Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Sept. 2016 - 5 RVs 68/16
Gericht
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
1
Zusatz:
21.
3Der Angeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein für die konkrete Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB bedeutsamer, für ihn günstiger Umstand keine ausdrückliche Erwähnung im Rahmen der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts gefunden hat. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommender Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Begründung eines Urteils muss jedoch erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung und ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden (vgl. BGH NStZ 2008, 288). Dabei ist es nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft, wenn ein in den sonstigen Urteilsgründen dargestellter Strafzumessungsgrund im Abschnitt über die Strafzumessung nicht ausdrücklich wiederholt wird (BGH NStZ-RR 2012, 168); es kommt darauf an, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter den Gesichtspunkt bei der Zumessungsentscheidung übersehen hat. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 4 StR 216/14, zitiert nach beck-online, m.w.N.; BGH NStZ-RR 2012, 336). Das Landgericht Essen war nicht gehalten, die Ausländereigenschaft des Angeklagten als wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkt zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Die Ausländereigenschaft begründet für sich allein keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände wie etwa Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 337). Zwar ist der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig, jedoch führt dies vorliegend auch nicht ausnahmsweise dazu, dass das Landgericht eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund der Ausländereigenschaft des Angeklagten hätte berücksichtigen müssen. Das Landgericht Essen hat zur Person des Angeklagten festgestellt, dass sich dessen Bewährungshelfer darum bemüht hatte, dass dieser an einem von der Volkshochschule angebotenen Deutschkurs teilnehmen konnte. Der Angeklagte hat den Kurs jedoch nur einige Male besucht und eine weitere Teilnahme mit der Begründung abgelehnt, der angebotene wöchentliche Umfang von 1,5 Stunden sei aus seiner Sicht zu wenig, um die deutsche Sprache zu erlernen. Vor diesem Hintergrund kann sich der Angeklagte aber nicht darauf berufen, er sei als Ausländer besonders haftempfindlich, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
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5Soweit der Angeklagte ferner rügt, das Landgericht habe einen ihm drohenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung einer elfmonatigen Freiheitsstrafe nicht als wesentlichen, sich strafmildernd auswirkenden Strafzumessungsgrund im Rahmen der Abwägung nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt, kann der Senat dies ausschließen. Der Senat lässt dahinstehen, ob der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein drohender Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache wegen der neuen Verurteilung ein bestimmender oder jedenfalls zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt ist (so aber BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az. 5 StR 243/09, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 09. November 1995, Az. 4 StR 650/95, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. September 2010, Az. 3 RVs 117/10, zitiert nach juris, m.w.N.), zu folgen ist. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil Nachteile, deren Eintritt der Täter bewusst riskiert hat oder die sich ihm zumindest hätten aufdrängen müssen, grundsätzlich nicht strafmildernd zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2009, Az. 3 Ss 222/09, zitiert nach juris;OLG Hamm, Beschuss vom 03. Januar 2013, Az. III – 1 RVs 90/12, zitiert nach juris). Vorliegend kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Landgericht den drohenden Widerruf in anderer Sache aufgrund der Verurteilung in dieser Sache übersehen hat. Es erwähnt an drei Stellen im Urteil, u.a. auch im Rahmen der Ausführungen zur konkreten Strafzumessung, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand. Dass die Strafkammer dabei die Gefahr des Widerrufes aus den Augen verloren haben könnte, erscheint angesichts der ohnehin maßvollen Strafe ausgeschlossen. Einer ausdürcklichen Erörterung bedurfte es daher nicht.
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7Schließlich lassen auch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer nicht den anzuwendenden gesetzlichen Maßstab verkannt und dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil lediglich die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht gegeben sind. Das Landgericht hat mit näherer, rechtsfehlerfreier Begründung deutlich gemacht, dass bereits die Voraussetzungen, die § 56 Abs. 1 StGB an eine positive Legalprognose stellt, im Falle des Angeklagten nicht erfüllt sind. Die Norm des § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht zudem zweimal ausdrücklich angeführt, insbesondere hat es als Ergebnis des VII. Abschnitts des angegriffenen Urteils vorangestellt, dass „eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht in Betracht kommt.“ Sofern das Landgericht im letzten Absatz des Abschnitts VII. mit näherer Begründung ausführt, dass auch keine besonderen Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, kann der Senat ausschließen, dass es damit auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB abstellen wollte. Wenn bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, erübrigen sich auch im Falle einer höheren Freiheitsstrafe im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der besonderen Umstände. Denn in jedem Falle muss zunächst eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB vorliegen. Zu Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016 insofern ausgeführt, das Landgericht habe in der Sache auch in diesem letzten Absatz des Abschnitts VII. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB geprüft.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.