Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16

published on 10/08/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16
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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.02.2016, Az.: 63 O 1317/15, abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Bausparverträge der Kläger mit der Beklagten Nrn. 001, 002 und 003 vom 16.02.2015 unwirksam sind.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 958,19 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 04.08.2015.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand von drei Bausparverträgen und die Wirksamkeit von Kündigungen der Beklagten, die diese mehr als zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, gestützt auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, erklärt hat.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten, einer Bausparkasse, die nachfolgenden drei Bausparverträge:

1. Bausparvertrag Nr. 001; Laufzeitbeginn: 30.03.1985 mit einem festen Guthabenszins von 3% p.a.

Mit der Währungsumstellung wurde die Bausparsumme/Zuteilungssumme auf 10.225,84 Euro umgerechnet. Die Mindestansparung von 4.090,34 Euro wurde im Juli 1996 erreicht. Der Saldo betrug zum 31.12.2014 6.955,65 Euro.

2. Bausparvertrag Nr. 002; Laufzeitbeginn: 25.04.1996 mit einem festen Guthabenszins von 2,5% p.a.

Mit der Währungsumstellung wurde die Bausparsumme auf 5.112,92 Euro umgerechnet. Die Mindestansparung/Zuteilungssumme von 2.045,17 Euro wurde im Dezember 2002 erreicht. Der Saldovortrag zum 31.12.2014 betrug 2.760,88 Euro.

3. Bausparvertrag Nr. 003; Laufzeitbeginn: 18.12.1987 mit einem festen Guthabenszins von 3% p.a.

Mit der Währungsumstellung wurde die Bausparsumme auf 15.338,76 Euro umgerechnet. Die Mindestansparung/Zuteilungssumme von 6.135,50 Euro wurde Ende 1997 erreicht. Der Saldovortrag zum 31.12.2014 betrug 12.622,88 Euro.

Die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthalten u. a. folgende Bedingungen:

§ 1 Vertragszweck

(1) Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweitstellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Sparleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen.

§ 5 Sparzahlungen

(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 (Tarif 1) bzw. 4,2 (Tarif 2) vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.

(2) Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bausparkasse kann deren Annahme von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Im Fall der Kündigung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(4) Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechtes der Bausparkasse, den Bausparvertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§ 13) oder bereitzustellende (§ 14) Bauspardarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge samt deren Zinsen zu kürzen.

§ 12 Zuteilungsnachricht

(1) Die Zuteilung wird dem Bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.

(2) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.

§ 13 Bereithaltung der Bausparsumme

(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen in Höhe des das Bausparguthaben übersteigenden Teiles der Bausparsumme bereit.

(2) (...)

§ 14 Vertragsfortsetzung

(1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Bausparvertrag fortgesetzt.

(2) Setzt der Bausparer seinen Bausparvertrag fort, so kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. (...)

Die Kläger nahmen das Recht, das Bauspardarlehen zu erhalten, bei keinem der drei Verträge in Anspruch. Die Kläger stellten mit Erreichen der Mindestansparung die Zahlung der Regelsparbeiträge ein. Die Beklagte schrieb seither den Klägern jährlich die vereinbarten Zinsen auf ihr bereits angespartes Guthaben gut, wodurch sich das von den Klägern Angesparte im dargestellten Umfang

erhöht hat, ohne jedoch die Bausparsumme zu erreichen.

Die Beklagte kündigte die drei Verträge mit Schreiben vom 16.02.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten zum20.08.2015.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam seien. Der Beklagten stehe ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu. Bei § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB handele es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, auf die sich die Beklagte als Unternehmerin nicht berufen könne. Außerdem setze § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB den vollständigen Empfang des Darlehens voraus. Daran fehle es.

Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, sie sei gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt gewesen. Der Eintritt der Zuteilungsreife sei bei seither unterbliebenen Einzahlungen des Bausparers als der vollständige Empfang des Darlehens i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei den Bausparverträgen handele es sich während der Ansparphase um Darlehensverträge. Die Kläger seien Darlehensgeber und die Beklagte sei Darlehensnehmerin. Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte für alle Arten von Darlehensverträgen, also auch für die hier vorliegenden. Die Ausübung des Kündigungsrechts stehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht allein Verbrauchern zu. Auf die Regelungen zu einer Kündigung nach den ABB der Beklagten komme es nicht an, da das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht abdingbar sei. Auch sei mit eingetretener Zuteilungsreife das Darlehen vollständig empfangen i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 75 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie sind der Auffassung, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei aufgrund teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass diese Norm nicht auf das Passivgeschäft von Banken, also die Verzinsung von Kundenanlagen, anwendbar sei, und verweisen insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, Az.: 9 U 31/15, sowie einen Aufsatz von Weber, BB 2015, 2185 ff. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 22.03.2016 (Bl. 96 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger stellen folgende Anträge:

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.02.2016 - 63 O 1317/15 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Bausparverträge der Kläger mit der Beklagten Nrn. 001, 002 und 003 vom 16.02.2015 unwirksam sind.

