Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2002 - X ARZ 208/02

published on 10/12/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2002 - X ARZ 208/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 208/02
vom
10. Dezember 2002
in der Sache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) hat das nach § 32 ZPO örtlich zuständige
Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten
zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein
einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird.
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2002 - X ARZ 208/02 - Hanseatisches OLG
Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Antragstellerin will die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege des Gesamtschuldner-Regresses in Anspruch nehmen. Nach ihrer Darstellung beruht ihr Begehren auf folgender Begebenheit: Zwischen einem Rettungswagen der Antragstellerin und einem von dem in H. wohnenden Antragsgegner zu 2 gelenkten PKW kam es in H. zu einem Verkehrsunfall. Halter des geleasten PKWs war die in P. ansässige Antragsgegnerin zu 1. Die Antragstellerin ersetzte der Leasinggeberin den am Leasingfahrzeug entstandenen Schaden in voller Höhe. Sie meint, die Antragsgegner hätten sich jedenfalls in Höhe einer Haftungsquote von 30 % (entsprechend 2.541,90 diese Weise entstandenen Kosten zu beteiligen.

Die Antragstellerin hat am 10. April 2002 bei dem Hanseatischen Ober- landesgericht Hamburg beantragt, für die beabsichtigte Klage einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht möchte diesen Antrag ablehnen, weil seiner Ansicht nach ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. An dem gemäß § 32 ZPO begründeten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in H. könnten auch konkurrierende Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Senats vom 19. Februar 2002 (X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425) und durch Entscheidungen verschiedener anderer Oberlandesgerichte.
II. Die Vorlage ist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig.
Die vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch über konkurrierende materiell-rechtliche Ansprüche nicht deliktsrechtlicher Art entschieden werden darf, steht in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urt. v. 11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846; Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437) aus der Zeit vor Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809; zukünftig: n.F.) und der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1291; KG KGR 1995, 202; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170).

III. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Für alle materiellen Ansprüche, die mit der beabsichtigten Klage geltend gemacht werden sollen, ist ein gemeinsamer Gerichtsstand am Ort des Unfalls (H. ) begründet.
1. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, d.h. daß er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Eine dadurch begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die "Klage". Der Gesetzeswortlaut knüpft damit insoweit nicht an materiell-rechtliche Kategorien an, sondern an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden.
2. Das ist auch hier der Fall. Die Darlegung der Antragstellerin ergibt, daß gegen beide Antragsgegner sowohl ein im Wege der Legalzession nach § 426 Abs. 2 BGB erworbener materieller Schadensersatzanspruch nach dem Straßenverkehrsgesetz, für den die örtliche Zuständigkeit jeweils nach § 32 ZPO am Unfallort H. begründet ist, als auch ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die hiernach möglichen materiellen Rechte bilden einen einheitlichen prozessualen Anspruch. Nach heutigem Ver-

ständnis sind hierfür maßgeblich der Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 117, 1, 5 m.w.N.; auch Sen.Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493). Insoweit decken sich die hier in materieller Hinsicht einmal auf das StVG in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB, zum anderen auf § 426 Abs. 1 BGB gestützten Begehren. Der materielle Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB ist zwar zunächst darauf gerichtet, daß der andere Gesamtschuldner seinem Anteil entsprechend zur Befriedigung des Gläubigers mitwirkt, also bei Fälligkeit der Schuld einen seinem Anteil entsprechenden Betrag an den Gläubiger zahlt und dadurch so handelt, daß es überhaupt nicht zu einem Rückgriff zu kommen braucht (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 7.11.1985 - III ZR 142/84, NJW 1986, 978, 979; RGZ 79, 288, 290, 291). Sobald ein Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an den Gläubiger gezahlt hat, kann jedoch unter Berufung auf ein und denselben Sachverhalt derselbe Klageantrag sowohl nach dem StVG in Verbindung mit § 426 Abs. 2 BGB als auch nach § 426 Abs. 1 BGB begründet sein.
3. Soweit vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dem Reichsgericht (RGZ 27, 385) folgend - aus § 32 ZPO entnommen wurde, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung dürfe trotz Geltendmachung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nur über die deliktsrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen entschieden werden (BGH, Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437; BGH, Urt. v. 11.2.1980 - II ZR 259/78, VersR 1980, 846, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 98, 362; BGH, Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799), kann hieran nicht mehr festgehalten werden. Die dieser Auffassung zu Grunde liegende

