Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Okt. 2015 - 32 SA 49/15
Gericht
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Münster.
1
Gründe:
2I.
3Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor.
4Die Kläger und die Beklagten sind Eigentümer aneinandergrenzender Reihenhausgrundstücke. Die Beklagten haben vor dem Amtsgericht Münster Klage erhoben, mit der sie mit dem Hauptantrag beantragen, die Beklagten zu verurteilen, einen an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Kläger und der Beklagten verlaufenden Zaun zu beseitigen. Mit dem Hilfsantrag beantragen sie, die Beklagten zu verurteilen, den Zaun auf eine im Klageantrag angegebene abgestufte Höhe zurückzubauen oder die Zaunanlage mit vorgegebenen Höhen neu zu erstellen. In der Klageschrift ist ohne nähere Begründung eine Schätzung des Gegenstandswertes auf gegenwärtig 3.000 € genannt.
5Das Amtsgericht Münster hat n dem ersten Termin mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit gegeben seien, da angesichts des gestellten Hilfsantrags bezüglich eines Rückbaus verbunden mit einem Neubau die sachliche Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts erreicht sein dürfte.
6Nachdem eine durch das Amtsgericht Münster angeregte gütliche Einigung nicht zu Stande gekommen war, hat das Amtsgericht Münster erneut Termin anberaumt und in diesem seinen Hinweis wiederholt, im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag sei die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben. Die Beklagtenvertreterin hat daraufhin die Zuständigkeit gerügt. Der Klägervertreter hat erklärt, dass der entsprechende Antrag einen Streitwert von 5.000 € nicht übersteigen dürfte. Gleichzeitig hat der Klägervertreter für den Fall, dass das Gericht bei seiner Auffassung bleibe, Verweisung beantragt.
7Das Amtsgericht Münster hat durch Beschluss vom 10.06.2015 den Streitwert auf über 5.000 € festgesetzt und sich durch weiteren Beschluss vom 10./12.06.2015 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kostenaufwand für den Rückbau der streitgegenständlichen Zaunbebauung und gegebenenfalls den abgestuften Neubau nach Wahl der Beklagten 5.000 € übersteige. Es folgen Ausführungen zu den Kosten der Beseitigung des Zauns und des Neuaufbaus.
8Das Landgericht Münster hat die Parteien daraufhin gewiesen, dass es sich ebenfalls für sachlich unzuständig erachte, da der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Beseitigung oder Veränderung des Zustandes zu bestimmen sei und die Kosten der Beseitigung für die Bemessung des klägerischen Interesses irrelevant seien. Der verweisende Beschluss des Amtsgerichts Münster sei nicht bindend, da die Verweisung offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft und unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen sei. Im deutschen Zivilprozessrecht bestimme sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs. Davon sei das Amtsgericht, das auf die auf Beklagtenseite anfallenden Kosten der Beseitigung abgestellt habe, ohne nähere Begründung und unvertretbar abgewichen. Die Kosten für das Versetzen bzw. Kürzen des Zauns seien unvertretbar hoch angesetzt worden. Da das Amtsgericht Münster die Parteien auf seine von der ganz allgemeinen Rechtsansicht abweichende Auffassung nicht hingewiesen habe, sei der Beschluss auch unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt.
9Die Parteien haben nicht Stellung genommen. Das Landgericht Münster hat sich daraufhin durch Beschluss vom 16.07.2015 unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung in dem Hinweisbeschluss ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.
10Das Amtsgericht Münster hat sich durch Beschluss vom 10.08.2015 erneut für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.
11II.
121.
13Das Landgericht Münster und das Amtsgericht Münster haben sich beide rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt.
142.
15Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO als das nächsthöhere Gericht über diesen Gerichten zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen.
163.
17Zuständig ist das Landgericht Münster, dessen Zuständigkeit aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster folgt.
18a)
19Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen.
20Die Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise fehlt (st. Rspr.,vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 13.03.1964 – Ib ARZ 44/64, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69-75, juris Rn. 4; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 28 m.w.N [juris].).
21Eine Bindung ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 29.07.2011 – 32 SA 57/11, juris Rn. 19). Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt daher in Betracht, wenn die Verweisung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, so dass sie objektiv als willkürlich erscheint (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69-75, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.03.1964 – Ib ARZ 44/64, juris Rn. 16). Für die Bewertung als willkürlich genügt es allerdings nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 12 m.w.N.). Einer Verweisung kann ferner die Bindungswirkung fehlen, wenn sie gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstößt oder nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen ist (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27.05.2008 – X ARZ 45/08 –, juris Rn. 6).