3. Es wird festgestellt, dass die Bausparverträge der Kläger mit der Beklagten Nrn. 001, 002 und 003 über den 20.08.2015 ungekündigt fortbestehen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 2.217,45 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt die Ansicht, zu Recht stelle der ganz überwiegende Teil der Rechtsprechung die grundsätzliche Berechtigung einer Bausparkasse, Bausparverträge in der Ansparphase gemäß § 489 Abs. 1 S. 2 BGB zu kündigen, nicht in Zweifel. Sie verweist auf den Sinn und Zweck sowie den Kollektivcharakter des Bausparens. Dass der Bausparer bei Zuteilungsreife das bereitgestellte Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen müsse, sei eine Privilegierung des Bausparers, gebe diesem aber nicht das Recht, zu dem festgesetzten Zinssatz faktisch „ewig“ zu sparen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen der Beklagtenseite wird auf die Berufungserwiderung vom 25.04.2016 (Bl. 117 ff. d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 23.06.2016 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2016 (Bl. 145 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.

In der Sache hat sie Erfolg. Die Kündigungen der Bausparverträge vom 16.02.2015 sind nicht wirksam (Tenor Ziffer I 1), weil der Beklagten ein Kündigungsrecht fehlt.

Dem Berufungsantrag Ziffer 3 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beklagte hat sich weder in der vorgerichtlichen Korrespondenz (Anlage K 10 und K 11) noch im Rechtsstreit je eines anderen Vertragsbeendigungsgrundes berühmt als den der Kündigungen vom 16.02.2015. Die Kläger behaupten in der Klage vom 17.07.2015, wie die dortigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage belegen, solches auch nicht. Der Berufungsantrag Ziffer 3 spricht folgerichtig nur von „ungekündigten“ Verträgen. Die Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt somit, dass die Kläger eine eigenständige Fortbestandsklage, über die gesondert zu entscheiden wäre, nicht erhoben haben.

1. Die dem Vertrag zugrundeliegenden ABB vermögen die erklärten Kündigungen nicht zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 5 (3) ABB liegen nicht vor. Denn die Beklagte hat die Kläger vor den mit Schreiben vom 16.02.2015 jeweils erklärten Kündigungen nicht erfolglos aufgefordert, die bei den streitgegenständlichen Bausparverträgen noch rückständigen Regelsparbeiträge an sie zu entrichten.

2. Die Voraussetzungen für ordentliche Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB liegen ebenfalls nicht vor.

Zwar entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann, wenn er vollständig, d. h. bis zur Bausparsumme, angespart ist.

Dies beruht darauf, dass ein Bausparvertrag dem in § 1 ABB i. V. m. § 1 BauSparkG besonders definierten Zweck der Erlangung eines Bauspardarlehens durch den Kunden in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlagen dient. Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Für das fortbestehende Darlehen, das der Bausparer der Bausparkasse gewährt, eröffnet § 488 Abs. 3 BGB eine Kündigungsmöglichkeit (OLG Stuttgart, Beschlüssevom 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11 und vom 30.03.2012, Az.: 9 U 171/15, Rn. 33 m. w. N., zitiert nach juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

Allerdings wurde bei keinem der drei streitgegenständlichen Bausparverträge die volle Bausparsumme eingezahlt. Ebenso wenig haben die Zinsgutschriften die Guthabensalden der Kläger auf diesen Betrag angehoben.

3. Auch die Voraussetzungen für ordentliche Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor.

Zwar ist die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Bausparverträge als Darlehensnehmerin anzusehen. Denn in der Ansparphase liegt die Darlehensgeberrolle beim Bausparer und die des Darlehensnehmers bei der Bausparkasse. Erst nach Zuteilung und Inanspruchnahme des Bauspardarlehens kehrt sich dies um und der Bausparer erhält die Differenz zwischen der vereinbarten Bausparsumme und dem angesparten Betrag als Darlehen ausgereicht, auf das er bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine Anwartschaft erworben hat (BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10).

Zudem kann dahinstehen, ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach seinem Sinn und Zweck auf Sparverträge Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte „professionelle Darlehensnehmer“ geleistet werden (vgl. zum Meinungsstand: OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, Az.: 9 U 31/15, juris, Rn. 101).

