Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Jan. 2016 - I-22 U 132/15
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass aufgrund ihres am 13.11.2014 (Anlage K 2) erklärten Widerrufs der Darlehensvertrag vom 03.06.2009 (Anlage K 1) rückabzuwickeln und die Beklagte ihr zur Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen verpflichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
5Die Klägerin habe das ihr gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB) zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht bzw. wirksam ausgeübt.
6Die Klägerin könne aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, nehme das aber auch nicht für sich in Anspruch.
7Die hier verwendete Belehrung genüge dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. dazu I.3.a.). Die Belehrung informiere auch eindeutig, zutreffend und entsprechend der damaligen Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. dazu I.3.b.). Die Belehrung habe auch keine Fax-Nr. oder E-Mailadresse enthalten müssen (vgl. dazu I.3.c.). Auch die in der Belehrung enthaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte führten nicht zu Fehlerhaftigkeit der Belehrung (vgl. dazu I.3.d.). Auch aus den vom Kläger zuletzt zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14) folge nicht die Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Belehrung bzw. der dabei verwendeten zwei Fußnoten (vgl. dazu I.3.e.).
8Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:
9Zum Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB:
10Bei den eingefügten Fußnoten - insbesondere zu 2. ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte") - handele es sich um eine formale und inhaltliche Abweichung vom Muster, da dieser Hinweis vom Muster nicht vorgesehen sei und der Verbraucher den Eindruck gewinnen könne, er müssen den Fristbeginn selbständig prüfen, was beim Verbraucher zu Unklarheiten führe (OLG München, Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, www.juris.de; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, www.juris.de). Die Widerrufsbelehrung sei zudem so klein geschrieben, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer falle, den - zudem verschachtelt formulierten - Text inhaltlich zu erfassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 BGB übermittelt worden seien, da sie in dem Vertrag an diversen Stellen verteilt seien und nur beispielhaft in der Belehrung aufgeführt seien. Die Widerrufsbelehrung sei auch in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben und sei zudem wie jede weitere Ziffer des Vertrages nummeriert.
11Zum Beginn der Widerrufsfrist:
12Den gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn habe sie - die Klägerin - aus der hier verwendeten Belehrung nicht zutreffend bestimmen können. Danach habe nämlich schon die Übersendung eines Vertragsantrages nebst Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist führen sollen, so dass sie - die Klägerin - damit habe rechnen müssen, dass sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten nebst Belehrung habe widerrufen können. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LG Duisburg vom 18.07.2014 (1 O 405/13, www.juris.de) stehe dem nicht entgegen, da die Kundin dort keine Vertragserklärung der Bank vorab erhalten habe. In der notwendigen Gesamtschau habe die Beklagte zudem zum Fristbeginn eine Leerstelle gelassen, die sie nicht transparent genutzt habe.
13Zur Notwendigkeit von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse:
14Auch wenn es richtig sei, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse im Muster nicht vorgesehen sei, benutze die Beklagte das Muster nicht, so dass die gesamte Belehrung auf dem Prüfstand stehe. Weise dann die Beklagte aber darauf hin, dass der Widerruf per Fax und/oder E-Mail erfolgen könne, dann müsse sie die entsprechenden Angaben dazu auch in ihrer Belehrung machen und könne nicht vom Verbraucher fordern, dass er sich diese Daten selbst heraussuche, denn dann sei die Belehrung nicht mehr transparent.
15Zu den Hinweisen für finanzierte bzw. verbundene Geschäfte:
16Das LG habe sich erst gar nicht damit auseinandergesetzt, dass der BGH (Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2000, 1730) Zusatzinformationen selbst dann für schädlich halte, wenn sie inhaltlich zutreffend seien, aber eine inhaltliche Abweichung vom Muster enthielten. Dies müsse erst recht gelten, wenn sich - wie hier - ca. zwei Drittel des Belehrungstextes mit einer hier gar nicht in Rede stehenden Geschäftsart beschäftige.
17Noch verwirrender werde die Belehrung im Hinblick auf die Fußnote 1 ("Nicht für Fernabsatzgeschäfte") zur Überschrift "Widerrufsbelehrung", da der Verbraucher daraus schließe, dass diese Belehrung genau für seine konkrete Beratungssituation benutzt werde und somit sämtliche Informationen dieser Belehrung für seinen Fall zuträfen, was indes nicht der Fall sei. Die verwendeten Fachtermini überforderten den durchschnittlichen Verbraucher. Zudem sei die Angabe von Fußnoten in der Musterbelehrung nicht vorgesehen und wälze die Prüfung einzelner Umstände auf den Verbraucher ab, der dadurch benachteiligt bzw. überfordert werde.
