Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - V ZB 24/02

published on 26/09/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2002 - V ZB 24/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 24/02
vom
26. September 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung
über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen
einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits
vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft
ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).

b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen
Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit
freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend
gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994,
1866).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - KG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2000 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Antragsbegehren die Wohnungseigentumsgerichte zuständig sind. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren, hinsichtlich der Beschwerdeinstanz unter Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts, auf 519,45 esetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer in einer Wohnungsanlage. Über das Vermögen der Eigentümerin einer der Wohnungen, der W. & Q. GmbH & Co. KG, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursverwalter bestellt. Hinsichtlich der Komplementärin der Gemeinschuldnerin wurde
die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt; sie befindet sich zwischenzeitlich in Liquidation. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 erklärte der Antragsgegner gegenüber dem Liquidator der Komplementärin die Freigabe der Wohnung aus der Konkursmasse. Nachdem der Antragsgegner die Freigabe dem Konkursgericht mitgeteilt hatte, wurde am 30. Juni 2000 der Konkursvermerk im Grundbuch gelöscht.
Mit ihrem am 29. Juni 2000 beim Amtsgericht Spandau - Wohnungseigentumsgericht - eingegangenen und dem Antragsgegner am 4. August 2000 zugestellten Antrag verlangen die Antragsteller Zahlung von Wohngeld in Höhe von insgesamt 5.059,77 DM nebst Zinsen. Der Forderung liegen die am 26. Mai 2000 von der Eigentümerversammlung beschlossene Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie der gleichzeitig beschlossene Wirtschaftsplan für das Wirtschaftjahr 2000/2001 zugrunde; sie setzt sich aus Nachzahlungen für 1999/2000 und fällig gewordenen Vorschüssen für 2000/2001 zusammen. Mit Beschluß vom 8. September 2000 hat das Amtsgericht Spandau die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts verneint und das Verfahren von Amts wegen "zur weiteren Veranlassung und Entscheidung" an das Amtsgericht Charlottenburg - Prozeßabteilung - abgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Kammergericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben. Hieran sieht es sich jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1988 (Senat, BGHZ 106, 34) und vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866) gehindert. Es hat deshalb mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZM 2002, 528 = ZfIR 2002, 492 = NZI 2002, 40 = WuM 2002, 397 = KGR 2002, 212 =
FGPrax 2002, 161 = ZMR 2002, 698) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, für Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis sei die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann gegeben, wenn der in Anspruch genommene Eigentümer vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei oder der an seine Stelle getretene Konkurs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalter vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum freigegeben habe. Maßgebend sei allein, daß der verfolgte Anspruch seine Grundlage im Gemeinschaftseigentum oder in dessen Verwaltung finde. Insoweit könne nichts anderes gelten als für Streitigkeiten zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem abberufenen Verwalter, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor den Wohnungseigentumsgerichten auszutragen seien. Eine unterschiedliche Behandlung von ausgeschiedenen Eigentümern oder sonstigen Zahlungsverpflichteten gegenüber ehemaligen Verwaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58, 64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf die Fälle übertragen, in denen ein auf Zahlung in Anspruch genom-
mener Konkursverwalter das zunächst in die Masse gefallene Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866). Die Divergenz dieser Rechtsprechung zur Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Ihr steht nicht entgegen, daß eine der Entscheidungen, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, nicht in einer Beschwerdesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit , sondern in einem streitigen Prozeßverfahren ergangen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; Beschl. v. 1. Dezember 1988, V ZB 10/88, NJW 1989, 1093; BGH, Beschl. v. 4. Juli 1953, II ZB 9/53, NJW 1953, 1708).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil der Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1 WEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeßgericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11; KG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12, 10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ 106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3). Die erforderliche Beschwerdebefugnis der Antragsteller ist ebenfalls zu bejahen; sie folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar
1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 299, 301; OLG Hamm, OLGZ 1988, 185, 186).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht geht das vorle- gende Gericht im gegebenen Fall von der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller das Wohnungseigentum überhaupt wirksam an die Gemeinschuldnerin freigegeben hat (1) und ob eine etwa wirksame Freigabe vor (2) oder erst nach (3) Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist. Für letzteren Fall hält der Senat an seiner entgegenstehenden bisherigen Auffassung nicht länger fest.
1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer. Diese Bestimmung setzt zwar nach ihrem Wortlaut eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft voraus. Um eine solche handelt es sich jedoch auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschaftsbezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seinerseits aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsende Rechte geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269 ff; KG, NJW-RR 1994, 85; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 13). Denn mit der Eröffnung des Konkursoder Insolvenzverfahrens gehen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über das Wohnungseigentum gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 KO; §§ 35, 80 InsO auf
den Verwalter über (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 395; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3208; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO). Dieser rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 46 f; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 25a).
Zu den § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallenden Verpflichtungen aus der Gemeinschaft zählt die vorliegend von den Antragstellern geforderte Zahlung rückständiger Wohngeldforderungen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 18). Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar, weil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 49, 50; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, aaO; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO, 1867; BayObLG, ZMR 1999, 119, 120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269; KG, NJW-RR 1994, 85; ZMR 2001, 60, 61; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 103; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16 Rdn. 43). Mithin steht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts jedenfalls dann außer Frage, wenn es - wie die Antragsteller geltend machen - nicht zu einer wirksamen Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin gekommen sein sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe in die Masse gefallener Gegenstände (vgl. § 114 KO) im Konkurs juristischer Personen zulässig ist (bejahend die h.M., vgl. BGHZ 35, 180, 181; BVerwG, NJW 1984, 2427; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 1 Rdn. 5 h; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 6 Rdn. 18; a.A. K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 6 KO Anm. 4 d cc; ders., KTS 1988, 1, 12 ff sowie für die Insolvenzordnung: Kübler/Prütting/Pape,
InsO, § 35 Rdn. 21, 32; Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, § 35 Rdn. 28).
2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zur Entscheidung über die verfolgten Zahlungsansprüche berufen, wenn der Konkursverwalter die Eigentumswohnung zwar wirksam freigegeben, seine Freigabeerklärung der Gemeinschuldnerin aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugegangen sein sollte. In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2 ZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; KG, NJW 1970, 330, 332; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14 a; Staudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 39, § 43 WEG Rdn. 10; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 15, Anh. zu § 43 Rdn. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums , 3. Aufl., Rdn. 570).
3. Schließlich ist mit dem vorlegenden Gericht davon auszugehen, daß die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts auch dann begründet ist, wenn bereits vor Rechtshängigkeit des Zahlungsverlangens eine wirksame Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin erfolgt sein sollte. Danach kann weiterhin offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Freigabeerklärung des Konkursverwalters der - in Liquidation befindlichen, aber nach wie vor vertretungsberechtigten (vgl. BGHZ 75, 178, 180, 182; BVerwG, aaO) - Komplementärin der Gemeinschuldnerin zugegangen ist. Zwar hätte der Konkursverwalter bei einem Zugang der Erklärung noch vor der Zustellung des Zahlungsantrags seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse an die wieder in vollem Umfang in ihre Rechte als Eigentümerin eingetretene Gemeinschuldnerin verloren (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO) und wäre
damit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer gleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; KG, ZMR 2001, 60, 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 25 a). Dies hätte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 34, 37 ff) die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet. Der Senat gibt diese Ansicht jedoch auf. Dies kann ohne Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 30 Abs. 2 FGG, § 132 Abs. 2 GVG (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 30 Rdn. 7) geschehen, nachdem der VII. und IX. Zivilsenat, von deren Entscheidung ebenfalls abgewichen wird, auf Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG mitgeteilt haben, an ihrer Rechtsauffassung nicht festzuhalten.

a) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Instanzgerichte (vgl. BayObLGZ 1986, 285, 287 f; 348, 350; 1994, 60, 62 f; BayObLG, Rpfleger 1975, 245; 1979, 318; WuM 1987, 333; WE 1988, 63; OLG Hamm, OLGZ 1982, 20, 22; WE 1994, 378, 379; KG, NJW-RR 1992, 461; ZMR 2001, 60, 61; OLG Köln, WE 1996, 75, 76; NZM 1999, 319, 320) und das Schrifttum (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 27; Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 43 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 43 WEG Rdn. 6; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 14a; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; Müller, aaO, Rdn. 611; ders., DWE 1988, 9, 13; Röll, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 435; Merle /Trautmann, NJW 1973, 118, 121; Happ, DWE 1988, 2, 5; wohl auch Bärmann /Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., E Rdn. 134; Niedenführ /Schulze, aaO, vor § 43 Rdn. 98; § 43 Rdn. 25a) weitgehend gefolgt.

b) Demgegenüber bejaht eine im Vordringen befindliche Auffassung die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann, wenn Ansprüche
aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert bzw. als Konkurs- oder Insolenzverwalter das Wohnungseigentum freigegeben haben (vgl. KG, NJW-RR 1988, 842, 843 [Vorlagebeschluß]; LG Krefeld, ZMR 1980, 189; AG Kerpen, ZMR 1999, 124, 125; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 25; Staudinger/ Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Briesemeister, in: Deckert, Die Eigentumswohnung , Stand Dezember 2001, Gruppe 7 Rdn. 46 ff; ders., ZMR 1998, 321, 326; Kahlen, WEG, 3. Teil, § 43 Rdn. 16; Weitnauer, PiG 30 (1982), 55, 62 f; Sauren, Rpfleger 1988, 18, 19; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 169, 170).