Denn jedenfalls ist der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife des Bauspardarlehens an den Bausparer nicht als vollständiger Empfang des von dem Bausparer der Bausparkasse gewährten Darlehens anzusehen. Auch eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt nicht in Betracht.

3.1 Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen. Ein Darlehen ist vollständig empfangen, wenn der Darlehensgeber es dem Darlehensnehmer entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung in Höhe des Darlehensnettobetrages zur Verfügung gestellt hat. Werden mehrere Teilzahlungen vereinbart, liegt ein vollständiger Empfang erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung vor (Münchner Kommentar zum BGB /Berger, 7. Aufl., § 489 Rn. 12; Staudinger/Mülbert, BGB [2015], § 489 Rn. 43 m.w.N; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 5).

Somit kommt es entscheidend darauf an, welche Zahlungen die Parteien vereinbart haben. Erst wenn nach dieser Vereinbarung keine weitere Teilzahlung mehr erfolgen soll, ist das gesamte Darlehen „empfangen“.

3.11 Der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs wird nicht durch das Erreichen des Mindestbausparguthabens in Höhe von 40% der Bausparsumme (§ 11 (1) a) ABB) und auch nicht durch die erstmalige Zuteilungsreife des Bauspardarlehens bestimmt. Denn die Verpflichtung und der Anspruch des Bausparers zur Entrichtung weiterer Regelsparbeträge kommen durch keines der beiden Ereignisse in Wegfall.

Ausweislich § 11 (1) ABB ist die tatsächliche Zuteilung und damit die Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen gemäß § 13 (1) ABB von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das der Bausparkasse gewährte Darlehen bleibt vorerst schon deshalb nur teilvalutiert, weil der Bausparer weitere Sparleistungen erbringen darf und gemäß der Vereinbarung auch zu erbringen verpflichtet ist. Zudem sind die jährlich fälligen Zinsen auf das Bausparguthaben gemäß § 6 (3) und (4) ABB nicht auszuzahlen, sondern dem Bausparguthaben gutzuschreiben. Beides führt auf der Seite der Bausparkasse zu einem fortwährenden Empfang weiterer darlehensweise geleisteter Beträge. Es ist zwar zutreffend, dass die Kläger nach dem Erreichen der Zuteilungsreife bzw. nach erfolgter Zuteilung den Bausparvertrag tatsächlich nicht mehr aktiv bespart haben. Den Vertragsvereinbarungen der Parteien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit seitens der Beklagten das gesamte Darlehen empfangen wäre. Die Zahlungseinstellung kann zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und vom Bausparer einseitig wieder beendet werden, indem er weitere Sparleistungen erbringt. § 6 (3) ABB führt ohnehin, worauf schon hingewiesen wurde, zu einem - wenn auch geringfügigen - Weiterbesparen.

Das vom Bausparer der Bausparkasse gewährte Darlehen erhöht sich damit fortlaufend. In dieser Situation kann für keinen Betrag unterhalb der vollen Bausparsumme und für keinen konkreten Zeitpunkt festgestellt werden, dass das Nettodarlehen vollständig und endgültig erbracht sei.

Entscheidend für die Bestimmung des vollständigen Empfangs des Darlehensbetrages ist die vertragliche Vereinbarung der Parteien, die als bestimmten Betrag lediglich die Bausparsumme ausweist. Solange diese nicht erreicht ist, hat der Eintritt der Zuteilungsreife keinen Einfluss auf die Verpflichtung und das Recht des Bausparers zur Entrichtung weiterer Regelsparbeträge. Zutreffend weist der 9. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart darauf hin, dass die Bausparkasse jedenfalls nicht dazu berechtigt ist, die Annahme ihr gemäß § 5 (1) Satz 2 ABB weiter angedienter Regelsparbeiträge mit Hinweis auf das Erreichen der Mindestsparsumme zu verweigern (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2015, a. a. O., Rn. 47, zitiert nach juris).