18Zu den Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de):
19Diese könnten zwar nicht "eins zu eins" übertragen werden, aber ihre "Stoßrichtung" treffe den vorliegenden Fall dahingehend, dass Intransparenz durch irreführende Fußnoten und Hinweise auf nicht einschlägige Fachtermini erzeugt werde. Dies führe auch ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers über den Fristbeginn (wovon auch das OLG München das OLG Brandenburg ausgingen), so dass die Belehrung hier nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen könne.
20Schließlich habe es das LG auch fehlerhaft unterlassen, eine Gesamtschau aller Verfehlungen vorzunehmen, die hier zu einer "völligen Verwirrung" des Verbrauchers führten.
21Vorsorglich werde weiterhin geltend gemacht, dass sie ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt habe (vgl. im Einzelnen: 108/109 GA).
22Die Klägerin beantragt,
23das Urteil abzuändern und
241.
25festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund erklärten Widerrufes des Darlehensvertrages vom 03.06.2009, Darlehensnummer der Beklagten …, ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden sei, wonach der Darlehensvertrag rückabzuwickeln und die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Zinsschaden aufgrund der vom dem Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf den o.g. Darlehensvertrag zu erstatten,
262.
27hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Wuppertal zurückzuverweisen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
30Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:
31Zum Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB:
32Die Ausführungen der Klägerin zu Abweichungen vom Muster seien ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Ausführungen zu § 492 Abs. 2 BGB, da dieser bei Vertragsabschluss noch nicht gegolten habe. Die Fußnote 1 zur Überschrift sei schon deswegen nicht irreführend, weil sie sich nicht innerhalb des Belehrungstextes befinde und sich zudem - unter "Bearbeiterhinweise" - an den Sachbearbeiter (nicht den Verbraucher) richte. Aber selbst wenn man annehmen wolle, dass die Fußnote 1 (oben bzw. unten) Bestandteil der Belehrung sei, sei sie nicht irreführend, denn der damit verbundene Hinweis auf dann (für Fernabsatzgeschäfte) abweichende Belehrungspflichten sei nicht falsch. Zudem könnten für einen durchschnittlichen Verbraucher bei Übergabe bzw. Unterzeichnung einer solchen Belehrung, die sich ausdrücklich auf einen gerade abgeschlossenen Darlehensvertrag ("oben genannten Darlehensvertrag") beziehe, keine Zweifel entstehen, dass sich die Belehrung auf seine gerade abgegebene Vertragserklärung beziehe. Der Begriff des Fernabsatzgeschäfts sei auch nicht so abstrakt bzw. so wenig greifbar, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ernsthaft annehmen könne, der gerade in der Bankfiliale persönlich abgeschlossene Darlehensvertrag falle darunter.
33Zum Beginn der Widerrufsfrist:
34Zum Fristbeginn sei die hier verwendete Belehrung im entscheidenden Punkt anders gestaltet bzw. formuliert ("... I h r schriftlicher Antrag ...") als in dem vom BGH durch Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572) entschiedenen Fall, so dass es einem durchschnittlichen Verbraucher klar sei, dass es um seine eigene Erklärung gehe (OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1421; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, www.juris.de). Zudem könne die vom BGH dort angenommene Fehlvorstellung des Verbrauchers dann nicht entstehen, wenn - wie hier - der Vertragsabschluss in der Bank erfolge und der Kunde zeitgleich mit der Abgabe seiner Vertragserklärung die Vertragsurkunde nebst Belehrung erhalte.
35Zur Notwendigkeit von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse:
36Entgegen der Auffassung der Klägerin erwecke die Belehrung auch nicht den Eindruck, der Widerruf sei nur schriftlich abzusetzen, weil die Angabe einer Fax-Nr. bzw. einer E-Mail-Adresse fehle.
