Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 241/09

published on 02/02/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2011 - XII ZB 241/09
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Previous court decisions
Amtsgericht Ebersberg, 2 F 148/08, 20/08/2009
Oberlandesgericht München, 26 UF 1519/09, 24/11/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 241/09
vom
2. Februar 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1666, 1680; FGG §§ 20, 57, 59, 64; FamFG § 59
Großeltern, die das minderjährige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtigten
Mutter betreut haben und betreuen, sind gegen eine familiengerichtliche
Entscheidung, die das Sorgerecht dem Vater und wichtige Einzelbefugnisse
einem Pfleger überträgt, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - OLG München
AG Ebersberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für den am 27. Januar 2000 geborenen Maximilian.
2
Das Sorgerecht für das nichtehelich geborene Kind stand allein der Mutter zu. Der Vater hatte bis Anfang 2004 regelmäßige Kontakte zu dem Kind. Von 2004 bis Mitte 2006 verbüßte er eine Haftstrafe. Danach hatte er gelegentlich , aber unregelmäßig Umgang mit dem Kind.
3
Am 3. Februar 2008 verstarb die Mutter. Seit ihrem Tod hält sich das Kind bei den Großeltern mütterlicherseits auf. Die Großeltern haben die Vormundschaft für das Kind beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zunächst das Jugendamt mit dem Wirkungskreis der Vertretung in allen Angele- genheiten zum Ergänzungspfleger bestellt, später - jeweils durch vorläufige Anordnung - die Vermögenssorge und Nachlassregelung auf die Großmutter mütterlicherseits , die Beschwerdeführerin, übertragen. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 4 zum Verfahrenspfleger bestellt.
4
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen, hiervon aber erhebliche Bereiche ausgenommen. Die Befugnisse betreffend Aufenthaltsbestimmung, Antragsrecht nach SGB VIII, Gesundheitsfürsorge, Schulbelange und Regelung der Unterhaltsfragen und des Umgangs hat es dem Beteiligten zu 5 (Katholische Jugendfürsorge e.V.) als Ergänzungspfleger übertragen. Die bereits vorläufig der Großmutter übertragenen Befugnisse (Vermögenssorge und Nachlassregelung) hat es dieser dauerhaft übertragen.
5
Gegen den Beschluss hat die Großmutter Beschwerde eingelegt und damit das Ziel verfolgt, die gesamte Personensorge übertragen zu erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Großmutter verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

II.