Weil der Bausparer somit nach § 5 (1) Satz 2 ABB über die Zuteilung hinaus Regelsparbeiträge bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme zu entrichten hat und leisten darf sowie der Darlehensvaluta jährlich eine Zinsgutschrift zugeschlagen wird, ist die Phase bis zum Auszahlungszeitpunkt des gesparten Geldes an den Bausparer eine Phase der fortbestehenden Teilvalutierung. Im Anschluss an die Zuteilung steht es dem Bausparer als Darlehensgeber zwar frei, durch die Annahme der Zuteilung und das damit verbundene Auszahlungsverlangen die Rolle des Darlehensgebers mit der des Darlehensnehmers zu tauschen und damit die Zeit, in der er der Bausparkasse ein Darlehen gewährt, zu beenden. Nicht aber steht der Bausparkasse dieses Recht zu. Denn die Annahme der Zuteilung von Seiten des Bausparers ist Voraussetzung dafür, dass ihm das Bausparguthaben zusammen mit dem Bauspardarlehen zur Verfügung gestellt wird, § 13 (1) ABB. 3.12

Für die vorliegenden drei Bausparverträge steht fest, dass die Kläger die jeweiligen Zuteilungen nicht angenommen haben und die vereinbarten Bausparsummen trotz weiterer Gutschriften nicht erreicht wurden. Sämtliche Verträge befinden sich nach wie vor in der Ansparphase. Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen deshalb bei keiner der Kündigungen vor.

3.2 Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen scheidet zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus. Eine normzweckorientierte Anwendung der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung der für Bausparverträge charakteristischen Interessen- und Pflichtenlage der Vertragsparteien rechtfertigt nicht, eine Gleichstellung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife vorzunehmen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Sinn und Zweck des Bausparens, auf den Kollektivgedanken bei Bausparverträgen und auf den Umstand, dass es vor dem Hintergrund fehlender vertraglicher Regelungen bei einer Verneinung der Kündigungsmöglichkeit in analoger Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB faktisch zu einem „ewigen“ Sparrecht des Bausparers (bei unveränderlichem und nicht (mehr) marktgerechtem Zins) käme. Diese von zahlreichen Obergerichten (bspw. OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2016, 3 U 208/15; OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016, 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, 31 U 191/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2016, 8 U 1064/15) und von Teilen der Literatur (vgl. u. a. Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 ff.) für eine analoge Anwendung herangezogenen Argumente überzeugen den Senat nicht. Er schließt sich der vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (a. a. O., Rn. 68 ff., zitiert nach juris) vertretenen Auffassung an, die keinen durchgreifenden Grund für eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Fälle wie die vorliegenden anerkennt.

Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassenen Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Für eine Analogie ist weiter erforderlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 20. November 2014, Az.: IX ZB 16/14, WM 2015, 131).

3.21 Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit liegt nicht vor.

Wie das Oberlandesgericht Stuttgart überzeugend festgestellt hat, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen, dass mit der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei von herkömmlichen Darlehensverträgen abweichenden Bausparverträgen auch der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife erfasst werden sollte (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 55). Zudem spricht das bewusste Unterlassen der Schaffung einer Regelung zur vorzeitigen Kündigung seitens der Bausparkassen bei der letzten Änderung des Bausparkassengesetzes vom 21.12.2015 gegen eine planwidrige Gesetzeslücke. Dem Gesetzgeber waren die Probleme der Bausparkassen bekannt, die daraus resultieren, dass in der bestehenden Niedrigzinsphase die Besparung von Bausparverträgen von Bausparern als lukrativ und die Inanspruchnahme von bereitgestellten Baudarlehen als unattraktiv angesehen werden. Ebenso war ihm die bestehende Rechtsunsicherheit im Bezug auf das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt. Gleichwohl hat er es unterlassen, eine klarstellende oder verdeutlichende Änderung des Gesetzeswortlautes herbeizuführen. Dies spricht gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 57).

3.22 Auch eine Interessenabwägung führt nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis.

Zweck eines Bausparvertrages ist aus Sicht des Bausparers der Erhalt eines zinsgünstigen, nachrangig zu besichernden Darlehens unterhalb des Marktzinsniveaus. Die Voraussetzungen hierfür hat er durch die Leistung der vertraglichen Regelsparbeiträge an die Zweckgemeinschaft der Bausparer zu schaffen, für die er - nach der herkömmlichen Ausgestaltung - eine unterhalb des Marktniveaus liegende Habenverzinsung in Kauf zu nehmen hat. Dieses sich gegenseitig bedingende Wechselverhältnis zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen innerhalb der beschränkten Personengruppe der Bausparer ist maßgebend für das Bauspargeschäft und wird in § 1 Abs. 1 und 2 BauSparkG definiert.

Auch die Bausparkasse macht dem Kunden im Hinblick auf den Zeitpunkt einer Auszahlung keine feste Zusage, sondern setzt bei Vertragsabschluss - für den jeweiligen Kunden erkennbar - voraus, dass ihr für eine Darlehenszuteilung die Mitglieder des Bausparkollektivs ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt haben.

