Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Apr. 2015 - 32 SA 11/15
Gericht
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 9.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller beantragt eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die beratende Bank, die Antragsgegnerin zu 2. die Initiatorin und Prospektherausgeberin (sowie ausweislich des mit der Klageschrift überreichten Prospekts auch Anbieterin) und die Antragsgegnerin zu 3. die Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft.
4Nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag des Antragstellers zeichnete dieser im Januar 2009 nach Beratung durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1. eine Beitrittsvereinbarung zu einem geschlossenen Immobilienfonds; der Fondsprospekt wurde ihm im Anschluss an die Beratung nach Zeichnung mitgegeben. Der Antragsgegnerin zu 1. wirft er insbesondere vor, ihn nicht über bestehende Risiken und drohende Probleme im Zusammenhang mit dem Fonds beraten zu haben. Sie habe für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwandt, was ihr bei einer Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand hätte auffallen müssen (vgl. S. 16 f. der Klageschrift). Die Haftung der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. folge daraus, dass diese verschiedene Risiken der Anlage im Prospekt verschwiegen oder unzureichend dargestellt hätten.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen gem. § 32 b ZPO bestehe, da die Antragsgegnerin zu 1. ihm den Fonds nicht anhand des Prospekts vorgestellt, sondern diesen erst später übergeben habe. Unter Abstellung auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits liege es nahe, als gemeinsamen Gerichtsstand das Landgericht Siegen zu bestimmen. Hier hat der Antragsteller auch bereits Klage eingereicht.
6Die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. sind der Auffassung, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO beim Landgericht München I gegeben sei, da zumindest gegen die Antragsgegnerin zu 2. und 3. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden. Sollte der Senat einen Gerichtsstand gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen, liege eine Bestimmung des Landgerichts München I nahe, da die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in mehr als 50 inhaltlich weitestgehend gleich gelagerten Fällen Klage erhoben hätten.
7Die Antragsgegnerin zu 1. hat sich auch innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist nicht zur Gerichtsstandsbestimmung geäußert.
8II.
91.
10Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Zwar haben die Antragsgegnerinnen bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand und hat der Antragsteller sie als Streitgenossinnen verklagt; es besteht aber für die Antragsgegnerinnen gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand.
11Für die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht. Die Fondsbeteiligung ist eine Kapitalmarktanlage, der Prospekt, dessen Unzulänglichkeit der Antragsteller behauptet, eine öffentliche Kapitalmarktinformation; eine Prospektpflichtigkeit der Anlage ist nicht erforderlich. Der ausschließliche Gerichtsstand besteht unabhängig davon, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage der Anspruch gestützt wird (vgl. zum Ganzen nur Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 32 b ZPO Rn. 5). Schließlich wird die Klage mit der Antragsgegnerin zu 2. auch i.S.v. § 32b Abs. 1 a.E. ZPO gegen die Anbieterin gerichtet.
12Für die Antragsgegnerin zu 1. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage geltend gemacht. Eine solche Verwendung kann nicht allein durch die körperliche Vorlage des Prospekts im Beratungsgespräch erfolgen. Auch wenn der Prospekt dem Antragsteller nach seinem Vortrag erst nach Zeichnung der Beitrittserklärung vorgelegt wurde, besteht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13 - entschiedenen Fall - auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. ein hinreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Der Antragsteller stützt die gegen die Antragsgegnerin zu 1. erhobene Klage ausdrücklich auch darauf, dass diese „für die Beratung des Klägers einen fehlerhaften Prospekt verwendet“ habe (vgl. S. 17 der Klageschrift), also darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1. auf Grundlage eines fehlerhaften Prospekts falsch beraten habe, weil sie Fehler und Unvollständigkeit des Prospekts mangels hinreichender Prüfung nicht erkannt habe.
13Der Senat weicht mit dieser Einschätzung ebenso wenig wie die Oberlandesgerichte Hamburg (Beschl. v. 13.02.2015 - 6 AR 2/15) und Bremen (Beschl. v. 18.02.2015 – 3 AR 2/15) vom vorstehend bereits zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs ab. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde für die beratende Bank eine Verwendung des Prospekts und damit ein Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO verneint, weil sie das in dem Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlustes verschwiegen und zugleich den Prospekt erst nach der Beitrittserklärung übersandt habe (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 31), also gerade das Unterbleiben einer Berücksichtigung der im Prospekt beschriebenen Risiken in der Beratung gerügt.
14Die vom Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 30.03.2015 vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg (Beschl. v. 18.03.2015 - 8 SA 5/15) und Düsseldorf (Beschl. v. 18.03.2015 – 5 SA 22/15) geben keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung oder zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof. Beiden Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass der rechtlichen Würdigung der Vorwurf gegen die beratende Bank zugrunde gelegt wurde, diese habe für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwandt. Das Oberlandesgericht Bamberg führt aus, aus der Klageschrift ergebe sich nicht, dass Prospektangaben verwandt worden seien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte nicht zuverlässig feststellen, dass der Prospekt Beratungsgrundlage gewesen sei. Dass der Senat im hier zu entscheidenden Fall eine solche Verwendung zugrunde gelegt hat, wurde vorstehend dargestellt.
152.
16Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn zwischenzeitlich Klage erhoben wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass zumindest den Antragsgegnerinnen durch das Bestimmungsverfahren Kosten entstanden sind. Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen den weiteren Antragsgegner führen zu müssen. Ausgehend davon wird ein geschätzter Ansatz von 20 % der Hauptsache für angemessen erachtet.
Annotations
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.