Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 Ws 173, 174/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Voraussetzungen, die sich aus einer analogen Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren ergeben, hier nicht vorliegen (Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden).
2. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1
Zusatz:
21.
3Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen der Begehung neuer Straftaten nicht (schrift-lich) angehört hat, zwingt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat hat die entsprechende Anhörung nach § 308 Abs. 2 StPO selbst nachgeholt und kann nach § 309 Abs. 2 StPO selbst in der Sache entscheiden. Eine Zurückweisung der Sache an das untere Gericht kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zu denen in der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung das Unterlassen einer zwingend vorgeschriebe-nen mündlichen Anhörung gerechnet wird, nicht aber das Unterlassen einer – wie hier lediglich gebotenen (vgl. § 453 Abs. 1 StPO) – schriftlichen Anhörung (vgl. nur: Meyer-Goßner in. Meyer-Goßer/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 309 Rdn. 7 m.w.N.).
42.
5Der vorliegende Fall gibt dem Senat – einmal mehr – Anlass, darauf hinzuweisen, dass das Abwarten bis zum Eintritt der Rechtskraft (des Schuldspruchs) hinsichtlich der Verurteilung wegen der neuen Straftat in einem Widerrufsverfahren nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nicht erforderlich, ja sogar untunlich ist.
6Es entspricht (jedenfalls in den letzten Jahren) ständiger Rechtsprechung der Mehrzahl der Strafsenate des hiesigen Oberlandesgerichts, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) schon dann in Betracht kommt, wenn der Verurteilte entweder wegen der neuen Tat (erstinstanzlich) verurteilt worden ist oder ein glaubhaftes, prozessordnungsgemäßes Geständnis abgelegt hat (OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2016 – 4 Ws 156/16; OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014 – 3 Ws 67/14 – juris; OLG Hamm NStZ 2013, 174; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2012 – 3 Ws 101/12 – juris; anders allerdings noch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2010 – 2 Ws 24-25/10 – juris). Ob dann auf dieser Grundlage ein Widerruf ausgesprochen wird, ist dann eine Frage der richterlichen Überzeugungsbildung. Hat das über den Widerruf befindende Gericht Zweifel an der Richtigkeit der neuen Verurteilung oder des Geständnisses, so empfiehlt sich zur Vermeidung von dann schon absehbaren divergierenden Entscheidungen (Widerruf hier – Freispruch dort) ein weiteres Abwarten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insoweit nur die Schuldfrage selbst von Relevanz ist – nicht hingegen die Rechts-folgenseite. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt als Widerrufsgrund nur die Begehung einer neuen Tat, nicht eine bestimmte Ahndung derselben. Ein Widerruf kann grds. auch erfolgen, wenn die neue Tat lediglich mit einer Geldstrafe geahndet wurde (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2008 – 3 Ws 484/08 – juris) oder eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. z. B. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 206). Ob die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen ist, muss das Vollstreckungsgericht eigenverantwortlich unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden.
7Hat das Widerrufsgericht hingegen auf der Grundlage der (nicht rechtskräftigen) Aburteilung der neuen Tat oder des Geständnisses des Verurteilten keine Zweifel hinsichtlich der Schuldfrage (vgl. zu entsprechenden Konstellationen: KG Berlin, Beschl. v. 18.08.2015 – 5 Ws 103/15 - juris), so ist ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt, denn dies würde gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Die Beschleunigung im Vollstreckungsverfahren ist bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich geboten. Eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs innerhalb eines so bemessenen Zeitraums, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.04.2013 – 2 BvR 2567/10 –juris m.w.N.). Auch die § 258 Abs. 2 StGB erkennbare gesetzgeberische Wertung zeigt, dass das Beschleunigungsgebot auch im Vollstreckungsverfahren gilt. Danach kann eine Vollstreckungsvereitelung auch in einer nicht unerheblichen Verzögerung der Vollstreckung liegen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 258 Rdn. 30). Ein frühzeitiger Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kann – abhängig von den konkreten Umständen - auch im Interesse des Verurteilten liegen, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich infolge des Widerrufs erlittenen Strafhaft und der dort vollzogenen Entwicklung zu einer Strafaussetzung im neuen Verfahren kommt.
8Hier ist das Vollstreckungsgericht erkennbar (und nicht unvertretbar) der teilweise von anderen Obergerichten und auch zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht gefolgt, dass die neuen Taten rechtskräftig abgeurteilt sein müssen (vgl. Fischer a.a.O. § 56f Rdn. 6 m.w.N.), und ist deswegen erst im April 2016, nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich Schuldspruchs bzgl. der neuen Taten, zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gelangt, während es unter Zugrundelegung der jetzt deutlich gemachten Rechtsauffassung des Senats nach Aktenkundigwerden der erstinstanzlichen Verurteilung im Mai 2014 zum Widerruf hätte schreiten können, zumal er bereits zu dieser Zeit jedenfalls einen Teil der neuen Taten eingeräumt hatte.
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(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet; - 2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; - 3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; - 4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist; - 5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet; - 6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; - 7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; - 8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist; - 9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist; - 10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint; - 11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
- 1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, - 2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder - 3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
- 1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder - 2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.