Der Bausparer seinerseits schließt den Bausparvertrag nicht selten (noch) ohne eine konkrete Bauabsicht und in diesem Fall im Hinblick darauf, dass er in einigen Jahren trotz einer Hochzinsphase die Möglichkeit hat bzw. behält, eine überwiegend fremdfinanzierte Immobilie zu erwerben. In Zeiten von Niedrigzinsen kann der Zweck des Bausparvertrages, ein Darlehen mit Zinsen unter dem Marktzinsniveau zu erhalten, für den Bausparer unter diesem Gesichtspunkt oft nicht erreicht werden. Ein Zinsniveau kann sich jedoch in den dann folgenden Jahren wieder ändern. Es kann sich dahin verändern, dass die Annahme des Darlehens für den Bausparer wieder attraktiv wird. Das Zuwarten ist für einen solchen Fall ein systemgerechtes Verhalten und auch durch die anfänglich unterhalb des Marktniveaus liegende Habenverzinsung vom Bausparer erkauft.

Der Eintritt der Zuteilungsreife verschafft dem Bausparer also nicht jene von der Beklagten behauptete besondere Rechtsposition, mit der er die Bausparkasse unangemessen lange an einen bereits bei Vertragsschluss fest vereinbarten Guthabenzinssatz binden kann. Die ABB sehen kein Recht des Bausparers vor, die Regelbesparung bei Zuteilungsreife oder Zuteilung einzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 9 U 137/15, und Urteil vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, dort Rn. 68 f., zitiert nach juris). § 5 (1) 1 ABB enthält die Verpflichtung des Bausparers, über den Eintritt der Zuteilungsreife hinaus und sogar noch nach der Annahme der Zuteilung die Regelsparbeiträge bis zum ersten Auszahlungszeitpunkt zu bezahlen. Kommt er dem nicht nach, so verhält er sich vertragswidrig und gibt der Bausparkasse gemäß § 5 (3) ABB die Möglichkeit, sich nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Der Bausparkasse steht somit ein wirksames Instrument zur Verfügung, mit dem sie den Kunden zur Einhaltung der Leistungspflichten anhalten kann. Die Beklagte hätte somit in den drei streitgegenständlichen Verträgen entweder bereits die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 5 (3) ABB herbeiführen können, falls die Kläger trotz Aufforderung ihren Leistungspflichten nicht nachgekommen wären, oder andernfalls eine Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB wegen erfolgter Vollbesparung aussprechen können (vgl. Teil II. 1.). Es lag und es liegt noch in der Hand der Bausparkasse, das faktische Ruhen des Vertrages durch die Aufforderung zur Wiederaufnahme der Zahlungen und durch Ausgleichung von Rückständen zu beenden. Dies hätte nach einer Zeit von ca. 10 Jahren nach Zuteilung zur Beendigung der Verpflichtung zur Zinszahlung und Rückführung des Kapitals an den Bausparer geführt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die vertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) die Interessen einer Partei, hier der Beklagten, nicht hinreichend berücksichtigen. Die Beklagte hatte und hat auch jetzt noch die Möglichkeit, der von ihr als unabwendbar bezeichneten Folge „ewiger“ Festverzinsung des überlassenen Kapitals oberhalb des Marktzinses in Anwendung der konkret vereinbarten vertraglichen Bedingungen ein absehbares Ende zu bereiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation nimmt der Senat auf die auch insoweit überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 30.03.2016 (a. a. O., Rn. 53 bis 75; zitiert nach juris) Bezug.

4. Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Durch die unberechtigte Kündigung hat die Beklagte ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Die notwendigen Rechtsverfolgungskosten betragen unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale von 20,00 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 19% insgesamt 958,19 €. Für die Gebührenrechnung ist ein Gegenstandswert von 10.635,42 € anzusetzen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 29.06.2016 verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen.

Die Frage, ob Bausparverträge nach Eintritt der Zuteilungsreife die seit mehr als 10 Jahren nicht mehr (mit Ausnahme der Zinsgutschriften) bespart wurden, in (analoger) Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der Bausparkasse gekündigt werden können, beantworten Obergerichte unterschiedlich (wie hier: OLG Stuttgart, a. a. O.; abweichend zu hiesiger Entscheidung: OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016, Az.: 13 U 151/15; OLG Celle, Beschlüsse vom 15.02.2016, Az.: 3 U 163/15, und vom 17.02.2016, Az.: 3 U 208/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az.: 31 U 191/15). Die Revision war daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die aufgeworfene Rechtsfrage ist wegen der Vielzahl gleichartig gelagerter Fälle auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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published on 07/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 30/03/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 1 938
published on 18/01/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenhe
published on 30/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 130/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheit
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published on 08/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015, Az. 7 O 126/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefoc
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Annotations

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.