Auslegung von § 32 ZPO, die zur Folge hat, daß dasselbe Begehren im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten unter Berufung auf nicht deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen erneut geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 5.7.1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978, 59), ist in Anbetracht von § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung nicht mehr sachgerecht.

a) Nach dieser Vorschrift muß ein Gericht, zu dem für ein bestimmtes Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, den Streitgegenstand auch unter anderen , an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entscheiden. Hierdurch wird vermieden, daß es über denselben Streitgegenstand zu mehreren Verfahren in verschiedenen Gerichtszweigen kommt (BGHZ 114, 1, 2). Dabei wird in Kauf genommen, daß das zur Entscheidung berufene Gericht über Sachverhalt und Rechtsfragen zu befinden hat, die nicht zu seinem angestammten Zuständigkeitsbereich gehören und für die ein anderer Gerichtszweig möglicherweise größere Sachnähe besäße.
Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke muß im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit ebenfalls zur Anwendung kommen. Wenn nach der Entscheidung des Gesetzgebers ein Gericht befugt und verpflichtet ist, über "rechtswegfremde" Anspruchsgrundlagen zu entscheiden, muß es erst recht befugt sein, über in seine Rechtswegzuständigkeit fallende Anspruchsgrundlagen zu entscheiden, die für sich gesehen seine örtliche Zuständigkeit nicht begründen würden.

Diesem Unstimmigkeiten zwischen den Regelungsbereichen von § 32 ZPO einerseits und § 17 Abs. 2 GVG n.F. andererseits vermeidenden Schluß steht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht entgegen. Danach sollten die Regelungen der ZPO über Verweisungen wegen örtlicher und sachlicher Zuständigkeit von den Regelungen über die Rechtswegzuständigkeit unberührt bleiben. Das zielte insbesondere auf § 281 ZPO, nicht auf § 32 ZPO; denn diese Vorschrift beinhaltet keine Regelung über Verweisungen ; sie betrifft die einer Verweisung vorgelagerte Frage, ob ein Gericht zur Entscheidung zuständig ist. Zwischen der Frage, ob ein Gericht als örtlich zuständiges entscheiden darf, und der Frage, wie im Falle der Unzuständigkeit zu verfahren ist, besteht auch kein Zusammenhang, der es verlangte, von einer der Sache nach gebotenen Auslegung in dem einen Bereich abzusehen, solange die Regelungen im anderen Bereich unverändert bleiben.

b) Allerdings haben sich auch nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. zahlreiche Stimmen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 32 ZPO ausgesprochen (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte; ferner OLG Hamburg OLG-Rep Hamburg 1996, 347, 348 sowie aus der Literatur MünchKomm.ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32 Rdn. 19; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 12 Rdn. 8 ff. u. § 32 Rdn. 10; Stein/ Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift Kissel, 1994, S. 327, 340 m. Fn. 51; Banniza v. Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EUGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR 2000, 723). Die hierfür angeführten Gründe stehen einer Auslegung des § 32