37Zu den Hinweisen für finanzierte bzw. verbundene Geschäfte:
38Der Belehrungsabschnitt über "finanzierte Geschäfte" führe weder zu einem Fehler der Belehrung noch zu einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung erläutere zunächst die Voraussetzungen eines finanzierten Geschäfts i.S.v. § 358 BGB. Geringfügige Veränderungen gegenüber dem Muster seien irrelevant. Die von der Klägerin ausgemachten "Widersprüche" seien nicht erkennbar. Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über ein tatsächlich nicht betroffene Geschäftsart stelle keine Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, wie auch aus der Formulierung des Verordnungsgebers ("... auf die Belehrung k a n n verzichtet werden ...") folge. Soweit die Klägerin eine irreführende Belehrung durch den Fachterminus "verbundenes Geschäft" rüge, finde sich dieser Begriff in der hier in Rede stehenden Belehrung nicht.
39Die von der Klägerin verlangte Gesamtbetrachtung könne hier allenfalls zu dem Ergebnis führen, dass sie - im Wege unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) - ein formales Recht für sich nutzen wolle, um von dem derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren (vgl. ergänzend 140 ff. GA i.V.m. Anlagen H2-6).
40B.
41Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
42I.1.
43Die Klägerin hat das ihr gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB) zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht bzw. wirksam ausgeübt.
44a.
45Die Klägerin kann hier aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) bzw. dem dortigen Muster (Anlage 2) infolge Verwendung eines abweichenden Belehrungsformulars keine ihr günstigen Rechtswirkungen - insbesondere keine "globale Schutzwirkung" - herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, dort Rn 13), hat diese aber - wie vom LG zutreffend ausgeführt und wie von der Berufungsbegründung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt wird - in erster Instanz nicht für sich in Anspruch genommen und nimmt diese auch in zweiter Instanz nicht für sich in Anspruch.
46b.
47Die hier verwendete Belehrung genügt - wie vom LG unter I.3.a. der Gründe des angefochtenen Urteils unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zutreffend ausgeführt - dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F..
48aa.
49Der Berufungseinwand der Klägerin, die Widerrufsbelehrung sei so klein geschrieben, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer falle, den - zudem verschachtelt formulierten - Text inhaltlich zu erfassen, ist nicht gerechtfertigt. Zu dem gleichlautenden erstinstanzlichen Einwand der Klägerin hat das LG zutreffend ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung hier in einer lesbaren, üblicherweise verwendeten und zudem die Schriftgröße des Darlehensvertrages übersteigenden Schriftgröße abgefasst ist.
50bb.
51Mit dem LG geht der Senat auch - entgegen der von der Klägerin lediglich wortgleich wiederholten erstinstanzlich geäußerten Rechtsansicht - davon aus, dass der Text der Belehrung durch die Verwendung von klar verständlichen, kurzen Sätzen auch für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zu verstehen ist.
52Dies gilt erst recht, weil auch die Musterbelehrung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) - ungeachtet der Frage einzelner inhaltlicher Abweichungen des von der Beklagten verwendeten Formulars bzw. ungeachtet der hier von der Beklagten nicht für sich in Anspruch genommenen "globalen" Schutzwirkungen (s.o.) - sich jedenfalls in Satzlänge bzw. -struktur und sonstiger Diktion von den von der Beklagten verwendeten Formulierungen nicht wesentlich unterscheidet.
53cc.
54Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, es sei nicht ersichtlich, dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 BGB übermittelt worden seien, da sie in dem Vertrag an diversen Stellen verteilt seien und nur beispielhaft in der Belehrung aufgeführt seien. Die Klägerin verkennt dabei, dass § 492 BGB im hier maßgeblichen Zeitpunkt (03.06.2009) in der Fassung vom 12.08.2008 (gültig vom 19.08.2008 bis 10.06.2010) galt und nicht in der Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab 11.06.2010, vgl. Art. 229 EGBGB, § 22 Abs. 2; vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, EGBGB 229, § 22, Rn 3). Dementsprechend bestimmten sich die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1-7 BGB a.F. und nicht nach §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB.
55Der pauschale Einwand der Klägerin, es fehlten Pflichtangaben, hat keinen Erfolg, da die Pflichtangaben zu § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 3-7 BGB a.F. im Vertrag enthalten sind und es einer Angabe des zu zahlenden Gesamtbetrages zu § 492 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. dem hier in Rede stehenden Immobiliendarlehen gemäß § 492 Abs. 1a BGB a. F. nicht bedurfte.
56dd.
57Entgegen der Einwände der Klägerin ist die Widerrufsbelehrung auch drucktechnisch hinreichend hervorgehoben.
58(a)
59Dies folgt hier daraus, dass die Belehrung auf einer eigenen Seite abgedruckt ist, in großer, hervorgehobener Schrift mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben worden ist und zudem als solche von der Klägerin gesondert eigenhändig unterschrieben worden ist.