6
Auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). Die Rechtsbeschwerde der Großmutter ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO auch ansonsten zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220).
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführerin stehe unter keinem Gesichtspunkt eine Beschwerdeberechtigung zu. Die allgemeine Beschwerdeberechtigung Verwandter sei durch § 64 Abs. 3 Satz 3 iVm § 57 Abs. 2 FGG ausdrücklich ausgeschlossen. Nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG stehe der von vornherein nicht sorgeberechtigten Großmutter kein Beschwerderecht zu, weil ihre materielle Rechtsstellung durch den Beschluss des Familiengerichts nicht beeinträchtigt werde. Dass das Familiengericht in der Begründung einer vorläufigen Anordnung die Absicht geäußert habe, die Großeltern sollten die Vormundschaft erhalten, begründe noch keine rechtlich geschützte Position. Auch die Möglichkeit eines künftigen Wechsels des Kindes zum Vater könne jedenfalls derzeit keine Rechtsverletzung der Großeltern darstellen. Ebenso wenig gebe die rein faktische Pflege und Betreuung des Kindes den Großeltern eine Rechtsstellung, die eine Beschwerdeberechtigung rechtfertigen könnte.
8
2. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
9
Dass die Beschwerdeführerin die Großmutter des betroffenen Kindes ist und sie zudem ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat, begründet für sich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben könnte. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG.
10
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl.
Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 57 Rdn. 31) und auch die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242 Rn. 7; vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 12 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN). Die allgemeine Beschwerdeberechtigung von Verwandten und Verschwägerten nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ist vom Gesetzgeber für Familiensachen bewusst ausgeschlossen worden, um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten und um die formelle Rechtskraft von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden (vgl. BT-Drucks. 13/11035 S. 26 f.). Gleichzeitig ist die Zuständigkeit für Verfahren nach § 1666 BGB neu geordnet worden. Zuständig ist anstelle des (damaligen ) Vormundschaftsgerichts seitdem das Familiengericht. Da die Einschränkung der Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 2 FGG aufgrund § 64 Abs. 3 Satz 4 FGG auch für das familiengerichtliche Verfahren galt und für die Anfechtung von Endentscheidungen nur die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO vorgesehen war, wurden die in Vormundschaftssachen früher bestehenden erweiterten Beschwerdeberechtigungen somit erheblich eingeschränkt und teilweise gegenstandslos (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 887 und nunmehr § 59 FamFG). Eine Beschwerdeberechtigung der Großeltern kann sich also nur ergeben , wenn diese durch die Entscheidung gemäß § 20 FGG in eigenem Recht beeinträchtigt worden ist.
11
b) Nach § 20 Abs. 1 FGG (entsprechend nunmehr § 59 Abs. 1 FamFG) steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Aus einem Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ergibt sich, dass allein aus der Stellung als Verwandter oder Verschwägerter ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht noch nicht folgt. Wie ein Ver- gleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20 (FGG)" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, genügt auch ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht (Senatsbeschlüsse vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - FamRZ 2009, 220 Rn. 13 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 mwN; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 1817 mwN).
12
aa) Der Beschwerdeführerin steht kein subjektives Recht zur Seite, das durch die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater und die Übertragung einzelner Sorgerechtsbefugnisse auf den Beteiligten zu 5 als Ergänzungspfleger beeinträchtigt wäre.
13
Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten (BVerfGE 19, 323, 329 = FamRZ 1966, 89, 90; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rn. 99). Etwas anderes gilt, wenn Großeltern - etwa als Vormund - anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind. In diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu (BVerfGE 34, 165, 200). Ob die Großeltern in diesem Fall generell beschwerdeberechtigt sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn in die den Großeltern vorläufig eingeräumten Befugnisse (Vermögenssorge und Nachlassregelung nach der Mutter) hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss nicht eingegriffen , sondern hat sie der Beschwerdeführerin vielmehr dauerhaft übertragen.
14
Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen an die Stelle der Eltern getreten ist und sich demnach auf das Elternrecht berufen kann, fehlt es an der Rechtsbeeinträchtigung, weil der übertragene Bereich der Beschwerdeführerin unverändert zusteht. Dementsprechend kann sie sich auch nicht gegen die Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf den Beteiligten zu 5 als Ergänzungspfleger wenden. Denn die dem Beteiligten zu 5 übertragenen Befugnisse haben ihr nie zugestanden. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin unterscheidet sich insofern im Übrigen nicht von derjenigen der am Verfahren nicht beteiligten Großeltern väterlicherseits, die allein im Hinblick auf die Verwandtschaft dem Kind gleich nahe stehen.
15