22b)
23Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verweisung durch das Amtsgericht Münster bindend.
24aa)
25Zu Recht weist das Landgericht Münster allerdings darauf hin, dass der Streitwert durch das Amtsgericht Münster fehlerhaft bestimmt worden ist.
26Die Berechnung des Zuständigkeitsstreitwerts gem. § 23 GVG richtet sich nach den §§ 48 ff. GKG (Zimmermann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 23 GVG Rn. 4 [beck-online]).
27Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gem. § 48 Abs. 1 GKG. Nichtvermögensrechtlich ist eine Streitigkeit, die sich nicht auf Geldansprüche oder geldwerte Ansprüche bezieht, wobei es nicht darauf ankommt, ob das zugrundeliegende Rechtsverhältnis vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art ist (Dörndorfer in: Binz u.a., GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 48 GKG Rn. 3 [beck-online]; Rohn in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, I. Streitwerte im gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen, Rn. 88 [beck-online]). Da der Zaun nach dem Vortrag der Kläger zum einen deren Rechte an der Grenzeinrichtung, zum anderen den Wert des Grundstücks beeinträchtigt, liegt ohne weiteres eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor.
28§ 48 Abs. 1 GKG verweist auf die Vorschriften für die Streitwertberechnung bezüglich der Zuständigkeit des Prozessgerichts, die §§ 1 ff. ZPO. Zu Recht hat das Amtsgericht Münster die wirtschaftlich zusammenhängenden Werte von Haupt- und Hilfsantrag nicht zusammengerechnet, sondern die Zuständigkeit nach dem jeweils höheren Streitwert bestimmt (vgl. Rohn in: Mayer/Kroiß, a.a.O., Rn. 75; Zimmermann in: MüKoZPO, a.a.O., § 23 GVG Rn. 4).
29Unzutreffend hat es jedoch den im Rahmen des § 3 ZPO zu bestimmenden Wert des Hilfsantrags ermittelt. Maßgeblich ist das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse des Klägers an der Beseitigung des Zustandes (BGH, Urteil vom 24.04.1998 – V ZR 225/97 –, juris Rn. 6 zur Unterlassungsklage; Wendtland in: BeckOK ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 3 ZPO Rn. 1 [beck-online]; Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 16]; Wöstmann in: MüKoZPO, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 4). Grundlagen der Prüfung sind der Tatsachenvortrag und die Sachanträge des Klägers (Wöstmann in: MüKoZPO, a.a.O., § 1 ZPO Rn. 24). Den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers, kommt dabei zwar erhebliches Gewicht zu (Wendtland in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 1; Wöstmann in: MüKoZPO, a.a.O., § 1 ZPO Rn. 24). Sie sind aber für das Gericht nicht bindend (BGH, Beschluss vom 08. 10.2012 – X ZR 110/11, GRUR 2012, 1288 [beck-online]), selbst wenn sie der Beklagte nicht bestreitet (Wöstmann in: MüKoZPO, a.a.O., § 1 ZPO Rn. 24). Das Gericht kann bei der Ermittlung des maßgeblichen Werts im Wege der Schätzung vorgehen (Wendtland in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 1).
30Das Interesse an der Beseitigung von Beeinträchtigungen eines Grundstücks entspricht in der Regel der Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen für den Beklagten, insbesondere die Kosten der Beseitigung, sind dagegen für die Bestimmung des Streitwerts der auf Beseitigung der Störung gerichteten Klage nicht erheblich (BGH, Beschluss vom 17.05.2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640 [beck-online]; Wöstmann in: MüKoZPO, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 48; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 3 ZPO Rn. 39 „Beseitigung“; siehe auch Wendtland in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 36; Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rn. 16 „Besitzstörung“ und „Eigentumsstörung“). Anhaltspunkte, warum das im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht erkennbar und zeigt auch das Amtsgericht Münster nicht auf.
31bb)
32Dennoch ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht in dem oben dargestellten Sinne derart fehlerhaft und willkürlich, dass ihr die Bindungswirkung zu versagen wäre.
33Wird die Zuständigkeit - wie vorliegend - aus dem Streitwert der Sache abgeleitet, so setzt die Bindungswirkung der Verweisung allerdings voraus, dass die Streitwertfestsetzung nach Lage der Akten aus dem Begehren der klagenden Partei selbst ohne weiteres nachvollziehbar oder jedenfalls durch das Gericht begründet worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gerichtliche Streitwertbemessung deutlich von der begründeten Bewertung des wirtschaftlichen Interesses durch die klagende Partei abweicht (OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2005 - 1 Sbd 13/05, MMR 2005, 378, [beck-online]).