60(b)
61Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, die Widerrufsbelehrung sei "wie jede weitere Ziffer des Vertrages nummeriert", ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls unbegründet, da die hier von der Beklagten verwendete Belehrung (wie eben festgestellt auf gesonderter, eigener Seite) überhaupt keine Bezifferung aufweist und damit auch nicht die mit Ziff. 13.3. endende Bezifferung des - gesonderten - Darlehensvertrages (vgl. 35 GA) fortsetzt.
62c.
63Durch die hier von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wurde die Klägerin - wie vom LG unter Ziff. 1.3.b. der Gründe des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt - auch eindeutig, zutreffend und entsprechend der damaligen Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.
64aa.
65Der Berufungseinwand der Klägerin, den gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn habe sie aus der hier verwendeten Belehrung nicht zutreffend bestimmen können, steht bereits entgegen, dass die Beklagte insoweit den Inhalt des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB ("…eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers < = "Ihr schriftlicher Antrag"> oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags …") in der am 03.06.2009 geltenden Fassung übernommen hat.
66bb.
67Der Berufungseinwand der Klägerin, nach diesem Belehrungstext habe schon die Übersendung eines Vertragsantrages nebst Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist führen sollen, so dass sie - die Klägerin - damit habe rechnen müssen, dass sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten nebst Belehrung habe widerrufen können, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Senat nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vollinhaltlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
68Ergänzend gilt, dass bereits aus der Verwendung der Formulierung "Ihr schriftlicher Antrag" eindeutig zu entnehmen ist, dass beim Fristbeginn auf die Vertragserklärung der Klägerin als Darlehensnehmerin abzustellen war und nicht auf die Vertragserklärung der Bank. Auch aus dem weiteren Gesamtkontext bzw. der dortigen Wortwahl der Widerrufsbelehrung ("Sie" bzw. "Ihnen") wird für einen durchschnittlichen Bankkunden bzw. Verbraucher ohne Zweifel deutlich, dass jeweils allein und ausschließlich eben er selbst gemeint sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, 31 U 118/14, WM 2015, 920, Rn 26-30 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, www.juris.de; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2014, 23 U 288/13, www.juris.de, dort Rn 20; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1421, dort Rn 12/1Rn 12/13; vgl. auch Kropf, WM 2013, 2250). Damit wird den Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, dort Rn 1Rn 14/15) hinreichend Genüge getan.
69(a)
70Die Klägerin berücksichtigt auch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung weiterhin nicht, dass die hier verwendete Belehrung im entscheidenden Punkt anders gestaltet bzw. formuliert ist ("... I h r schriftlicher Antrag ...") als in dem vom BGH durch Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) entschiedenen Fall, so dass es einem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres klar sein musste, dass mit der vorstehenden Formulierung "... I h r schriftlicher Antrag ..." nur seine eigene Erklärung gemeint sein kann.
71(b)
72Zudem verkennt die Klägerin, dass eine vom BGH (im Urteil vom 10.03.2009, a.a.O.) bei einer abweichenden Sachlage angenommene Fehlvorstellung hier bei der Klägerin schon deswegen von vorneherein nicht entstehen konnte, weil die Klägerin den in Rede stehenden Darlehensvertrag - insoweit unstreitig - in der Bankfiliale geschlossen hat und sie - insoweit ebenso unstreitig - zeitgleich mit der Abgabe ihrer Vertragserklärung die Vertragsurkunde nebst Widerrufsbelehrung erhalten hat. Irgendwelche Zweifel am Beginn der Widerrufsfrist waren damit für einen durchschnittlichen Verbraucher eindeutig ausgeschlossen.
73cc.
74Soweit die Klägerin zum Fristbeginn außerdem geltend macht, in der notwendigen Gesamtschau habe die Beklagte dort eine Leerstelle gelassen, die sie nicht transparent genutzt habe, hat sie auch damit keinen Erfolg. Eine nicht ausgefüllte Leerstelle hat - wie bereits vom LG unter I.3.f. der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - zweifelsfrei keine inhaltliche Bedeutung, da sie eben keine Eintragung enthält, die zu irgendwelchen Zweifeln Anlass bietet. Soweit die Klägerin durch die nicht ausgefüllte Leerstelle gleichwohl (bereits ansatzweise nicht nachvollziehbare) Zweifel am Fristbeginn gehabt haben sollte, wurden solche - unterstellten - Zweifel der Klägerin durch den folgenden Satz ("Die Frist beginnt ...") - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats unter Inanspruchnahme des damals geltenden gesetzlichen Wortlauts des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB jedenfalls zuverlässig beseitigt.