ZPO nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung jedoch nicht entgegen (im Ergebnis ebenso: BayObLG NJW-RR 1996, 509; OLG Koblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413; MünchKomm.ZPO /Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 12 Rdn. 21 u. § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann, ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92, 93; U. Wolf, ZZP Int. 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.; Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.).
Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, daß der Gesetzgeber durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. zum Ausdruck gebracht hat, daß das Interesse an einer möglichst schnellen und einfachen Beilegung des Rechtsstreits höher zu bewerten ist als das Anliegen, das Bestehen von Rechten stets von demjenigen Gericht beantworten zu lassen, das zu der jeweiligen Rechtsmaterie die engsten Beziehungen hat. Das kann seitdem auch bei der Auslegung von § 32 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben. Denn auch im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit besteht die durch § 17 Abs. 2 GVG n.F. im Sinne der Prozeßökonomie gelöste Interessenlage. Auch hier könnte es - wie ausgeführt - ansonsten dazu kommen , daß derselbe Streitgegenstand mehrfach Gegenstand eines Rechtsstreits werden kann.

c) Demgegenüber ist nicht entscheidend (so aber OLG Hamburg OLGRep Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166, 167 f.;

Peglau, MDR 2000, 723; Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 498; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 76), daß der Kläger im Zivilprozeß - anders als in den Fällen des § 17 Abs. 2 GVG n.F. - jedenfalls bei Inanspruchnahme lediglich eines Beklagten - die Möglichkeit hat, eine einheitliche Entscheidung über alle Anspruchsgrundlagen herbeizuführen, indem er im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten klagt. Der Kläger braucht diese Möglichkeit nämlich nicht zu nutzen; für ihn mag es im Einzelfall sogar verlockend sein, eine "zweite Chance" zu haben. Demgegenüber ist der Beklagte regelmäßig und berechtigter Weise daran interessiert ist, daß er nach einer ersten Klage und deren Abweisung nicht erneut mit demselben, auf denselben Sachverhalt gestützten Begehren gerichtlich konfrontiert werden kann.
Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu überzeugen, wenn eine umfassende Entscheidungsbefugnis des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung als unberechtigte Bevorzugung des Klägers angesehen wird (so aber OLG Köln MDR 2000, 170; Peglau, MDR 2000, 723; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 75 f.). Die vor Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 ZPO vertretene Meinung wie die nunmehr vorgenommene Auslegung der Bestimmung bieten sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten Vor- und Nachteile (vgl. Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 398; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 14). Keiner dieser Nachteile ist so gravierend, daß die eine oder andere Lösungsmöglichkeit von vornherein ausschiede. Im Ergebnis gibt deshalb die in § 17 Abs. 2 GVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung zum Ausdruck kommende sachbezogene Wertung den Ausschlag zugunsten einer umfassenden Entscheidungskompetenz des berechtigter Weise angerufenen Gerichts des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung.

Hieran ändert auch die verschiedentlich hervorgehobene Gefahr einer mißbräuchlichen Erschleichung von Zuständigkeiten (OLG Hamburg OLG-Rep Hamburg 1996, 347, 348; MünchKomm.ZPO/Patzina, § 32 Rdn. 19; Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 502; Würthwein, ZZP 106 (1993), 51, 76 f.) nichts. Ihr wird schon dadurch begegnet, daß die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nur dann besteht, wenn der Kläger einen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425). Hat der Kläger seiner Darlegungslast insoweit genügt und ist lediglich ein einheitlicher Streitgegenstand zu beurteilen, führt eine Klage im Gerichtstand der unerlaubten Handlung überdies regelmäßig dazu, daß der Streit insgesamt von einem ortsnahen Gericht erledigt werden kann, was die zu beurteilenden Handlungen anbelangt. Das dient nicht nur der Prozeßökonomie, sondern kann auch eine sachgerechte Entscheidung des Einzelfalls fördern.

d) Der vorgenommenen Auslegung von § 32 ZPO steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Danach ist die Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte allerdings auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird (BGHZ 132, 105, 112 f.; zur entsprechenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 EuGVÜ vgl. EuGH, Beschl. v. 27.9.1998 - Rs. 189/87, NJW 1988, 3088, 3089). Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ist aber mit besonders weitreichenden Konsequenzen verknüpft. Von ihr hängt ab, welche nationalen Vorschriften für das Verfahrensrecht und das Kollisionsrecht anwendbar sind. Auch unabhängig davon ist es für die Beteiligten in aller Regel von besonderer Bedeutung , ob sie in ihrem Heimatstaat oder im Ausland vor Gericht stehen (vgl.

