Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Aug. 2015 - 32 SA 41/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 20.000 €.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung wegen Berater- und Prospekthaftung geltend.
4Nach dem Vorbringen des Klägers war der Beklagte zu 1) mit dem Kläger über einen langjährigen Anlagevermittlungs-, Beratungs- und Auskunftsvertrag verbunden und empfahl diesem eine Kapitalanlage in Form der Beteiligung an der K mbH & Co. KG „L“. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber deren Komplementärin, der Y GmbH mit Sitz in I, den Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit Einlagen in Höhe von insgesamt 75.000 €. Der Kläger trägt vor, die Beratung sei fehlerhaft erfolgt. Der Emissionsprojekt - in dem als Herausgeber die Komplementärin der Fondsgesellschaft genannt ist – sei ihm erst nach Zeichnung der Anlage zur Verfügung gestellt worden.
5Die Beklagte zu 2) ist die in dem Emissionsprospekt genannte Vertriebsgruppe, der Beklagte zu 3) ist ausweislich des Prospekts Vertragsreeder. Der Kläger sieht die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund der Angaben in dem Emissionsprospekt, in dem sie als Initiatoren der Schiffsbeteiligung bezeichnet sind und als solche den Verzicht auf eine Prospektprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begründen, als Prospektverantwortliche an.
6Der Kläger vertritt die Auffassung, das angerufene Landgericht Q – in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat und in dessen Bezirk die Beratung stattgefunden hat – sei gem. § 29 und 29c ZPO für die Klage gegen alle Beklagten zuständig. Hilfsweise hat er bereits vor dem Landgericht Q die Vorlage des Rechtsstreits zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht Hamm angeregt und nach Vorlage des Verfahrens durch das Landgericht Q an den Senat ausdrücklich einen Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.
7Die Beklagten halten das Landgericht P gem. § 32b ZPO für ausschließlich zuständig.
8II.
9Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands liegen nicht vor.
101.
11Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
122.
13Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
14Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die Klage ist ein ausschließlicher gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand aller Beklagten gem. § 32b ZPO bei dem Landgericht P begründet.
15a)
16Für die Beklagten zu 2) und 3) ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei dem Landgericht P begründet.
17aa)
18Die Beklagten zu 2) und 3) werden auf Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen. Die Beteiligung an der K mbH & Co. KG „L“ ist eine Kapitalmarktanlage. Der Prospekt, dessen Fehlerhaftigkeit der Kläger behauptet, ist eine öffentliche Kapitalmarktinformation.
19bb)
20Auf die Stellung der Beklagten zu 2) und 3) als Emittent oder Anbieter kommt es nicht an. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt – unabhängig von der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Anbieterin, des Emittenten oder der Zielgesellschaft - über den Wortlaut hinaus für Klagen gegen sonstige Prospektverantwortliche (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 14ff.; Senat, Beschluss vom 16.03.2015 – 32 SA 6/15, juris Rn. 6). Als solche für den Inhalt des Prospekts einzustehen haben diejenigen, die für die Geschicke des Unternehmens verantwortlich sind. Das sind die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der so genannten „Hintermänner“. Darüber hinaus haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 16 m. w.N.).
21Auszugehen ist insoweit vom Vortrag des Klägers (vergleiche Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.). Danach waren die Beklagte zu 2) als Vertriebsgesellschaft, die Beklagte zu 3) als Vertragsreederei Initiatoren der Kapitalanlage mit maßgeblichem Einfluss auf die Konzeption des Anlagemodells und des zugehörigen Prospekts. Sie werden damit als Prospektverantwortliche in Anspruch genommen. Das reicht für die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus.
22cc)
23Da § 32b Abs. 1 ZPO an den Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters oder der Zielgesellschaft anknüpft, begründet er eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts an deren allgemeinem Gerichtsstand im Sinne des § 17 ZPO (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 32b ZPO Rn. 3).
24Emittent im Sinne des § 32b ZPO ist derjenige, der eine Kapitalmarktanlage erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13, juris Rn. 10 m.w.N). Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30.07. 2013 – X ARZ 320/13, juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat (BGH, Beschluss vom 30.07. 2013 – X ARZ 320/13, juris Rn. 12 m.w.N.).
25Emittent und Anbieter sowie vertriebsverantwortlich war nach dem Inhalt des vorgelegten Prospekts die Y GmbH mit Sitz in I. Für diese zuständig ist das Landgericht P.
26b)
27Für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage sind entgegen der Ansicht des Klägers die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt.
28Der besondere Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die als irreführend angesehenen Prospektinformationen nach dem Vortrag der Klägerseite in den Beratungsgesprächen keine Verwendung gefunden haben und dem Anlageberater auch keine Unterlassung der Aufklärungspflichten vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 31).
29Eine Verletzung von Aufklärungspflichten, über die fehlerhafte Prospektangaben Eingang in das Beratungsgespräch gefunden haben, trägt der Kläger jedoch vor. Nach dem Vortrag des Klägers berichtete der Beklagte zu 1) ihm von der Sicherheit des Projekts, dessen Renditorientiertheit und den Steuersparmöglichkeiten. Für diesen Bericht des Beklagten zu 1) bezieht der Kläger sich auf die Rentabilitätsbetrachtung, die Gegenstand des Prospekts ist (S. 6 der Klageschrift). Diese hält der Kläger für fehlerhaft, wie sich aus seinen Ausführungen zur fehlenden Bedeutung der Steuersparmöglichkeiten (ebda.) und insbesondere aus seinen Ausführungen zur Pflicht des Anlageberaters ergibt, den Emissionsprospekt auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen (S. 9 der Klageschrift unter II. 1.b). Er wirft dem Beklagten zu 1) vor, dem Projekt innewohnende Gefahren aufgrund der Missachtung seiner Nachforschungspflichten nicht erkannt zu haben (ebda. und weiter S. 10 der Klageschrift unter II. 1. c). Damit wirft er dem Beklagten zu 1) in der Sache vor, die behauptet irreführenden oder verharmlosenden Prospektangaben ungeprüft in die Beratung übernommen zu haben, und macht diese Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf Informationen aus dem Prospekt zum Gegenstand der Klage. Das unterfällt § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
30Zuständig ist auch insoweit das Landgericht P als das für die Emittentin und Anbieterin zuständige Gericht.
31III.
32Nach ständiger Rechtsprechung ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn Klage bereits erhoben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ARZ 578/13, juris Rn. 19 m.w.N.; Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 – 32 SA 11/15, juris Rn. 11).
33Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen die weiteren Beklagten führen zu müssen. Ausgehend davon hat der Senat einen geschätzten Wert von 20% der Hauptsache für angemessen erachtet. Bei dem Wert der Hauptsache war von 100.000 Euro auszugehen, da der Kläger neben der Rückzahlung der für den Erwerb der Fondsbeteiligungen aufgewendeten 75.000 Euro weitere 25.000 Euro entgangenen Gewinn verlangt.
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.