75d.
76Die Widerrufsbelehrung musste - wie vom LG ebenfalls zutreffend unter Ziff. I.3.c. der Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - auch keine Fax-Nr. oder E-Mailadresse enthalten. Dies gilt schon deswegen, weil gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (lediglich) den "Namen und die Anschrift" des Widerrufsadressaten enthalten musste. Das LG hat darüber hinaus zutreffend - und zwar unabhängig einer "globalen" Schutzwirkung bei vollständiger und inhaltsgenauer Verwendung des Musters gemäß BGB-InfoV, die die Beklagte hier gerade nicht geltend macht (s.o.) - diesem Muster zutreffend den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entnommen, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adresse lediglich fakultativ bzw. optional erfolgen kann, indes nicht obligatorisch ist.
77aa.
78Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, auch wenn es richtig sei, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse im Muster nicht vorgesehen sei, benutze die Beklagte das Muster nicht, so dass die gesamte Belehrung auf dem Prüfstand stehe. Die Klägerin differenziert auch dabei nicht hinreichend zwischen der "globalen" Schutzwirkung des Musters einerseits (um die es hier nicht geht) und dem daraus gleichwohl in zulässiger Weise zu entnehmenden Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, dass die Angabe der "ladungsfähigen Anschrift" des Unternehmers bzw. der Bank (entsprechend § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) genügt und alle weiteren Angaben eben nur fakultativ bzw. optional möglich, aber gerade nicht zwingend erforderlich sind.
79bb.
80Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, wenn die Beklagte darauf hinweise, dass der Widerruf (auch) per Fax und/oder E-Mail erfolgen könne, dann müsse sie die entsprechenden Angaben dazu auch in ihrer Belehrung machen und könne nicht vom Verbraucher fordern, dass er diese Daten selbst heraussuche, denn dann sei die Belehrung nicht mehr transparent, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Berufungseinwand beruht bereits auf einer unzutreffenden Wiedergabe des konkreten Belehrungstexts und insoweit auf einer nicht gegebenen Sachlage. In der hier verwendeten Belehrung heißt es nämlich (unter Wiedergabe des dortigen Kursiv- bzw. Fettdrucks):
81"Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse): Sparkasse …, Hauptgeschäftsstelle V., F.-straße …, 4. V.."
82Ein durchschnittlicher Verbraucher kann diesem Belehrungstext eindeutig bzw. jedenfalls hinreichend zweifelsfrei entnehmen, dass er seinen Widerruf ggf. an die dort (zudem fettgedruckte) Postanschrift der Beklagten zu richten hat. Der kursivgedruckte Klammerzusatz stellt sich - für einen durchschnittlichen Verbraucher eindeutig bzw. jedenfalls hinreichend zweifelsfrei (ebenso wie die beiden im Rahmen der Überschriften verwendeten Fußnoten, dazu noch unten) nur als Hinweis an den ausfüllenden Sachbearbeiter der Beklagten (d.h. als sog. Bearbeitervermerk) dar.
83Abgesehen davon enthält der Klammerzusatz vor der Fax-Nr. und der E-Mail-Adresse als Präfix "ggf.", so dass dem durchschnittlichen Verbraucher mangels diesbezüglicher Eintragungen der Beklagten in das folgende Freitextfeld ohne weiteres klar sein musste, dass diese Option auf ihn nicht zutrifft und er den Widerruf ggf. an die dort allein angegebene (zudem fettgedruckte) Postadresse der Beklagten zu richten hatte.
84e.
85Auch die in der Belehrung enthaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte führen - wie vom LG unter Ziff. I.3.d. der Gründe der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt - nicht zu Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Die Klägerin wendet insoweit ohne Erfolg ein, das LG habe sich erst gar nicht damit auseinandergesetzt, dass der BGH (Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730) Zusatzinformationen selbst dann für schädlich halte, wenn sie inhaltlich zutreffend seien, aber eine inhaltliche Abweichung vom Muster enthielten und dies müsse erst recht gelten, wenn sich - wie hier - ca. zwei Drittel des Belehrungstextes mit einer hier gar nicht in Rede stehenden Geschäftsart beschäftige. Die Klägerin differenziert insoweit nicht in der notwendigen Weise zwischen "schädlichen Abweichungen" vom Muster, um die es hier - wie eingangs festgestellt - nicht geht, weil sich die Beklagte auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters gerade nicht stützt, und den demzufolge geltenden gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F., bei deren Bemessung indes der aus dem Muster folgende Wille des Gesetzgebers gleichwohl in zulässiger Weise berücksichtigt werden kann.