bb) Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin und dem Großvater übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Zu beachten ist allerdings, dass die Großeltern mütterlicherseits das Kind seit dem Tod seiner Mutter betreuen und versorgen. Insofern ist der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) Verfassungsgrundsätze gesehen, die eine grundsätzlich bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebieten (BVerfG FamRZ 2009, 291 Rn. 21). Zugleich hat es hervorgehoben , dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das von Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben zumindest auch nahe Verwandte - zum Beispiel Großeltern und Enkel - umfasse.
16
Auch auf diese Grundsätze kann indessen jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Beschwerdeberechtigung der Großeltern nicht gestützt werden. Zwar gebietet § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Auswahl des Vormunds unter anderem die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel berücksichtigt werden muss. Entsprechendes gilt gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Auswahl des Pflegers. Dieser materiellen Rechtslage entsprach die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung in Vormundschaftssachen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8, 9 FGG (vgl. § 69 g Abs. 1 FGG für Betreuungssachen). Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung und der Zuordnung dieser Angelegenheiten zu den Familiengerichten ist allerdings - wie oben ausgeführt - der Kreis der Beschwerdeberechtigten verkleinert worden. Der Gesetzgeber hat diese Folge bereits durch die Einführung des § 57 Abs. 2 FGG bezweckt, um im Interesse der Rechtssicherheit den Kreis der Beschwerdeberechtigten bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen überschaubar zu halten. Dass der Gesetzgeber sich dieser Folgen bewusst war, zeigt sich in der bereits in Bezug genommenen Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/11035 S. 26), nach welcher gerade der Fall eines nach §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB angeordneten Sorgerechtsentzugs erfasst werden sollte, obwohl für diesen das sogenannte Verwandtenprivileg nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig greift. Dass der Ausschluss der Beschwerdeberechtigung auch naher Verwandter vielmehr stets gewollt war, zeigt sich auch an der im Rahmen der Neuregelung durch das FGGReformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) getroffenen Regelung. Aus § 59 FamFG ergibt sich, dass die Beschwerdeberechtigung nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich von einer Rechtsbeeinträchtigung abhängt. Wie zum Vergleich die gesetzliche Regelung für Betreuungssachen in § 303 Abs. 2 FamFG belegt, bedarf eine weitergehende Beschwerdeberechtigung der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Gleichzeitig stellt das Gesetz in der Ausnahmevorschrift klar, dass den Angehörigen und Vertrauenspersonen das Beschwerderecht, das ebenso vor dem Hintergrund bestehender Auswahlvorschriften (§ 1897 Abs. 5 BGB) steht wie die Vormundschaft (§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) und die Pflegschaft (§ 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht aus eigenem Recht, sondern nur "im Interesse des Betroffenen" eingeräumt worden ist (ebenso § 335 Abs. 1 FamFG für Unterbringungssachen und § 429 Abs. 2 FamFG für Freiheitsentziehungssachen).
17
Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen Änderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/09 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN).
18
cc) Eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin aus dem Kreis der Beschwerdeberechtigten vermag der Senat nicht zu erkennen.
19
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG ist bereits ausgeführt worden, dass die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind. Sind die Großeltern teilweise in die Rechtsstellung der Eltern eingerückt, so ist der ihnen zukommende verfassungsrechtliche Schutz auf die ihnen übertragenen Rechtszuständigkeiten begrenzt. Das Elternrecht der Beschwerdeführerin kann durch den Beschluss des Amtsgerichts demnach nicht verletzt worden sein.
20
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, ist darin ebenfalls nicht eingegriffen worden. Dass das Kind seinen Aufenthalt weiterhin bei den Großeltern haben soll, ist Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung und wird weder vom Vater noch von den sonstigen Beteiligten in Frage gestellt. Das Familienleben zwischen Großeltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern). Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, das Familiengericht könne zumindest mitteloder langfristig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft dem Vater übertragen , und der Meinung ist, auch eine vorbereitende Entscheidung stelle eine Rechtsverletzung der Großeltern dar, ist dem nicht zu folgen. Erforderlich ist vielmehr eine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung. Demnach liegt schließlich auch kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vor. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, Entscheidung vom 20.08.2009 - 2 F 148/08 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2009 - 26 UF 1519/09 -
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 26/11/2008 00:00

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published on 04/09/2014 00:00

Tenor beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.09.2014. 1Gründe: 2I. 3Der am ##.##.2002 geborene Betroffene mit kosovarischer Staatsangehöri
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Annotations

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern,
2.
einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens sowie
3.
dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(2) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(3) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen.

(4) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu.

(2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie
2.
einer von ihm benannten Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.