlich ist er am 01.06.2008, also 51 Kalendermonate vor Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gegangen, so dass sein Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2a) SGB VI um 1,53 (51 x 0,003) auf 8,47 zu kürzen war. Bis Ehezeitende (30.04.2012) würde die Zeitspanne ab 01.06.2008 47 Monate betragen; die Anzahl der Monate multipliziert mit dem nach § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI festgesetzten Minderungsfaktor ergibt eine Kürzung von 0,141 (47 x 0,003) bzw. einen Zugangsfaktor von 0,859.
33Es ergibt sich dann folgende Berechnung:
34Entgeltpunkte Antragstellerin = a
35Entgeltpunkte Antragsgegner = b
36a + b = 62,6681 (Entgeltpunkte Ehezeitanteil)
37Die Entgeltpunkte des Antragsgegners sind bei einem Zugangsfaktor des Antragsgegners von 0,859 dahin zu teilen, dass der Anteil der Antragstellerin 85,9 % des Anteils des Antragsgegners beträgt.
38a = 0,859 x b
390,859 x b + b = 1,859 x b = 62,6681
4062,6681 : 1,859 = b = 33,7106
41Entgeltpunkte Antragsgegner 33,7106
42Entgeltpunkte Antragstellerin 28,9575 (62,6681 – 33,7106)
43Zu übertragen sind damit auf das Konto der Antragstellerin 28,9575 Entgeltpunkte, während vom Konto der Antragstellerin 6,3175 Entgeltpunkte dem Konto des Antragsgegners gutzuschreiben sind. Es ergibt sich eine Differenz zu Lasten des Antragsgegners von 22,6400 Entgeltpunkten, so dass ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs 46,4261 Entgeltpunkte (69,0661 Entgeltpunkte insgesamt, Bl. 43 GA, abzüglich 22,6400 Entgeltpunkte) verbleiben. Dem Antragsgegner stünde damit – berechnet auf den 30.04.2012 – eine Rente von 1.080,20 € (46,4261 Entgeltpunkte x 0,847 x 27,47 € Rentenwert zum 30.04.2012) zur Verfügung.
442. Das in erster Instanz übersehene Anrecht der Antragstellerin bei der L Pensionskasse VVaG war gemäß 18 Abs. 2, 3 VersAusglG nicht auszugleichen, weil der von dem Versorgungsträger ermittelte Ausgleichswert in Höhe von 939,87 € den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG in Höhe von 3.150,- € zum Ende der Ehezeit (30.04.2012) deutlich unterschreitet. Gründe, die trotz der Geringfügigkeit kein Absehen vom Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
453. Soweit das Anrecht des Antragsgegners bei der E GmbH ausgeglichen worden ist, war eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages nicht anzuordnen.
46Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinsen der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (BGH, FamFRZ 2011, 1785). Dieser Grundsatz greift jedoch dann nicht, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits zum Ende der Ehezeit – wie hier – Rente bezogen hat. In diesem Fall steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. BGH, aaO; OLG Hamm, NJW-Spezial 2013, 614; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 791). Der Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung bedurfte es im Übrigen in der Beschlussformel nicht (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1546).
474. Soweit die Ehegatten eine Korrektur des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG begehren, liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Die Eheleute sind nach ihrer am ##.##.1999 erfolgten Trennung wirtschaftlich verflochten geblieben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2005 zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen nicht nur ein Nießbrauchsrecht an Teilen der in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung bestellt, sondern ihr auch – wie die von ihm zur Akte gereichten Kontoauszüge beweisen – bis Januar 2010 fortlaufend Trennungsunterhalt bezahlt. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt. Insbesondere eine Benachteiligung der Antragstellerin ist im Hinblick darauf, dass sie über ein Nießbrauchsrecht verfügt, welches ihr im Alter ein mietfreies Wohnen ermöglicht, und sie bis Eintritt in den Ruhestand weitere Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge bei der L Pensionskasse VVaG sowie aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen wird, nicht gegeben.
48Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150 Abs. 1, 3 FamFG, 40, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
49Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vor Ehezeitende der persönliche Zugangsfaktor auch nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht zu berücksichtigen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
50Rechtsbehelfsbelehrung:
51Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, soweit sie zugelassen worden ist. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, soweit sie sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 10 Abs. 4 FamFG Bezug genommen.
52Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
53Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Annotations
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).
(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.
(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung, - 2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen, - 3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen, - 5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.
(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:
- 1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten, - 2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet, - 3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten - a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung, - b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente, - c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre, - 4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente, - 5.
allgemeine Hinweise - a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, - b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, - c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
- 6.
Hinweise - a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters, - b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.
(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.
(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.
(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,
- 1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, - 2.
bei Renten wegen Alters, die - a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
- 3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, - 4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, - a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und - b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei
- 1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder - 2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, - 3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).
(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn
- 1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder - 2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.
(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.
(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.