86Gemessen daran hat das LG hier eine Gefahr einer "Ablenkung" bzw. "Verwirrung" eines durchschnittlichen Verbrauchers aus mehrfachen, insgesamt zutreffenden Gründen verneint.
87Zum einen hat sich das LG zutreffend darauf gestützt, dass wenn im Rahmen der Verwendung des Musters gemäß § 14 BGB-InfoV dem Unternehmer fakultativ ("... entfallen können ...") freigestellt wird, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen, auch wenn das konkret in Rede stehende Geschäft kein finanziertes Geschäft ist (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15, www.juris.de), dies auch im Rahmen einer - wie hier - ohne Inanspruchnahme der "globalen" Schutzwirkung des Musters formulierten Widerrufsbelehrung gelten muss.
88Zum anderen hat sich das LG aber ebenso zutreffend darauf gestützt, dass hier durch die von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung - in jeder Hinsicht zutreffend - aufgenommene Definition eines finanzierten bzw. verbundenen Geschäfts i.S.v. § 358 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.07.2002, gültig vom 01.08.2002 bis 29.07.2010) für einen durchschnittlichen Verbraucher keine berechtigten Zweifel entstehen konnten, dass die besonderen Voraussetzungen eines solchen Geschäfts hier nicht vorliegen (und zwar erst recht nicht bei einem soeben in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen undausschließlich auf eine Darlehensaufnahme gerichteten Vertrag).
89Soweit die Definition des finanzierten bzw. verbundenen Geschäfts geringfügige Abweichungen gegenüber dem Muster aufweist, ist dies wiederum nicht relevant, da sich die Beklagte - wie eingangs festgestellt - nicht auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters stützt.
90Soweit die Klägerin eine irreführende Belehrung durch den Begriff "Verbundenes Geschäft" rügt (vgl. Seite 4 Mitte der Berufungsbegründung), findet sich dieser Begriff in der hier in Rede stehenden Widerrufsbelehrung nicht, sondern nur der Begriff bzw. die Überschrift "Finanzierte Geschäfte".
91f.
92Auch aus den vom Kläger in erster Instanz im Schriftsatz vom 09.07.2015 (59 ff. GA) zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14 www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de) folgt - wie ebenfalls vom LG unter Ziff. I.3.e der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - nicht die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Verwendung von zwei Fußnoten (im Rahmen der Überschriften).
93aa.
94Der Einwand der Klägerin, die Angabe bzw. die Verwendung von Fußnoten als solchen sei in der Musterbelehrung nicht vorgesehen und dabei handele es sich um eine formale und inhaltliche Abweichung vom Muster, hat keinen Erfolg. Die Klägerin berücksichtigt dabei wiederum nicht hinreichend, dass sich die Beklagte hier nicht auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters stützt. Abgesehen davon enthält auch die Musterbelehrung Fußnoten mit Gestaltungshinweisen an den Verwender des Formulars (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 83).
95bb.
96Der weitere Einwand der Klägerin, durch die beiden Fußnoten werde die Prüfung einzelner Umstände auf den Verbraucher abgewälzt, der dadurch benachteiligt bzw. überfordert werde bzw. der Verbraucher könne dadurch den Eindruck gewinnen, er müssen den Fristbeginn selbständig prüfen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die beiden Fußnoten ändern vielmehr nichts daran, dass einem durchschnittlichen Verbraucher durch die klar gestaltete Belehrung seine Widerrufsrechte hinreichend zweifelsfrei und deutlich im Sinne der gesetzlichen Anforderungen § 355 Abs. 2 BGB a.F. vor Augen geführt worden sind. Dies folgt daraus, dass sich die beiden Fußnoten bzw. Fußtexte zum einen auf zwei Überschriften (nicht aber auf den eigentlichen Belehrungstext) beziehen und sich zum anderen als bloße Bearbeitervermerke (d.h. als bloße Hinweise zum Ausfüllen des Formulars an den Mitarbeiter der Beklagten) darstellen, wie sich hinreichend zweifelsfrei aus den zugehörigen Erklärungstexten am unteren Ende des Formulars unter der Überschrift "Bearbeiterhinweise" ergibt, so dass sich der Kunde als Adressat nicht angesprochen fühlen konnte bzw. durfte (vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 84).
