Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Aug. 2015 - 32 SA 31/15
Gericht
Tenor
Zuständig ist das Landgericht C2.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist neben einem Herrn N Miteigentümer eines Grundstücks in C. Er bestellte in einer notariellen Urkunde des Notars I vom 7. Dezember 1988 (UR.-Nr. 747/1988) gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen früheren Ehefrau der X (X) eine Grundschuld an diesem Grundstück (Ziff. 1), unterwarf sich hinsichtlich der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes zulässig sein solle (Ziff. 2), und übernahm, ebenfalls unter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Grundschuld (Ziff. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde wird auf deren zu den Akten gereichte Kopie, Bl. 6 ff. der Akten, verwiesen. Die Unterwerfung des Klägers unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen.
4Die Beklagte, der unter dem 16.04.2014 eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilt worden ist, betreibt unter Berufung auf Abtretungserklärungen der X die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Klägers. Durch Beschluss vom 06.06.2014 hat das Amtsgericht C auf ihren Antrag die Zwangsvollstreckung wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld in Höhe von 50.000 € angeordnet.
5Der in S im Gerichtsbezirk des Landgerichts S2 wohnhafte Kläger hat vor dem Landgericht C2 Klage erhoben mit den Anträgen, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde vom 07.12.1988 und aus der am 16.04.2014 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären. Er macht geltend, die dingliche wie die schuldrechtliche Forderung bestünden nicht.
6Das LG C2 hat auf den weiteren Antrag des Klägers die Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 06.01.2015 zunächst gegen Sicherheitsleistung und durch weiteren Beschluss vom 06.02.2015 ohne Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt und Termin auf den 23.03.2015 anberaumt. Unter dem 19.03.2015 hat es den Termin aufgehoben und sich ferner durch Beschluss für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht S2 verwiesen, das gemäß § 797 Abs. 5 i.V.m. § 802 ZPO als das Gericht zuständig sei, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand habe.
7Das LG S2 hat die Parteien unter dem 14.04.2015 darauf hingewiesen, dass es örtlich unzuständig sei, da das Landgericht C2 gemäß den §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 3, 802 ZPO ausschließlich zuständig sei. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C2 sei nicht bindend, da er unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen sei.
8Durch Beschluss vom 19.05.2015 hat das LG S2 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
9II.
101. Das OLG Hamm ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen dem zuerst mit der Sache befassten LG C2 und dem LG S2 berufen ( § 36 Abs. 2 ZPO).
112. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Gerichte haben sich rechtskräftig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt, das LG C2 in dem Verweisungsbeschluss vom 19.03.2015, das LG S2 in dem Beschluss vom 19.05.2015.
123. Örtlich zuständig ist das LG C2.
13a) Das LG C2 ist für die Klage als Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, zuständig, da dort ein ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand gem. den §§ 800 Abs. 3, 802 ZPO begründet ist. Danach ist in Fällen, in denen die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist, für die in § 797 Abs. 5 ZPO bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
14aa) Die vorliegende Klage, mit der der Kläger materielle Einwendungen gegen die Verpflichtung aus der notariellen Urkunde und Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend macht, stellt eine Klage im Sinne von § 797 Abs. 5 ZPO dar.
15bb) Die vollstreckbare Urkunde vom 07.12.1988 enthält die Erklärung über die Unterwerfung nach Maßgabe des § 800 Abs. 1 S. 1 ZPO. Deren Eintragung in das Grundbuch ist erfolgt.
16cc) Die erhobene Vollstreckungsgegenklage bezieht sich allerdings nach Klageantrag und -begründung sowohl auf die in der Urkunde begründete Haftung aus der dinglichen Schuld wie auf die dort übernommene persönliche Haftung. Der Kläger wendet sich – auch wenn er in seinem Antrag die Urkunde als „Grundschuldurkunde“ bezeichnet und die Beklagte derzeit aus der dinglichen Schuld vollstreckt - gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde insgesamt. Sein Ziel ist, nicht nur Vollstreckung aus dem dinglichen Recht zu verhindern, sondern der Vollstreckung aus der Urkunde insgesamt – mithin auch aus der persönlichen Haftungserklärung - entgegenzutreten. Diese Auslegung des Klageantrags ist insbesondere vor dem Hintergrund geboten, dass die Beklagte durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2013 die Vollstreckung auch in das private Vermögen des Klägers angedroht hat.
17Auch in einem solchen Fall gilt der dingliche Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO für die gesamte Klage.
18Allerdings soll sich nach einer – vorwiegend in der Literatur - vertretenen Meinung § 800 Abs. 3 ZPO nur auf Klagen beziehen, die die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs zum Gegenstand haben. Für Klagen, die sich gegen die Zwangsvollstreckung wegen des persönlichen Anspruchs richten, soll es dagegen bei dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Schuldners gem. § 797 Abs. 5 ZPO bleiben (MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl. 2012, § 800 ZPO Rn. 21; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 800 ZPO Rn. 10; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1147 BGB, Rn. 29). Dem folgend wäre im vorliegenden Fall die einheitlich erhobene Klage gegen die Vollstreckung aus der Urkunde vom 07.12.1988 in zwei Klagen mit unterschiedlichen Gerichtsständen aufzuteilen. Soweit sich die Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld richtet, wäre das LG C2 zuständig. Soweit sie sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des schuldrechtlichen Anspruchs aus der Übernahme der persönlichen Haftung richtet, wäre das LG S2 zuständig.
