Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Sept. 2014 - 4 UF 160/14
Gericht
Tenor
beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2014.
1
Gründe:
2I.
3Der am ##.##.2002 geborene Betroffene mit kosovarischer Staatsangehörigkeit reiste am 10.2.2014 in die Bundesrepublik ein. Seine Eltern waren nicht miteinander verheiratet und die Kindesmutter hat mit Zustimmung der kosovarischen Behörde das Sorgerecht für den Betroffenen auf den Kindesvater übertragen. Die Mutter lebt mit unbekanntem Aufenthalt im Kosovo und sein Vater ist derzeit in Norwegen inhaftiert. Tatsächlich hält sich der Betroffene im Haushalt seines Onkels in T auf.
4Mit Eingabe vom 24.2.2014 hat der Onkel des Beschwerdeführers die Feststellung begehrt, das die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht und er zum Vormund bestimmt wird. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes und Anhörung des Jugendamts mit Beschluss vom 15.5.2014 festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht und Vormundschaft angeordnet; zum Vormund hat es das Jugendamt bestimmt.
5Gegen diese Entscheidung wendet sich der Onkel des Betroffenen mit der Beschwerde und beantragt seine Hinzuziehung als Beteiligter.
6II.
7Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 FamFG).
81.
9Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht des Beschwerdeführers, welches durch die Bestimmung des Jugendamtes und nicht ihn selbst als Vormund beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich.
10a)
11Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung bei der Auswahl des Vormunds folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Familie im Sinne der genannten Vorschrift ist nämlich nur die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (vgl. BVerfGE 59, 52, 63 = NVwZ 1982, 187; BVerfGE 80, 81, 90 = NJW 1989, 2195).
12b)
13Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von dem Beschwerdeführer derzeit übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Ein subjektives auf eine ermessensfehlerfreie Pflegerauswahl gerichtetes Recht der bei der Auswahl zu Gunsten eines familienfremden Dritten übergangenen Verwandten könnte sich aus §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben, wonach bei der Auswahl des Pflegers unter anderem der mutmaßliche Wille der Eltern und die Verwandtschaft des betroffenen Kindes zu berücksichtigen sind. Jedoch verschafft § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB dem die Vormund- bzw. Pflegschaft begehrenden Verwandten keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift. Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Vormund- bzw. Pflegerauswahl für Minderjährige gebietet nämlich § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffnet § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG "im Interesse des Betroffenen" ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl. Eine entsprechende Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten findet sich auch im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (§ 429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten bedürfte es nicht, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten subjektiven Recht ergäbe. Indem der Gesetzgeber den Verwandten das Beschwerderecht nicht aus eigenem Recht, sondern nur "im Interesse des Betroffenen" eingeräumt hat, hat er klargestellt, dass sich aus § 1897 Abs. 5 BGB kein subjektives Recht der Verwandten ergibt. Entsprechendes muss dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsieht. Vielmehr ist die sich bis zum 31.8.2009 aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ergebende Beschwerdeberechtigung Verwandter in den bis dahin den Vormundschaftsgerichten zugewiesenen Pflegschafts- und Vormundschaftssachen vom Gesetzgeber bewusst ebenso wenig in das zum 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG übernommen worden wie die in § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG vorgesehene Beschwerdeberechtigung bei berechtigtem Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Februar 2011 – XII ZB 241/09 = FamRZ 2011, 552 und insgesamt OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 4 UF 209/12 = MDR 2012, 1466 m.w.N.).
14c)
15Die Beschwerdebefugnis ergibt sich auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung von §§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
16§§ 303 Abs. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG räumen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bzw. bei Anordnung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen insbesondere Personen, die in einem Näheverhältnis zum Betroffenen stehen, das Recht ein, im Interesse des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Sie sind als Spezialregelungen im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn das minderjährige Kind als in einem Kindschaftsverfahren formell Beteiligter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) rechtlich keine Möglichkeit hat, selbst Beschwerde gegen die seine Rechte im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigende erstinstanzliche Entscheidung einzulegen. Hier ist es zur Wahrung des Kindeswohls und der Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten, die Beschwerde der Pflegeperson unter entsprechender Anwendung der §§ 303 Abs. 2, 335 Abs.1 Nr. 1 FamFG als zulässig anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 18 UF 296/11 = FamRZ 2013, 1665).
17Jedoch hatte das betroffene Kind im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, selbst Beschwerde einzulegen. Denn dem Betroffenen wurde in 1. Instanz gemäß § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt, der dafür Sorge tragen kann, dass das Kind bzw. der Verfahrensbeistand in dessen Interesse Beschwerde einlegen kann.
182.
19Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG. Die Vorschrift normiert keine selbständige Beschwerdeberechtigung, sondern beschränkt das in Abs. 1 generell, das heißt sowohl für Amts- wie für Antragsverfahren geregelte Beschwerderecht. Deshalb begründet die Zurückweisung des Antrags für sich allein noch kein Beschwerderecht. Vielmehr ist der durch die Zurückweisung seines Antrags formell beschwerte Antragsteller nur dann beschwerdeberechtigt, wenn er zugleich materiell beschwert, also durch die erstinstanzliche Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage 2014, § 59 Rn 39 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Der Onkel des Betroffenen stellte keinen Antrag in einem Antragsverfahren, sondern regte die Einleitung eines Amtsverfahrens an. Bei der Pfleger- oder Vormundauswahl, zu welcher auch die Entscheidung über einen Pflegerwechsel rechnet, handelt es sich nämlich nicht um eine vom Familiengericht nur auf Antrag, sondern um eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 BGB). Der "Antrag" des Beschwerdeführers an das Familiengericht ist daher unabhängig von seiner Bezeichnung nicht als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne der §§ 23, 7 Abs. 1 FamFG, sondern als bloße Anregung eines Tätigwerdens des Familiengerichts im Rahmen der ihm ohnehin von Amts wegen obliegenden Pflegerauswahl im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.
203.
21Eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus einer Beteiligtenstellung.
22Denn der Beschwerdeführer wurde nicht gemäß § 7 FamFG am Verfahren beteiligt. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer nicht angehört und ihm auch die Entscheidung nicht zugestellt.
23Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass aus einer Beteiligtenstellung allein noch keine Beschwerdebefugnis folgt, sondern diese nur unter den Voraussetzungen des § 59 FamFG gegeben ist. Selbst eine – vorliegend nicht erfolgte – förmliche Beteiligung an dem Verfahren betreffend die Entscheidung über einen Pflegerwechsel begründet keine subjektive Rechtsposition des Beschwerdeführers (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 4 UF 209/12 = MDR 2012, 1466).
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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern, - 2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie - 3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.
(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.
(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie - 2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, - 2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, - 3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder - 4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn
- 1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder - 2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.
(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.
(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.