97(a)
98Die Klägerin macht aus den vorstehenden Gründen ebenso ohne Erfolg geltend, die Belehrung sei im Hinblick auf die Fußnote 1 zur Hauptüberschrift "Widerrufsbelehrung" (mit dem Fußtext "Nicht für Fernabsatzgeschäfte") verwirrend, da der Verbraucher daraus schließe, dass diese Belehrung genau für seine konkrete Beratungssituation benutzt werde und somit sämtliche Informationen dieser Belehrung für seinen Fall zuträfen, was indes nicht der Fall sei, wobei die verwendeten Fachtermini den durchschnittlichen Verbraucher überforderten.
99(1)
100Bei vernünftiger Sichtweise eines durchschnittlichen Verbrauchers lag hier ohne weiteres auf der Hand, dass diese Fußnote 1 sich als bloßer Hinweis an den Bearbeiter (im Falle eines Fernabsatzgeschäfts ein anderes Formular zu verwenden) darstellte. Dementsprechend bestand für die Klägerin hier zu keinem Zeitpunkt das Erfordernis, sich die Frage zu stellen, ob es sich bei dem - unstreitig und zweifelsfrei - kurz zuvor in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein "Fernabsatzgeschäft" i.S.d. Bearbeiterhinweises gemäß Fußnote 1 handelte oder nicht und insoweit auch kein Anlass, diesen Begriff inhaltlich zu hinterfragen, Subsumtionen anzustellen oder sich sonst damit auseinanderzusetzen.
101Selbst wenn der Senat hilfsweise unterstellen wollte, die Klägerin habe gleichwohl einen solchen Anlass sehen können bzw. dürfen, konnten hier für einen durchschnittlichen Verbraucher jedenfalls keine berechtigten Zweifel entstehen, dass die Voraussetzungen eines "Fernabsatzgeschäfts" (bei einem soeben in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen ausschließlich auf eine Darlehensaufnahme gerichteten Vertrag) keinesfalls vorlagen. Eine von der Klägerin geltend gemachte Überforderung wegen angeblicher Konfrontation mit von ihr zu verstehenden bzw. auszulegenden Fachtermini oder gar deren irgendwie gearteter Subsumtion war bzw. ist demgemäß nicht erkennbar.
102(2)
103Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - annehmen wollte, dass die Fußnote 1 (bzw. der zugehörige Fußtext) als Bestandteil der Belehrung anzusehen ist, wäre sie nicht irreführend, denn der damit verbundene Hinweis darauf, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung für ein (hier zweifelsfrei nicht gegebenes) Fernabsatzgeschäft nicht gilt (d.h. insoweit abweichende bzw. weitergehende Belehrungspflichten bestehen), ist zutreffend.
104(b)
105Die Fußnote 2 zur (Unter-)Überschrift "Widerrufsbelehrung zu ..." (ebenfalls als bloßer Bearbeitervermerk) kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher schon deswegen keinerlei vernünftigen Zweifel begründen, weil der Sachbearbeiter der Beklagten dieser Fußnote bzw. diesem Vermerk entsprechend in das Freifeld hinter "Widerrufsbelehrung zu ..." den fallspezifischen Eintrag "oben genanntem Darlehensvertrag" aufgenommen hat und in einem weiter oben befindlichen Freifeld die zutreffende Darlehens-/Kreditkonto-Nr. vermerkt hat. Welche Zweifel insoweit bei einem durchschnittlichen Verbraucher entstehen bzw. verbleiben konnten, ist für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar.
106cc.
107Die Klägerin stützt sich auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg auf die Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de), mit denen sich das LG in jeder Beziehung zutreffend auseinandergesetzt hat. Das LG hat sich dabei insbesondere zutreffend darauf gestützt, dass diesen Entscheidungen - vom vorliegenden Fall abweichende - Sachverhalte und insbesondere z.T. abweichende Fußnoten (LG Düsseldorf, dort Rn 11 "Bitte Frist im Einzelfall prüfen") zugrundelagen, bei denen sich die beklagte Bank zudem jeweils - anders als hier - auf eine "globale" Schutzwirkung des Musters gestützt hat (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O., dort Rn 49; LG Dortmund, a.a.O., dort Rn 20 mwN).