34Das ist hier noch der Fall. Das Amtsgericht Münster hat seine Streitwertannahme in dem verweisenden Beschluss ausführlich begründet. Zwar fußt diese Begründung auf der fehlerhaften Annahme, das Interesse des Klägers sei nach Maßgabe der Kosten für die Beseitigung des Zauns zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Amtsgericht Münster um eine richtige Rechtsanwendung nicht bemüht hätte oder sich aufdrängende Zweifel an seiner Rechtsauffassung ausgeblendet hätte, fehlen jedoch.
35Das Amtsgericht Münster hat bereits in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit im Hinblick auf den Antrag „bezüglich eines Rückbaues verbunden mit einem Neubau“ hingewiesen und damit jedenfalls zu erkennen gegeben, dass es insoweit zur Streitwertbestimmung im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit auf den Wert der von den Beklagten vorzunehmenden Handlungen abstellte. Hätte es allein auf die Wertminderung durch den Grundstückszaun abgestellt, wäre eine Erörterung des Werts von Haupt- und Hilfsantrag schlechthin überflüssig gewesen. Dem folgt auch die Begründung des Verweisungsbeschlusses.
36Die Kläger haben über die in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 protokollierte Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Kläger hinaus, er „erachte die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts weiterhin für gegeben“, weil er der Auffassung sei, „dass der entsprechende Antrag ein[en] Streitwert von 5.000 Euro nicht übersteigen dürfte“, inhaltlich nicht zur Bestimmung des Streitwerts Stellung bezogen. Insbesondere enthält auch die Klageschrift nur die pauschale Äußerung, man „schätze den Gegenstandswert gegenwärtig auf € 3.000,00, vorbehaltlich einer anderen Festsetzung durch das Gericht.“ Auf welcher Grundlage die Kläger diesen Gegenstandswert angenommen haben, war für das Gericht nicht erkennbar. Die Wertbeeinträchtigung des Grundstücks ist in der Klageschrift im Zusammenhang mit den physischen Beeinträchtigungen des Grundstücks wie der Verschattung und des Wegfalls des „Blicks in den Horizont“ sowie der schmaleren Wahrnehmung des Reihenmittelhausgrundstücks benannt und wie diese unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt. Aus den Angaben des Klägers drängte sich daher dem Amtsgericht Münster nicht auf, dass eine andere als die von ihm irrtümlich zugrunde gelegte Grundlage der Beseitigungskosten richtig war. Vielmehr wies die Äußerung des Klägervertreters in dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 darauf hin, dass er zur Bestimmung des Werts der Klage ebenfalls zwischen Haupt- und Hilfsantrag differenzierte. Das wäre aber nicht geboten gewesen, hätte er auf die Wertminderung durch die behauptete Beeinträchtigung durch den Zaun abgestellt.
37Der Fehler des Amtsgerichts ist schließlich auch im Übrigen nicht derart grob, dass er zu einer fehlenden Bindungswirkung führte. Der Blick auf die Beseitigungskosten – die für das Abwehrinteresse des Beklagten auch in der Kommentierung häufig unmittelbar neben dem Beseitigungsinteresse des Klägers behandelt werden – lag nicht derart fern, dass jeder verständige Richter die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Erwägungen ohne weiteres hätte erkennen müssen. Diese Annahme ist für sich vielmehr durch einen schlichten Denk- oder Rechtsfehler erklärbar, da sie auf einer ungenauen Differenzierung zwischen den Interessen der Parteien beruht. Ein Fehler dieser Art ist, wie sich auch der Rechtsprechung zu der Frage der Bewertung des Interesses bei Beseitigungsklagen entnehmen lässt, nicht ungewöhnlich und nicht derart grob, dass er die Bindungswirkung der Verweisung entfallen ließe. Schließlich ist auch die Bewertung der Beseitigungs- und Neuerstellungskosten mit über 5.000 € eingehend begründet und nachvollziehbar.
38cc)
39Entgegen der Ansicht des Landgerichts Münster liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs gebietet keine Darlegung der Rechtsauffassung in Einzelheiten. Das Amtsgericht Münster hat den Parteien seine Auffassung bekannt gegeben, der Streitwert liege höher als durch die Kläger angenommen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine solche ist, wie ausgeführt, nur pauschal erfolgt. Wenn die Kläger die Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung zu begründen und deren Grundlage darzulegen, nicht genutzt haben, begründet dies jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.