Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. Juni 2014 - 32 SA 40/14
Gericht
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht F bestimmt.
1
G r ü n d e:
2A.
3Der Beklagte ist Gesellschafter und Mitbegründer eines Zentrums für Reproduktionsmedizin in F. Mit ihrer beim Landgericht F erhobenen Klage nehmen die Klägerinnen den Beklagten auf Erteilung von Auskunft über die Identität ihrer jeweils genetischen Väter in Anspruch. Den vorläufigen Streitwert ihrer Klage beziffern die Klägerinnen auf 12.500,00 €.
4Das Landgericht F hat sich durch Beschluss vom 11.03.2014 auf Antrag der Klägerinnen für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht F verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht F ausgeführt, es sei sachlich unzuständig. Unter Zugrundelegung des angegebenen Streitwerts von insgesamt 12.500,00 € entfalle auf jede einzelne Klage ein Zuständigkeitsstreitwert von 2.500,00 €. Eine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO scheide aus, weil es sich bei den Klageforderungen nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handele.
5Das Amtsgericht F hat die Parteien mit Verfügung vom 01.04.2014 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sich ebenfalls für sachlich unzuständig zu erklären und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Nr. 6 ZPO vorzulegen.
6Das Amtsgericht F hat sich mit Beschluss vom 25.04.2014 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit ohne klägerischen Antrag an das Landgericht F zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei sachlich unzuständig, weil der Streitwert die Summe von 5.000,00 € übersteige. Der Wert des Anspruchs jedes einzelnen der fünf beteiligten Streitgenossen betrage mindestens 2.000,00 €. Gemäß § 5 ZPO würden mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet. Das Gebot der Zusammenrechnung nach § 5 ZPO gelte auch im Streitgenossenprozess; die Vorschrift setze voraus, dass die Ansprüche nebeneinander (gleichzeitig) verfolgt würden. Die vom Landgericht gemäß Beschluss vom 11.03.2014 vorgenommene Verweisung mit der Begründung, eine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO scheide aus, weil es sich bei den Klageforderungen nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handele, sei entgegen § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht bindend, weil sie objektiv willkürlich sei. Weiche das verweisende Gericht von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, dann müsse es dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet haben. Das Landgericht hatte vorliegend seine mit dem Wortlaut von § 5 ZPO nicht in Einklang zu bringende Rechtsauffassung, die Anwendbarkeit der Vorschrift sei auf vermögensrechtliche Streitigkeiten beschränkt, nicht begründet.
7Die Verbindung der Klagen sei gemäß § 60 ZPO zulässig. Denn vorliegend bildeten gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche den Gegenstand des Rechtsstreits. § 60 ZPO beruhe weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und sei insofern weit auszulegen; dies gestatte es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lasse. Die Kläger seien nach ihrem Vortrag alle durch eine Fremdsamenspende in der Praxis des Beklagten gezeugt worden. Sie leiteten insofern ihre Ansprüche aus gleichartigen selbstständigen Lebenssachverhalten gegenüber dem Beklagten als Gesellschafter des J-Zentrums her. Der auf Beklagtenseite erforderliche innere Zusammenhang zwischen diesen Lebenssachverhalten sei daher gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts F vom 25.04.2014 Bezug genommen.
8Mit Verfügung vom 25.04.2014 hat das Amtsgericht F die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
9B.
10Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
11I.
12Sowohl das Landgericht F als auch das Amtsgericht F haben sich beide rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt.
13II.
14Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.
15C.
16Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht F zu bestimmen.
17Die Zuständigkeit folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts F vom 11.03.2014.
18I.
19Eine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird nämlich nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH NJW 2002, 3634 ff.; NJW 1993,1273; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 ZPO Rn 17; Fischer MDR 2005, 1091 ff.; Endell DRiZ 2003, 133 ff.; Tombrink NJW 2003, 2364 ff. – jeweils m. w. N.).
20II.
21Die Voraussetzungen einer Willkür sind bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs im Streitfall noch nicht erfüllt.
221.
23Zwar ist dem Amtsgericht F zuzugeben, dass die Verweisungsentscheidung des Landgerichts F auf der rechtlich unzutreffenden Erwägung beruht, eine Zusammenrechnung der Streitwerte gemäß § 5 ZPO scheide im Streitfall aus, weil es sich bei den Klageforderungen nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handele. Tatsächlich ist die Anwendbarkeit der Norm nicht auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts F in dem Beschluss vom 25.04.2014 nimmt der Senat Bezug.
242.
25Gleichwohl handelt es sich um einen einfachen Rechtsfehler des Landgerichts F bei der Anwendung des § 5 ZPO und der daraus folgenden rechtlichen Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt lässt. Das verweisende Landgericht F hat verkannt, dass sich der Anwendungsbereich des § 5 ZPO nicht auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt. Rechtsfehler belegen jedoch für sich allein selbst dann noch keine Willkür, wenn sie – wie im Streitfall - drastisch sind (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 281, Rn. 17). Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH NJW-RR 2011, 1364, 1365, Tz. 9). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts F noch nicht als willkürlich anzusehen. Das Landgericht F hat den Regelungsgehalt des § 5 ZPO, welchen es durchaus gesehen hatte, unzutreffend beurteilt. Dies stellt jedoch lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen. Auch die Parteien haben diesen Rechtsfehler weder erkannt noch auf ihn aufmerksam gemacht, obwohl das Landgericht F diese vor der Verweisungsentscheidung mit Verfügung vom 11.12.2013 auf seine unzutreffende Rechtsauffassung hingewiesen hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH NJW-RR 2011, 1364, 1365, Tz. 12; Senat, Beschluss vom 31.01.2014 – 32 SA 94/13 – zit. unter juris. de; Tombrink, NJW 2003, 2364, 2366).
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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.