Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Dez. 2015 - 31 U 191/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 130/15) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.600 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2I. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den Bestand eines Bausparvertrages, den der Kläger am 10.05.1991 mit der Beklagten über eine Bausparsumme von 44.000 DM (= 22.496,42 €) abgeschlossen hatte.
3Gemäß § 6 Abs. 1 ABB wird das Bausparguthaben jährlich mit 3 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. Nach § 9 Abs. 1 ABB kann die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
4Am 31.12.1997 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor.
5Mit Schreiben vom 12.12.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 30.06.2015 unter Bezugnahme auf § 489 BGB.
6Mit der Klage hatte der Kläger die Feststellung verlangt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag über den 30.12.2015 fortbesteht. Ferner hat der Kläger die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 633,21 € nebst Zinsen verlangt.
7Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
8Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils.
9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
10Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Auffassung, der Beklagten stehe kein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu. Diese Vorschrift sei auf Bausparverträge nicht anwendbar. Zudem ergebe sich aus der Regelung nicht, dass das Eintreten der Zuteilungsreife gleichbedeutend mit dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta sei. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass es ein Wesensmerkmal eines Bausparvertrages sei, dass der Bausparer selber bestimmen könne, zu welchem Zeitpunkt er ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen wolle. Dieser Anspruch könne dem Bausparer bis zum völligen Erreichen der vereinbarten Bausparsumme nicht genommen werden.
11Dass sich das Zinsniveau für die Beklagte negativ entwickelt habe, rechtfertige keine andere Betrachtung. Dieses hätte die Beklagte im Rahmen ihrer ABB berücksichtigen können und müssen.
12Schließlich verweist der Kläger darauf, dass der Beklagten gemäß § 9 ABB kein Kündigungsrecht zustehe, soweit der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfülle. Dass er dies nicht getan habe, habe die Beklagte selber nicht behauptet.
13Der Kläger beantragt,
14unter Abänderung des am 20.08.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 14 O 130/15, festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bausparvertrag, Vertragsnummer ####, Bausparsumme 44.000 DM, über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht;
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,21 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.
16II.
17Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist nach einstimmiger Auffassung des Senats unbegründet, weshalb die Berufung gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der zwischen den Parteien abgeschlossenen Bausparvertrag Nr. #### über den 30.06.2015 hinaus fortbesteht. Denn die Beklagte hat diesen Vertrag mit Schreiben vom 12.12.2014 gemäß § 489 I Nr. 2 BGB wirksam zum 30.06.2015 gekündigt.
18Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Hinweis des Vorsitzenden in dessen Schreiben vom 18.11.2015 (Bl. 178 ff. d.A.). Ergänzend weist der Senat zum Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 15.12.2015 auf Folgendes hin:
191.
20Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass die Bausparkasse auch bereits vor Zuteilung bzw. Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, jedenfalls solange die Bausparsumme noch nicht voll angespatt sei, gleichzeitig Darlehensgeberin bezüglich des künftig zur Verfügung zu stellenden Bauspardarlehens sei. Der Kläger verkennt, dass die im Hinweis des Vorsitzenden zitierte herrschende Meinung, der der Senat folgt, in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit sieht, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Der Rollentausch erfolgt entgegen der Auffassung des Klägers erst und nur dann, wenn das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird.
212.
22Dass und warum die Beklagte den Darlehensvertrag gemäß § 489 I Nr. 2 BGB wirksam zum 30.6.2015 gekündigt hat, ist im Hinweis des Vorsitzenden ausdrücklich ausgeführt. Die Auffassung des Klägers, Bauspardarlehen seien grundsätzlich unkündbar, trifft nicht zu:
23Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenen Sollzins in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Der Zweck der Vorschrift liegt im Interessenausgleich und im Schutz des Darlehensnehmers. Durch die Vorschrift sollen marktgerechte Zinsen ermöglicht werden. Die Vorschrift gilt für alle Arten von Darlehensverträgen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 1), demzufolge auch für das hier vorliegende Darlehen aus dem Bausparvertrag. In diesem Sinne ist in den Gesetzesmaterialien zum vergleichbaren § 609 a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ausgeführt: „Absatz 1 Nr. 3 gewährt dem Schuldner bei allen festverzinslichen Darlehen („in jedem Falle") nach Ablauf von 10 Jahren nach der Auszahlung ein gesetzliches Kündigungsrecht. Die Regelung hat nur für Darlehen mit einer Laufzeit von über 10 Jahren praktische Bedeutung. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums soll der Schuldner die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Darlehensvertrag zu lösen.“
24Die Vorschrift des § 489 I Nr. 2 BGB ist nicht auf Verbraucher beschränkt. Sie steht vielmehr auch anderen Darlehensnehmern und auch Bausparkassen zu. Denn § 489 BGB enthält keine Einschränkung in personeller Hinsicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt: „Die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers, der Verbraucher ist, finden sich nunmehr in § 500 BGB-E und ergänzen die Kündigungsmöglichkeiten nach den §§ 489, 490.“ (BT-Drucks. 16/11643 vom 21.1.2009, S. 74, juris). Daraus lässt sich entnehmen, dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers der Anwendungsbereich des § 489 I Nr. 2 BGB nicht auf Verbraucher beschränkt ist.