108Soweit die Klägerin nunmehr einerseits zugesteht, die beiden o.a. Entscheidungen könnten zwar nicht "eins zu eins" auf den vorliegenden Fall übertragen werden, andererseits darauf beharrt, die "Stoßrichtung" dieser beiden Entscheidungen treffe den vorliegenden Fall dahingehend, dass Intransparenz durch irreführende Fußnoten und Hinweise auf nicht einschlägige Fachtermini erzeugt werde, hat sie damit aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. Weder sind die - als bloße Bearbeitervermerke lediglich den Überschriften hinzugefügten - Fußnoten nach dem gesetzlichen Maßstab des § 355 Abs. 2 BGB a.F. undeutlich bzw. intransparent, zumal die Klägerin sich insoweit bereits nicht angesprochen fühlen durfte, noch erforderten sie von der Klägerin ein Verständnis irgendwelcher Fachtermini bzw. noch überforderten sie die Klägerin.
109dd.
110Die vorstehenden Feststellungen des Senats gelten entsprechend für die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zitierten Urteile des OLG München (Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, www.juris.de) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, www.juris.de).
111(1)
112Dem Urteil des OLG München lag ebenfalls eine inhaltlich abweichende Fußnote ("Bitte Fristbeginn im Einzelfall prüfen", vgl. dort Rn 37) zugrunde; zudem hat sich die Bank dort auf die "globale" Schutzwirkung des Musters stützen wollen (vgl. dort Rn 33 ff.).
113(2)
114Auch dem Urteil des OLG Brandenburg lag eine inhaltlich abweichende Fußnote ("Bitte Fristbeginn im Einzelfall prüfen", vgl. Fußnote 2 dort Rn 27) zugrunde; zudem hat sich die Bank auch dort auf die "globale" Schutzwirkung des Musters stützen wollen (vgl. dort Rn 28 ff.).
115g.
116Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das LG habe es auch fehlerhaft unterlassen, eine Gesamtschau aller Verfehlungen vorzunehmen, die zu einer "völligen Verwirrung" des Verbrauchers führten, berücksichtigt sie nicht, dass mangels Einzelverstößen der Beklagten gegen die Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F. auch eine "Gesamtschau" zu keinem anderen Ergebnis führen kann, als dass die Klägerin hier diesen Anforderungen entsprechend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist und ihr Widerrufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt hat, so dass der in Rede stehende Darlehensvertrag unverändert fortbesteht.
1172.
118Da der Widerruf der Klägerin - infolge wirksamer Widerrufsbelehrung - erst nach Fristablauf erfolgt und damit unwirksam ist, kann der nur hilfsweise erhobene Einwand der Beklagten dahinstehen, das Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt bzw. stelle sich als unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar.
119II.
120Zu einer von der Klägerin hilfsweise beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG besteht nach alledem kein Anlass.
121III.
122Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
123IV.
124Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.
125Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz - insoweit in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil - wird ebenfalls auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.
1261.
127Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin ermittelt sich aus der bei der Rückabwicklung entstehenden Ersparnis an Zinsen unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bank auf einen Nutzungsersatz. Nach überschlägiger Berechnung schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des zwischenzeitlichen Zinsniveaus auf ca. 2/3 des nominalen Gesamtzinsaufwandes auf den Darlehensnennbetrag (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung der durch zwischenzeitliche Tilgung ersparten Zinsen) bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit einem Wert von bis 45.000,00 EUR (vgl. zum Meinungsstand: Scharder, VUR 2015, 106; Rogoz, BKR 2015, 228 ff., dort zu III.). Soweit teilweise auf die ursprüngliche Darlehens-Nominalbetrag bzw. die noch offene (Rest-)Darlehensvaluta abgestellt wird, bilden diese Beträge nicht das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Wirksamkeit ihres Widerrufs bzw. der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab.
1282.
129Ein Abschlag für die Feststellungsklage scheidet aus, da die Feststellungsklage hier der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als die Klägerin letztlich durch die Feststellung eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der Vorteile aus der zwischenzeitlichen Differenzen zwischen Vertrags- und Marktzins bzw. Nutzungsersatz) erreichen will (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3, Rn 16, Stichwort: Feststellungsklage).
130V.
131Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da weder die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
- 1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; - 2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.