BGHZ 132, 105, 113 f.). Schon die Entscheidung, ob im Inland die ordentlichen Gerichte oder die Gerichte eines anderen Rechtswegs zuständig sind, ist demgegenüber von deutlich geringerem Gewicht. Erst recht gilt dies, wenn es allein um die örtliche Zuständigkeit innerhalb desselben Gerichtszweigs geht. Die Folge, daß die Entscheidungsbefugnis des Gerichts weniger weit reicht, wenn § 32 ZPO nicht für die örtliche, sondern für die internationale Zuständigkeit maßgeblich ist, kann deshalb hingenommen werden. Zwar leitet sich nach innerstaatlichem Recht die internationale Zuständigkeit gesetzestechnisch aus der örtlichen Zuständigkeit ab. Dennoch bleibt die internationale Zuständigkeit eine selbständige Prozeßvoraussetzung, bei der sich im Vergleich zur örtlichen Zuständigkeit unterschiedliche Interessen der Parteien ergeben können und zu beachten sind.

e) Die vorgenommene Auslegung von § 32 ZPO steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Vorschrift verlangt, daß sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 48, 246, 253). Ist die Zuständigkeit in einem förmlichen Gesetz geregelt, sind die insoweit geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze heranzuziehen. Danach hat sich die Auslegung nicht auf den Wortlaut der Norm zu beschränken; zur Erfassung ihres Sinns sind vielmehr auch alle anderen Auslegungskriterien heranzuziehen (BVerfGE aaO, 254). Sie ergeben hier - wie ausgeführt - eine umfassende Entscheidungszuständigkeit im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG es zuläßt, von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung einer Zuständigkeitsnorm ohne Anlaß abzuweichen. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht gegeben. Der Wortlaut des § 32 ZPO ist zwar unverändert geblieben. Durch das Inkrafttreten des § 17 Abs. 2

GVG n.F. ist die Norm aber in einen anderen Regelungszusammenhang gestellt worden. Dies erlaubt und gebietet, sie in anderem Sinne auszulegen als es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis dahin geschehen ist.

f) § 132 Abs. 2 GVG hindert nicht, daß der für Gerichtstandsbestimmungen geschäftsplanmäßig zuständige X. Zivilsenat die gebotene Entscheidung ohne Vorlage an den Großen Senat trifft. Auch dies folgt aus dem soeben Ausgeführten. Durch Inkrafttreten von § 17 Abs. 2 GVG n.F. stellt sich die Rechtsfrage der Tragweite von § 32 ZPO auf Grund einer geänderten Gesetzeslage neu; bis dahin ergangene Entscheigungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs sind gleichsam überholt. Wie bei anderem zu Grunde liegendem Sachverhalt fehlt es mithin an der nach § 132 Abs. 2 GVG erforderlichen Identität der Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1992 - 2 BvR 972/92, NStZ 1993, 90; Beschl. v. 16.8.1994 - 2 BvR 647/93, NStZ 1995, 76).
3. Da nach allem im vorliegenden Fall gemäß § 32 ZPO für alle geltend zu machenden Anspruchsgrundlagen ein gemeinsamer Gerichtsstand in H. besteht und es deshalb einer Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht bedarf, ist der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung kostenpflichtig

(vgl. BGH, Beschl. v. 5.2.1987 - I ARZ 703/86, MDR 1987, 735) durch den nach § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Entscheidung berufenen Bundesgerichtshof zurückzuweisen.
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Mühlens Meier-Beck
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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published on 19/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 334/01 vom 19. Februar 2002 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32 Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt. BGH, Besch
published on 18/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 62/98 Verkündet am: 18. Juli 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 812 A
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published on 21/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 111/09 Verkündet am: 21. Februar 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 362/02 vom 7. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 29c Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Ha
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Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.