25Das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht nach § 9 I ABB der Beklagten ausgeschlossen. Zwar kann die Bausparkasse den Bausparvertrag gemäß § 9 I ABB nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Diese Vorschrift betrifft jedoch allenfalls das Kündigungsrecht der Beklagten nach § 488 III BGB. Denn das Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB ist nicht abdingbar (Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 489 Rn. 1). Vielmehr ist die betreffende Vorschrift zwingend. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Dies folgt aus § 489 IV S. 1 BGB. Darin heißt es, dass das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Abs. 1 und 2 nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann.
26Ohne Erfolg bleibt nach dem Vorstehenden auch der Einwand des Klägers, der Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen könne sich nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm selbst verwendeten Klausel berufen. Denn die Klausel ist nicht nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur relativ, sondern nach § 489 IV BGB absolut unwirksam. Dass sich die Beklagte auf diese gesetzgeberische Grundentscheidung beruft, stellt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht als treuwidrig dar.
27Die Voraussetzungen des § 489 I Nr. 2 BGB sind gegeben. Es sind unstreitig zehn Jahre seit Zuteilungsreife abgelaufen. Die Beklagte hat die Kündigungsfrist von sechs Monaten unstreitig eingehalten. Auch weist das Darlehen unstreitig einen gebundenen Sollzinssatz i.H.v. 2,5 % zzgl. 0,5 % Bonus auf.
28In einem Bausparfall steht der vollständige Empfang der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 I Nr. 2 BGB der eintretenden Zuteilungsreife gleich. Auch wenn es dem Bausparer grundsätzlich frei steht, das Darlehen nach Zuteilungsreife abzurufen oder nicht, rechtfertigt sich die Anwendung § 489 I Nr. 2 BGB aufgrund des Sinns und Zwecks der Norm, nämlich einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase als Darlehensnehmerin einzuordnen ist. Die Anknüpfung an den Eintritt der Zuteilungsreife als Äquivalent zu dem in der Norm vorgesehenen vollständigen Empfang der Darlehensvaluta ist auch interessengerecht, da bei Bausparverträgen mangels der Verpflichtung des Bausparers zum Abruf des Darlehens ein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag nicht feststeht, an dem man sich für den Zeitpunkt in § 489 I Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt es aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen (LG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 O 404/14 –,Juris, Leitsätze; vgl. LG Hannover, Urteil vom 30. Juni 2015 – 14 O 55/15 –, Juris; vgl. LG Nürnberg-Fürth, 17.08.2015, 6 O 1708/15; Juris).
29Mit diesem Verständnis von § 489 I Nr. 2 BGB wird dem für den Bausparvertrag charakteristischen Ziel der Vertragsparteien Rechnung getragen, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens durch einseitiges Tun erwerben kann. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt und die Bedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht. Bedenken gegen diese bausparspezifische Konkretisierung des § 489 I Nr. 2 BGB bestehen auch mit Blick auf die Besonderheiten des Bausparvertrages nicht. Der Bausparer wird insbesondere nicht durch den Beginn der Zehnjahresfrist für seine Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient und es darüber hinaus dem Bausparer freisteht, die Zuteilung während des Laufs der Frist anzunehmen oder zu beanspruchen (Staudinger/Mülbert, BGB, § 488, Rz. 550, Juris).
303.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
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Annotations
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.