Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Nov. 2015 - 31 U 64/15
Gericht
Tenor
Das am 29.01.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Aktenzeichen 6 O 357/14) wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.804,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 % vom 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 26.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C in Höhe von 2.099,76 Euro freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. 48.804,63 € zurückzuerstatten, die von der Klägerin an sie für die im Jahr 2012 erfolgte vorzeitige Ablösung dreier Darlehensverträge gezahlt wurden.
5Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2014 hat die Klägerin die Darlehensverträge widerrufen.
6Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei dadurch erloschen, dass die Parteien im Jahr 2012 Aufhebungsverträge abgeschlossen hätten.
7Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt. Die Klägerin habe mehrere Jahre bis zur Geltendmachung des Widerspruchs verstreichen lassen. Zudem habe sie die Darlehensverträge erst 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung widerrufen und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt. Bei dieser Sachlage habe sie sich darauf einrichten dürfen, dass die Klägerin von einem etwaig ihr zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird. Zudem hat sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufen.
8Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich verfolgten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen. Das Widerrufsrecht der Klägerin sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zwar nicht verfristet gewesen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie nicht die Musterbelehrungen zu § 14 BGB-InfoVO verwandt habe. Die Klägerin habe gleichwohl ihr Widerrufsrecht nicht mehr wirksam ausüben können, weil es verwirkt gewesen sei.
10Das Zeitmoment sei gegeben, weil seit Abschluss der Darlehensverträge am 23./25.07.2007 bis zum Widerruf am 04.07.2014 bereits 6 ¾ Jahre vergangen gewesen seien.
11Das Umstandsmoment sei durch den Abschluss der Aufhebungsverträge im Juli bzw. August 2012 und der unmittelbar darauf von der Klägerin vorgenommenen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen erfüllt worden. Insoweit setzt sich das Landgericht eingehend mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Rechtsausführungen auseinander.
12Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klägerin mit der Berufung.
13Sie ist der Auffassung, ihr Widerrufsrecht sei nicht verwirkt. Insbesondere sei ihr Widerrufsrecht nicht durch den Aufhebungsvertrag erloschen. Sie habe schließlich nichts von ihrem Widerrufsrecht gewusst. Zudem habe die Beklagte arglistig gehandelt, weil sie ihr in dem Schreiben vom 20.06.2012 nicht mitgeteilt habe, dass sie die Darlehensverträge auch ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung hätte beenden können.
14Im Übrigen ist die Klägerin der Meinung, dass die Beklagte nicht schutzbedürftig sei. Denn es sei schließlich die Beklagte gewesen, die ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung der Klägerin über das ihr zustehende Widerrufsrecht verletzt habe. Die Beklagte habe daher zu keiner Zeit davon ausgehen dürfen, dass sie den Vertrag nicht doch noch widerrufen werde.
15Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
161. die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.804,63 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 2 % p.a. seit dem 17.08.2012 bis zum 25.11.2014 sowie weitere Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.11.2014 zu zahlen;
172. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme der Kanzlei C i.H.v. 2.099,76 € freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag. Sie bleibt bei ihrer Meinung, dass der Widerruf der Klägerin verwirkt gewesen sei, da er erst 7 Jahre nach Vertragsabschluss und 2 Jahre nach vollständiger Vertragsaufhebung ihr gegenüber erklärt worden sei.
21Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
22B)
23Die Berufung ist begründet. Die Klage ist begründet.
24I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 346 ff., 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 48.804,63 € zu, weil sie mit anwaltlichem Schreiben vom 04.07.2004 die im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensverträge wirksam widerrufen hat.
251. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin die Darlehensverträge aus dem Jahr 2007 mit Schreiben vom 04.07.2014 wirksam widerrufen konnte, weil die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Dieser Darstellung der Rechtslage tritt auch die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungserwiderung nicht entgegen.
262. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfV berufen, weil sie in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 30.01.2008 von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV abgewichen ist. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.; XI ZR 349/10, Juris Rz. 37). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt wurde. Zudem enthält die Widerrufsbelehrung Zusätze. Weiterhin findet sich in der Überschrift - abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung - ein Hinweis auf eine Fußnote, in der die Aufforderung enthalten ist „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ Schließlich ist auch der Klammerzusatz betreffend mögliche Angaben zum Widerrufsadressaten in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen in Fußnote 1 in der verwendeten Form zumindest gestalterisch in der Musterbelehrung nicht vorgesehen.
273. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Beklagten, durch den Jahr 2012 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag seien die Widerrufsrechte der Klägerin erloschen. Ist eine Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, so entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Der Widerruf kann daher - unbefristet - erfolgen. Dies kann sogar dann geschehen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. nur Senat, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Juris Rz. 26; Senat, Urteil vom Urteil vom 25.03.2015; 31 U 155/14; OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).
284. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist das Widerrufsrecht der Klägerin auch nicht verwirkt.
29Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11 Rz. 39). Außerdem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die – anders als die Klägerin – hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn der betreffende Darlehensvertrag zwischenzeitlich einvernehmlich aufgehoben worden ist. Dies gilt erst Recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Klägerin in wirksamer Form nachzubelehren (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, das Widerrufsrecht nicht nach einem bestimmten Zeitraum erlöschen zu lassen, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung fehlt. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen.
30Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 25.01.2012 (13 U 30/11), des KG, Urteil vom 16.08.2012 (8 U 101/2012) und des OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014 (14 U 55/13). Diese Entscheidungen beruhen jeweils auf die von den genannten Gerichten getroffen Feststellungen tatsächlicher Art und können daher nicht einschränkungslos auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden (Senat, Hinweisschreiben vom 25.08.2014, 31 U 74/14).
315. Infolge des Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensverträge im Jahr 2007 und der Restschuldversicherungen gerichteten Willenserklärungen der Klägerin sind die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge gemäß § 358 Abs. 1 i.V.m. §§ 358 Abs. 4, 347, 346 BGB rückabzuwickeln. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zu
32II. Schließlich kann die Klägerin auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Freistellung von den von ihr zu zahlenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Dadurch, dass die Beklagte der Klägerin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt hat, hat sie eine Pflichtverletzung begangen, die sie zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Höhe nach hat die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht angegriffen.
33III. Bis zum 25.11.2014 einschließlich kann die Klägerin die geltend gemachten Zinsen i.H.v. 2 % als Nutzungsersatz verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB). Mit Rechtshängigkeit der Klageforderung steht der Klägerin ab dem 26.11.2014 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu.
34IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Rechtsanwalt
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.