Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. März 2015 - 31 U 118/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A)
3Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Kläger eine am 20.12.2006 unterzeichnete Vertragsurkunde, in der 2 Darlehen i.H.v. 145.000 € und i.H.v. 70.000 € aufgeführt waren, wirksam widerrufen haben. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten einen Darlehensvertrag vom 30.01.2007 über 70.000 € wirksam widerrufen, weshalb sie keine Zahlungen mehr schuldeten. Dabei haben sich die Kläger darauf berufen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
4Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei dem Darlehen über 145.000 € habe es sich um ein Annuitätendarlehen der F AG gehandelt, weshalb sie gar nicht passivlegitimiert sei. Das Darlehen über 70.000 € sei den Kläger nur für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren bewilligt worden und sodann per 30.01./12.02.2007 in ein D-Darlehen umgeschuldet worden. Mit Abruf und Auszahlung dieses neuen Darlehens sei das am 20.12.2006 von den Klägern aufgenommene Darlehen über 70.000 € vollständig zurückgeführt worden.
5Die Kläger haben beantragt, festzustellen
61. dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000 € mit der Kto.-Nr. #########,
72. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 145.000 € mit der Kto.-Nr. ##########, Bankleitzahl: #########,
83. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000 € zum Kto. #########
9wirksam widerrufen worden sind.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung hätten das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. aufgestellte Deutlichkeitsgebot erfüllt. Insbesondere seien sie auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerfrei gewesen. Insoweit lasse sich § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entnehmen, dass über das voraussetzungslose Widerrufsrecht als solches, die Widerrufsfrist und den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Widerrufserklärung, die Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers sowie die Bezugnahme auf den zu widerrufenden Vertrag aufzuklären sein, nicht dagegen über die Widerrufsfolgen. Etwas Abweichendes lasse sich auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 BGB InfoVO entnehmen. Die dort vorgesehene Hinweispflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffe nur Haustürgeschäfte. Zudem habe Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO bestimmt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen – wie im vorliegenden Fall – erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden.
13Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden und verfolgen ihre Anträge weiter, soweit es um das Darlehen über 70.000 € geht. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag vom 30.01.2007 wirksam widerrufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und der Widerruf damit nicht verfristet gewesen. Dass die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe, lasse sich bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entnehmen, da sich aus Sicht des unbefangenen Durchschnittskunden der Eindruck ergebe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Weiter halten die Kläger es für rechtsfehlerhaft, dass auf die Widerrufsfolgen nicht hingewiesen worden sei. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen sei. Seite 2 des Darlehensvertrags lasse sich hinsichtlich der Zinsen entnehmen, dass diese Verzinsung mit dem Tag der angegebenen festen Wertstellung der D habe beginnen sollen. Im Übrigen könne es auf diese Frage gar nicht ankommen, da die Beklagte tatsächlich über Folgen des Widerrufs belehrt habe, sie jedoch nur über die Pflichten der Kläger, nicht aber deren Rechte informiert habe. Dies halten die Kläger für unzulässig.
17Die Kläger beantragen,
18festzustellen, dass die Willenserklärung der Berufungskläger zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.01.2007 über einen Darlehensbetrag von 70.000 € wirksam widerrufen wurde.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
22Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
23B)
24Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag über einen Betrag von 70.000 € vom 30.01.2007 nicht wirksam mit Schreiben vom 21.02.2014 gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.F. widerrufen. Denn die Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen.
25Entgegen der Ansicht der Kläger entsprach die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
26I. Aus der Widerrufsbelehrung ergab sich gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, ZIP 2009, 952) beanstandet hat. In dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlag, lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt:
27„Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware“.
28Vorliegend heißt es in der Widerrufsbelehrung wie folgt:
29„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
30- 31
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 32
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“.
Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (vgl. OLG Celle ZIP 2014, 2073, 2074 mit zustimmender Anmerkung von Homberger, EWiR 21/2014, 671 f.).
34II. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es darauf ankomme, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen war. Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) verweisen, verkennen sie, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Haustürgeschäft zugrundelag. Bei einem solchen Haustürgeschäft muss aufgrund der Regelung des § 312 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB erfolgen. Demzufolge gilt die von den Klägern zitierte Rechtsprechung für Haustürgeschäfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 1197 Rz. 19 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 785, 787 Rz. 17), nicht jedoch für einen Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall.
35III. Soweit die Kläger schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, vermag dies ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Kläger gleichwohl unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen“ den Hinweis enthält, dass „ich für den Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, mein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, ich im Fall eines Widerrufs allerdings empfangene Leistungen an die Bank zurückzugewähren muss und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe“, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Abwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, a.a.O.)
36IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.