19Rechtsprechung und ein Teil der Literatur nehmen demgegenüber jedenfalls dann, wenn die Klage sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, einen einheitlichen Gerichtsstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort an, an dem das Grundstück belegen ist (OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2004 - 5 W 45/04, BeckRS 2004, 08376; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 13 AR 6/03, 13 AR 06/03 –, juris; BayOblG, Beschluss vom 18.04.2002 - 1Z AR 36/02, NJW-RR 2002, 1295, 1296; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2000 - 4 W 43/99, NJW-RR 2001, 1728; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 800 ZPO Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 800 ZPO Rn. 18; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 800 ZPO Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 800 ZPO Rn. 7; offenlassend: OLG Hamm, Urteil vom 26. 4. 2004 - 5 U 28/04, NJOZ 2004, 1960, 1961). Danach setzt sich in diesem Fall der besondere Gerichtsstand des § 800 Abs. 3 ZPO gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 797 Abs. 5 ZPO durch.
20Dem ist, auch unter den Gesichtspunkten der Prozesswirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Gerichte, die bei der Auslegung von Zuständigkeitsvorschriften in besonderem Maße zu beachten sind (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 30.11.2009 - II ZR 55/09, BeckRS 2010, 03138, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173ff.), für den hier zu beurteilenden Fall zu folgen. Es entspricht den genannten Grundsätzen, die - in derselben Urkunde begründeten und miteinander in innerem Zusammenhang stehenden - dinglichen und persönlichen Ansprüche für die in §§ 797 Abs. 5, 800 Abs. 3 ZPO bezeichneten Klagen jedenfalls dann nicht verschiedenen ausschließlichen Gerichtsständen zu unterwerfen, wenn sie gemeinsam erhoben werden und – wie hier - der dingliche Anspruch durch den Gläubiger bereits geltend gemacht und vollstreckt wird und die Vollstreckung auch aus der schuldrechtlichen Verpflichtung droht. Denn anderenfalls müsste der Schuldner selbst bei gleichen Einwendungen gegen die dingliche und die persönliche Schuld mit zwei Klagen gegen die dingliche Schuld im dinglichen Gerichtsstand und gegen die persönliche Schuld im allgemeinen Schuldnergerichtsstand vorgehen. Dies führt zu der konkreten Gefahr widersprechender Entscheidungen über identische Einwendungen und ist auch im Übrigen nicht zweckmäßig. Die Erwägung, dass der Gerichtsstand des Belegenheitsorts eine Ausnahme darstellt, muss demgegenüber zurücktreten.
21b) Die Zuständigkeit des LG S2 folgt auch nicht aus einer Bindung an den Verweisungsbeschluss des LG C2 gem. § 281 Abs. 4 ZPO. Allerdings sind auf einfachen Rechtsfehlern beruhende Verweisungsbeschlüsse als bindend anzusehen, auch wenn sie auf der Verkennung oder Nichtbeachtung einer die Zuständigkeit begründenden Norm beruhen (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15, Rn. 9). Eine Bindungswirkung tritt aber nicht ein, wenn die Verweisung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt, nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar und daher willkürlich ist (BGH, aaO.).
22Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das LG C2 hat den Rechtsstreit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien verwiesen. Es hat verwiesen, ohne dass ein Verweisungsantrag des Klägers vorgelegen hat und ohne dass es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner Rechtsauffassung gegeben hat, die von der in der Klageschrift ausdrücklich aufgeführten Rechtsauffassung des Klägers abwich, der dort ausgeführt hatte, der Gerichtsstand ergebe sich aus den §§ 800, 802, 24 ZPO.
23Dahinstehen kann, ob die Bindungswirkung eines unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangenen Verweisungsbeschlusses nur dann fehlt, wenn die Verweisung möglicherweise unterblieben wäre, wenn der nicht angehörten Partei rechtliches Gehör gewährt worden wäre (zum Meinungsstand MüKoZPO/Prütting, ZPO § 281 Rn. 57). Denn jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass das LG C2 bei Gewährung rechtlichen Gehörs nach Stellungnahmen der Parteien seine Zuständigkeit erkannt und nicht verwiesen hätte. Denn der Verweisungsbeschluss nennt lediglich die §§ 794 Abs. 5, 802 ZPO, so dass davon auszugehen ist, dass das LG C2 § 800 ZPO und damit seine ausschließliche Zuständigkeit (jedenfalls) für die Klage gegen die (auch tatsächlich betriebene) Vollstreckung aus dem dinglichen Anspruch und auch seine nach dem dargestellten Meinungsstreit auch im Übrigen jedenfalls ernsthaft in Erwägung zu ziehende ausschließliche Zuständigkeit für die Vollstreckungsgegenklage gegen die schuldrechtliche Verpflichtung aus § 800 Abs. 3 ZPO schlicht übersehen hat, auch wenn der Kläger die Norm in der Klageschrift benannt hatte.
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Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von - a)
dem die Urkunde verwahrenden Notar, - b)
der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder - c)
dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
- 1.
gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, - 2.
notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, - a)
in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, - b)
in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder - c)
das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
- 1.
Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, - 2.
Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und - 3.
Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.