c) Der Senat tritt nunmehr der letztgenannten Ansicht bei. Für die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist entscheidend, daß die mit ihr verbundene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Betrachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hinreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswidersprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.
aa) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (BGHZ 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31). Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Beteiligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des § 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO; BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart, NJW 1970, 102; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezogenen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237; OLG Hamm, ZMR 1968, 271; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnauer /Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1). Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist, daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzverwalter ) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Wohnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ 106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO;
BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Stau- dinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6). Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemeinschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch verloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; AG Kerpen, aaO, 125; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Weitnauer/Hauger, aaO § 43 Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 25; Briesemeister, in: Deckert, aaO, Gruppe 7 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 jeweils für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).
bb) Die bisherige Rechtsprechung ist ferner deshalb aufzugeben, weil sie bei Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führt.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Verwalter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger Auffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78, 57, 65; BayObLGZ 1986, 348, 350; KG, OLGZ 1976, 266; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 23; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 31, Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 12, 28; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 9; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; zweifelnd Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 47; a.A. Merle/Trautmann, NJW 1973, 118, 121). Eine demgegenüber abweichende Verfahrenszuständigkeit bei Ausscheiden
eines Wohnungseigentümers (bzw. eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters) vor Rechtshängigkeit läßt sich nicht überzeugend begründen, insbesondere gibt die gesetzliche Regelung hierfür keinen Anhalt (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; Merle/Trautmann, aaO). Das vom Senat in BGHZ 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der herausgehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionieren der Gemeinschaft sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit dem amtierenden oder abberufenen Verwalter in dem flexiblen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eine unterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft. Auch Streitigkeiten über fortbestehende Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Eigentümers, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entstanden sind, können ohne weiteres die Belange der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen, so etwa, wenn dieser geschuldete Gelder in beträchtlicher Höhe vorenthalten werden.
(2) Widersprüche ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung für das Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümer einen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren vor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären lassen kann (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 f; OLG Düsseldorf, FG-Prax 1997, 181; KG, ZWE 2000, 274, 277; AG Kerpen, aaO, 125; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 90; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 29; Staudinger/Wenzel,
aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 43; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; vgl. ferner BGHZ 81, 35, 39; a.A. OLG Köln, WuM 1992, 162). Auch hier fehlt es an einleuchtenden Gründen für eine unterschiedliche Behandlung. Zwar wird zur Begründung für den - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmenden - unterschiedlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG vor allem angeführt, hier gehe es anders als im Fall der Nr. 1 nicht um nur subjektive Ansprüche der Eigentümer, sondern um Angelegenheiten, die objektiv für die gesamte Gemeinschaft von Bedeutung seien (vgl. BayObLGZ 1986, 350, 351; OLG Düsseldorf, aaO). Dieses Argument gilt jedoch in gleicher Weise für die Streitigkeiten, die § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallen. Auch Ansprüche , die von oder gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, berühren regelmäßig die Gesamtheit der Eigentümer. Dies gilt namentlich für Zahlungsverbindlichkeiten nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG. Es kommt hinzu, daß eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Verfahren nach Nrn. 1 und 4 des § 43 Abs. 1 WEG nicht selten zu wenig sachgerechten Folgen führt; denn oftmals sind die von der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse als Rechtsgrundlage für die Ansprüche heranzuziehen, die gegenüber einem Wohnungseigentümer verfolgt werden.
(3) Mit einer Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist es ferner nicht zu vereinbaren , daß die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach § 43 Abs. 1 WEG - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wird, wenn ein Dritter einen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend macht (vgl. BayObLG, WE 1990, 57; KG, WuM 1984, 308, 309; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 18; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5). Läßt der Übergang eines An-
spruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft dessen Rechtsnatur unverändert (vgl. BGHZ 72, 56, 58) und verbleibt es deshalb bei der einmal gegeben Verfahrenszuständigkeit (KG, WuM 1984, 308, 309), so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Wohnungseigentümers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührt werden. Dies zeigt, daß widersprüchliche Ergebnisse nur dann vermieden werden , wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolgten Anspruchs maßgebend ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 16).
(4) Zudem führt die bisherige Rechtsprechung auch dann zu Unstimmigkeiten , wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der ausgeschiedenen und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. In diesem Fall entspricht es allein dem geschilderten Normzweck, der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte den Vorzug zu geben (vgl. BayObLGZ 1994, 60, 63). Folge hiervon ist, daß es für einen Eigentümer, der zwar Wohnungseigentum veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnung in derselben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Eigenschaften betreffen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10). Da für dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozeßgericht zuständig wäre, wenn er sein gesamtes Wohnungseigentum in der betreffenden Anlage aufgegeben hätte, wird deutlich, daß nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuordnung entscheiden.
cc) Die geschilderten Widersprüche und Unstimmigkeiten zeigen, daß eine Korrektur der Rechtsprechung zur Verfahrenszuständigkeit der Prozeß-
und Wohnungseigentumsgerichte auch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist. Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 24. Mai 1988 (BGHZ 106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom VII. Zivilsenat begründeten Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wahren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxis nicht in Frage stellen wollte. Die hierbei angestrebte Rechtssicherheit ist jedoch nicht erreicht worden. Vielmehr bestehen bei den Instanzgerichten nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bei der Beurteilung von Zuständigkeitsfragen (vgl. etwa OLG Hamm, WE 1994, 378, 379; OLG Köln, NZM 1999, 319, 320). Außerdem hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob ein beteiligter Wohnungseigentümer bereits vor oder erst nach der - durch Zustellung der Antragsschrift begründeten - Rechtshängigkeit des Verfahrens im Grundbuch gelöscht wird und damit seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt schon verloren hat (vgl. AG Kerpen, aaO, 126). Werden dagegen sämtliche auf dem Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Streitfälle ohne Rücksicht auf die gegenwärtige Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Eigentümergemeinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgetragen, so erleichtert dies spürbar die Zuständigkeitsbestimmung für die Rechtsuchenden und die Gerichte. Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Zuständigkeitszuordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/97, WM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.
Umgekehrt stehen Gründe der Rechtssicherheit nicht unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Kontinuität höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats entgegen. Der Senat sieht
nicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem Beschluß vom 24. November 1988 (BGHZ 106, 34, 37) geäußert hat. Durch die nun erfolgte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden nämlich keine materiellen Rechtspositionen beeinträchtigt (vgl. auch Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; AG Kerpen, aaO).
dd) Schließlich ist mit der umfassenden Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch ein effizienterer Rechtsschutz verbunden. Die Konzentration aller sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Streitfragen auf die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit vermeidet nicht nur ein unwirtschaftliches Nebeneinander mehrerer Verfahren zu identischen Rechtsfragen bei verschiedenen Gerichten mit unterschiedlichen Verfahrensordnungen und Rechtszügen, sondern verringert auch die Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen (vgl. AG Kerpen, aaO). Ferner wird auf diese Weise sichergestellt, daß bereits die Streitschlichtung nicht den allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarien überlassen bleibt, sondern mit spezieller Sachkunde durch die auch hierfür eigens geschaffenen Wohnungseigentumsgerichte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31) erfolgt. Mit der umfassenden Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentumsgerichte ist zudem wegen § 43 Abs. 1 WEG auch eine sachgerechte lokale Konzentration der Streitigkeiten vor dem für die jeweilige Wohnanlage zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden, was bei Zuständigkeit der Prozeßgerichte allenfalls über eine erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO erreicht werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2000, 336). 4. Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen auszusprechen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigen-
tumsgerichte gegeben ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 46 WEG Rdn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Bei der Festsetzung des Geschäftswerts gemäß § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat 1/5 des Hauptsachewerts zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 30. September 1999, V ZB 24/99, NJW 1999, 3785, 3786). Der Senat hat für die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Beschwerdegericht von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am
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published on 13/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 313/16 Verkündet am: 13. Dezember 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:131219
published on 10/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 228/11 vom 10. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth, die Richte
published on 17/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 73/16 vom 17. November 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 43 Nr. 1 Wird ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung bzw. auf Wi
published on 20/10/2016 00:00

Tenor Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht N bestimmt. 1Gründe: 2I. 3Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft an der Wohnungseigentumsanlage T-Straße 19/X-Straße 1-5 in N. Sie hat vor dem Landgericht N gegen die Beklagten Klage
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Annotations

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.