Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2016 - 32 SA 63/16
Gericht
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage T-Straße 19/X-Straße 1-5 in N. Sie hat vor dem Landgericht N gegen die Beklagten Klage erhoben, mit der sie die Feststellung beantragen will, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von der Zahlung eines Betrags i.H.v. 5.833,14 € aus der Rechnung einer Firma U GmbH vom 15.12.2015 sowie weiteren Ansprüchen der genannten Firma im Zusammenhang mit der vorgenannten Rechnung freizustellen.
4Der Klage liegt nach dem Vortrag der Klägerin folgender Sachverhalt zu Grunde:
5Der Beklagte zu 2) habe im Jahr 2010 Sondereigentum an einer Wohnung im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage erworben, die über einer im Kellergeschoss befindlichen und im Gemeinschaftseigentum stehenden Kegelbahn lag. Er habe durch die Beklagte zu 1) umfangreiche Umbaumaßnahmen an Heizung und Bad der Wohnung vornehmen lassen. Durch die Arbeiten der Beklagten zu 1) sei es zu einem Wasserschaden gekommen, der durch die Beklagte zu 1) zunächst behoben worden sei. Kurz vor Ostern 2012 sei es zu einem starken Wassereintritt im Bereich der Kegelbahn gekommen, weil ein durch die Beklagte zu 1) innerhalb der Wand installiertes Fallrohr undicht gewesen sei. Eine Abdichtungsschelle an dem Fallrohr sei wohl nicht stark genug angezogen gewesen. Die Kosten der Beseitigung des Wasserschadens seien der Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2015 in Rechnung gestellt worden.
6Der Beklagte zu 2) ist aus der Wohnungeigentümergemeinschaft ausgeschieden. Er hat seinen Wohnsitz in Düsseldorf.
7Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien als Gesamtschuldner verpflichtet, sie von der Zahlung des aus der Rechnung noch offenen Restbetrages und etwaiger weiterer Kosten freizustellen. Die Beklagte zu 1) hafte aus § 823 Abs. 1 BGB, da sie zumindest fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt habe. Den Beklagten zu 2) treffe als Auftraggeber der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) die gleiche Verpflichtung.
8Das Landgericht N hat darauf hingewiesen, dass es für die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht zuständig sei. Ausschließlich zuständig sei gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und § 43 Nr. 2 WEG das Amtsgericht N.
9Die Klägerin beantragt, das Amtsgericht N als zuständiges Gericht zu bestimmen.
10Die Beklagten seien als Gesamtschuldner Streitgenossen, zudem liege ein im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund für die geltend gemachten Feststellungsansprüche gegen beide Beklagte vor.
11Die Beklagten haben nicht Stellung genommen.
12II.
131.
14Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zu der Bestimmung des ständigen Gerichts berufen.
152.
16Die Voraussetzungen einer Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in entsprechender Anwendung liegen vor.
17a)
18§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann über den Wortlaut hinaus auch nach Klageerhebung angewendet werden (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 16 m.w.N.).
19b)
20Die Beklagten sollen jedenfalls als einfache Streitgenossen gemäß § 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Die Norm beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche ist Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - X ARZ 101/11, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23.05.1990 - I ARZ 186/90, juris Rn. 5). Der danach erforderliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend schon daraus, dass die Klägerin die Beklagten als Werkunternehmer und dessen Auftraggeber gemeinsam auf Freistellung von Kosten in Anspruch nimmt, die ihr im Zusammenhang mit der Beseitigung des Wasserschadens entstanden sind, den die Beklagte zu 1) bei im Auftrag des Beklagten zu 2) durchgeführten Arbeiten verursacht haben soll.
21c)
22Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten ist nicht gegeben.
23Für die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist gemäß § 23 Nr. 2 c) GVG ausschließlich zuständig das Amtsgericht N. Bei der Klage handelt es sich um eine Streitigkeit über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einem Wohnungseigentümer gemäß § 43 Nr. 2 WEG. Unter § 43 Nr. 2 WEG fallen auch Schadensersatzansprüche des Verbands der Wohnungseigentümer gegen einzelne Wohnungseigentümer (Engelhardt Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 43 WEG Rn. 8, beck-online). Einen solchen stellt der vorliegend geltend gemachte Anspruch dar. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte ist auch dann begründet, wenn Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert haben (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 – V ZB 24/02, juris, Ls.).
24Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts N für die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist nicht feststellbar.
25d)
26Der Gerichtsstandsbestimmung steht auch nicht entgegen, dass vorliegend die sachliche Zuständigkeit auseinanderfällt. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bezieht sich nicht nur auf die örtliche Zuständigkeit, sondern in entsprechender Anwendung auch auf die sachliche Zuständigkeit und findet auch für den Fall der Verbindung einer WEG-Sache mit einem sonstigen streitigen ZPO-Verfahren Anwendung (Vollkommer in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 14). Die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Wohnungseigentumsgericht hindert die Bestimmung nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.06.2008 – 31 AR 74/08, juris Rn. 4).
273.
28Der Senat hat auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit, die er der Bestimmung des zuständigen Gerichts regelmäßig zu Grunde legt, das Amtsgericht N zum zuständigen Gericht bestimmt. Zwar ist regelmäßig ein Gericht zu bestimmen, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.04.1986 – IVb ARZ 4/86, juris Rn. 11; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 17). Anderes gilt aber, wenn für einen der Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Dann kann dieser dann bestimmt werden, auch wenn dort keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 20.05.2008 – X ARZ 98/08, juris Rn. 20; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 18).
29Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt hier örtlich in N. Dort sind die streitgegenständlichen Arbeiten vorgenommen worden. Demgegenüber kommt dem Wohnsitz des Beklagten zu 2) in Düsseldorf eine geringere Bedeutung zu. Es erscheint auch zweckmäßig, zum zuständigen Gericht das für Wohnungseigentumssachen ausschließlich zuständige Amtsgericht N zu bestimmen, weil der Rechtsstreit seine Wurzel in den durch den Beklagten zu 2) beauftragten Arbeiten an seinem Wohnungseigentum und deren Folgen auf das Gemeinschaftseigentum hat. In dem Rechtsstreit ist zudem bislang nur schriftsätzlich vorgetragen worden, so dass auch Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit der Bestimmung des Amtsgerichts N trotz der bereits bei dem Landgericht N erhobenen Klage nicht entgegenstehen.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.